L 32 AS 123/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 21193/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 123/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat es im angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2008 zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage nur entfernt liegen. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 2 SGG. Der Kläger hat die Beschwerde nicht begründet. Von Amts wegen sind keine Umstände erkennbar, die zu einer anderen Einschätzung der Erfolgschancen veranlassen könnte. Es ist nicht in Ansätzen ersichtlich, dass die Sache möglicherweise doch umfangreich oder schwierig im Sinne der Nachbemerkung zur Nr. 2400 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gewesen sein könnte.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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