L 21 R 115/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 230/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 115/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbstand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz AVItech mit den in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelten.

Der 1944 geborene Kläger war nach einem bis Ende August 1966 andauernden Studium in der Fachrichtung Betontechnologie an der Ingenieurschule für Bauwesen in B mit Urkunde vom 29. Juli 1966 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1966 an war der Kläger im VEB W W C, Betriebsteil BT N, beschäftigt, zunächst bis 31. Dezember 1977 als Technologe, ab Januar 1971 bis 31. Dezember 1976 als Technologe und Fertigungsleiter im Betonwerk C, anschließend bis Ende Dezember 1984 als Werksleiter. Aufgrund Änderungsvertrags vom 01. Januar 1985 war der Kläger ab 01. Februar 1985 als "Leiter Abteilung Preise" tätig. Nach dem Funktionsplan für die Tätigkeit des Leiters der Abteilung Kosten und Preise war ein solcher verantwortlich für die Sicherung der Einheitlichkeit von Leistungserfassung, Preisbildung, Preisprüfung und Abrechnung der Bauproduktion und Hilfsleistungen im Kombinatsbetrieb auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestimmungen und betrieblichen Festlegungen. Unterstellt und rechenschaftspflichtig war der Leiter Abteilung Kosten und Preise dem Leiter für Technik. Mit dem Funktionsplan wurden als erforderliche Qualifikationen diejenige eines Hochschulingenieurs bzw. Ingenieurökonomen, langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Preisbildung und Kostenplanung, gute Kenntnisse der modernen Technologien und Organisationsformen der Produktion sowie umfassende Kenntnis der preisrechtlichen Bestimmungen und der Ökonomie der Bauindustrie genannt. Der Leiter der Abteilung Kosten und Technik sollte gute Kenntnisse in der sozialistischen Wirtschaftsführung haben und in der Lage sein, die sich für sein Aufgabengebiet ergebenden Aufgaben abzuleiten und zu lösen.

Das Kombinat war nach dem Statut vom 19. Oktober 1971 ein Baubetrieb des komplexen Wohnungsbaus und von Stadtzentren. Zu dem Kombinat gehörten fünf Kombinatsbetriebe, der Kombinatsbetrieb Projektierung, der Kombinatsbetrieb Nord, der Kombinatsbetrieb West, der Kombinatsbetrieb Mechanik sowie der Kombinatsbetrieb Süd, die jeweils mit eigener Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen waren. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war strukturiert in einen ökonomischen, einen technischen und einen Produktionsbereich, mit dem Bauleistungen erbracht wurden. Der BT unterhielt auch ein Betonwerk. Der VEB W C wurde zum 01. April 1990 in L (VEB) umbenannt. Rechtsnachfolger dieses Betriebes war die L CGmbH. Diese wurde vor dem Notar am 27. Juni 1990 mit Gesellschaftsvertrag errichtet. Das erste Geschäftsjahr sollte mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister beginnen. Die GmbH wurde am 11. Juli 1990 ins Handelsregister eingetragen.

Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet einbezogen. Einen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hat der Kläger nicht vorgetragen. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR entrichtete der Kläger im Zeitraum vom 01. März 1984 bis Juni 1990.

Seinen Antrag aus Juli 2002, Beschäftigungszeiten ab 01. September 1962 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech nebst entsprechenden Entgelten festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. September 2002 ab. Den hiergegen am 30. September 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2003 mit der Begründung zurück, dass der Kläger zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er sei jedoch nicht als solcher, sondern als Abteilungsleiter Preise beschäftigt gewesen. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts sei aber, dass der Anspruchsteller im Wesentlichen entsprechend seiner Qualifikation beschäftigt worden sei.

Mit seiner am 06. März 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei ständig als Ingenieur im Bauwesen beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus den Arbeitsverträgen und aus der entsprechenden tarifvertraglichen Vergütung. Er sei im Juni 1990 als Abteilungsleiter Preise in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen und dem technischen Leiter unterstellt gewesen. Für ihn und die ihm unterstellten Ingenieure habe die wesentliche Aufgabe in der Auswertung von technischen und technologischen Lösungen und in der Umsetzung ökonomischer Vorteile zugunsten des Betriebes bestanden. Aus diesem Grund sei es auch sinnvoll gewesen, die Abteilung Preise im technischen Bereich anzusiedeln. Nur aufgrund seiner Erfahrungen auf technischem Gebiet sei es ihm möglich gewesen, seine Aufgaben konstruktiv und schöpferisch zu lösen. Er habe auf seine Erfahrungen als Planungsingenieur sowie als Mitentwickler der leichten Geschossbauweise C sowie als Patentinhaber auf diesem Gebiet zurückgreifen können. Die wesentliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Preise habe darin bestanden, die Produktionsprozesse der Wohnungs- und Gesellschaftsbaufließstrecken so einzuordnen, dass das finanzielle Ergebnis des Betriebes für entsprechende Zeiträume abgesichert gewesen sei. Des Weiteren habe die Aufgabe darin bestanden, ständig nach Möglichkeiten zu forschen, inwieweit sich technische Neuerungen preislich in ökonomische Vorteile für den Betrieb umsetzen ließen.

Der Kombinatsbetrieb Nord des W C sei als Baufirma mit der Herstellung von Wohnungen und Gesellschaftsbauten im ehemaligen Bezirk C sowie in B und in der damaligen S beauftragt gewesen. Der Betrieb sei für die entsprechenden Wohnkomplexe als Generalauftragnehmer für die komplette Errichtung des gesamten Baugebietes von der Erschließung bis zur schlüsselfertigen Übergabe verantwortlich gewesen. Dem W seien in der Regel Hauptauftragnehmer (Subunternehmer), wie z. B. das Tiefbaukombinat bzw. weitere Teile von Kombinatsbetrieben des W, zugeordnet gewesen, welche vom W Kombinatsbetrieb Nord koordiniert worden seien.

Der Kläger hat die wesentlichen Aufgaben des Abteilungsleiters Preise beschrieben, diesbezüglich wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24. Juni 2003 (Blatt 16 bis 18 der Gerichtsakte - GA – und auf die Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (Niederschrift Blatt 45 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat u. a. eine Arbeitsplatzbeschreibung zum Arbeitsvertrag, einen Funktionsplan, eine Darstellung der Betriebsstruktur, Arbeitsverträge sowie Änderungsverträge und Ablichtungen seiner Sozialversicherungsausweise zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend geltend gemacht, in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten nur solche Personen einbezogen werden können, die bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt hätten. Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei nicht für die gesamte technische Intelligenz eingeführt worden, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf den Produktionsprozess genommen hätten. Dies sei bei einem Abteilungsleiter für Preise nicht der Fall gewesen.

Mit Urteil vom 25. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG – sei auf den Kläger nicht anwendbar, denn der Kläger habe auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund verfassungskonformer Erweiterungen des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er am 30. Juni 1990 den einbezogenen Personen nicht gleichzustellen gewesen sei. Der Kläger habe zwar als Ingenieur die für die AVItech erforderliche Berufsbezeichnung geführt, jedoch keine Tätigkeit im Sinne der AVItech ausgeübt. Als Leiter der Abteilung Kosten und Preise sei der Kläger nicht wie ein Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eines Spezialgebiets aktiv in den Produktionsprozess des Betriebes eingegliedert gewesen.

Gegen das ihm am 08. Februar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts reiche es durchaus aus, dass er für seine Tätigkeit als Leiter Preise seine ingenieurtechnischen Kenntnisse über Anforderungen an Bauvorhaben und technische Abläufe beim Bau in eine konkrete und sinnvolle Kalkulation einzubeziehen gehabt habe. Durch diese Tätigkeit sei er auch aktiv in den Produktionsprozess einbezogen gewesen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch sei auch nicht nach den vom Bundessozialgericht BSG entwickelten Grundsätze ausgeschlossen.

Für seine Tätigkeiten seien die von ihm als Ingenieur während des Hochschulstudiums erworbenen Kenntnisse notwendig gewesen und auch inhaltlicher Teil seines Berufsbildes gewesen. Er sei auch direkt dem Leiter Technik unterstellt gewesen.

Die fiktive Einbeziehung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - nicht auf solche Versicherte beschränkt, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen hätten. Entscheidend sei, ob der Versicherte entsprechend seiner Berufsbezeichnung tätig gewesen und die ausgeübte Tätigkeit durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnene Erfahrungen geprägt gewesen sei. Dies sei bei ihm, dem Kläger, der Fall. Sein Beschäftigungsbetrieb sei im Massenwohnungs- und Gesellschaftsbau als Generalauftragnehmer tätig gewesen. Es seien z.B. komplette Wohngebiete erstellt worden Auch 1990 seien zuvor begonnene Projekte fertig gestellt worden. Im Juni 1990 seien noch 1200 Arbeitnehmer im Baubereich beschäftigt gewesen. Der Betrieb habe vier Fließstrecken für den Wohnungs- und Gesellschaftsbau und vier Betonwerke zur Produktion der Platten unterhalten. Es sei immer eigene Bautätigkeit ausgeübt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des BSG sei für den geltend gemachten Anspruch Voraussetzung, dass eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllten Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann, wenn der Schwerpunkt der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen, ingenieurtechnischen Bereich gelegen habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen.

Um festzustellen, um welche Art es sich bei den auszuführenden Arbeitsaufgaben gehandelt habe, könne auf die Arbeitsklassifizierung in der ehemaligen DDR abgestellt werden, woraus hervorginge, dass die Tätigkeit eines Abteilungsleiters Preise hauptsächlich ökonomische Kenntnisse erfordert habe. Dies ergebe sich auch aus der Funktion dieser Tätigkeit und aus den Strukturen zur Preisbildung in der ehemaligen DDR. Der qualifikationsgerechte Einsatz von Baustoffingenieuren sei in den Bereichen der Produktionsvorbereitung, bei der Produktionsdurchführung, als Anlagen-, Schicht- und Produktionsleiter, im Rahmen der technologischen Entwicklung als Mitarbeiter in Forschungs- und Entwicklungsstellen, im Rahmen der technischen Kontrollorganisation sowie als technischer Mitarbeiter bei der Planung und im Absatz erfolgt. Bis Januar 1985 sei danach der Kläger qualifikationsgerecht eingesetzt gewesen, nämlich in diesen Hauptgruppen. Ab Februar 1985 habe der Kläger jedoch schwerpunktmäßig ökonomisch gearbeitet, auch wenn die Arbeitsaufgaben technische Kenntnisse der Produktionsprozesse im Bauwesen voraussetzten. Entscheidend sei insofern die konkret ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsaufgabe eines "Abteilungsleiters Preise" sei als eine im Schwerpunk von ökonomischen Anforderungen geprägte Tätigkeit klassifiziert gewesen. Zudem sei fraglich, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach 1989 überhaupt noch in der industriellen Produktion tätig gewesen sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Direktors des Kombinatsbetriebes N, J K. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 09. Oktober 2008 (Blatt 189 f. GA) verwiesen. Weiter hat der Senat Registerunterlagen zu dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az. ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den begehrten Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte feststellt.

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 erfasst. Es liegen in dem streitigen Zeitraum Zugehörigkeitszeiten i. S. von § 5 Abs. 1 AAÜG vor, die von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen sind und dem Kläger mit Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 AAÜG) sind.

Der Kläger, der im Beitrittsgebiet weder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben hatte noch über eine einzelvertragliche Zusage auf eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vorweisen kann, fällt zwar nicht unter den Wortlaut des § 1 AAÜG. Er ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, der sich der erkennende Senats angeschlossen hat, auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Danach sind Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, vom Regelungssystem des AAÜG erfasst, wenn sie aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 S. 12; Nr. 4 S. 24 f.; Nr. 5 S. 32 f.; Nr. 6 S. 39 f.; Nr. 8 S. 72 ff.)

Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger erfüllt zunächst die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech, denn er war mit Urkunde vom 29. Juli 1966 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen.

Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum, auch am 30. Juni 1990, in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Der BT N, in dem der Kläger tätig war, war als rechtlich selbständiger volkseigener Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dies gilt auch für den Betrieb nach der Umfirmierung zum 01. April 1990, der L (VEB), Niederlassung C. Wie sich aus den beigezogenen Registerunterlagen ergibt, war auch dies ein juristisch selbständiger Betrieb, der unter einer eigenständigen Betriebsnummer (im Register der volkseigenen Wirtschaft mit Wirkung vom 01. April 1990 eingetragen war. Der volkseigene Betrieb bestand auch noch über den 30. Juni 1990 hinaus, denn die Rechtsnachfolgerin, die L B C P GmbH, deren erstes Geschäftsjahr erst mit der Eintragung ins Handelsregister beginnen sollte, wurde erst am 11. Juli 1990 ins Handelsregister eingetragen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Beachtung der beigezogenen Registerunterlagen und der glaubhaften Aussagen des Klägers sowie des Zeugen K war der BT Nord bzw. der L (VEB), Niederlassung C auch ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der VOAVItech. Unter Beachtung der Hauptaufgabe des Kombinats und dessen Organisation war der Kläger in einem der bauproduzierenden Betriebsteile des Kombinats tätig.

Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw., was hier nur in Frage kommt, die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, juris; vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, juris). Voraussetzung dafür ist, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers tatsächlich Bauleistungen erbracht hat. Dies war der Fall.

Das Wohnungbaukombinat war verantwortlich für den komplexen Wohnung- und Gesellschaftsbau im Bezirk Cottbus. Diese Aufgabe des Kombinats umfasste die Forschung und Entwicklung, die Projektierung, die Investitionsvorbereitung, die Vorfertigung, die Koordination der Kooperationsleistungen, den technologischen Transport, die Montage und den Ausbau und schloss mit der schlüsselfertigen Übergabe der Bauvorhaben ab (§ 4 Statut vom 01.01.1976, Beiakte zur Gerichtsakte). Nach der Struktur des Betriebes wurden Bauleistungen vom Produktionsbereich erbracht. Die Nichtbauleistungen (Forschung und Entwicklung, bautechnische Projektierung, Bilanzierung des Reproduktionsprozesses, Material- und Lagerwirtschaft, Finanzpolitik, Investitionspolitik waren der Kombinatsleitung bzw. den Kombinatsbetrieben "Projektierung" und "Mechanik" zugeordnet (Statut, § 6), so dass die Bauleistungen und Bauausführungen den Kombinatsbetrieben "Nord", "West" und "Süd" regionalbezogen mit ihren Produktionsbereichen oblegen haben. Dieser Zweck des Betriebes wurde auch nicht bei der "Umfirmierung" ab dem 01 April 1990 in die L (VEB), Niederlassung C geändert; ein geändertes Statut liegt nicht vor. Auch nach den glaubhaften Angaben des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bis einschließlich 30. Juni 1990 die Massenerstellung von Bauwerken im Wohnungs- und Gesellschaftsbau zur Hauptaufgabe hatte und selbst Bauleistungen in diesem Zusammenhang erbracht hat. Der Kläger hat nämlich angegeben, dass der Betrieb noch in 1990 über ca. 1200 Arbeitnehmer verfügte, die direkt im Bauleistungsbereich beschäftigt waren und der Betrieb verschiedene Fließstrecken zur Bauausfertigung sowie eigene Betonwerke zur Herstellung der für die Erbringung der Bauleistungen benötigten Platten unterhielt. Der Kläger hat zwar auch angegeben, dass der Betrieb Generalauftragnehmer bzw. Hauptauftragnehmer für Bauleistungen gewesen ist, dies habe aber bedeutet, dass zur Errichtung ganzer Stadtgebiete neben der eigentlichen Bauleistung durch die eigenen Fließstrecken auch andere Betriebe, wie z.B. Tiefbaukombinate und der sog. Grünanlagenbau koordiniert worden seien. Zur Überzeugung des Senats sind danach mit den Fließstrecken eigene Bauleistungen zur Erfüllung des Betriebszwecks erbracht und Bauwerke errichtet worden. Soweit daneben auch Aufgaben der Bauleitung wahrgenommen wurden, spricht dies jedenfalls nicht gegen das Vorliegen eines bauproduzierenden Betriebes, da eigene Bauleistungen mit selbst hergestellten Baumaterialien erbracht wurden und die Bauleitungen im Rahmen des Hauptzweckes, der (industriellen) Herstellung von Bauwerken durch den Betrieb erfolgten.

Soweit die Beklagte Zweifel an der Feststellung des Vorliegens eines Produktionsbetriebes am 30. Juni 1990 hat, konnte der Senat diese nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nicht teilen. Weder aus vorliegenden Registerunterlagen noch aus den Angaben des Zeugen K oder des Klägers geht hervor, dass der Hauptzweck des Betriebes bis zum 30. Juni 1990 geändert worden ist.

Erforderlich wäre eine auf Dauer angelegte Änderung der Ausrichtung des Betriebes. Eine solche Änderung eines Betriebszwecks kann sich aus der Änderung eines Statuts, einer Anweisung eines dem Betreib übergeordneten Organs oder ähnlicher Anweisungen oder aus einem Auftreten des Betriebes im Wirtschaftsleben, einer veränderten Unternehmensstruktur, Schließung von Betriebsteilen etc. ergeben.

Eine Änderung des Betriebsprofils kann sich zwar auch aus einer Veränderung des Leistungsangebotes ergeben, dies erfordert aber, dass die Veränderung des Leistungsangebots eindeutig auf eine Zweckänderung schließen lässt. Nicht jede vorübergehende Umsatzsteigerung in einem Betriebsbereich, der nicht zum Hauptzweck eines Betriebes gehört, muss eine Abkehr vom eigentlichen Betriebszweck darstellen, ebenso wenig wie ein Rückgang der Umsätze im Bereich des eigentlichen Betriebszwecks. Solche Umstände lassen als solche noch nicht auf eine auf Dauer angelegte Änderung der Ausrichtung des Betriebszwecks schließen. Sie können jedoch Indizien sein. Dies gilt auch für eine Verlagerung des Schwerpunktes des Einsatzes der Betriebsmittel und der Arbeitskräfte, da auch mit einem verhältnismäßig geringen Personalaufwand und geringem Einsatz von Betriebsmitteln der wirtschaftliche Zweck eines Betriebes verfolgt werden kann. Erfordert die Neuausrichtung eines Betriebes Investitionen in neue Betriebsmittel oder eine Veränderung der Personalstruktur, so kann aus diesbezüglich veranlassten intensiven Investitionen in neue Betriebsmittel, in Personal aus Veränderungen der Standorte auf einen auf Dauer angelegten Wechsel des Betriebszwecks geschlossen werden, weil kostenintensive Veränderungen in der Regel auf der Grundlage einer veränderten Umsatzerwartung erfolgen (LSG Berlin-Brandenburg v. 08.05.2008, L 21 R 159/05, sozialgerichtsbarkeit.de). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Änderung des Betriebszwecks nicht feststellen.

Der Kläger hat angegeben, dass auch 1990 noch "Serienbauwerke" in Berlin fertiggestellt und in DM abgerechnet worden sind, so dass der Betreib auch noch im Rahmen des Betriebszweckes tätig geworden ist. Der Kläger und der Zeuge haben zwar auch angegeben, dass sich die Auftragslage verändert hatte und der Betrieb sich ab 1989 auch verstärkt darum bemühen musste, an Ausschreibungen für andere Projekte teilzunehmen und auch Bauleistungen im Rahmen von Einzelobjekten, d.h. nicht in Serienfertigung erbracht werden mussten. Diese der veränderten Nachfragesituation geschuldete Erweiterung der Bauleistungen beinhaltete jedoch noch nicht eine Änderung des Hauptzweckes des Betriebes, der bei dem weiteren Unterhalt von Betonwerken zur Herstellung von Platten für die Serienbauweise zumindest bis Auslaufen der letzten Projekte in der Errichtung von Wohnungs- und Gesellschaftsbauten bestand. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Angaben im Handelsregisterauszug zur privatisierten Rechtsnachfolgerin anführt, der Betriebszweck habe sich schon vorher geändert, konnte eine Änderung des Betriebszwecks des volkseigenen Betriebes nicht festgestellt werden. Allein die Entfaltung von Bautätigkeiten auch im Individualbau aufgrund einer veränderten Marktsituation rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme der Änderung bzw. Aufgabe des Hauptzweckes, der im Statut festgeschrieben war.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens war in dem streitigen Zeitraum auch die sachliche Voraussetzung erfüllt. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum in seinen Funktionen schwerpunktmäßig eine seiner Berufsbezeichnung und -ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt.

Ausgehend davon, dass eine Versorgungsanwartschaft nicht nur für denjenigen besteht, der bereits am 30. Juni 1990 tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen war, sondern auch für Personen, die am 30. Juni 1990 nach den insoweit heranzuziehenden Regeln des betreffenden Versorgungssystems die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, jedoch tatsächlich nicht einbezogen waren, setzt ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch voraus, dass nach der VO AVItech nicht nur die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, bestanden hat, sondern dass weitere "sachliche" Voraussetzung ist, dass mit einer technischen Qualifikation (persönliche Voraussetzung) aktiv der Produktionsprozess in Forschung oder Produktion gefördert worden ist (vgl. BSG vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, juris, Rn. 19). Aus der Präambel der VOAVItech vom 17. August 1950 ergibt sich, dass nicht allgemein die technische Intelligenz (in bestimmter Weise qualifizierte Personengruppen in bestimmten Betrieben) durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem hinsichtlich der Altersversorgung privilegiert werden sollte, sondern nur solche Personen, die "diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen" hatten. Erfasst von der Versorgungsordnung waren danach nicht alle Ingenieure, sondern nur aktiv in den Produktionsprozess bzw. in die Wissenschaft eingegliederte Ingenieure (BSG vom 31. März 2004, a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.12.2007, L 12 RA 97/04, juris; v. 05.12.2007, L 4 R 1983/05, juris). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen ist abzustellen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit. Zu prüfen ist, ob der Qualifikation Ingenieur entsprechende Tätigkeiten – hier im technischen Bereich (Betontechnologie) - ausgeübt worden sind oder ob der Betreffende "berufsfremd" tätig war (BSG v. 07.09.2006, B 4 RA 47/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12, juris).

Die fiktive Einbeziehung des Klägers in die AVItech folgt nicht schon aus dem ihm nach dem Fachschulstudium in der Fachrichtung Betontechnologie zuerkannten Titel "Ingenieur" und allein einer Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb. Zusätzlich erforderlich ist, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit von der technischen Qualifikation, die der Kläger nach seinem Fachschulstudium zum Ingenieur erworben hatte, und der im Ausbildungsberuf gewonnenen Erfahrung schwerpunktmäßig geprägt war (vgl. BSG v. 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, juris, Rn. 44).

Abzustellen ist dabei auf den Schwerpunkt der Tätigkeiten, die im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen haben mussten, wenn die Ausbildung wie hier technisch geprägt gewesen war. Eine Privilegierung durch eine besondere Altersversorgung auf der Grundlage der VOAVItech war nicht vorgesehen für Inhaber bestimmter Qualifikationen, die nicht entsprechend ihrer Ausbildung tätig waren. Dadurch wird keine weitere Einschränkung des Anwendungsbereiches der Zusatzversorgung vorgenommen, sondern dem in der Präambel der VO zum Ausdruck kommende Zweck, nur bestimmte Bereiche der technischen Intelligenz zu privilegieren, Rechnung getragen. Die Einbeziehung setzte voraus, dass die von der Versorgungsordnung erfasste Intelligenz entsprechend der Qualifikation schwerpunktmäßig auch tätig geworden ist. So hat das BSG mit Urteil vom 07. September 2006 (B 4 RA 47/05 R, juris, Rn. 19) klargestellt, dass ein, vom persönlichen Anwendungsbereich der VOAVItech erfasster, Ingenieurökonom gerade nicht fachfremd, ingenieurtechnisch gearbeitet haben muss, um im Sinne der VO privilegiert zu werden. Ein solcher hatte eine schwerpunktmäßig betriebswirtschaftlich orientierte Ausbildung zur Erlangung des von der Versorgungsordnung ausgesetzten Titels "Ingenieur" durchlaufen und war von der VO erfasst, wenn er durch den Einsatz entsprechend seiner Ausbildung in einem von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb eingesetzt war.

Wenn die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech durch eine technische Ausbildung erfüllt wurde, war es andererseits ausgehend von der Präambel der VO erforderlich, dass die konkrete Aufgabenerfüllung, das konkrete Berufsbild von der ingenieurtechnischen Ausbildung geprägt war, schwerpunktmäßig mit der Aufgabenerfüllung ingenieurtechnische Leistungen verbunden waren und dadurch ein Einfluss auf die Produktion bestanden hatte (vgl. BSG vom 23. August 2007, B 4 RS 2/07 R, juris, zu einer Bauingenieurin, die als Preisbildnerin in der Abteilung Preise eines VEB tätig gewesen ist).

Technische Ingenieure, die nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild, sondern z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich tätig waren, haben daher Aufgaben nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild, das Grundlage für die Zugehörigkeit zur "Intelligenz" war, erfüllt. Sie gehörten nicht zur technischen Intelligenz, die mit der zusätzlichen Altersversorgung entsprechend der Zielsetzung der VOAVItech bedient werden sollte. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers und der Aussage des Zeugen K steht fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers in dem streitigen Zeitraum dem Berufsbild eines Ingenieurs im bautechnischen Bereich entsprochen hat. Dies gilt zunächst für die Tätigkeiten als Technologe im Betonwerk bis 31. Dezember 1977, denn der Kläger war ausgebildeter Betontechnologe und in einem Betonwerk beschäftigt. Voraussetzung war die Ausbildung auch für die Aufgaben als Fertigungsleiter und Leiter des Betonwerkes bis Januar 1985. Auch die Beklagte ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als "Leiter Preise" im Februar 1985 in dem Beschäftigungsbetrieb schwerpunktmäßig auch entsprechend seiner technischen Ingenieurqualifikation tätig gewesen ist.

Entgegen der Annahme der Beklagten gilt dies jedoch auch für die von dem Kläger konkret ausgeübte Position in dem Betrieb ab Februar 1985 bis einschließlich Juni 1990. Auch die Tätigkeit als "Leiter Preise" in dem konkreten Beschäftigungsbetrieb war geprägt von ingenieurtechnischen Anforderungen, die der Kläger aufgrund seiner ingenieurtechnischen Qualifikation einbringen konnte.

Der Kläger hatte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben die Kalkulation für Bauwerke mit seiner Abteilung durchzuführen sowie Preisangebote zu fertigen. Dabei mussten nach seinen Angaben der Einsatz des benötigten Materials und der Einsatz von Maschinen kalkuliert werden sowie der Arbeitskräftebedarf für die konkreten Bauvorhaben ermittelt werden. Allein die Ermittlung des Einsatzes des Materials und der benötigte Einsatz von Maschinen zur Preiskalkulation erforderte dabei die technische Qualifikation des Klägers als Betontechnologe. Dies hat auch der Zeuge K bestätigt. Er hat angegeben, dass zur Preiskalkulation der Bauwerke die technische Durchdringung der Bauwerke anhand der eingereichten Projektunterlagen Voraussetzung war. Nur dadurch konnte der Leistungsumfang des Betriebes bestimmt und daraus der Preis kalkuliert werden. Der Zeuge hat daher auch schlüssig angegeben, dass für die Tätigkeiten des Klägers die Qualifikation eines Diplomingenieurs in einer bautechnischen Fachrichtung Voraussetzung war.

Der Kläger hat zwar in seiner Tätigkeit auch betriebswirtschaftliche Aufgaben erfüllt. Diese konnte er jedoch nach dem Ergebnis des Verfahrens nur erfüllen, weil er durch seine technische Qualifikation zu erstellende Bauwerke technisch durchdringen und preislich kalkulieren konnte. Rein betriebswirtschaftlich ausgebildete Ingenieure waren in dem Kombinat nach der Aussage des Zeugen K bei der Beschaffung der Arbeiterversorgung und in der Direktion für Betriebsökonomie tätig und Einzelbereichen zugeordnet. Diese arbeiteten mit ihrem Sachverstand auch dem Kläger zu, nämlich hinsichtlich der bei der Preisbildung einzurechnenden Gemeinkosten. Die konkreten Tätigkeiten des Klägers waren jedoch bei der Preiskalkulation von seiner bautechnischen Qualifikation geprägt.

Auch aus den Angaben in dem Funktionsplan für die Tätigkeiten eines "Leiters Preise" ergibt sich nichts anderes. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag danach in der Kalkulation und Preisgestaltung. Der Kläger war als Abteilungsleiter verantwortlich für die Preisbildung, Preisprüfung und Abrechnung der Bauproduktion und Hilfsleistungen im Kombinatsbetrieb auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestimmungen und betrieblichen Festlegungen. Er hatte mitzuwirken bei der Ausarbeitung von Informationsangeboten und verbindliche Angebote und verbindliche Preise mit den Investitionsträgern für alle Leistungsbereiche des Hoch- und Tiefbaues in der Funktion des Generalauftragnehmers des Betriebes zu vereinbaren. Er hatte preisrechtliche Überprüfungen der Preisangebote durchzuführen, war verantwortlich für die Erarbeitung von Preisangeboten für alle Eigeninvestitionen des Betriebes, erarbeitete Preisanträge für alle produzierenden Haupt-, Hilfs- und Nebenabteilungen und hatte Verrechnungspreise für den innerbetrieblichen Bereich festzulegen. Weiter hatte er Preisanalysen und Preiskontrollen für alle Leistungsbereiche durchzuführen und war für die Mitarbeit bei Rechnungslegungen gegenüber Investauftraggebern sowie Rechnungsprüfung gegenüber Kooperationspartnern zuständig. Er hatte auch die ständige Zusammenarbeit und Konsultation mit den Bauwirtschaftlern des Kombinatsbetriebes Projektierung zu veranlassen, damit die dort gewonnenen Erkenntnisse preiswirksam gemacht werden konnten (vgl. Bl. 21 23 GA). Wie sich aus der Aussage des Zeugen K ergibt, konnten diese Aufgaben nur mit einer technischen Qualifikation in der Fachrichtung Bau erfüllt werden.

In dem Funktionsplan wurden für die Tätigkeit auch langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Preisbildung und Kostenplanung, gute Kenntnisse der modernen Technologien und Organisationsformen der Produktion sowie umfassende Kenntnisse der preisrechtlichen Bestimmungen und der Ökonomie der Bauindustrie genannt und somit nicht überwiegend betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse angesprochen. Der Kläger brachte die technische Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Betontechnologie sowie ökonomische Erfahrungen aus seiner Tätigkeit als Leiter eines Betonwerkes mit.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Arbeitsklassifizierung in der ehemaligen DDR geltend macht, dass die Tätigkeit eines "Leiter Preise" hauptsächlich ökonomische Anforderungen hatte, mag dies bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zutreffend sein. Nach den Feststellungen des Senats zu der von dem Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit auf der Grundlage der Angaben des Zeugen K war für die konkrete Aufgabenstellung des "Leiter Preise" in dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers jedoch zur preislichen Kalkulation der zu erstellenden Bauwerke schwerpunktmäßig ingenieurtechnisches Wissen erforderlich. Zugearbeitet wurde dabei auch, jedoch nicht schwerpunktmäßig, von Ökonomen. Auch mögen die Aufgaben eines Leiters der Abteilung Preise eines Kombinats hauptsächlich ökonomische Anforderungen gestellt haben, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Verordnung über die staatlichen Kontrollvollmachten und Aufgaben des Leiters der Abteilung Preise in volkseigenen Kombinaten vom 14. Februar 1980 (GBl. I Nr. 8, S. 63 ff.) - VO 1980 - vorträgt. Die Beklagte verkennt jedoch, dass der Kläger nicht diese Funktion auf der Kombinatsebene ausgeübt hat, sondern in einem Kombinatsbetrieb, dem Baubetrieb, tätig war. Daher waren die Anforderungen nicht vergleichbar. Aus der genannten Verordnung folgt, dass der Leiter der Abteilung Preise des Kombinates staatliche Kontrollaufgaben und staatliche Befugnisse auf dem Gebiet der "Preise im volkswirtschaftlichen Interesse" wahrgenommen hat (§ 3 VO 1980) und gegenüber den Direktoren der einzelnen Kombinatsbetriebe weisungsbefugt war (§ 4 VO 1980). Nach dem Funktionsplan und nach der Aussage des Zeugen Kbestand die Aufgabe des Klägers jedoch in der preislichen Kalkulation von Bauwerken auf der Betriebsebene und war konkret bezogen auf die Umsetzung der baulichen Tätigkeit. Danach war der Kläger nicht mit der Ausarbeitung von Kalkulationsrichtlinien und anderer Preisvorschriften (§ 5 Abs. 2 VO 1980) oder im Rahmen der staatlichen Kontrolle mit der "Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Preise" (§ 3 Abs. 1 VO 1980) befasst. Er war nicht auf der Ebene der den Ministerien direkt unterstellten Kombinate im Rahmen der mit dem Beschluss über die Leistung und Organisation der Arbeit auf dem Gebiet der Preise vom 14. Februar 1980 (GBl I Nr. 8 S. 58 ff.) festgelegten Aufgaben tätig, sondern in dem Baubetrieb mit der Kalkulation der Bauleistungen betraut. Auf dieser Ebene hat der Zeuge K für den Senat überzeugend dargelegt, dass zur Kalkulation schwerpunktmäßig technische Qualifikationen erforderlich waren. Dass u.U. die Kalkulation anhand zentral festgelegter Preise zu erfolgen hatte, ändert daran nichts. Denn die preisliche Umsetzung der einzelnen Bauvorhaben, die der Kläger zu verantworten hatte, erforderte gerade die technische Durchdringung der einzelnen Bauvorhaben.

Der Senat konnte sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, dass der Kläger mit der ingenieurtechnischen Ausbildung als Betontechnologe keine ausreichende technische Qualifikation besaß. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes war – wie bereits dargestellt – der komplexe Wohnungs- und Gesellschaftsbau, der mit Betonfertigteilen realisiert wurde, die in eigenen Betonwerken hergestellt wurden. Zwar mag der Haupteinsatz von Betontechnologen – wie von der Beklagten angeführt worden ist – in anderen technischen Bereichen, in denen auch der Kläger vor Februar 1985 beschäftigt war, erfolgt sein. Dass der Kläger als Ingenieur der Betontechnologie bei der Kalkulation in einem Baubetrieb, der im Rahmen des Betonfertigbaus tätig war, berufsfremd eingesetzt war, folgt daraus nicht.

Nach Alledem waren die Tätigkeiten des Klägers in dem streitigen Zeitraum von technischen Anforderungen geprägt und hatte der Kläger durch seine technische Qualifikation Einfluss auf den Produktionsprozess.

Der Kläger erfüllte daher auch die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech, so dass der streitige Zeitraum sowie die in diesem tatsächlich erzielten Entgelte von der Beklagten festzustellen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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