Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2517/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 146/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den so wiedergegebenen Antrag des Klägers vom August 2006, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 5. Mai 1975 bis 31. Dezember 1988 Krankengeld nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 1. Januar 1976 zu zahlen, für unzulässig gehalten, weil nicht erkennbar sei, gegen welche Bescheide der Beklagten er sich mit seiner Klage wende. Es hat die Klage dementsprechend durch Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen.
Mit der Berufung wiederholt der Kläger den vom SG formulierten Antrag, ohne ihn zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 36 KR 2517/06 - ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn der Kläger hat nicht behauptet, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Krankengeld ist bei der Krankenkasse geltend zu machen, deren Mitglied der Anspruchsteller ist. Das Gericht kann erst angerufen werden, wenn die Krankenkasse den Antrag abgelehnt oder nicht in angemessener Frist beschieden hat (§ 88 SGG). Der Kläger hat nicht vorgetragen und näher dargelegt, dass die Beklagte sich entsprechend verhalten hat.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den so wiedergegebenen Antrag des Klägers vom August 2006, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 5. Mai 1975 bis 31. Dezember 1988 Krankengeld nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 1. Januar 1976 zu zahlen, für unzulässig gehalten, weil nicht erkennbar sei, gegen welche Bescheide der Beklagten er sich mit seiner Klage wende. Es hat die Klage dementsprechend durch Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen.
Mit der Berufung wiederholt der Kläger den vom SG formulierten Antrag, ohne ihn zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 36 KR 2517/06 - ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn der Kläger hat nicht behauptet, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Krankengeld ist bei der Krankenkasse geltend zu machen, deren Mitglied der Anspruchsteller ist. Das Gericht kann erst angerufen werden, wenn die Krankenkasse den Antrag abgelehnt oder nicht in angemessener Frist beschieden hat (§ 88 SGG). Der Kläger hat nicht vorgetragen und näher dargelegt, dass die Beklagte sich entsprechend verhalten hat.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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