Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KG 108/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 KG 5/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung eines Kinderzuschlags.
Die 1984 geborene Klägerin ist die Mutter ihrer 2007 geborenen Tochter M, mit der sie allein zusammenlebt. Im Wintersemester 2007/2008 studierte die Klägerin Rechtswissenschaft im 8. Fachsemester; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog sie nicht. Sie hatte in dieser Zeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwischen 46,54 Euro (Dezember 2007) und 118,14 Euro (Januar 2008). Außerdem bezog sie Elterngeld und erhielt Unterhaltsleistungen in nicht bekannter Höhe. Der Vater der Tochter zahlte für diese Unterhalt in Höhe von 160 Euro monatlich.
Den von der Klägerin mit Datum vom 3. November 2007 gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2008 ab, da das Kind über Einkommen verfüge, das die Höhe des Kinderzuschlages erreiche.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008) am 13. Mai 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin angeführt, dass die Begründung der Ablehnung falsch sei. Wenn Kinder keinen Unterhalt erhielten und die Kindesmutter keine ernsthaften Bemühungen zur Beitreibung des Kinderunterhaltes nachweisen könne, sei der Antrag auf Kinderzuschlag abzulehnen. Erhalte aber ein nichteheliches Kind Unterhalt, werde dieser grundsätzlich die Grenze des Kinderzuschlages in Höhe von 140 Euro monatlich übersteigen. Selbst wenn kein zahlender Kindesvater vorhanden wäre, bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der ein nichteheliches Kind betreuende Elternteil würde somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies verhalte sich anders, wenn die Kindeseltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der dann in der Regel durch geldwerte Naturalleistungen gewährte Unterhalt werde nicht angerechnet und die Eltern erhielten in finanziell schwieriger Situation den Kinderzuschlag. Darin liege eine nicht sachgerechte Schlechterstellung der nichtehelichen Kinder und deren Müttern. Sie befinde sich als alleinerziehende Studentin an der unteren Grenze des Existenzminimums. Es sei nicht verständlich, dass der für ihre Tochter bestimmte Unterhalt etwas an ihrer wirtschaftlichen Situation ändern solle und damit ihren Anspruch auf Kinderzuschlag "sperre". Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. August 2008 abgewiesen. Die Klägerin verfüge mit Ausnahme von Wohngeld nicht über Einkommen im Sinne des § 11 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für sie maßgebenden Betrages. Die Klägerin erziele lediglich ein monatliches Einkommen zwischen 46,54 bzw. 118,14 Euro, das nicht genüge, um ihren eigenen Bedarf in Höhe von insgesamt 710 bzw. 711 Euro monatlich zu decken. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch, weil sich der Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 des SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mindere. Der monatliche Unterhalt für die Tochter der Klägerin in Höhe von 160 Euro übersteige aber den maximal zustehenden Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro.
Mit ihrer am 26. September 2008 eingelegten Berufung gegen das ihr am 30. August 2008 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr Begehren für die Zeit ab April 2008 weiter. Seit April 2008 erhalte sie Unterhalt vom Vater ihrer Tochter in Höhe von 662,03 Euro monatlich. Außerdem erziele sie Erwerbseinkommen zwischen 60 und 100 Euro monatlich. Damit erreiche sie jedenfalls ab April 2008 die für die Bewilligung maßgebliche Mindestgrenze. Als Studentin im Examensjahr erhalte sie keine Ausbildungsförderung und kein Arbeitslosengeld II, nicht einmal Wohngeld. Nun solle sie auch keinen Kinderzuschlag bekommen. Sie lebe mit ihrem 16 Monate alten Kind am Existenzminimum. Dies sei ganz sicher nicht vom Gesetzgeber gewollt. Die Ablehnung des Kinderzuschlages führe zu einem besonderen Härtefall. Weiterhin halte sie daran fest, dass die Einberechnung des Kindesunterhalts bei Anträgen von Alleinerziehenden gegen Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Darüber hinaus laufe der Kinderzuschlag für Alleinerziehende faktisch leer und widerspreche damit eindeutig dem Gesetzeszweck.
Ihrem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 zu ändern und ihr Kinderzuschlag für ihre Tochter M ab April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da ihre Tochter eine monatliche Unterhaltsleistung von 160 Euro erhalte, um die sich der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 Euro mindere. Danach ergebe sich kein Anspruch.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat – auch für die Zeit ab April 2008 – keinen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlages, da sich der Kinderzuschlag, der – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzun- gen – höchstens 140 Euro monatlich beträgt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG), um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mindert (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Da die Tochter M der Klägerin Unterhalt in Höhe von 160 Euro monatlich erhält, verbleibt kein zu zahlender Betrag. Eine andere Berechnungsweise für alleinerziehende Elternteile sieht das Gesetz weder vor, noch lässt es sie zu.
Ebensowenig wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. November 2006 – L 5 KG 1/05 –) kann der Senat erkennen, dass diese gesetzliche Regelung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt. Sie verletzt zunächst weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch besondere Gleichheitsgewährleistungsgrundsätze für Männer und Frauen (Art. 3 Abs. 2) oder besondere Anknüpfungsverbote (Art. 3 Abs. 3 GG). Sie knüpft weder an das Geschlecht oder sonstige Merkmale des Kindes, der Eltern oder eines Elternteils an, insbesondere nicht daran, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind, zusammen leben oder nicht. Allerdings mag sich eine "Ungleichbehandlung" tatsächlich mittelbar auch ohne eine solche Anknüpfung oder bei einer Anknüpfung an (vermeintlich) "neutrale" Merkmale (bspw. Teilzeitarbeit) ergeben können. Eine sich dann tatsächlich ergebende "Ungleichbehandlung" ist freilich keineswegs ohne weiteres verfassungswidrig, sondern – wie jede "Ungleichbehandlung" – nur dann, wenn sich dafür sachliche Gründe nicht finden lassen. Ob eine "Ungleichbehandlung" sachlich gerechtfertigt (oder sogar geboten) ist, ist mit Blick auf den jeweiligen Gehalt und Zweck der Regelung zu beurteilen. Danach wäre hier eine "Ungleichbehandlung" – so man eine solche erkennen wollte – jedenfalls sachlich begründet.
Es mag sein, dass tatsächlich alleinerziehende Väter oder Mütter – egal ob verheiratet oder nicht – infolge tatsächlich erbrachter Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seltener Anspruch auf Kinderzuschlag haben als Väter oder Mütter, die mit dem anderen Elternteil und dem Kind (oder den Kindern) in einem Haushalt zusammenleben. Abgesehen davon, dass zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtete Väter oder Mütter keineswegs stets Unterhalt auch tatsächlich leisten und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz längstens für 72 Monate gewährt werden (§ 3 UhVorschG), während Kinderzuschlag für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden kann (§ 6a Abs. 1 BKGG), und somit auch Alleinerziehende durchaus Anspruch auf Kinderzuschlag haben können, ist entscheidend, dass der Kinderzuschlag der Deckung des Bedarfes des Kindes dient und nicht – wie die Klägerin zu meinen scheint – einer Verbesserung ihrer Einkommenssituation.
Durch den Kinderzuschlag soll (zusammen mit dem Kindergeld) der Bedarf von Kindern gedeckt werden, deren mit ihnen in einem Haushalt zusammen lebende Eltern (oder Elternteil) mit ihrem eigenen Einkommen zwar ihren (nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu bemessenden) eigenen Bedarf decken können, nicht jedoch (oder nicht vollständig) den ihres Kindes bzw. ihrer Kinder. Dadurch soll der Lebensunterhalt des Kindes oder der Kinder gesichert werden, ohne dass sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen müssten. Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages ist also ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfes der Kinder, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder einen Elternteil – auch wenn Leistungsempfänger (wie in der Regel beim Kindergeld) nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist. Ist aber der Bedarf des Kindes bereits (durch das Kindergeld und) eigenes Einkommen des Kindes in Höhe mindestens des Kinderzuschlages gedeckt, besteht keine Notwendigkeit, einem Elternteil Kinderzuschlag zu gewähren, um dessen Einkommen zu erhöhen. Es ist nicht verfassungswidrig, für Bedürftige bestimmte Leistungen nur zu gewähren, wenn Bedürftigkeit besteht.
Ebenso ist eine unterschiedliche Behandlung unehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen durch die fragliche gesetzliche Regelung (Art. 6 Abs. 5 GG) nicht erkennbar; die Gewährung von Kinderzuschlag hängt nicht davon ab, ob die Eltern des betreffenden Kindes (miteinander) verheiratet sind oder waren oder nicht.
Dass die Klägerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches erhält bzw. erhalten konnte, ist Folge dessen, dass sie einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung nachgegangen ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Leistungen nach jenem Gesetz hat sie vermutlich wegen anzurechnenden Einkommens (der Eltern) nicht erhalten.
Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, dass für die im Berufungsverfahren noch streitbefangene Zeit ab April 2008 das soziokulturelle Existenzminimum der Klägerin bzw. das ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie seitdem Unterhalt vom Vater ihrer Tochter erhält, der zusammen mit ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ihren nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu bemessenden Bedarf übersteigt. Darauf, ob sie daneben noch weitere Unterhaltsleistungen etwa von ihren Eltern erhält (insbesondere – wie zumindest im Jahr 2006 – durch Verrechnung der von ihr für ihre Wohnung geschuldeten Miete von nahezu 400 Euro), kommt es danach nicht an.
Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung eines Kinderzuschlags.
Die 1984 geborene Klägerin ist die Mutter ihrer 2007 geborenen Tochter M, mit der sie allein zusammenlebt. Im Wintersemester 2007/2008 studierte die Klägerin Rechtswissenschaft im 8. Fachsemester; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog sie nicht. Sie hatte in dieser Zeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwischen 46,54 Euro (Dezember 2007) und 118,14 Euro (Januar 2008). Außerdem bezog sie Elterngeld und erhielt Unterhaltsleistungen in nicht bekannter Höhe. Der Vater der Tochter zahlte für diese Unterhalt in Höhe von 160 Euro monatlich.
Den von der Klägerin mit Datum vom 3. November 2007 gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2008 ab, da das Kind über Einkommen verfüge, das die Höhe des Kinderzuschlages erreiche.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008) am 13. Mai 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin angeführt, dass die Begründung der Ablehnung falsch sei. Wenn Kinder keinen Unterhalt erhielten und die Kindesmutter keine ernsthaften Bemühungen zur Beitreibung des Kinderunterhaltes nachweisen könne, sei der Antrag auf Kinderzuschlag abzulehnen. Erhalte aber ein nichteheliches Kind Unterhalt, werde dieser grundsätzlich die Grenze des Kinderzuschlages in Höhe von 140 Euro monatlich übersteigen. Selbst wenn kein zahlender Kindesvater vorhanden wäre, bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der ein nichteheliches Kind betreuende Elternteil würde somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies verhalte sich anders, wenn die Kindeseltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der dann in der Regel durch geldwerte Naturalleistungen gewährte Unterhalt werde nicht angerechnet und die Eltern erhielten in finanziell schwieriger Situation den Kinderzuschlag. Darin liege eine nicht sachgerechte Schlechterstellung der nichtehelichen Kinder und deren Müttern. Sie befinde sich als alleinerziehende Studentin an der unteren Grenze des Existenzminimums. Es sei nicht verständlich, dass der für ihre Tochter bestimmte Unterhalt etwas an ihrer wirtschaftlichen Situation ändern solle und damit ihren Anspruch auf Kinderzuschlag "sperre". Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. August 2008 abgewiesen. Die Klägerin verfüge mit Ausnahme von Wohngeld nicht über Einkommen im Sinne des § 11 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für sie maßgebenden Betrages. Die Klägerin erziele lediglich ein monatliches Einkommen zwischen 46,54 bzw. 118,14 Euro, das nicht genüge, um ihren eigenen Bedarf in Höhe von insgesamt 710 bzw. 711 Euro monatlich zu decken. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch, weil sich der Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 des SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mindere. Der monatliche Unterhalt für die Tochter der Klägerin in Höhe von 160 Euro übersteige aber den maximal zustehenden Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro.
Mit ihrer am 26. September 2008 eingelegten Berufung gegen das ihr am 30. August 2008 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr Begehren für die Zeit ab April 2008 weiter. Seit April 2008 erhalte sie Unterhalt vom Vater ihrer Tochter in Höhe von 662,03 Euro monatlich. Außerdem erziele sie Erwerbseinkommen zwischen 60 und 100 Euro monatlich. Damit erreiche sie jedenfalls ab April 2008 die für die Bewilligung maßgebliche Mindestgrenze. Als Studentin im Examensjahr erhalte sie keine Ausbildungsförderung und kein Arbeitslosengeld II, nicht einmal Wohngeld. Nun solle sie auch keinen Kinderzuschlag bekommen. Sie lebe mit ihrem 16 Monate alten Kind am Existenzminimum. Dies sei ganz sicher nicht vom Gesetzgeber gewollt. Die Ablehnung des Kinderzuschlages führe zu einem besonderen Härtefall. Weiterhin halte sie daran fest, dass die Einberechnung des Kindesunterhalts bei Anträgen von Alleinerziehenden gegen Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Darüber hinaus laufe der Kinderzuschlag für Alleinerziehende faktisch leer und widerspreche damit eindeutig dem Gesetzeszweck.
Ihrem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 zu ändern und ihr Kinderzuschlag für ihre Tochter M ab April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da ihre Tochter eine monatliche Unterhaltsleistung von 160 Euro erhalte, um die sich der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 Euro mindere. Danach ergebe sich kein Anspruch.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat – auch für die Zeit ab April 2008 – keinen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlages, da sich der Kinderzuschlag, der – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzun- gen – höchstens 140 Euro monatlich beträgt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG), um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mindert (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Da die Tochter M der Klägerin Unterhalt in Höhe von 160 Euro monatlich erhält, verbleibt kein zu zahlender Betrag. Eine andere Berechnungsweise für alleinerziehende Elternteile sieht das Gesetz weder vor, noch lässt es sie zu.
Ebensowenig wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. November 2006 – L 5 KG 1/05 –) kann der Senat erkennen, dass diese gesetzliche Regelung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt. Sie verletzt zunächst weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch besondere Gleichheitsgewährleistungsgrundsätze für Männer und Frauen (Art. 3 Abs. 2) oder besondere Anknüpfungsverbote (Art. 3 Abs. 3 GG). Sie knüpft weder an das Geschlecht oder sonstige Merkmale des Kindes, der Eltern oder eines Elternteils an, insbesondere nicht daran, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind, zusammen leben oder nicht. Allerdings mag sich eine "Ungleichbehandlung" tatsächlich mittelbar auch ohne eine solche Anknüpfung oder bei einer Anknüpfung an (vermeintlich) "neutrale" Merkmale (bspw. Teilzeitarbeit) ergeben können. Eine sich dann tatsächlich ergebende "Ungleichbehandlung" ist freilich keineswegs ohne weiteres verfassungswidrig, sondern – wie jede "Ungleichbehandlung" – nur dann, wenn sich dafür sachliche Gründe nicht finden lassen. Ob eine "Ungleichbehandlung" sachlich gerechtfertigt (oder sogar geboten) ist, ist mit Blick auf den jeweiligen Gehalt und Zweck der Regelung zu beurteilen. Danach wäre hier eine "Ungleichbehandlung" – so man eine solche erkennen wollte – jedenfalls sachlich begründet.
Es mag sein, dass tatsächlich alleinerziehende Väter oder Mütter – egal ob verheiratet oder nicht – infolge tatsächlich erbrachter Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seltener Anspruch auf Kinderzuschlag haben als Väter oder Mütter, die mit dem anderen Elternteil und dem Kind (oder den Kindern) in einem Haushalt zusammenleben. Abgesehen davon, dass zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtete Väter oder Mütter keineswegs stets Unterhalt auch tatsächlich leisten und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz längstens für 72 Monate gewährt werden (§ 3 UhVorschG), während Kinderzuschlag für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden kann (§ 6a Abs. 1 BKGG), und somit auch Alleinerziehende durchaus Anspruch auf Kinderzuschlag haben können, ist entscheidend, dass der Kinderzuschlag der Deckung des Bedarfes des Kindes dient und nicht – wie die Klägerin zu meinen scheint – einer Verbesserung ihrer Einkommenssituation.
Durch den Kinderzuschlag soll (zusammen mit dem Kindergeld) der Bedarf von Kindern gedeckt werden, deren mit ihnen in einem Haushalt zusammen lebende Eltern (oder Elternteil) mit ihrem eigenen Einkommen zwar ihren (nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu bemessenden) eigenen Bedarf decken können, nicht jedoch (oder nicht vollständig) den ihres Kindes bzw. ihrer Kinder. Dadurch soll der Lebensunterhalt des Kindes oder der Kinder gesichert werden, ohne dass sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen müssten. Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages ist also ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfes der Kinder, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder einen Elternteil – auch wenn Leistungsempfänger (wie in der Regel beim Kindergeld) nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist. Ist aber der Bedarf des Kindes bereits (durch das Kindergeld und) eigenes Einkommen des Kindes in Höhe mindestens des Kinderzuschlages gedeckt, besteht keine Notwendigkeit, einem Elternteil Kinderzuschlag zu gewähren, um dessen Einkommen zu erhöhen. Es ist nicht verfassungswidrig, für Bedürftige bestimmte Leistungen nur zu gewähren, wenn Bedürftigkeit besteht.
Ebenso ist eine unterschiedliche Behandlung unehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen durch die fragliche gesetzliche Regelung (Art. 6 Abs. 5 GG) nicht erkennbar; die Gewährung von Kinderzuschlag hängt nicht davon ab, ob die Eltern des betreffenden Kindes (miteinander) verheiratet sind oder waren oder nicht.
Dass die Klägerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches erhält bzw. erhalten konnte, ist Folge dessen, dass sie einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung nachgegangen ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Leistungen nach jenem Gesetz hat sie vermutlich wegen anzurechnenden Einkommens (der Eltern) nicht erhalten.
Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, dass für die im Berufungsverfahren noch streitbefangene Zeit ab April 2008 das soziokulturelle Existenzminimum der Klägerin bzw. das ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie seitdem Unterhalt vom Vater ihrer Tochter erhält, der zusammen mit ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ihren nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu bemessenden Bedarf übersteigt. Darauf, ob sie daneben noch weitere Unterhaltsleistungen etwa von ihren Eltern erhält (insbesondere – wie zumindest im Jahr 2006 – durch Verrechnung der von ihr für ihre Wohnung geschuldeten Miete von nahezu 400 Euro), kommt es danach nicht an.
Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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