Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 P 35/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 3/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 unter Zugrundlegung einer AfA von jährlich 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimgebäudes für die Bereiche vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege zu erteilen. Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für das von ihr in B betriebene, 1998 fertig gestellte Seniorenzentrum (Einrichtung) mit 75 vollstationären und vier Kurzzeitpflegeplätzen eine höhere Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen.
Die Einrichtung erhält für ihre stationären Pflegeleistungen eine laufende Pflegevergütung ohne Investitionskosten, welche im Rahmen des sogenannten Investitionsprogramms Pflege (IVP) zu 90 % durch öffentliche Förderung abgedeckt wurden. Die Klägerin finanzierte 10 % der Investitionskosten aus Eigenmitteln.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 29. Mai 2000 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den 10 %-igen Eigenanteil für vollstationäre und Kurzzeitpflegeplätze und machte hierbei eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) des Heimgebäudes in Höhe von 4 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen unter Einschluss einer AfA von jährlich 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimgebäudes. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass aufgrund § 2 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen vom 26. Januar 2000 (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung – InvUmlBV) die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für Altenpflegeheime keine konkrete Zuordnung treffe und damit eine Nutzungsdauer von 50 Jahren als angemessen zugrunde zu legen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2000 erhob die Klägerin Widerspruch und hielt an einer AfA von 4 % fest. Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem am 2. Februar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 und der weitergehenden Begründung zurück, dass auch unter Zugrundelegung einkommenssteuerrechtlicher Maßstäbe lediglich eine AfA von jährlich 2 % greife, weil ein Altenpflegeheim auch Wohnzwecken diene. Ferner sei die im Rahmen des IVP geförderte Einrichtung räumlich so großzügig bemessen, dass keine derart intensive Nutzung stattfinde, dass eine vollständige Abschreibung innerhalb von 25 Jahren gerechtfertigt wäre. Schließlich entspreche eine fünfzigjährige Nutzungsdauer mit einer AfA von jährlich 2 % den tatsächlichen Erfahrungen der Beklagten.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 28. Februar 2001 zum Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage weiterverfolgt und eine AfA von jährlich 4 % geltend gemacht. Sie hat die Meinung vertreten, dass sich der Maßstab für die Höhe der AfA vorliegend aus § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ergebe. Insbesondere handele es sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteile vom 6. März 1992 – III R 84/90 – und 14. Oktober 1993 – V R 36/89 -) bei der Einrichtung um ein Gebäude, welches zum klägerischen Betriebsvermögen gehöre und nicht Wohnzwecken diene. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass einer Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG § 2 Abs. 1 S. 3 InvUmlBV entgegenstehe, wonach insbesondere Sonderabschreibungen unzulässig seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, gemäß § 4 InvUmlB Aufwendungen für Instandhaltung und –setzung der Gebäude und Anlagen pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe von 1 % des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes umzulegen. Auch lege § 7 Abs. 4 EStG lediglich eine fiktive Nutzungsdauer fest, die mit der tatsächlichen Nutzungsdauer von mehr als 50 Jahren nicht übereinstimme, wie sich aus der von der Beklagten unter dem 26. Juni 2003 vorgelegten Übersicht ergebe, auf die verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird. Selbst unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 4 EStG komme nur eine AfA von 2 % in Betracht, weil die klägerische Einrichtung Wohnzwecken diene, wie sich bereits aus §§ 1 und 11 des Heimgesetzes (HeimG) ergebe.
Nach Verweisung des Rechtsstreits ans Sozialgericht Berlin hat dieses die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht eine fünfzigjährige Nutzungsdauer angenommen und hiernach eine AfA von nur jährlich 2 % zu Grunde gelegt habe. Dies entspreche der betriebsüblichen Nutzung, wie auch der InvUmlBV vom 14. April 1998 und der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI (PflegEFöVO) des Landes Berlin vom 10. September 1998 entnommen werden könne. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme auf das EStG in der streitentscheidenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV komme eine Zugrundelegung steuerrechtlicher Maßstäbe auch wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Rechtsmaterien nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Juli 2003 zugestellte Urteil am 13. August 2003 Berufung eingelegt. Sie verweist auf die amtliche Begründung zur InvUmlBV vom 26. Januar 2000, wonach die Abschreibungsbeträge durch Anwendung der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen erhöht werden und die in der bisherigen Verordnung festgesetzten pauschalierten Abschreibungssätze und die jeweiligen Nutzungsdauern Anwendung finden sollten. Sie legt einen Musterheimvertrag vor, auf den verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird, und verweist darauf, dass in ihrer Einrichtung nicht der Wohnzweck, sondern die pflegerische Dienstleistung im Vordergrund stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum unter Zugrundelegung einer AfA von jährlich 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimgebäudes für die Bereiche vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils entgegen getreten und hält im Übrigen an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Meinung fest. Sie hat ferner unter Bezugnahme einer Stellungnahme des Ministeriums vom 14. Mai 2004 darauf hingewiesen, dass weder in der InvUmlBV noch in der Verordnungsbegründung das EStG in Bezug genommen werde und dass der Förderungsbescheid vorgesehen habe, dass die Einrichtung mindestens für die Dauer von 30 Jahren nicht zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Altenpflegeheims betrieben werden dürfe, was eine längerfristigere Betriebsdauer nahe lege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist mit ihrem zuletzt gestellten Antrag begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin zuletzt die Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen unter Zugrundelegung einer AfA von 3 % für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 begehrt.
Der klägerische Anspruch folgt aus § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit dem aufgrund § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Landespflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1998 (GVBl. I S. 158) ergangenen § 2 Abs. 1 InvUmlBV.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere zur Zustimmung für die gesonderte Berechnung, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvUmlBV werden Abschreibungen auf das Anlagevermögen von den Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen Investitionen für den Teil berücksichtigt, welcher nicht durch öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV werden bei der Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung) für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvUmlBV genannten Aufwendungen, zu denen auch die abschreibungsfähigen Anlagegüter zählen, die betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen amtlichen Tabelle der Absetzungen für Abnutzung (AfA-Tabellen) angesetzt. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 InvUmlBV bleiben Sonderabschreibungen unberücksichtigt.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin gegen die Beklagte den geltend gemachten Zustimmungsanspruch unter Zugrundelegung einer AfA jedenfalls in Höhe von 3 %. Dies beruht auf einer Auslegung § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV im Lichte des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der jeweils gültigen Fassung, wonach bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2000 jährlich 4 % und ab 1. Januar 2001 jährlich 3 % bis zur vollen Absetzung abzuziehen sind.
Auch wenn sich diese Abschreibungssätze nicht bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV ergeben, so drängt bereits der Wortlaut für die Frage der betriebsüblichen Nutzungsdauer eine Heranziehung der in § 7 Abs. 4 EStG enthaltenen steuerrechtlichen Maßstäbe auf. Denn der Verordnungsgeber zieht selbst – unter Zugrundelegung des dem besonderen Sprachgebrauch der Verordnung und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmenden Wortsinns – mit seiner Begriffswahl in § 2 Abs. 1 InvUmlBV ("Abschreibungen") ausdrücklich ein steuerrechtliches Institut heran. Ferner legt die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers eine Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG nahe. Ausweislich der amtlichen Verordnungsbegründung nahm der Verordnungsgeber von der alten Fassung des § 2 Abs. 1 InvUmlBV sehenden Auges Abstand, wonach für Gebäude und Außenanlagen noch ein Abschreibungssatz von 2 % galt, um den Einrichtungen die Refinanzierung zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn das Fachministerium nachträglich in der vom Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme vom 14. Mai 2004 eine Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG verneint. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 InvUmlBV sprechen ebenfalls für die Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG. Anderenfalls ließen sich Wertungswidersprüche nicht vermeiden und wäre die in § 2 Abs. 1 InvUmlBV enthaltene Neuregelung nicht ausgewogen. Denn nur unter Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG lässt sich die vom Verordnungsgeber ausweislich seiner Verordnungsbegründung beabsichtigte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe durch die Bezugnahme typisierender steuerrechtlicher Maßstäbe verwirklichen, welcher eine konkret-individuelle Ermittlung der betriebsüblichen Nutzungsdauer von Fall zu Fall zuwiderliefe.
Soweit nun nach dem zuvor Gesagten die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der betriebsüblichen Nutzungsdauer heranzuziehen ist, liegen die dort enthaltenen Voraussetzungen für eine AfA jedenfalls in Höhe der hier geltend gemachten 3 % jährlich vor. Beim Gebäude der klägerischen Einrichtung handelt es sich um ein solches, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient.
Insbesondere dient es nicht Wohnzwecken im vorstehenden Sinn. Ein Gebäude dient dann keinen Wohnzwecken, wenn die pflegerische Versorgung im Vordergrund steht, weil neben der eigentlichen Wohnraumüberlassung den Heimbewohnern volle Verpflegung sowie die Reinigung und Pflege der überlassenen Räume, der Bettwäsche und Handtücher, die Betreuung und Pflege in den Wohnräumen sowie Hilfe bei der Gestaltung der Freizeit und Kommunikation angeboten wird und diese Dienst- und Fürsorgeleistungen, die für ältere Menschen in der Regel besonderes Gewicht haben, dem Vertragsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Heimbewohnern das Gepräge geben (BFH, Urteil vom 6. März 1993 – III R 84/90 -, zitiert nach juris).
Eben so verhält es sich hier. In der klägerischen Einrichtung steht nicht der Wohnzweck, sondern die Dienstleistung vor allem im Bereich der Pflege im Vordergrund. So ist in den einzelnen Heimverträgen geregelt, dass die klägerische Einrichtung neben den reinen Unterkunftsleistungen Leistungen der allgemeinen Pflege, nämlich Hilfen bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Ernährung, Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, beim Gehen, beim Stehen, beim Treppensteigen, beim Verlassen und Wiederaufsuchen des Wohnbereichs), Verpflegungsleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, bei ärztlicher Anordnung Behandlungspflege und weitere Wahlleistungen erbringt. Erst dieses komplexe, pflegerisch geprägte Leistungsangebot rechtfertigt im Übrigen die weit über den üblichen Wohnungskosten liegenden Leistungsentgelte und ist für die Heimbewohner der Beweggrund für den Abschluss eines Heim-vertrags anstelle etwa eines lediglich zur Nutzung einer Wohnung berechtigenden reinen Mietvertrags. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass aufgrund unterschiedlicher Zielrichtungen des Einkommenssteuerrechts und des Pflegeversicherungsrechts bei der Bestimmung des in § 7 Abs. 4 EStG enthaltenen Merkmals "zu Wohnzwecken" nicht auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden dürfe, so vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Denn wenn die hier streitentscheidende Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV aus den zuvor genannten Gründen im Lichte der steuerrechtlichen Norm des § 7 Abs. 4 EStG auszulegen ist, muss es auch hinsichtlich dieser Norm bei einer steuerrechtskonformen Auslegung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem teilweise Obsiegen und Unterliegen der Klägerin Rechnung, allerdings mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGGÄndG gerichtskostenfrei ist, weil die Klage bereits vor Inkrafttreten des § 197a SGG am 1. Januar 2002 rechtshängig geworden war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen, zumal die vorrangig streitentscheidenden Vorschriften landesrechtlicher Natur sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für das von ihr in B betriebene, 1998 fertig gestellte Seniorenzentrum (Einrichtung) mit 75 vollstationären und vier Kurzzeitpflegeplätzen eine höhere Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen.
Die Einrichtung erhält für ihre stationären Pflegeleistungen eine laufende Pflegevergütung ohne Investitionskosten, welche im Rahmen des sogenannten Investitionsprogramms Pflege (IVP) zu 90 % durch öffentliche Förderung abgedeckt wurden. Die Klägerin finanzierte 10 % der Investitionskosten aus Eigenmitteln.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 29. Mai 2000 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den 10 %-igen Eigenanteil für vollstationäre und Kurzzeitpflegeplätze und machte hierbei eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) des Heimgebäudes in Höhe von 4 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen unter Einschluss einer AfA von jährlich 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimgebäudes. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass aufgrund § 2 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen vom 26. Januar 2000 (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung – InvUmlBV) die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für Altenpflegeheime keine konkrete Zuordnung treffe und damit eine Nutzungsdauer von 50 Jahren als angemessen zugrunde zu legen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2000 erhob die Klägerin Widerspruch und hielt an einer AfA von 4 % fest. Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem am 2. Februar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 und der weitergehenden Begründung zurück, dass auch unter Zugrundelegung einkommenssteuerrechtlicher Maßstäbe lediglich eine AfA von jährlich 2 % greife, weil ein Altenpflegeheim auch Wohnzwecken diene. Ferner sei die im Rahmen des IVP geförderte Einrichtung räumlich so großzügig bemessen, dass keine derart intensive Nutzung stattfinde, dass eine vollständige Abschreibung innerhalb von 25 Jahren gerechtfertigt wäre. Schließlich entspreche eine fünfzigjährige Nutzungsdauer mit einer AfA von jährlich 2 % den tatsächlichen Erfahrungen der Beklagten.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 28. Februar 2001 zum Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage weiterverfolgt und eine AfA von jährlich 4 % geltend gemacht. Sie hat die Meinung vertreten, dass sich der Maßstab für die Höhe der AfA vorliegend aus § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ergebe. Insbesondere handele es sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteile vom 6. März 1992 – III R 84/90 – und 14. Oktober 1993 – V R 36/89 -) bei der Einrichtung um ein Gebäude, welches zum klägerischen Betriebsvermögen gehöre und nicht Wohnzwecken diene. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass einer Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG § 2 Abs. 1 S. 3 InvUmlBV entgegenstehe, wonach insbesondere Sonderabschreibungen unzulässig seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, gemäß § 4 InvUmlB Aufwendungen für Instandhaltung und –setzung der Gebäude und Anlagen pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe von 1 % des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes umzulegen. Auch lege § 7 Abs. 4 EStG lediglich eine fiktive Nutzungsdauer fest, die mit der tatsächlichen Nutzungsdauer von mehr als 50 Jahren nicht übereinstimme, wie sich aus der von der Beklagten unter dem 26. Juni 2003 vorgelegten Übersicht ergebe, auf die verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird. Selbst unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 4 EStG komme nur eine AfA von 2 % in Betracht, weil die klägerische Einrichtung Wohnzwecken diene, wie sich bereits aus §§ 1 und 11 des Heimgesetzes (HeimG) ergebe.
Nach Verweisung des Rechtsstreits ans Sozialgericht Berlin hat dieses die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht eine fünfzigjährige Nutzungsdauer angenommen und hiernach eine AfA von nur jährlich 2 % zu Grunde gelegt habe. Dies entspreche der betriebsüblichen Nutzung, wie auch der InvUmlBV vom 14. April 1998 und der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI (PflegEFöVO) des Landes Berlin vom 10. September 1998 entnommen werden könne. Abgesehen von der fehlenden Bezugnahme auf das EStG in der streitentscheidenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV komme eine Zugrundelegung steuerrechtlicher Maßstäbe auch wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Rechtsmaterien nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Juli 2003 zugestellte Urteil am 13. August 2003 Berufung eingelegt. Sie verweist auf die amtliche Begründung zur InvUmlBV vom 26. Januar 2000, wonach die Abschreibungsbeträge durch Anwendung der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen erhöht werden und die in der bisherigen Verordnung festgesetzten pauschalierten Abschreibungssätze und die jeweiligen Nutzungsdauern Anwendung finden sollten. Sie legt einen Musterheimvertrag vor, auf den verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird, und verweist darauf, dass in ihrer Einrichtung nicht der Wohnzweck, sondern die pflegerische Dienstleistung im Vordergrund stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum unter Zugrundelegung einer AfA von jährlich 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimgebäudes für die Bereiche vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils entgegen getreten und hält im Übrigen an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Meinung fest. Sie hat ferner unter Bezugnahme einer Stellungnahme des Ministeriums vom 14. Mai 2004 darauf hingewiesen, dass weder in der InvUmlBV noch in der Verordnungsbegründung das EStG in Bezug genommen werde und dass der Förderungsbescheid vorgesehen habe, dass die Einrichtung mindestens für die Dauer von 30 Jahren nicht zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Altenpflegeheims betrieben werden dürfe, was eine längerfristigere Betriebsdauer nahe lege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist mit ihrem zuletzt gestellten Antrag begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin zuletzt die Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen unter Zugrundelegung einer AfA von 3 % für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2002 begehrt.
Der klägerische Anspruch folgt aus § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit dem aufgrund § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Landespflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1998 (GVBl. I S. 158) ergangenen § 2 Abs. 1 InvUmlBV.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere zur Zustimmung für die gesonderte Berechnung, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvUmlBV werden Abschreibungen auf das Anlagevermögen von den Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen Investitionen für den Teil berücksichtigt, welcher nicht durch öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV werden bei der Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung) für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvUmlBV genannten Aufwendungen, zu denen auch die abschreibungsfähigen Anlagegüter zählen, die betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen amtlichen Tabelle der Absetzungen für Abnutzung (AfA-Tabellen) angesetzt. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 InvUmlBV bleiben Sonderabschreibungen unberücksichtigt.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin gegen die Beklagte den geltend gemachten Zustimmungsanspruch unter Zugrundelegung einer AfA jedenfalls in Höhe von 3 %. Dies beruht auf einer Auslegung § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV im Lichte des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der jeweils gültigen Fassung, wonach bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2000 jährlich 4 % und ab 1. Januar 2001 jährlich 3 % bis zur vollen Absetzung abzuziehen sind.
Auch wenn sich diese Abschreibungssätze nicht bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV ergeben, so drängt bereits der Wortlaut für die Frage der betriebsüblichen Nutzungsdauer eine Heranziehung der in § 7 Abs. 4 EStG enthaltenen steuerrechtlichen Maßstäbe auf. Denn der Verordnungsgeber zieht selbst – unter Zugrundelegung des dem besonderen Sprachgebrauch der Verordnung und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmenden Wortsinns – mit seiner Begriffswahl in § 2 Abs. 1 InvUmlBV ("Abschreibungen") ausdrücklich ein steuerrechtliches Institut heran. Ferner legt die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers eine Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG nahe. Ausweislich der amtlichen Verordnungsbegründung nahm der Verordnungsgeber von der alten Fassung des § 2 Abs. 1 InvUmlBV sehenden Auges Abstand, wonach für Gebäude und Außenanlagen noch ein Abschreibungssatz von 2 % galt, um den Einrichtungen die Refinanzierung zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn das Fachministerium nachträglich in der vom Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme vom 14. Mai 2004 eine Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG verneint. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 InvUmlBV sprechen ebenfalls für die Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG. Anderenfalls ließen sich Wertungswidersprüche nicht vermeiden und wäre die in § 2 Abs. 1 InvUmlBV enthaltene Neuregelung nicht ausgewogen. Denn nur unter Heranziehung des § 7 Abs. 4 EStG lässt sich die vom Verordnungsgeber ausweislich seiner Verordnungsbegründung beabsichtigte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe durch die Bezugnahme typisierender steuerrechtlicher Maßstäbe verwirklichen, welcher eine konkret-individuelle Ermittlung der betriebsüblichen Nutzungsdauer von Fall zu Fall zuwiderliefe.
Soweit nun nach dem zuvor Gesagten die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der betriebsüblichen Nutzungsdauer heranzuziehen ist, liegen die dort enthaltenen Voraussetzungen für eine AfA jedenfalls in Höhe der hier geltend gemachten 3 % jährlich vor. Beim Gebäude der klägerischen Einrichtung handelt es sich um ein solches, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient.
Insbesondere dient es nicht Wohnzwecken im vorstehenden Sinn. Ein Gebäude dient dann keinen Wohnzwecken, wenn die pflegerische Versorgung im Vordergrund steht, weil neben der eigentlichen Wohnraumüberlassung den Heimbewohnern volle Verpflegung sowie die Reinigung und Pflege der überlassenen Räume, der Bettwäsche und Handtücher, die Betreuung und Pflege in den Wohnräumen sowie Hilfe bei der Gestaltung der Freizeit und Kommunikation angeboten wird und diese Dienst- und Fürsorgeleistungen, die für ältere Menschen in der Regel besonderes Gewicht haben, dem Vertragsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Heimbewohnern das Gepräge geben (BFH, Urteil vom 6. März 1993 – III R 84/90 -, zitiert nach juris).
Eben so verhält es sich hier. In der klägerischen Einrichtung steht nicht der Wohnzweck, sondern die Dienstleistung vor allem im Bereich der Pflege im Vordergrund. So ist in den einzelnen Heimverträgen geregelt, dass die klägerische Einrichtung neben den reinen Unterkunftsleistungen Leistungen der allgemeinen Pflege, nämlich Hilfen bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Ernährung, Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, beim Gehen, beim Stehen, beim Treppensteigen, beim Verlassen und Wiederaufsuchen des Wohnbereichs), Verpflegungsleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, bei ärztlicher Anordnung Behandlungspflege und weitere Wahlleistungen erbringt. Erst dieses komplexe, pflegerisch geprägte Leistungsangebot rechtfertigt im Übrigen die weit über den üblichen Wohnungskosten liegenden Leistungsentgelte und ist für die Heimbewohner der Beweggrund für den Abschluss eines Heim-vertrags anstelle etwa eines lediglich zur Nutzung einer Wohnung berechtigenden reinen Mietvertrags. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass aufgrund unterschiedlicher Zielrichtungen des Einkommenssteuerrechts und des Pflegeversicherungsrechts bei der Bestimmung des in § 7 Abs. 4 EStG enthaltenen Merkmals "zu Wohnzwecken" nicht auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden dürfe, so vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Denn wenn die hier streitentscheidende Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 InvUmlBV aus den zuvor genannten Gründen im Lichte der steuerrechtlichen Norm des § 7 Abs. 4 EStG auszulegen ist, muss es auch hinsichtlich dieser Norm bei einer steuerrechtskonformen Auslegung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem teilweise Obsiegen und Unterliegen der Klägerin Rechnung, allerdings mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGGÄndG gerichtskostenfrei ist, weil die Klage bereits vor Inkrafttreten des § 197a SGG am 1. Januar 2002 rechtshängig geworden war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen, zumal die vorrangig streitentscheidenden Vorschriften landesrechtlicher Natur sind.
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