L 18 AS 485/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 1070/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 485/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag weiter verfolgt, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2006 und "in der Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 16. Juni 2008" anzuordnen bzw. festzustellen, ist dieser Antrag, soweit er sich gegen den bestandskräftigen und damit das Gericht und die Beteiligten bindenden (vgl. § 77 SGG) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2006 richtet, bereits unzulässig. Die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Juli 2006 bleibt durch das nachfolgend angestrengte Überprüfungsverfahren unberührt, solange und soweit dieser Bescheid nicht aufgehoben wird. Der Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lässt weder die formelle noch die materielle Bestandskraft bzw. Bindungswirkung nachträglich entfallen. Denn ein Antrag nach § 44 SGB X ist die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Rücknahme eines Verwaltungsakts, aber kein "Rechtsbehelf" im Sinne von § 77 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 56/02 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 3). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts ist vielmehr jeder Rechtsbehelf unzulässig, d. h. auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt verlautbarte Einzelfallregelung.

Gleiches gilt daher auch für den erhobenen Hilfsantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid für unzulässig zu erklären bzw. diese einstweilen einzustellen. Denn der Antragsteller wendet sich mit diesem Hilfsantrag nur deshalb gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 24. Juli 2006, weil er diesen - der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden - Bescheid für (objektiv) rechtswidrig erachtet. Er erhebt aber keine Einwendungen gegen Art und Weise der Vollstreckung, gegen die vorliegend Rechtsschutz ohnehin nur bei den Finanzbehörden nach Maßgabe der §§ 257, 258 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt. Soweit aber – wie bei dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Juli 2006 - die Vollziehung des Verwaltungsakts nicht ausgesetzt oder die

Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gehemmt ist, kann aus diesem Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – i.V. mit § 66 SGB X, § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 251 Abs. 1 AO). Der bestandskräftige Bescheid bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung, solange er nicht aufgehoben wird (vgl. § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2008 geht demgegenüber schon deshalb ins Leere, weil der Antragsteller mit seinem insoweit erhobenen Widerspruch gerade nicht die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes, sondern den Erlass eines – den Bescheid vom 24. Juli 2006 zurücknehmenden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) - Verwaltungsakts begehrt (Vornahmesache). Der von dem rechtskundig vertretenen Antragsteller ausdrücklich gestellte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist insoweit nicht statthaft. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in Betracht kommt, zumal der Antragsteller die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung vom 24. Juli 2006 ergeben soll, nach seinem eigenen Vorbringen derzeit wegen eines Verlusts der entsprechenden Unterlagen nicht glaubhaft zu machen imstande sieht. Auch ein Anordnungsgrund wäre insoweit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Landessozialgericht funktional nicht zuständig ist, über einen beim Beschwerdegericht erstmals gestellten Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in der Sache zu befinden (vgl. § 29 Abs. 1 SGG). Der Antragsteller müsste insoweit bei dem zuständigen SG um Rechtsschutz nachsuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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