Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 33251/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2426/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsteller, mit der dieser mit Schriftsatz vom 2. Januar 2009 beantragt hat, den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 352,92 EUR für die Monate Oktober 2008 bis Januar 2009 sowie eines einmaligen Vorschusses in Höhe von 389,10 EUR zu verpflichten, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht würde.
Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht, denn der Antragsteller hat auf die Aufforderung des Senats vom 30. Dezember 2008 mit Schreiben vom 2. Januar 2009 klargestellt, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren (nur) höhere Leistungen in Höhe von insgesamt 742,02 EUR begehrt. Soweit er nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (vgl. § 173 Satz 1 SGG) seine gegen den ihm am 13. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts gerichtete Beschwerde erweitert und mit dem am 15. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Januar 2009 nunmehr beantragt hat, "über den 1. Februar 2009 bis zum Ende der Ausbildung oder einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einen monatlichen Freibetrag für Ausbildungsmaterial in Höhe von 42,40 EUR zu gewähren", führt dies nicht zum Erreichen des Beschwerdewerts, denn hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist nach abgelaufener Beschwerdefrist von eingetretener Rechtskraft auszugehen (vgl. Leitherer; in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsteller, mit der dieser mit Schriftsatz vom 2. Januar 2009 beantragt hat, den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 352,92 EUR für die Monate Oktober 2008 bis Januar 2009 sowie eines einmaligen Vorschusses in Höhe von 389,10 EUR zu verpflichten, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht würde.
Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht, denn der Antragsteller hat auf die Aufforderung des Senats vom 30. Dezember 2008 mit Schreiben vom 2. Januar 2009 klargestellt, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren (nur) höhere Leistungen in Höhe von insgesamt 742,02 EUR begehrt. Soweit er nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (vgl. § 173 Satz 1 SGG) seine gegen den ihm am 13. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts gerichtete Beschwerde erweitert und mit dem am 15. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Januar 2009 nunmehr beantragt hat, "über den 1. Februar 2009 bis zum Ende der Ausbildung oder einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einen monatlichen Freibetrag für Ausbildungsmaterial in Höhe von 42,40 EUR zu gewähren", führt dies nicht zum Erreichen des Beschwerdewerts, denn hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist nach abgelaufener Beschwerdefrist von eingetretener Rechtskraft auszugehen (vgl. Leitherer; in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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