L 32 AS 599/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 4764/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 599/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Konkret geht es um die Anrechenbarkeit des Einkommens seiner damaligen Mitbewohnerin.

Der 1975 geborene ledige Kläger beantragte am 30. November 2004 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er kreuzte dabei die Frage "Leben weitere Angehörige im gemeinsamen Haushalt?" mit "ja" an und gab als Haushaltsangehörige die Zeugin ML an. Bei der persönlichen Vorsprache am 6. Dezember 2004 wurde die Frage nach weiteren Angehörigen im Formular handschriftlich um das Wort "Haushaltsgemeinschaft" ergänzt. Dem Antrag war eine Kopie des Mietvertrages vom 19. Oktober 2004 beigefügt. Mieterseits wurde dieser von dem Kläger und ML abgeschlossen, beide seinerzeit wohnhaft in der B Straße in W. Die Miete betrug kalt 324,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorschuss von 61,00 EUR sowie Heizkostenvorschuss von 44,00 EUR, also zusammen 429,00 EUR pro Monat. Weitere Energiekosten sind dem Vermieter nicht zu erstatten. Der Kläger gab Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 42,13 EUR sowie Altersvorsorgebeiträge zur "Riester-Rente" in Höhe von monatlich 16,68 EUR an und reichte hierzu einen Altersvorsorge(renten-)vertrag ein, in dem sein Familienstand mit "eheähnliche Gemeinschaft" angegeben ist. Gleiches gilt für den Rentenvertrag, den die Zeugin L abgeschlossen hat. In einem Vermerk des Beklagten vom 16. Dezember 2004 heißt es u. a., es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, da beide schon früher in anderen Wohnungen zusammen gelebt hätten.

Mit Schreiben vom 8. November 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen beigefügten Fragebogen zur Abklärung eheähnlicher Gemeinschaften von ihm und der Zeugin ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Am 17. November 2005 wollte der Prüfdienst des Beklagten die Wohnung des Klägers besichtigen, was dieser ablehnte. Am 1. November 2005 stellte er einen Folgeantrag. Den Fragenbogen zur eheähnlichen Gemeinschaft reichte er am 24. November 2005 ein. Die Dauer des Zusammenlebens gab er mit "April 2004 an", die jetzige Wohnung sei nicht die erste gemeinsame Wohnung, auch die in Wsei von April 2004 bis Oktober 2004 gemeinsam bewohnt worden. Die Frage "War die Dauer und die Intensität der Bekanntschaft Anlass für das Zusammenziehen?" verneinte er, ebenso gemeinsame Kinder, die Versorgung von Kindern und anderer Angehöriger, sowie die, ob es ein gemeinsames Konto gebe. Keiner der Partner könne über die Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen. Sie hätten sich nicht gegenseitig als Begünstigte der Rentenversicherungen registrieren lassen. In die Zeile "Wer bezahlt die Miete bzw. die anfallenden Nebenkosten Name?" füllte der Kläger "R. S/M. L" ein. Die Frage, ob ein Kostenausgleich erfolge, wenn die Zahlungen der Miet- bzw. Nebenkosten nur durch einen Partner erfolge, ist bejaht. Die weitere Frage "Wenn ja: in welcher Form bzw. Umfang?" wurde mit "Überweisung und Bar, ca. 200,00 EUR" monatlich beantwortet. Die Frage "Benutzen Sie alle Zimmer gemeinsam?" ist bejaht. In der Rubrik "Lebenshaltung" kreuzte der Kläger zur Frage "Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?" weder "Ja" noch "Nein" an, sondern fügte handschriftlich ein weiteres, angekreuztes, Kästchen "Manchmal" hinzu. Entsprechend verfuhr er mit der Frage "Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?". Haushaltsgeräte und Geschirr würden gemeinsam benutzt. Zur Frage, wer für die Reinigung der Kleider und Wäsche sorge, sind beide Namen eingetragen. Der Fragebogen ist vom Kläger und der Zeugin L unterschrieben.

Am 19. Dezember 2005 fand ein angemeldeter Hausbesuch durch den Prüfdienst des Beklagten statt (VV Blatt 48 a). Im Prüfdienstbericht heißt es: "Herr S. zeigte mir die 2-Zimmerwohnung. Das eine Zimmer wird von beiden als Schlafzimmer genutzt. Dort steht ein Doppelbett und in dem vorhandenen Kleiderschrank befindet sich die Bekleidung von beiden Bewohnern. Das andere Zimmer ist ein gemeinsames Wohnzimmer. Auf meine Frage, wie denn der Einkauf und das Wäsche waschen geregelt wird, erzählte Herr S., dass sie ihre Wäsche gemeinsam waschen würden und eingekauft wird mal zusammen und mal getrennt. Die schweren Sachen, wie Getränke würde er meist besorgen. Eine getrennte Lebensführung findet hier sicher nicht statt und deshalb handelt es sich meiner Meinung nach um eine eheähnliche Gemeinschaft".

Im Folgeantrag vom 30. Januar 2006 reichte der Kläger Gehaltsabrechnungen für M L ein, die ein Gehalt von 1.330,00 EUR brutto monatlich bezog. Im Februar 2006 reichte er schließlich das "Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens" von ML nach "Angaben von ML" ein.

Mit Bescheid vom 27. März 2006 bewilligte der Beklagte ihm und für "die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 357,72 EUR monatlich. Dabei legte das JobCenter für beide Personen einen Gesamtbedarf von 2 x 311,00 EUR = 622,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 429,00 EUR zu Grunde. Auf den Gesamtbedarf rechnete es Erwerbseinkommen der Zeugin L in Höhe von 693,28 EUR als gemeinschaftliches Einkommens zu gleichen Teilen an, so dass sich für den Kläger und die Zeugin L ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 178,86 EUR errechnete.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Zeugin und er teilten sich lediglich aus Kostengründen eine Wohnung. Sie seien kein "eheähnliches Paar". Seine Mitbewohnerin und er lebten nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie seien keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Sie stünden im Bedarfsfall nicht gegenseitig füreinander ein. Keiner könne über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen. Es gebe kein gemeinsames Konto. Er beantrage daher, die ihm zustehenden Leistungen in voller Höhe und ohne Anrechnung des Einkommens seiner Mitbewohnerin zu bewilligen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 als unzulässig zurück, weil er sich angeblich gegen eine Mitwirkungsaufforderung richte.

Am 31. Mai 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) auf Abänderung des Bescheides vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 erhoben mit dem Begehren, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung des Einkommens der Zeugin L zu erhalten. Mit dieser bestehe keine eheähnliche Lebens- oder Einstandsgemeinschaft. Die Wohnung werde lediglich aus Gründen der Kostenersparnis geteilt. Es bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 (VV letztes Viertel) hat der Kläger mitgeteilt, dass die Zeugin L aus beruflichen und persönlichen Gründen aus der bislang gemeinsamen bewohnten Wohnung ausgezogen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. März 2007 hat der Kläger erklärt, die Zeugin schon seit seiner Kindheit zu kennen. Zwischen 1999 und 2003 hätten sie zum ersten Mal eine Liebensbeziehung gehabt. Sie sei bei ihm eingezogen. Nach der Trennung sei er nach Hessen gezogen. Es habe dann eine Wiederannäherung gegeben. Diese habe dazu geführt, dass sie im Jahr 2003 eine gemeinsame Wohnung in W bezogen hätten. Im November 2004 seien sie dann gemeinsam nach Berlin gezogen. Im Frühjahr 2005 sei es erstmals wieder zu Schwierigkeiten in der Beziehung gekommen. Zum 1. Januar 2007 sei die Zeugin ausgezogen und in ihre Heimatregion zurückgekehrt. In der 2-Zimmerwohnung hätten sie bis zum Schluss das Schlafzimmer gemeinsam benutzt. Sie hätten sich je zur Hälfte die Kosten geteilt, insbesondere seien Miete und Telefon getrennt abgerechnet worden. Die Einkäufe hätten sie sich aufgeteilt. Er habe die Getränke besorgt, die Zeugin die frischen Sachen. Die Einkäufe hätten sie nicht genau abgerechnet, aber darauf geachtet, dass sich die Ausgaben in etwa die Waage gehalten hätten. Er habe noch jetzt Schulden bei der Zeugin, insbesondere weil er zeitweise die Miete nicht zur Hälfte habe übernehmen können. Außerdem habe ihm die Zeugin die Küchen- und Badeinrichtung und die Badmöbel für 400,00 EUR überlassen.

Hinsichtlich der Aussage der Zeugin L wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht das Einkommen der Zeugin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigt, weil der Kläger und sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 2014; alte Fassung = a. F.) gebildet hätten. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 b SGB II a. F. gehörten zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Zur Überzeugung des SG habe hier zwischen dem Kläger und der Zeugin Leine solche eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Dies setze im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a. F. voraus, dass eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau bestehe, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Beistandsgemeinschaft) - durch innere Bindungen auszeichne und die ein eigenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehe (Bezugnahme u. a. auf Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfG 87, 234, 264). Zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme hätte im maßgeblichen Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft in diesem Sinne bestanden. Der Kläger und die Zeugin L hätten eine über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Beziehung gehabt, wie sich aus ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zur Entstehung und Verlauf der Beziehung ergebe. Sie kennten sich bereits seit ihrer Kindheit. Erstmals 1999 seien sie eine Liebesbeziehung eingegangen und hätten bis 2003 zusammengelebt. Nach einer vorübergehenden Trennung hätten sie im Dezember 2003 ihre Beziehung wieder aufgenommen. Im Februar 2004 hätten sie in W eine gemeinsame Wohnung bezogen. Zusammen seien sie dann nach Berlin zurückgekehrt. Im Frühjahr 2005 habe es erneut Schwierigkeiten in der Partnerschaft gegeben. Gründe seien insbesondere unterschiedliche Vorstellungen über die weitere gemeinsame Zukunft gewesen. Die Zeugin habe Kinder gewollt und gemeinsam in die Heimat zurückkehren wollen. Beides habe der Kläger abgelehnt. Weiterer Grund für die zunehmenden Schwierigkeiten sei die anhaltende Arbeitslosigkeit des Klägers gewesen. Im Dezember 2006 sei es dann zur Trennung gekommen. Der Kläger und die Zeugin hätten also - unterbrochen durch eine vorübergehende Trennung im Jahr 2003 - über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Liebesbeziehung miteinander geführt. In diesen Zeitraum hätten sie Tisch und Bett miteinander geteilt. Die Zeugin sei im Februar 2004 zum Kläger nach Hessen gezogen. Das Paar sei gemeinsam nach Berlin zurückgekehrt. Der Kläger und die Zeugin hätten sich auch über eine gemeinsame Zukunft auseinander gesetzt. Dies spreche eindeutig dafür, dass bis zur Trennung eine auf Dauer angelegte Partnerschaft bestanden habe. Es sei auch davon auszugehen, dass sich die inneren Bindungen so verfestigt hätten, dass das Zusammenleben über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgegangen sei. Die Wohnung sei nicht lediglich aus Gründen der Kostenersparnis geteilt worden. Aufgrund der Dauer des Zusammenlebens sei vielmehr davon auszugehen, dass zwischen ihnen innere Bindungen entstanden gewesen seien, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründeten. Der Dauer des Zusammenlebens komme bei der Frage, ob sich eine Partnerschaft bereits so verfestigt habe, dass nicht mehr von einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden könne, maßgebliches Gewicht zu. Hätten Partner einer Liebesbeziehung mehr als drei Jahre zusammengelebt, sei dies als wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung anzusehen (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R -). Indizien, welche auf anderes hinweisen könnten, lägen nicht vor. Das bloße Bestreiten des Willens, füreinander einzustehen reiche nicht aus. Eine getrennte Kontenführung sei auch in Ehen üblich und deshalb kein hinreichendes Indiz. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger regelmäßig einen Mietanteil an die Zeugin überwiesen habe. Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass eine genaue Kostenteilung nicht erfolgt sei. Es sei nur der ungefähre Ausgleich der gemeinsamen Einkäufe erfolgt. Zudem habe die Zeugin Lab dem Zeitraum, in welchem dem Kläger nur noch Arbeitslosengeld II unter Anrechnung des Einkommens des Zeugen bewilligt worden sei, für diesen eingestanden, indem sie die Miete alleine getragen habe. Dieses Zurückstellen ihrer eigenen Bedürfnisse zeige deutlich, wie verfestigt die Bindung gewesen sei. Dass der Kläger nach der Trennung seinen Mietanteil erstatten und einen Abstand für die von ihr angeschafften Möbel der Wohnung zahlen solle, sei nach der Trennung kein Umstand, der für den maßgeblichen Zeitraum vor der Trennung Zweifel an einer eheähnlichen Gemeinschaft begründen könne. Schließlich hätten der Kläger und die Zeugin jeweils in ihren Rentenversicherungsverträgen als Altersvorsorgeverträge den Familienstand "eheähnliche Gemeinschaft" angegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. In der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 habe nur noch eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Es habe in der Beziehung von Anfang an keine gemeinsame langfristige Lebensplanung bestanden, weil die Vorstellungen nach Aussage der Zeugin L schon vor Dezember 2005 weit auseinander gegangen seien. Dass keine gemeinsamen Kinder zur versorgen gewesen seien, sei ein wesentliches Indiz gegen die Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Zeugin habe unmissverständlich erklärt, dass sie für den Unterhalt des Klägers keinesfalls habe aufkommen wollen. Deshalb habe von Anfang an keine Einstehensgemeinschaft bestanden. Die langjährige Bekanntschaft und die zeitweilige Liebesbeziehung seien nur ein Indiz. Die Zeugin habe den fehlenden Mietanteil auch nur notgedrungen für den Kläger vorgestreckt. Die erforderliche eheähnliche Gemeinschaft, welcher die Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens gegenseitig füreinander mit ihrem jeweiligen Einkommen- und Vermögen einstünden, habe nicht vorgelegen (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2006 - L 5 B 1362/05 AS ER - und Beschluss vom 18. Juni 2006 - L 14 B 1138/05 AS ER -). Es könne auch gerade aus der ungefähren Teilung der Lebenshaltungskosten auf das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden. Aus der Ausgestaltung der Rentenversicherungsverträge 2002 könne nichts für eine eheähnliche Gemeinschaft im späteren Zeitpunkte geschlossen werden. Zudem hätten sie jeweils andere Personen als Begünstigte eingesetzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 höheres Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau L zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für überzeugend (GA Blatt 56).

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (Leistungsakte) hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist insbesondere richtig von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin L ausgegangen. Auf die zutreffenden Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Das Vorbringen des Klägers in der Berufung gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung kein Anlass. Ob die besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft gegeben sind, ist anhand äußerer Hinweiszeichen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - mit Bezugnahme auf BVerfG a.a.O. S. 265). Der Kläger und die Zeugin haben einen gemeinsamen Haushalt geführt und nicht getrennt gewirtschaftet. Ob sie dabei ungefähr auf hälftige Ausgabenteilung geachtet haben oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist hingegen, dass sie über die Haushaltsgemeinschaft (den Tisch) hinaus bis zum Auszug der Zeugin auch das Bett geteilt haben (vgl. für eine andere Konstellation weitgehend getrennter Wohnbereiche: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 19 B 46/07 AS ER -). Sie hatten über Jahre hin eine Liebensbeziehung. Nach jetziger Rechtslage würde der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander Einzustehen gesetzlich vermutet (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II jetzige Fassung; Zusammenleben von länger als einem Jahr).

Die Erhebung weiteren Beweises ist nicht erforderlich. Im Gegensatz zu dem vom BSG mit Urteil vom 16. Mai 2007 (- B 11b AS 37/06 B -) entschiedenen Fall ist hier die Zeugin Lals Mitbewohnerin bereits vernommen worden. Es ist zur Überzeugung des Senates ausgeschlossen, dass nach Anhörung weiterer Zeugen zusätzliche Erkenntnisse oder Hinweise gewonnen werden könnten, welche über die Angaben und Einlassungen des Klägers und die Zeugenaussage hinaus neue Erkenntnisse über die relevanten Umstände geben könnten.

Sonstige Fehler des angefochtenen Bescheides, die zu einer höheren Bewilligung von Leistungen führen könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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