L 18 AS 394/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 36354/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 394/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG), mit dem er sich gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007 i.H. eines Betrages von 131,80 EUR wendet, keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn bei der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nur gebotenen summarischen Prüfung ist der angefochtene Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden, so dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens fehlt.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den in Rede stehenden Zeitraum (Bescheid vom 17. April 2007) sind § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II/Sozialgeldverordnung. Danach ist der Bewilligungsbescheid ohne Einräumung von Ermessen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder – wie hier - zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Regelung erfasst nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume. Für laufende Einnahmen gilt, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses – vorliegend dem Monat Oktober 2007 – zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B = SozR 4-4225 § 2 Nr 1). Der Beklagte hat daher das im Oktober 2007 zugeflossene weitere Entgelt beanstandungsfrei auf die für diesen Monat bewilligte Leistung angerechnet.

Die Berechnung der Erstattungsforderung i.H.v. 131,80 EUR begegnet keinen Bedenken. Auf die zutreffende Berechnung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. November 2008 wird insoweit verwiesen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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