L 32 AS 103/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 38217/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 103/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragsstellerinnen auch die außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde vom 7. Januar 2009 ist unbegründet.

Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Soweit er die Ausführungen des Sozialgerichts zur Angemessenheit der Wohnungskosten mit dem lapidaren Satz angreifen will, er halte die Richtwerte der AV Wohnen für angemessen, kann dies die detaillierten Ausführungen bereits deshalb auch nicht möglicherweise entkräften, weil jegliche Begründung fehlt. Das Sozialgericht ist der Berechnungsmethode für angemessene Kosten nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch des Senats in Anwendung des Berliner Mietspiegels gefolgt, an der festgehalten wird.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend einen Anordnungsgrund angenommen. Ganz allgemein ist ein Zuwarten auf die Klärung im Hauptsacheverfahren umso eher unzumutbar, je größer die Erfolgschancen in der Sache einzuschätzen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 3. Juli 2007 - L 32 B 723/07 AS ER -; vom 5. September 2007 - L 32 AS 1423/07 AS ER -). Hier ist den Antragstellerinnen angesichts der bestehenden Erfolgschancen in der Sache nicht zuzumuten, ihre laufenden mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen zu können. Auch bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft handelt es sich um Grundsicherung zur Wahrung des Existenzminimums.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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