Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 858/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1390/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L P beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin, die sich gegen eine mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 festgestellte Absenkung des Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 1. Februar bis 13. März 2008 wegen einer Sanktion wendet, ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Wie das Sozialgericht ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob die Erfolgsaussichten im Hinblick auf den nunmehrigen Vortrag der Klägerin zu ihrer telefonischen Bewerbung bei der Firma A zu verneinen sind. Dem Sozialgericht ist beizupflichten, dass angesichts der ausführlichen und eindeutigen Erklärungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren auf das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2007, wonach sie ihre telefonischen Bewerbung erst am 10. Dezember 2007 vorgenommen habe, der spätere und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch unter Beweis gestellte Vortrag ihres Bevollmächtigten, sie habe sich bereits unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots am 9. November 2007 beworben, unglaubhaft erscheint.
Dennoch hat die Klage aus anderen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es ist aufzuklären, ob der Sanktionszeitraum zutreffend festgesetzt ist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) treten Absenkung und Wegfall wegen einer Sanktion mit der Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Wirksam wird ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grundsätzlich mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wobei die gesetzliche Vermutung auch dann entscheidend bleibt, wenn der "dritte Tag" auf einen Feiertag fällt. Vorliegend ist in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert, wann der Bescheid vom 27. Dezember 2007 (einem Donnerstag) zur Post gegeben wurde. Sollte der Bescheid - was nach dem üblichen Verwaltungsablauf durchaus möglich erscheint - am 27. oder 28. Dezember 2007 zur Post gegeben worden sein, wäre er noch im Jahr 2007 wirksam geworden. Dies hätte zur Folge, dass der Sanktionszeitraum bereits zum 1. Januar 2008 hätte beginnen und entsprechend früher enden müssen und der Bescheid vom 27. Dezember 2007 rechtswidrig wäre. Wann der Bescheid zur Post gegeben wurde, wird näher aufzuklären sein. Dazu kann der Klägerin beispielsweise aufgegeben werden, den Briefumschlag zum Bescheid vom 27. Dezember 2007 vorzulegen, oder der Beklagten aufgegeben werden, ihre Verwaltungspraxis beim Absenden von Bescheiden zu erläutern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin, die sich gegen eine mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 festgestellte Absenkung des Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 1. Februar bis 13. März 2008 wegen einer Sanktion wendet, ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Wie das Sozialgericht ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob die Erfolgsaussichten im Hinblick auf den nunmehrigen Vortrag der Klägerin zu ihrer telefonischen Bewerbung bei der Firma A zu verneinen sind. Dem Sozialgericht ist beizupflichten, dass angesichts der ausführlichen und eindeutigen Erklärungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren auf das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2007, wonach sie ihre telefonischen Bewerbung erst am 10. Dezember 2007 vorgenommen habe, der spätere und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch unter Beweis gestellte Vortrag ihres Bevollmächtigten, sie habe sich bereits unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots am 9. November 2007 beworben, unglaubhaft erscheint.
Dennoch hat die Klage aus anderen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es ist aufzuklären, ob der Sanktionszeitraum zutreffend festgesetzt ist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) treten Absenkung und Wegfall wegen einer Sanktion mit der Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Wirksam wird ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grundsätzlich mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wobei die gesetzliche Vermutung auch dann entscheidend bleibt, wenn der "dritte Tag" auf einen Feiertag fällt. Vorliegend ist in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert, wann der Bescheid vom 27. Dezember 2007 (einem Donnerstag) zur Post gegeben wurde. Sollte der Bescheid - was nach dem üblichen Verwaltungsablauf durchaus möglich erscheint - am 27. oder 28. Dezember 2007 zur Post gegeben worden sein, wäre er noch im Jahr 2007 wirksam geworden. Dies hätte zur Folge, dass der Sanktionszeitraum bereits zum 1. Januar 2008 hätte beginnen und entsprechend früher enden müssen und der Bescheid vom 27. Dezember 2007 rechtswidrig wäre. Wann der Bescheid zur Post gegeben wurde, wird näher aufzuklären sein. Dazu kann der Klägerin beispielsweise aufgegeben werden, den Briefumschlag zum Bescheid vom 27. Dezember 2007 vorzulegen, oder der Beklagten aufgegeben werden, ihre Verwaltungspraxis beim Absenden von Bescheiden zu erläutern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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