L 29 AS 139/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 76/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 139/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 wird, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom heutigen Tage bei der GASAG, nach denen in den letzten Tagen wegen der vor dem Amtsgericht Neukölln im Anerkenntnisurteil vom 07. Januar 2009 (Az.: ) titulieren Sperrung des Gaszählers in der Wohnung des Antragstellers aufgrund der Gasschulden ein Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherstelle der Amtsgerichte versandt worden ist und insoweit – nach den Erfahrungen der Mitarbeiterin der Mandaten- und Mahnwesenstelle der GASAG – mit einer Sperrung in ca. drei Wochen zu rechnen sei, zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das Sozialgericht hat zu Recht im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass eine darlehensweise Übernahme von (Gas-)Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht notwendig ist, wenn die Kosten der Unterkunft – wie hier – nach der Produkttheorie (vgl. Nachweise im angefochtenen Beschluss) unangemessen sind. Dies ist dem Antragsteller ausweislich der Leistungsakten des Antragsgegners seit dem 05. November 2007 anlässlich eines persönlichen Gesprächs bekannt. Er hatte und hat auch aktuell noch die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Antragsgegners (siehe seinen Schriftsatz vom 07. Januar 2009, vorletzter Absatz) bis zur voraussichtlichen Sperrung des Gaszählers um einen Wohnraum mit angemessen Kosten der Unterkunft zu bemühen. Rechtlich gehindert durch einen bestehenden Mietvertrag zu der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung ist er hierdurch nicht, denn der Vermieter hat das Mietverhältnis mit Schriftsatz des R T v W vom 17. November 2008 fristlos gekündigt und die Herausgabe der Wohnung bereits zum 01. Dezember 2008 verlangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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