Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 3523/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 534/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine feststehende Höchstgrenze von maximal vier Kalendermonaten für die Berücksichtigung des ausbildungsorganisatorisch bedingten und nicht dem Versicherten anzulastenden Zeitraums zwischen Ende der Schulausbildung (Abitur) und Beginn des Hochschulstudiums zum nächsten Wintersemester als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (uvnermeidbare Zwischenzeit) nicht zu entnehmen.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit von der Aushändigung des Abiturzeugnisses bis zum Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) vorzumerken.
Die 1956 geborene Klägerin, die am 17. April 1975 die Reifeprüfung in G/N abgelegt und das Abiturzeugnis ausgehändigt erhalten hatte, nahm am 01. Oktober 1975 ein Jurastudium an der Freien Universität Berlin auf.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006, lehnte die Beklagte die beantragte Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 ab, weil die Klägerin die nachfolgende Ausbildung nicht "rechtzeitig", nämlich nicht bis zum ersten Tag des fünften, auf die Beendigung der Schulausbildungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie habe das Studium zum nächstmöglichen Termin (Wintersemester 1975/1976) aufgenommen und den Fünf-Monatszeitraum lediglich um 12 Tage überschritten. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bereits im April und nicht erst im Mai 1975 wie die Masse der Abiturienten die Abiturprüfung abgelegt habe. Für das Sommersemester 1975 habe sie sich nicht mehr immatrikulieren können, da dieses bereits am 01. April 1975 begonnen habe. Für eine Ausbildungsübergangszeit könne es nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht darauf ankommen, an welchem Tag genau in dem jeweiligen Gymnasium die Reifeprüfung abgenommen worden sei. Durch die Entscheidung der Beklagten werde sie schlechter gestellt, als diejenigen, die an anderen Schulen das Abitur zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt und dann ebenfalls das Studium zum nächstmöglichen Termin (Wintersemester 1975/1976) aufgenommen hätten. Die Auffassung der Beklagten, eine länger als fünf Kalendermonate andauernde Übergangszeit könne in keinem Fall als Übergangs-/Anrechnungszeit berücksichtigt werden, lasse sich nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R, in juris) stützen. Dort sei vielmehr die Rede davon, dass die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhe und es insoweit allein darauf ankomme, dass der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnehme. Es komme auf den üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an der Hochschule an. Hierbei handele es sich um einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaube.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2007 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Zeit von der Aushändigung des Abiturzeugnisses bis zum Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) vorzumerken. Die Klägerin habe die von der Beklagten genannte zeitliche Grenze aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen überschritten. Auch der ausbildungsfreie Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei ein Anrechnungszeittatbestand, wenn es sich um sog. unvermeidbare Zwischenzeiten handele (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R). Im Fall der Klägerin sei diese Zwischenzeit unvermeidbar, weil (schul)organisatorisch bedingt typisch gewesen. Sie habe am 17. April 1975 das Abitur abgelegt und am 01. Oktober 1975 ein Studium aufgenommen. Generell unvermeidbar sei eine Zwischenzeit, wenn die nachfolgende Ausbildung zwangsläufig nicht früher habe beginnen können. Semesterbeginn für die von der Klägerin aufgenommene Hochschulausbildung sei der 01. Oktober 1975 gewesen. Auf den Beginn dieser Ausbildung habe die Klägerin und auch alle anderen Personen, die zu diesem Zeitpunkt ein Studium hätten aufnehmen wollen, keinen Einfluss gehabt. Die aufgenommene Hochschulausbildung schließe sich unmittelbar an die vorliegende Zwischenzeit, die die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung überbrückt habe, an und entspreche der üblichen Wartezeit einer Abiturientin, die zum Wintersemester ein Studium aufnehmen möchte. Es handele sich auch um einen zeitlich überschaubaren Zeitraum, in dem es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, 13 RJ 5/94, in juris). Zwar stelle das BSG in seinen Entscheidungen regelmäßig auf eine Zeit von "drei bis vier Monaten" (so BSG a. a. O.) ab, dabei sei jedoch in der Regel vorausgesetzt worden, dass die mündliche Abiturprüfung spätestens im Juni eines Jahres stattfinde (vgl. BSG a. a. O.) und so bis zur nächstmöglichen Gelegenheit zur Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester (regelmäßig 01. Oktober eines Jahres) ein Zeitraum von drei bis vier Monaten liege. Dass die Abiturprüfung bereits früher, wie im Fall der Klägerin am 17. April 1975, stattgefunden habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen, weil sie auf den Abiturprüfungstermin sowie auf den Beginn des nächstmöglichen Hochschulstudiums keinen Einfluss gehabt habe. Es sei dem Versicherten nicht anzulasten und ihm sei der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen, wenn eine Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten werde. Die Rechtsprechung in Anlehnung an § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) diene lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils und erlaube eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht.
Gegen den ihr am 04. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese vorträgt, eine Anerkennung als Übergangs-/Anrechnungszeit i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für den Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der Hochschulausbildung sei im Fall der Klägerin nicht möglich. Dem Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) könne über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht gefolgt werden, sofern die Übergangszeit länger als fünf Monate dauere. Bislang seien weder durch die Rechtsprechung des BSG noch durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte über fünf Monate hinausgehende Übergangszeiten zwischen Ausbildungen als Übergangs´-/Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. So habe auch in den vom SG Berlin besonders besprochenen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Saarland (Urteil vom 09. September 2004, L 1 RA 8/04, in juris) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19. April 2004, L 3 RA 41/03, in juris), zu dem das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) ergangen sei, die Zwischenzeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung im Monat Mai und dem Studienbeginn zum 01. Oktober im üblichen zeitlichen Rahmen von bis zu vier Monaten gelegen. Auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass eine Zwischenzeit von fünf und mehr Monaten noch als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit als "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden könne (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, B 13 RJ 5/94, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 i. V. m. Urteil vom 06. Juli 1972, 11 RA 79/72, in SozR Nr. 47 § 1255 RVO; Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14). Dass im Rahmen der Berücksichtigung einer "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI eine "Höchstdauer der Übergangszeit" bestehe, lasse sich auch aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05, in juris) herleiten, in dem ausgeführt werde, dass auch in Fällen längerer ausbildungsorganisationsbedingter unvermeidbarer Zwischenzeiten auf den aus dem BKGG abgeleiteten Wert von vier Monaten abzustellen sei, der nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin "als Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils dienen solle. So seien in den vom BSG mit Urteilen vom 10. Februar 2005 (B 4 R 26/04 R und B 4 R 32/04 R) entschiedenen Fällen die vier Monate auch nur um wenige Tage überschritten gewesen. Im Rahmen der Berücksichtigung einer "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei mithin eine "Höchstdauer der Übergangszeit" von vier bis fünf Monaten anzuwenden, selbst wenn abstrakt bestehende ausbildungsorgani-sationsbedingte Gegebenheiten eine längere unvermeidbare Zwischenzeit verursachen würden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es keine starre zeitliche Grenze für die Zeit zwischen dem Ablegen der Abiturprüfung und der Aufnahme des Studiums als Anrechnungszeit geben könne, da die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhe. Es könne daher nur darauf ankommen, dass der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnehme, wie sie es getan habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei Entscheidungsfindung die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht statt gegeben und die Beklagte verpflichtet, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 unter dem Gesichtspunkt der sog. unvermeidbaren Zwischenzeit als Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 18. April bis zum 30. September 1975 ist § 149 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen An-rechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 70).
Zu den vormerkungsfähigen Anrechnungszeiten gehören nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft i. S. des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nrn. 77, 102 S. 276; BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 72).
Eine Ausbildung in diesem Sinn liegt zwar im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn die Klägerin hatte bereits am 17. April 1975 mit Aushändigung des Abiturzeugnisses die Schulausbildung beendet (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 04. August 1998, B 4 RA 8/98 R, in juris). In der anschließenden Zeit bis zum 01. Oktober 1975 fand auch keine Ausbildung statt. Die Beteiligten gehen aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG übereinstimmend davon aus, dass über die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Fallgruppen hinaus i. S. einer erweiternden Auslegung auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten zu werten sind, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, wie diejenigen zwischen Schulabschluss und Beginn des Hochschulstudiums, liegen. Die Beteiligten gehen des Weiteren übereinstimmend davon aus, dass im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen der vom BSG entwickelten sog. unvermeidbaren Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten insoweit erfüllt sind, als die Klägerin nach Beendigung ihrer Schulausbildung aus für sie unvermeidbaren, weil hoheitlich vorgegebenen Gründen nicht in der Lage war, die sich an die Abiturprüfung am 17. April 1975 anschließende Hochschulausbildung vor dem Studienbeginn des Wintersemesters am 01. Oktober 1975 anzutreten.
Soweit aber die Beklagte ihre Berufung darauf stützt, dass bislang durch die Rechtsprechung über fünf Monate hinausgehende Übergangszeiten zwischen Ausbildungen nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit anerkannt worden seien und sie daher das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht anwenden will, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Zunächst hatte das BSG im dortigen Fall lediglich über eine Übergangszeit zwischen dem 26. Mai 1979 und dem 01. Oktober 1979 zu entscheiden, also über eine Zwischenzeit von mehr als vier, aber nicht von mehr als fünf Monaten. Zum anderen würde der Monat der Beendigung der Schulausbildung mit einer nur teilweisen Belegung als Ausbildungs-Anrechnungszeit (im Fall der Klägerin bis zur Aushändigung des Abiturzeugnisses am 17. April 1975) rentenrechtlich als voll belegter Monat gelten (§ 122 Abs. 1 SGB VI), da Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören (§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 4 a, 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI). Ausgehend hiervon hätte die Klägerin ihr Studium am 01. Oktober 1975 noch innerhalb einer Übergangszeit von höchstens, also nicht mehr als fünf Monaten begonnen, da der erste Tag der Frist der 01. Mai gewesen wäre und die Bedeutung des Wortlauts einer Zeitspanne von "längstens fünf Monaten", wie die Beklagte sie für maßgebend hält, nicht überschritten wird, wenn der erste Tag des sechsten Kalendermonats, hier also der 01. Oktober 1975, noch zum fünften Zeitmonat hinzugerechnet wird.
Vor allem aber ist es im Streitfall auch aus anderen Gründen ohne Bedeutung, dass die Klägerin nach Ablegung der Abiturprüfung am 17. April ihr Studium erst am 01. Oktober 1975 aufnehmen konnte. Wie das BSG (vgl. Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R) überzeugend ausführt, ist entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit einer Zeit zwischen zwei Ausbildungen, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt. Derartige Zwischenzeiten stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar, denn Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, sollen in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine über vier Monate hinausgehende Unterbrechung als unschädlich anzusehen, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl. zur Ableistung eines zwingend vorgeschriebenen praktischen Jahrs in der ehemaligen DDR be-reits BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S. 80, 81). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich aber auch, wenn Abitur und Studium nicht aufeinander folgen, sondern mit dem Studium aus Gründen der Schul- und Hochschulorganisation erst nach Ablauf von vier Monaten begonnen werden kann. Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so dass für den Fall, dass die Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem zukünftigen Versicherten nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, B 4 RA 67/97 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 74; BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R).
Ebenso kann der von der Beklagten angeführten weiteren Rechtsprechung nichts Abweichendes entnommen werden. So hat das BSG in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, in juris) hinsichtlich der dort zu beurteilenden Überbrückungszeit von sechs Monaten darauf abgestellt, ob diese generell, etwa durch feststehende Anfangstermine, unvermeidbar gewesen ist oder ob sie auf den besonderen individuellen Umständen des Einzelfalls - dort eine ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer - beruht hat. Dass auch eine längere Überbrückungszeit – etwa durch feststehende Anfangstermine - unvermeidbar sein kann, hat das BSG aber ausdrücklich für möglich gehalten und diese Rechtsprechung im bereits erwähnten Urteil vom 31. August 2000 (4 RA 7/99 R) auch fortgeführt. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil vom 16. Dezem-ber 1997 (4 RA 67/97, in juris), denn dort hat das BSG über einen Sachverhalt entschieden, in dem die als (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestand geltend gemacht Zeit nach dem Abschluss des Staatsexamens gelegen hat, ohne dass ein weiterer Ausbildungsabschnitt gefolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der sowohl vom SG wie auch von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Saarland vom 09. September 2004 (L 1 R 8/04) und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (L 3 RA 41/03) ergibt sich keine andere Entscheidung. So hat das LSG Saarland entsprechend der hier vertretenen Auffassung die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung (dort: 16. Mai 1976) bis zur Aufnahme des zeitlich nächstmöglichen Hochschulstudiums (01. Oktober 1976) gerade als eine generell unvermeidbare und schulorganisatorisch bedingte typische Zwischenzeit zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten angesehen, auf die der dortige Kläger keinen Einfluss gehabt hat. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, in der es um die Anrechnung einer Zwischenzeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung am 26. Mai 1979 und der Aufnahme des Studiums am 01. Oktober 1979 ging, ist durch das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R), welches die Beklagte über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden möchte, gerade aus den oben dargelegten Gründen bestätigt worden. Weiter ist aus der jüngsten Entscheidung des BSG (Urteil vom 17. April 2007, B 5 R 62/06 R, in juris), durch die das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 (L 14 R 54/05, in juris), welches die Zeit zwischen der Beendigung eines unmittelbar nach dem Ende der Schulausbildung absolvierten Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und der Aufnahme eines Fachhochschulstudiums wegen der gesellschaftlichen Bedeutung des FSJ rentenrechtlich als Übergangszeit beurteilt hatte, aufgehoben wurde, nichts Abweichendes entnehmen. Dort wurde – ohne dass es für den zu entscheidenden Fall darauf angekommen wäre - ein Überschreiten der "Vier-Monats-Frist" bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa unter Berücksichtigung der Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien, als unschädlich angesehen. Schließlich bestätigt auch das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05) grundsätzlich die Auffassung, dass eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich ist, wenn die Ausbildungspause zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige seine Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Im dortigen Fall handelte es sich jedoch um eine aus individuellen Umständen bei der Klägerin bedingte zeitliche Lücke von mehr als acht Monaten, weil diese vor Aufnahme ihrer Ausbildung ein Pflegepraktikum zu machen hatte, welches nicht den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit erfüllte, und außerdem das 18. Lebensjahr vor Beginn ihrer Ausbildung vollendet haben musste.
Der Rechtsprechung lässt sich also – entgegen der Auffassung der Beklagten - das Erfordernis einer starren Zeitgrenze gerade nicht entnehmen. Sie folgt auch nicht aus der in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Regelung im BKGG. Zwar spricht § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG davon, dass zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen dürfe. Da aber schulorganisatorische Gründe es bedingen können, dass der Schulabschluss nicht in den Monat Juni, sondern – wie hier - in frühere Monate fällt, hat das BSG in seinen Urteilen vom 10. Februar 2005 (a. a. O.), aber bereits auch schon in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3) darauf hingewiesen, dass der – ursprünglich in Anlehnung an § 2 BKGG vorgegebene - zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten lediglich als "Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils gedient habe. Der Gesetzgeber habe jedoch - wie sich aus den Materialien zum BKGG ergebe - gewollt, dass der unvermeidliche Zeitraum zwischen Abitur und Studium immer als Ausbildungszeit gelten solle. Hierbei sei er jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, dass das Schulverhältnis mit dem Schuljahr (regelmäßig im Monat Juni eines Jahres) ende, so dass bis zur nächstmöglichen Gelegenheit zur Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester (regelmäßig am 01. Oktober eines Jahres) ein Zeitraum von regelmäßig drei bis vier Monaten liege.
Die Zeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung am 17. April 1975 und der Aufnahme des Jurastudiums am 01. Oktober 1975 ist daher als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen in Anbetracht der zitierten, diese Entscheidung stützenden Rechtsprechung des BSG nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit von der Aushändigung des Abiturzeugnisses bis zum Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) vorzumerken.
Die 1956 geborene Klägerin, die am 17. April 1975 die Reifeprüfung in G/N abgelegt und das Abiturzeugnis ausgehändigt erhalten hatte, nahm am 01. Oktober 1975 ein Jurastudium an der Freien Universität Berlin auf.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006, lehnte die Beklagte die beantragte Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 ab, weil die Klägerin die nachfolgende Ausbildung nicht "rechtzeitig", nämlich nicht bis zum ersten Tag des fünften, auf die Beendigung der Schulausbildungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie habe das Studium zum nächstmöglichen Termin (Wintersemester 1975/1976) aufgenommen und den Fünf-Monatszeitraum lediglich um 12 Tage überschritten. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bereits im April und nicht erst im Mai 1975 wie die Masse der Abiturienten die Abiturprüfung abgelegt habe. Für das Sommersemester 1975 habe sie sich nicht mehr immatrikulieren können, da dieses bereits am 01. April 1975 begonnen habe. Für eine Ausbildungsübergangszeit könne es nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht darauf ankommen, an welchem Tag genau in dem jeweiligen Gymnasium die Reifeprüfung abgenommen worden sei. Durch die Entscheidung der Beklagten werde sie schlechter gestellt, als diejenigen, die an anderen Schulen das Abitur zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt und dann ebenfalls das Studium zum nächstmöglichen Termin (Wintersemester 1975/1976) aufgenommen hätten. Die Auffassung der Beklagten, eine länger als fünf Kalendermonate andauernde Übergangszeit könne in keinem Fall als Übergangs-/Anrechnungszeit berücksichtigt werden, lasse sich nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R, in juris) stützen. Dort sei vielmehr die Rede davon, dass die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhe und es insoweit allein darauf ankomme, dass der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnehme. Es komme auf den üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an der Hochschule an. Hierbei handele es sich um einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaube.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2007 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Zeit von der Aushändigung des Abiturzeugnisses bis zum Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) vorzumerken. Die Klägerin habe die von der Beklagten genannte zeitliche Grenze aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen überschritten. Auch der ausbildungsfreie Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei ein Anrechnungszeittatbestand, wenn es sich um sog. unvermeidbare Zwischenzeiten handele (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R). Im Fall der Klägerin sei diese Zwischenzeit unvermeidbar, weil (schul)organisatorisch bedingt typisch gewesen. Sie habe am 17. April 1975 das Abitur abgelegt und am 01. Oktober 1975 ein Studium aufgenommen. Generell unvermeidbar sei eine Zwischenzeit, wenn die nachfolgende Ausbildung zwangsläufig nicht früher habe beginnen können. Semesterbeginn für die von der Klägerin aufgenommene Hochschulausbildung sei der 01. Oktober 1975 gewesen. Auf den Beginn dieser Ausbildung habe die Klägerin und auch alle anderen Personen, die zu diesem Zeitpunkt ein Studium hätten aufnehmen wollen, keinen Einfluss gehabt. Die aufgenommene Hochschulausbildung schließe sich unmittelbar an die vorliegende Zwischenzeit, die die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung überbrückt habe, an und entspreche der üblichen Wartezeit einer Abiturientin, die zum Wintersemester ein Studium aufnehmen möchte. Es handele sich auch um einen zeitlich überschaubaren Zeitraum, in dem es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, 13 RJ 5/94, in juris). Zwar stelle das BSG in seinen Entscheidungen regelmäßig auf eine Zeit von "drei bis vier Monaten" (so BSG a. a. O.) ab, dabei sei jedoch in der Regel vorausgesetzt worden, dass die mündliche Abiturprüfung spätestens im Juni eines Jahres stattfinde (vgl. BSG a. a. O.) und so bis zur nächstmöglichen Gelegenheit zur Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester (regelmäßig 01. Oktober eines Jahres) ein Zeitraum von drei bis vier Monaten liege. Dass die Abiturprüfung bereits früher, wie im Fall der Klägerin am 17. April 1975, stattgefunden habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen, weil sie auf den Abiturprüfungstermin sowie auf den Beginn des nächstmöglichen Hochschulstudiums keinen Einfluss gehabt habe. Es sei dem Versicherten nicht anzulasten und ihm sei der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen, wenn eine Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten werde. Die Rechtsprechung in Anlehnung an § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) diene lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils und erlaube eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht.
Gegen den ihr am 04. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese vorträgt, eine Anerkennung als Übergangs-/Anrechnungszeit i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für den Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der Hochschulausbildung sei im Fall der Klägerin nicht möglich. Dem Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) könne über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht gefolgt werden, sofern die Übergangszeit länger als fünf Monate dauere. Bislang seien weder durch die Rechtsprechung des BSG noch durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte über fünf Monate hinausgehende Übergangszeiten zwischen Ausbildungen als Übergangs´-/Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. So habe auch in den vom SG Berlin besonders besprochenen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Saarland (Urteil vom 09. September 2004, L 1 RA 8/04, in juris) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19. April 2004, L 3 RA 41/03, in juris), zu dem das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) ergangen sei, die Zwischenzeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung im Monat Mai und dem Studienbeginn zum 01. Oktober im üblichen zeitlichen Rahmen von bis zu vier Monaten gelegen. Auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass eine Zwischenzeit von fünf und mehr Monaten noch als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit als "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden könne (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, B 13 RJ 5/94, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 i. V. m. Urteil vom 06. Juli 1972, 11 RA 79/72, in SozR Nr. 47 § 1255 RVO; Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14). Dass im Rahmen der Berücksichtigung einer "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI eine "Höchstdauer der Übergangszeit" bestehe, lasse sich auch aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05, in juris) herleiten, in dem ausgeführt werde, dass auch in Fällen längerer ausbildungsorganisationsbedingter unvermeidbarer Zwischenzeiten auf den aus dem BKGG abgeleiteten Wert von vier Monaten abzustellen sei, der nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin "als Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils dienen solle. So seien in den vom BSG mit Urteilen vom 10. Februar 2005 (B 4 R 26/04 R und B 4 R 32/04 R) entschiedenen Fällen die vier Monate auch nur um wenige Tage überschritten gewesen. Im Rahmen der Berücksichtigung einer "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei mithin eine "Höchstdauer der Übergangszeit" von vier bis fünf Monaten anzuwenden, selbst wenn abstrakt bestehende ausbildungsorgani-sationsbedingte Gegebenheiten eine längere unvermeidbare Zwischenzeit verursachen würden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es keine starre zeitliche Grenze für die Zeit zwischen dem Ablegen der Abiturprüfung und der Aufnahme des Studiums als Anrechnungszeit geben könne, da die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhe. Es könne daher nur darauf ankommen, dass der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnehme, wie sie es getan habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei Entscheidungsfindung die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht statt gegeben und die Beklagte verpflichtet, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. April bis zum 30. September 1975 unter dem Gesichtspunkt der sog. unvermeidbaren Zwischenzeit als Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 18. April bis zum 30. September 1975 ist § 149 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen An-rechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 70).
Zu den vormerkungsfähigen Anrechnungszeiten gehören nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft i. S. des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nrn. 77, 102 S. 276; BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 72).
Eine Ausbildung in diesem Sinn liegt zwar im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn die Klägerin hatte bereits am 17. April 1975 mit Aushändigung des Abiturzeugnisses die Schulausbildung beendet (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 04. August 1998, B 4 RA 8/98 R, in juris). In der anschließenden Zeit bis zum 01. Oktober 1975 fand auch keine Ausbildung statt. Die Beteiligten gehen aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG übereinstimmend davon aus, dass über die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Fallgruppen hinaus i. S. einer erweiternden Auslegung auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten zu werten sind, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, wie diejenigen zwischen Schulabschluss und Beginn des Hochschulstudiums, liegen. Die Beteiligten gehen des Weiteren übereinstimmend davon aus, dass im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen der vom BSG entwickelten sog. unvermeidbaren Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten insoweit erfüllt sind, als die Klägerin nach Beendigung ihrer Schulausbildung aus für sie unvermeidbaren, weil hoheitlich vorgegebenen Gründen nicht in der Lage war, die sich an die Abiturprüfung am 17. April 1975 anschließende Hochschulausbildung vor dem Studienbeginn des Wintersemesters am 01. Oktober 1975 anzutreten.
Soweit aber die Beklagte ihre Berufung darauf stützt, dass bislang durch die Rechtsprechung über fünf Monate hinausgehende Übergangszeiten zwischen Ausbildungen nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit anerkannt worden seien und sie daher das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R) über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht anwenden will, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Zunächst hatte das BSG im dortigen Fall lediglich über eine Übergangszeit zwischen dem 26. Mai 1979 und dem 01. Oktober 1979 zu entscheiden, also über eine Zwischenzeit von mehr als vier, aber nicht von mehr als fünf Monaten. Zum anderen würde der Monat der Beendigung der Schulausbildung mit einer nur teilweisen Belegung als Ausbildungs-Anrechnungszeit (im Fall der Klägerin bis zur Aushändigung des Abiturzeugnisses am 17. April 1975) rentenrechtlich als voll belegter Monat gelten (§ 122 Abs. 1 SGB VI), da Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören (§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 4 a, 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI). Ausgehend hiervon hätte die Klägerin ihr Studium am 01. Oktober 1975 noch innerhalb einer Übergangszeit von höchstens, also nicht mehr als fünf Monaten begonnen, da der erste Tag der Frist der 01. Mai gewesen wäre und die Bedeutung des Wortlauts einer Zeitspanne von "längstens fünf Monaten", wie die Beklagte sie für maßgebend hält, nicht überschritten wird, wenn der erste Tag des sechsten Kalendermonats, hier also der 01. Oktober 1975, noch zum fünften Zeitmonat hinzugerechnet wird.
Vor allem aber ist es im Streitfall auch aus anderen Gründen ohne Bedeutung, dass die Klägerin nach Ablegung der Abiturprüfung am 17. April ihr Studium erst am 01. Oktober 1975 aufnehmen konnte. Wie das BSG (vgl. Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R) überzeugend ausführt, ist entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit einer Zeit zwischen zwei Ausbildungen, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt. Derartige Zwischenzeiten stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar, denn Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, sollen in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine über vier Monate hinausgehende Unterbrechung als unschädlich anzusehen, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl. zur Ableistung eines zwingend vorgeschriebenen praktischen Jahrs in der ehemaligen DDR be-reits BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S. 80, 81). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich aber auch, wenn Abitur und Studium nicht aufeinander folgen, sondern mit dem Studium aus Gründen der Schul- und Hochschulorganisation erst nach Ablauf von vier Monaten begonnen werden kann. Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so dass für den Fall, dass die Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem zukünftigen Versicherten nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, B 4 RA 67/97 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 74; BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R).
Ebenso kann der von der Beklagten angeführten weiteren Rechtsprechung nichts Abweichendes entnommen werden. So hat das BSG in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, in juris) hinsichtlich der dort zu beurteilenden Überbrückungszeit von sechs Monaten darauf abgestellt, ob diese generell, etwa durch feststehende Anfangstermine, unvermeidbar gewesen ist oder ob sie auf den besonderen individuellen Umständen des Einzelfalls - dort eine ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer - beruht hat. Dass auch eine längere Überbrückungszeit – etwa durch feststehende Anfangstermine - unvermeidbar sein kann, hat das BSG aber ausdrücklich für möglich gehalten und diese Rechtsprechung im bereits erwähnten Urteil vom 31. August 2000 (4 RA 7/99 R) auch fortgeführt. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil vom 16. Dezem-ber 1997 (4 RA 67/97, in juris), denn dort hat das BSG über einen Sachverhalt entschieden, in dem die als (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestand geltend gemacht Zeit nach dem Abschluss des Staatsexamens gelegen hat, ohne dass ein weiterer Ausbildungsabschnitt gefolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der sowohl vom SG wie auch von der Beklagten zitierten Urteile des LSG Saarland vom 09. September 2004 (L 1 R 8/04) und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (L 3 RA 41/03) ergibt sich keine andere Entscheidung. So hat das LSG Saarland entsprechend der hier vertretenen Auffassung die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung (dort: 16. Mai 1976) bis zur Aufnahme des zeitlich nächstmöglichen Hochschulstudiums (01. Oktober 1976) gerade als eine generell unvermeidbare und schulorganisatorisch bedingte typische Zwischenzeit zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten angesehen, auf die der dortige Kläger keinen Einfluss gehabt hat. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, in der es um die Anrechnung einer Zwischenzeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung am 26. Mai 1979 und der Aufnahme des Studiums am 01. Oktober 1979 ging, ist durch das Urteil des BSG vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 26/04 R), welches die Beklagte über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden möchte, gerade aus den oben dargelegten Gründen bestätigt worden. Weiter ist aus der jüngsten Entscheidung des BSG (Urteil vom 17. April 2007, B 5 R 62/06 R, in juris), durch die das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 (L 14 R 54/05, in juris), welches die Zeit zwischen der Beendigung eines unmittelbar nach dem Ende der Schulausbildung absolvierten Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und der Aufnahme eines Fachhochschulstudiums wegen der gesellschaftlichen Bedeutung des FSJ rentenrechtlich als Übergangszeit beurteilt hatte, aufgehoben wurde, nichts Abweichendes entnehmen. Dort wurde – ohne dass es für den zu entscheidenden Fall darauf angekommen wäre - ein Überschreiten der "Vier-Monats-Frist" bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa unter Berücksichtigung der Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien, als unschädlich angesehen. Schließlich bestätigt auch das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05) grundsätzlich die Auffassung, dass eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich ist, wenn die Ausbildungspause zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige seine Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Im dortigen Fall handelte es sich jedoch um eine aus individuellen Umständen bei der Klägerin bedingte zeitliche Lücke von mehr als acht Monaten, weil diese vor Aufnahme ihrer Ausbildung ein Pflegepraktikum zu machen hatte, welches nicht den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit erfüllte, und außerdem das 18. Lebensjahr vor Beginn ihrer Ausbildung vollendet haben musste.
Der Rechtsprechung lässt sich also – entgegen der Auffassung der Beklagten - das Erfordernis einer starren Zeitgrenze gerade nicht entnehmen. Sie folgt auch nicht aus der in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Regelung im BKGG. Zwar spricht § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG davon, dass zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen dürfe. Da aber schulorganisatorische Gründe es bedingen können, dass der Schulabschluss nicht in den Monat Juni, sondern – wie hier - in frühere Monate fällt, hat das BSG in seinen Urteilen vom 10. Februar 2005 (a. a. O.), aber bereits auch schon in seinem Urteil vom 01. Februar 1995 (13 RJ 5/94, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3) darauf hingewiesen, dass der – ursprünglich in Anlehnung an § 2 BKGG vorgegebene - zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten lediglich als "Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils gedient habe. Der Gesetzgeber habe jedoch - wie sich aus den Materialien zum BKGG ergebe - gewollt, dass der unvermeidliche Zeitraum zwischen Abitur und Studium immer als Ausbildungszeit gelten solle. Hierbei sei er jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, dass das Schulverhältnis mit dem Schuljahr (regelmäßig im Monat Juni eines Jahres) ende, so dass bis zur nächstmöglichen Gelegenheit zur Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester (regelmäßig am 01. Oktober eines Jahres) ein Zeitraum von regelmäßig drei bis vier Monaten liege.
Die Zeit zwischen der Ablegung der Abiturprüfung am 17. April 1975 und der Aufnahme des Jurastudiums am 01. Oktober 1975 ist daher als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen in Anbetracht der zitierten, diese Entscheidung stützenden Rechtsprechung des BSG nicht vor.
Rechtskraft
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