Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 P 22/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 130/08 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 27.570,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgericht Neuruppin vom 24. Oktober 2008 ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hätte den Streitwert für das Verfahren erster Instanz nicht auf 63.000,00 EUR, sondern nur auf 27.570,00 EUR festsetzen dürfen.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 GKG auch auf vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG Anwendung findet. Hiernach ist – soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist – der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, d. h. in der Regel nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, nach Ermessen zu bestimmen. Er beläuft sich im vorliegenden Fall auf 27.570,00 EUR, was – um der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen – der Hälfte des Streitwerts der Hauptsache entspricht. Der Streitwert für die Klage einer – ambulanten – Pflegeeinrichtung gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist zwar grundsätzlich auf den dreifachen Jahresumsatz (nicht Jahresgewinn) aus der Versorgung der sozial pflegeversicherten Personen festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 – B 3 P 2/07 R –,zitiert nach juris), was ausgehend von den Angaben der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 4.595,00 EUR x 36 Monate = 165.420, EUR ergeben würde. Auf den dreifachen Jahresumsatz kommt es jedoch nur dann an, wenn die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag für mindestens drei Jahre streitig ist. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift zwar Ausführungen auch dazu gemacht, dass nicht nur die von den Antragsgegnern ausgesprochene fristlose Kündigung, sondern auch die fristgemäße Kündigung ihres Versorgungsvertrages rechtswidrig sei. In ihrem Antrag hat sie sich jedoch nur gegen die fristlose Kündigung ihres Versorgungsvertrages gewandt, die Wirkungen lediglich für die Zeit ab ihrem Zugang bei der Antragstellerin bis zum Eintritt der inneren Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung entfaltet. Diese Zeit entspricht in etwa einem Jahr, so dass die Dreijahresfrist um zwei Drittel zu kürzen war (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 – L 9 B 261/06 KR ER –,zitiert nach juris, in dem die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 132 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches betreffenden weitgehend parallel liegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgericht Neuruppin vom 24. Oktober 2008 ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hätte den Streitwert für das Verfahren erster Instanz nicht auf 63.000,00 EUR, sondern nur auf 27.570,00 EUR festsetzen dürfen.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 GKG auch auf vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG Anwendung findet. Hiernach ist – soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist – der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, d. h. in der Regel nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, nach Ermessen zu bestimmen. Er beläuft sich im vorliegenden Fall auf 27.570,00 EUR, was – um der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen – der Hälfte des Streitwerts der Hauptsache entspricht. Der Streitwert für die Klage einer – ambulanten – Pflegeeinrichtung gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist zwar grundsätzlich auf den dreifachen Jahresumsatz (nicht Jahresgewinn) aus der Versorgung der sozial pflegeversicherten Personen festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 – B 3 P 2/07 R –,zitiert nach juris), was ausgehend von den Angaben der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 4.595,00 EUR x 36 Monate = 165.420, EUR ergeben würde. Auf den dreifachen Jahresumsatz kommt es jedoch nur dann an, wenn die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag für mindestens drei Jahre streitig ist. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift zwar Ausführungen auch dazu gemacht, dass nicht nur die von den Antragsgegnern ausgesprochene fristlose Kündigung, sondern auch die fristgemäße Kündigung ihres Versorgungsvertrages rechtswidrig sei. In ihrem Antrag hat sie sich jedoch nur gegen die fristlose Kündigung ihres Versorgungsvertrages gewandt, die Wirkungen lediglich für die Zeit ab ihrem Zugang bei der Antragstellerin bis zum Eintritt der inneren Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung entfaltet. Diese Zeit entspricht in etwa einem Jahr, so dass die Dreijahresfrist um zwei Drittel zu kürzen war (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 – L 9 B 261/06 KR ER –,zitiert nach juris, in dem die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 132 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches betreffenden weitgehend parallel liegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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