Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 3262/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1238/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist zwar statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 118 AS 3262/08 abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind.
Die Klage besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und ggf. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Indessen ist auch vor dem Hintergrund dieser erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht des in dem Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens zu verneinen. Die Voraussetzungen einer sog. Erledigungsgebühr nach den Gebührenvorschriften der Nummern 1002/1005 sind nicht erfüllt, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht darauf gerichtet war, in qualifizierter Form durch eine nach außen gerichtete Tätigkeit eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens herbeizuführen.
Tatsächlich ist die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht qualifiziert nach außen in Erscheinung getreten. Die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich hier auf die Einlegung des Widerspruchs, die Geltendmachung des Begehrens auf Akteneinsicht und schließlich die Abgabe einer Erledigungserklärung. Hierin ist kein nach außen gerichtetes, objektiv erkennbares anwaltliches Tätigwerden zu sehen, welches die Erledigung des Rechtsstreits in qualifizierter Form gefördert hat. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die anwaltliche Tätigkeit sei von besonderer Schwierigkeit geprägt gewesen und habe einen besonderen Einsatz erfordert, weil der Beklagte – aus Sicht des Klägers rechtswidrigerweise – die Akteneinsicht nur in seinen eigenen Räumlichkeiten habe gestatten wollen und ermessensfehlerhaft eine Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verneint habe. Denn tatsächlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Akteneinsicht genommen. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Klageverfahren auch nicht darüber zu entscheiden sein, ob dann, wenn der klägerische Bevollmächtigte Akteneinsicht genommen hätte und der Beklagte möglicherweise zu Unrecht die Übersendung der Verwaltungsakten an den Bevollmächtigten abgelehnt haben sollte, bereits hierin ein qualifiziertes, auf die Herbeiführung einer außergerichtlichen Streitbeilegung gerichtetes anwaltliches Tätigwerden gelegen haben kann. Denn ein solches Tätigwerden ist jedenfalls nicht erfolgt. Die möglicherweise intensive rechtliche Beratung des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter intern durchgeführt hat, stellt jedenfalls keine derartige qualifizierte Handlung nach außen dar, zumal – worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hinweist – ihm selbst der eigentliche Streitstoff, der zu dem Widerspruchsverfahren geführt hatte, zu keinem Zeitpunkt näher bekannt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist zwar statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 118 AS 3262/08 abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind.
Die Klage besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und ggf. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Indessen ist auch vor dem Hintergrund dieser erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht des in dem Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens zu verneinen. Die Voraussetzungen einer sog. Erledigungsgebühr nach den Gebührenvorschriften der Nummern 1002/1005 sind nicht erfüllt, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht darauf gerichtet war, in qualifizierter Form durch eine nach außen gerichtete Tätigkeit eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens herbeizuführen.
Tatsächlich ist die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht qualifiziert nach außen in Erscheinung getreten. Die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich hier auf die Einlegung des Widerspruchs, die Geltendmachung des Begehrens auf Akteneinsicht und schließlich die Abgabe einer Erledigungserklärung. Hierin ist kein nach außen gerichtetes, objektiv erkennbares anwaltliches Tätigwerden zu sehen, welches die Erledigung des Rechtsstreits in qualifizierter Form gefördert hat. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die anwaltliche Tätigkeit sei von besonderer Schwierigkeit geprägt gewesen und habe einen besonderen Einsatz erfordert, weil der Beklagte – aus Sicht des Klägers rechtswidrigerweise – die Akteneinsicht nur in seinen eigenen Räumlichkeiten habe gestatten wollen und ermessensfehlerhaft eine Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verneint habe. Denn tatsächlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Akteneinsicht genommen. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Klageverfahren auch nicht darüber zu entscheiden sein, ob dann, wenn der klägerische Bevollmächtigte Akteneinsicht genommen hätte und der Beklagte möglicherweise zu Unrecht die Übersendung der Verwaltungsakten an den Bevollmächtigten abgelehnt haben sollte, bereits hierin ein qualifiziertes, auf die Herbeiführung einer außergerichtlichen Streitbeilegung gerichtetes anwaltliches Tätigwerden gelegen haben kann. Denn ein solches Tätigwerden ist jedenfalls nicht erfolgt. Die möglicherweise intensive rechtliche Beratung des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter intern durchgeführt hat, stellt jedenfalls keine derartige qualifizierte Handlung nach außen dar, zumal – worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hinweist – ihm selbst der eigentliche Streitstoff, der zu dem Widerspruchsverfahren geführt hatte, zu keinem Zeitpunkt näher bekannt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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