Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2016/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 2202/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2008 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aktenzeichen: S 6 SO 2016/08 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D H, Sch beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Gewährung einer Wohnungserstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Neuruppin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er bereits in G eine eigene eingerichtete Wohnung besessen und die dort vorhandenen Möbel verkauft oder verschenkt habe.
Gegen den ihm am 03. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 06. November 2008 Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Wohnung in G lediglich mit einem - defekten - Bett, einem Kleiderschrank, einem Tisch und zwei Stühlen möbliert gewesen sei. Tisch und Stühle seien vom Nachbarn geliehen gewesen. Kühlschrank und Küchenmöbel hätten sich schon vor Einzug in der Wohnung befunden und seien dort verblieben. Er habe die Wohnung aufgegeben, um als Schausteller zu arbeiten. Während dieser Zeit habe er in einem Wohnwagen gelebt und keine Möglichkeit gehabt, Möbel unterzustellen. Den Kleiderschrank habe er verschenkt, den Rest (Kochutensilien und Geschirr) verkauft. Hierfür habe er insgesamt 80 EUR erlöst, wovon er sich eine Fahrkarte zu seiner neuen Arbeitsstelle gekauft habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe PKH - abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen. Dies folgt aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im PKH Verfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage eine gewisse - teilweise - Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers, das im Rahmen einer summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überprüft werden kann, kommt jedenfalls ein Anspruch auf die Gewährung eines Tisches, zweier Stühle und eines Kühlschranks als Leistungen für eine Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Diese Einrichtungsgegenstände besaß der Kläger nach seinem Vorbringen in seiner ehemaligen Wohnung nur leihweise bzw. sollen sie zur dortigen Wohnungseinrichtung gehört haben. Der Begriff der Erstausstattung ist aber nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2007, L 20 AS 12/07) und umfasst im Gegensatz zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf die Bedarfe an Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER). Durch die zwischenzeitliche Berufstätigkeit vom 12. November bis 24. Dezember 2008 dürfte der Kläger nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des vorgelegten Gehaltsnachweises für Dezember 2008 - mit einer Auszahlung von insgesamt 450,25 EUR - kein für die Beschaffung der fehlenden Einrichtungsgegenstände ausreichendes Einkommen erzielt haben.
Nach summarischer Prüfung dürfte allerdings ein Anspruch des Klägers auf eine erneute Bereitstellung von Einrichtungsgegenständen, mit denen er bereits seine Wohnung in G ausgestattet hatte (Bett, Schrank, Küchenbedarf), aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen ausscheiden. Ob es zutrifft, dass in Sch ein Waschcenter nicht existiert und ob dem Kläger bereits aus diesem Grund der - vorliegend geltend gemachte - Anspruch auf Bewilligung einer Waschmaschine zusteht oder ob ihm zuzumuten ist, seine Wäsche mit der Hand zu waschen, wird das Sozialgericht zu klären haben.
Dass die Rechtsverfolgung lediglich teilweise Aussicht auf Erfolg bietet, ist im Rahmen eines Bewilligungsbeschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage Rn. 415; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007 § 114 Rn. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006 § 114 Rn. 102) folgt der Senat nicht. Die Auffassung in der Literatur beruht darauf, dass im zivilgerichtlichen Verfahren bei einem abgrenzbaren Streitgegenstand der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem Teilgegenstandswert zu bemessen ist (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 11 WF 979/94 - m.w.N.). Dieser Gedanke kann auf sozialgerichtliche Verfahren wie dem vorliegenden, in dem das Gerichtskostengesetz - GKG - keine Anwendung findet (§ 197a SGG i.V.m. § 183 SGG) und Rahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - für die Instanz anfallen, grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Abgrenzung von Teilen des geltend gemachten Anspruchs - hier einzelne Einrichtungsgegenstände - führt nicht generell zu einer Verringerung der Rahmengebühr. Die Rahmengebühr ist nämlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bzw. Klägers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daher kann nicht über eine Quotelung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anhand des Wertes eines Teils des Streitgegenstandes der Vergütungsanspruch über § 48 Abs. 1 RVG abweichend von §§ 3, 14 RVG bestimmt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren führt, ist mithin auch dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist dann Prozesskostenhilfe vollumfänglich zu gewähren (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2007, L 7 B 189/06; LSG Hamburg, Beschluss vom 08. März 2007, L 5 B 118/06 ER AS, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2007, L 7 B 232/05 AS; Beschlüsse des Senats vom 8. Oktober 2007 - L 23 B 108/07 SO PKH - und vom 11. Juni 2008 - L 23 B 290/07 SO PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Gewährung einer Wohnungserstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Neuruppin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er bereits in G eine eigene eingerichtete Wohnung besessen und die dort vorhandenen Möbel verkauft oder verschenkt habe.
Gegen den ihm am 03. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 06. November 2008 Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Wohnung in G lediglich mit einem - defekten - Bett, einem Kleiderschrank, einem Tisch und zwei Stühlen möbliert gewesen sei. Tisch und Stühle seien vom Nachbarn geliehen gewesen. Kühlschrank und Küchenmöbel hätten sich schon vor Einzug in der Wohnung befunden und seien dort verblieben. Er habe die Wohnung aufgegeben, um als Schausteller zu arbeiten. Während dieser Zeit habe er in einem Wohnwagen gelebt und keine Möglichkeit gehabt, Möbel unterzustellen. Den Kleiderschrank habe er verschenkt, den Rest (Kochutensilien und Geschirr) verkauft. Hierfür habe er insgesamt 80 EUR erlöst, wovon er sich eine Fahrkarte zu seiner neuen Arbeitsstelle gekauft habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe PKH - abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen. Dies folgt aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im PKH Verfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage eine gewisse - teilweise - Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers, das im Rahmen einer summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überprüft werden kann, kommt jedenfalls ein Anspruch auf die Gewährung eines Tisches, zweier Stühle und eines Kühlschranks als Leistungen für eine Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Diese Einrichtungsgegenstände besaß der Kläger nach seinem Vorbringen in seiner ehemaligen Wohnung nur leihweise bzw. sollen sie zur dortigen Wohnungseinrichtung gehört haben. Der Begriff der Erstausstattung ist aber nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2007, L 20 AS 12/07) und umfasst im Gegensatz zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf die Bedarfe an Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER). Durch die zwischenzeitliche Berufstätigkeit vom 12. November bis 24. Dezember 2008 dürfte der Kläger nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des vorgelegten Gehaltsnachweises für Dezember 2008 - mit einer Auszahlung von insgesamt 450,25 EUR - kein für die Beschaffung der fehlenden Einrichtungsgegenstände ausreichendes Einkommen erzielt haben.
Nach summarischer Prüfung dürfte allerdings ein Anspruch des Klägers auf eine erneute Bereitstellung von Einrichtungsgegenständen, mit denen er bereits seine Wohnung in G ausgestattet hatte (Bett, Schrank, Küchenbedarf), aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen ausscheiden. Ob es zutrifft, dass in Sch ein Waschcenter nicht existiert und ob dem Kläger bereits aus diesem Grund der - vorliegend geltend gemachte - Anspruch auf Bewilligung einer Waschmaschine zusteht oder ob ihm zuzumuten ist, seine Wäsche mit der Hand zu waschen, wird das Sozialgericht zu klären haben.
Dass die Rechtsverfolgung lediglich teilweise Aussicht auf Erfolg bietet, ist im Rahmen eines Bewilligungsbeschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage Rn. 415; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007 § 114 Rn. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006 § 114 Rn. 102) folgt der Senat nicht. Die Auffassung in der Literatur beruht darauf, dass im zivilgerichtlichen Verfahren bei einem abgrenzbaren Streitgegenstand der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem Teilgegenstandswert zu bemessen ist (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 11 WF 979/94 - m.w.N.). Dieser Gedanke kann auf sozialgerichtliche Verfahren wie dem vorliegenden, in dem das Gerichtskostengesetz - GKG - keine Anwendung findet (§ 197a SGG i.V.m. § 183 SGG) und Rahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - für die Instanz anfallen, grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Abgrenzung von Teilen des geltend gemachten Anspruchs - hier einzelne Einrichtungsgegenstände - führt nicht generell zu einer Verringerung der Rahmengebühr. Die Rahmengebühr ist nämlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bzw. Klägers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daher kann nicht über eine Quotelung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anhand des Wertes eines Teils des Streitgegenstandes der Vergütungsanspruch über § 48 Abs. 1 RVG abweichend von §§ 3, 14 RVG bestimmt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren führt, ist mithin auch dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist dann Prozesskostenhilfe vollumfänglich zu gewähren (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2007, L 7 B 189/06; LSG Hamburg, Beschluss vom 08. März 2007, L 5 B 118/06 ER AS, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2007, L 7 B 232/05 AS; Beschlüsse des Senats vom 8. Oktober 2007 - L 23 B 108/07 SO PKH - und vom 11. Juni 2008 - L 23 B 290/07 SO PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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