L 32 B 2312/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 29387/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2312/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde vom 1. Dezember 2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung:

Auch aufgrund der mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 eingereichten Geschäftsunterlagen wird nicht klar, geschweige denn glaubhaft gemacht, warum der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aufbringen kann (§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch –SGB II). Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss auf Seite 3 im Einzelnen aufgeführt, weshalb die Angaben des Antragsstellers unglaubhaft sind. Das Geheimnis, weshalb der Antragsteller unter anderem offenbar im größeren Umfang ohne zu bezahlen Waren für das Unternehmen bestellen kann, wird nicht geklärt. Auch die Umstände der angeblichen Privatdarlehen sind nicht näher erläutert worden. Die Vermutung, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen erhält, liegt nach wie vor nahe.

Der Antragsteller begehrt überdies der Sache nach die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. Er möchte nämlich seine selbstständige Vollzeittätigkeit als Laden-/Marktstandbetreiber beibehalten und insoweit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Ob sein Laden "O Spezialitäten" und/oder das Betreiben eines Marktstandes auf Dauer geeignet sind, dem Antragssteller eine auskömmliche Existenz zu bieten, kann in diesem Eilverfahren dahingestellt bleiben. Keinesfalls jedoch hat der Antragsteller einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der das dem Antragsgegner nach § 29 SGB II eingeräumte Ermessen auf eine zwingende Leistungsgewährung reduziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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