L 23 B 310/08 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 3138/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 310/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M L, Sstraße , B, bewilligt. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07. November 2008, mit dem Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 01. November 2008 eingestellt wurden.

Die alleinstehende Klägerin bewohnt seit dem Jahre 1981 eine Wohnung mit zwei Zimmern, einer Wohnfläche von 73,11 m² und zahlt dafür Mietkosten in Höhe von 650,06 EUR einschließlich Betriebskostenvorschuss und Vorauszahlung für Heizkosten. Seit dem 01. Dezember 2007 bezieht die Antragstellerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Dezember 2007 von 786,49 EUR.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 204,04 EUR. Dabei berücksichtigte er die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Die monatliche Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt sei nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen, wenn sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 360,00 EUR monatlich nicht übersteigen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen.

Mit weiterem Bescheid vom 11. Januar 2008 über "die Änderung von laufenden Leistungen" gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 177,45 EUR wegen Mietänderung und Guthaben aus der Umlageabrechnung 2006.

Unter dem 21. April 2008 wies der Antragsgegner erneut auf die Höchstgrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft hin und forderte die Antragstellerin auf, die Mietkosten entsprechend zu senken. Hierfür setzte er eine Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist, ab 01. November 2008, würde der Bedarf an Kosten der Unterkunft auf 360,00 EUR gekürzt. Bemühungen irgendwelcher Art, die Kosten zu senken, lassen sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Bescheid vom 07. November 2008 stellte der Antragsgegner die Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ab dem 01. November 2008 ein. Gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hebe er seinen Leistungsbescheid vom 01. November 2008 auf. Durch die Mietfestsetzung auf 360,00 EUR ab 01. November 2008 gemäß Schreiben vom 21. April 2008 sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an. Die Weitergewährung der Leistungen während der Dauer eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens würde zu einer Überzahlung führen, deren Rückzahlung bei finanziellen Situation der Antragstellerin wegen fehlender Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sei. Es sei daher sachgerecht, die Leistung mit Wirkung vom 01. November 2008 einzustellen. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse daran, Sozialleistungen nur Personen zuzuwenden, die einen Leistungsanspruch haben gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragstellerin an der Weitergewährung einer Leistung, auf die sie rechtliche keinen Anspruch haben.

Am 24. November 2008 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, ihr umgehend die Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (628,00 EUR) ab November 2008 fortlaufend weiter zu gewähren.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07. November 2008 wiederhergestellt. Zwar erweise sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 07. November 2008 als rechtmäßig. Jedoch überwiege das Interesse der Antragstellerin, den Verwaltungsakt nicht zu vollziehen, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege nicht deshalb, weil der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Zwar dürften die Kosten der Unterkunft nach keiner Betrachtungsweise angemessen sein. Jedoch sei die Anordnung aus formalen Gründen rechtswidrig, denn die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung sei nicht durchgeführt worden. Weiterhin sei der Bescheid vom 07. November 2008 hinsichtlich der Herabsetzung für den Monat November 2008 auch materiell rechtswidrig. Denn der Antragsgegner durfte die Leistungen nur mit Wirkung für die Zukunft einstellen. Die Leistungen seien mit dem Einstellungsbescheid vom 07. November 2008 eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Hilfe für November 2008 bereits fällig gewesen.

Gegen den ihm am 29. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner bereits am 19. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. In der Rechtsprechung sei eindeutig festgestellt, dass die Anhörung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden könne.

Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist auch begründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend als einen solchen nach § 86 b Abs. 1 SGG und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG behandelt. Wegen des Vorrangs der Regelung in § 86 b Abs. 1 SGG ist ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Das ist hier jedoch der Fall.

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 07. November 2008 hat nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Mit dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 07. November 2008 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheiden vom 06. Dezember 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 11. Januar 2008 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. November 2008 eingeschränkt und damit in den laufenden, mit den genannten Verwaltungsakten zuerkannten Leistungsbezug eingegriffen. Der Widerspruch gegen diesen Eingriffsakt hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Zwar sind Leistungen auch nach dem SGB XII keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG: BVerwG, Urteil vom 30. November 1966, Az.: IV C 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15. November 1967, Az.: V C 71.67, BVerwGE 28, 216). Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Sozialhilfeträger in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfe stellt daher auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer) Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft.

Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht den negativen Vorabentscheidungen für den zukünftigen Leistungsbezug mit Dauerwirkung über den nächstliegenden Zahlungszeitpunkt hinaus entgegen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 5 C 2/97), galt auch schon für die Leistungsgewährung nach dem BSHG, dass der Sozialhilfeträger nicht gehindert ist, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972, Az.: V C 10.71, BVerwGE 39, 261, 265 (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991, Az.: V C 14/87). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistungen nicht für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer) Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zu erfolgen.

Der Antragsgegner hat wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat im vorliegenden Fall durch die Bescheide vom 06. Dezember 2007 und 11. Januar 2008 Leistungen in der Gestalt eines Dauerverwaltungsaktes erbracht. Mit der Formulierung der Gewährung "für die Zeit vom 01. Dezember 2007", "sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen während des Bewilligungszeitraums erfüllt sind", hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er einen Anspruch auf Leistungen anerkenne und nur die Höhe der bereits zuerkannten Leistungen von der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig machen wolle und eine Bedarfslage dem Grunde nach auch weiter als gegeben ansehe. Tatsächlich hat der Antragsgegner auch entsprechend Leistungen erbracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. November 2008 hat der Antragsgegner nicht eine Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt, sondern die mit bestandskräftigem begünstigten Verwaltungsakt vom 06. Dezember 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 11. Januar 2008 zuerkannten Leistungen entzogen. Der hiergegen erhobene Widerspruch hat damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese Wirkung ist jedoch nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfallen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 07. November 2008 bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Wenn sich wie hier die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den Umständen des Falls ergeben, kann sich die Behörde sogar kürzer fassen, als sie es hier getan hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 1981, NVwZ 1982, Seite 455).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Grundsätzlich ist dafür ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes "Vollzugsinteresse" erforderlich. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (BVerfG in NVwZ 1996, Seite 58, 59 m. w. N.). Ausnahmsweise ist ein besonderes Vollzugsinteresse sogar entbehrlich, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne die Vollziehungsanordnung nicht erreicht werden kann (vgl. BayVGH vom 09. Dezember 2003, Az.: 12 CS 03.2471).

Ob die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines besonderen Vollzugsinteresses hier gegeben sind, kann letztlich dahinstehen, da ein besonderes Vollzugsinteresse im vorliegenden Fall gegeben ist. Die aufschiebende Wirkung des § 86 a SGG soll gemäß der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, nur schwer rückgängig gemacht werden können. Sie ist andererseits kein Selbstzweck und soll einen im öffentlichen Interesse liegenden Vollzug nicht hindern. Das Gericht hat deshalb eigenständig zu prüfen, ob nach seiner Beurteilung aller Umstände, und zwar auch solcher, die die Behörde nicht berücksichtigen konnte oder durfte, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Ergibt die gerichtliche Abwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtsposition der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2007, L 23 B 270/06 SO ER).

So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aussichtslos. Interessen der Antragstellerin, die unter diesen Umständen das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zurücktreten lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Schon das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides nach § 48 SGB X vorliegen dürften. Die Kosten der Unterkunft sind nach keiner Betrachtungsweise angemessen für einen Einpersonenhaushalt. Die Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht ab dem 01. November 2008 die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft mit nur noch 360,00 EUR in die Berechnung einstellen dürfen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Dies gilt auch hinsichtlich besonderer Umstände, die einen Umzug ausnahmsweise nicht zumutbar erscheinen lassen.

Nichts anderes gilt für den Zeitraum vom 01. November 2008 bis 07. November 2008 bzw. worauf das Sozialgericht abstellt Ende November 2008. Auch insoweit erweist sich die Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig. Zwar handelt es sich jedenfalls für den Zeitraum bis 07. November 2008 um eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h., die Voraussetzungen dieses Bescheides sind an § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu messen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor. Die Antragstellerin wusste aufgrund des Anhörungsschreibens vom 21. April 2008, dass ihr Anspruch auf Kosten der Unterkunft in alter Höhe weggefallen war. Damit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Der Antragsgegner durfte auch für diesen Zeitraum den Bescheid aufheben.

Die Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X ist auch anders als das Sozialgericht annimmt nicht wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig. Zwar hat eine ausdrückliche Anhörung der Klägerin zur Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X nicht stattgefunden. Hier spricht jedoch vieles dafür, dass schon die Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2007 und 21. April 2008 den Anforderungen an eine solche Anhörung genügen. Insbesondere mit dem Schreiben vom 21. April 2008 hat der Antragsgegner ausdrücklich mitgeteilt, dass ab dem 01. November 2008 nur noch die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 360,00 EUR in Betracht kommt. Dies kann letztlich dahinstehen, da, selbst wenn es sich um einen Verfahrensfehler gehandelt haben sollte, dieser gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch Nachholung einer ordnungsgemäßen Anhörung geheilt werden kann. Nach § 41 Abs. 2 SGB X kann die erforderliche Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, setzt eine Nachholung der Anhörung ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren voraus (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 B 4 RA 15/01 R ; BSG, Urteil vom 06. April 2006 B 7 a AL 64/05 R ; BSG, Urteil vom 05. Februar 2008 B 2 U 6/07 R ). Es muss gewährleistet sein, dass die Beklagte selbst den Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich zu der bereits vorliegenden Entscheidung zu äußern, um dann darüber zu befinden, ob es bei ihrer Entscheidung verbleibt (BSG, Urteil vom 06. April 2006, a. a. O.).

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner spätestens mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. November 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1979 3 RK 35/77 SozR 1200 § 34 Nr. 7) gerecht geworden. Jedenfalls damit ist der Anhörungsfehler geheilt.

Da § 86 b Abs. 1 SGG den Schutz individueller Rechte und ihrer Durchsetzung durch Widerspruch und Anfechtungsklage dient, derjenige dieses Schutzes jedoch nicht bedarf, dessen Rechtsbehelf in der Hauptsache ohnehin erfolglos bleiben wird, besteht generell ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn sich ausnahmsweise der sofortige Vollzug des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes als gleichheitswidrige, unverhältnismäßige oder unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte erweist.

Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise. Der Antragstellerin war es letztlich seit der ersten Anhörung mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 möglich, sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen.

Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 SGG, § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO ). Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung nicht an, da sie in erster Instanz obsiegt und der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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