L 1 B 432/08 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2117/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 432/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerde vom 3. November 2008 muss Erfolg versagt bleiben.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Krankengeldanspruches hinreichend wahrscheinlich ergibt. Der von ihm mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 vorgetragene Sachverhalt über die Umstände des ärztlichen Hausbesuches am 29. August 2008 werden durch die beigefügte Kopie eines ärztlichen Attests vom 31. (!) November 2008 nicht bestätigt. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsschreibung vom 1. September 2008 andere Leiden angibt und dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb am 29. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass die Bescheinigung vom 1. September 2008 bei Richtigkeit des Vortrags des Antragsstellers "als Tag der Feststellung" den 29. August 2008 hätte aufweisen müssen.

Zum zusätzlich fehlenden Anordnungsgrund aufgrund der erhaltenen Abfindung kann auf die Ausführungen des SG verwiesen werden. Der lapidare Hinweis auf nicht näher bezeichnete Verbindlichkeiten vermag die Ausführungen nicht zu erschüttern. Von besonderer Dringlichkeit kann deshalb auch noch derzeit und unter Berücksichtigung des Aspektes, dass vom Krankengeldanspruch möglicherweise auch das Fortbestehen einer Pflichtversicherung abhängt, nicht ausgegangen werden.

Aus demselben Grund würde auch eine reine Folgenabwägung zum selben Ergebnis führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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