Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 40274/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 245/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die alleinstehende Antragstellerin wohnt in einer 3-Zimmer-Altbauwohnung, deren Größe nicht aktenkundig ist. Die Nettokaltmiete beträgt 460,00 Euro, der Betriebskostenvorschuss 107,30 Euro und der Heizkostenvorschuss 70,71 Euro (Bruttowarmmiete 638,01 Euro). Warmwasser wird über die Zentralheizung erzeugt.
Mit Bescheid vom 01. November 2008 sind der Antragstellerin u. a. Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 624,81 Euro monatlich bis zum 30. April 2009 bewilligt. Kostensenkungsaufforderungen an die Antragstellerin sind mit Schreiben vom 30. Juni 2007 und mit Schreiben vom 03. November 2008 (zum 31. Mai 2009) ergangen.
Zwischen der Antragstellerin und ihren Vermietern war ein Rechtsstreit anhängig, in dem über die Rechtmäßigkeit mehrerer Kündigungen, die Berechtigung von Mietminderungen wegen verschiedenster Mängel und über weitere Streitpunkte zu befinden war. Mit Urteil vom 03. Dezember 2008 hat das Amtsgericht S die Antragstellerin u.a. – bezüglich dieses Betrages vorbehaltlos – zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von Euro verurteilt. Die Antragstellerin hat angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und die Besorgnis geäußert, dass ihr, wenn sie über den 23. Dezember 2008 (so die Fristsetzung der Vermieter) hinaus mit dem Betrag von Euro im Rückstand bleibe, erneut fristlos gekündigt werden werde. Unter Bezugnahme darauf hat sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme dieses Betrages beantragt. Dies hat die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 19. Dezember 2008 abgelehnt. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könne nicht erfolgen, da ein Darlehen nach dieser Bestimmung nur für Bedarfspositionen in Betracht komme, die von der Regelleistung umfasst seien. Hier handele es sich indes um Mietschulden. Mit weiterem Bescheid hat sie die darlehensweise Übernahme von Mietschulden abgelehnt; die Übernahme von Kosten für eine unangemessen teure Wohnung sei nicht möglich.
Der am 19. Dezember 2008 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 05. Januar 2009 die Auffassung der Antragsgegnerin geteilt. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung nicht begründet.
Die Beschwerde ist, falls Widerspruch gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2008 nicht eingelegt worden ist, bereits aus diesem Grunde unbegründet, weil es dann für den gerichtlichen Eilrechtsschutz, der hier nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG – Erlass einer Regelungsanordnung – zu gewähren ist, an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Bescheide der Antragsgegnerin bindend (§ 77 SGG); die Verbindlichkeit der getroffenen Regelung kann dann in einem Gerichtsverfahren nicht mehr, sondern nur noch im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Frage gestellt werden.
Auch wenn Widerspruch eingelegt wurde, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II (zur Sicherung des Lebensunterhalts bei unabweisbarem Bedarf) sind aus den in dem dazu ergangenen Bescheid genannten Gründen nicht gegeben. Mietzahlungen (und in der Folge Mietschulden) gehören nicht zum Lebensunterhalt im Sinne der Vorschrift, sondern sind in § 22 SGB II Gegenstand eigenständiger Regelungen.
Insoweit sieht § 22 Abs 5 SGB II die Möglichkeit einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden vor. Sie können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB II). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Da die Unterkunftskosten der Antragstellerin unangemessen hoch sind, ist die Übernahme von Mietschulden nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt. Im Rahmen des § 22 SGB II werden auch im laufenden Bezug nur die angemessenen Kosten übernommen, höhere Aufwendungen werden nur aus besonderen Gründen und in aller Regel nur vorübergehend toleriert (vgl § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Die Mietschuldenübernahme, die ihrerseits eine Leistungserweiterung ist, dient nicht dazu, dem gegenüber für Vergangenheit oder Zukunft unangemessen hohe Mieten abzudecken. Sie ist vielmehr ein Instrument, angemessenen Wohnraum zu erhalten, wenn es aus nicht weiter fortwirkenden Umständen zu einem Mietrückstand gekommen ist (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2008 – L 26 B 2588/08 AS ER mwN).
Die derzeitigen Unterkunftskosten sind nach dem Maßstab des § 22 Abs 1 SGB II unangemessen hoch. Nach der so genannten Produkttheorie stehen der Klägerin KdU zu, die sich aus der Multiplikation der für eine Person angemessenen Quadratmeterzahl mit der durchschnittlichen Bruttowarmmiete für Wohnungen im unteren Preissegment ergeben. Ausgehend von 50 m² Wohnfläche und einer Bruttowarmmiete von 7,10 Euro/m² (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – L 5 AS 1649/07) ergibt sich so ein Betrag von 355,00 Euro. Danach ist deutlich, dass selbst bei großzügigerer Betrachtung etwa der anzusetzenden Bruttowarmmiete oder bei Anwendung der Werte der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2009 – diese sieht für Zeiträume ab dem 01. März 2009 für Einzimmerwohnungen 378.- Euro vor, die unter bestimmten Umständen, die hier nicht vorliegen dürften, um 10 vH erhöht werden können. AV-Wohnen Gliederungspunkt 3.2.1. Abs 4) die Miete der von der Klägerin innegehabten Wohnung die angemessenen Kosten eindeutig überschreitet.
Die aktenkundigen Informationen zum Befinden der Antragstellerin und zum Stand des Mietverhältnisses rechtfertigen keine andere Beurteilung. Grundsätzlich mag eine Mietschuldenübernahme auch zum vorübergehenden Erhalt einer Wohnung in Betracht kommen, wenn ein Umzug aktuell auf nicht absehbare Zeit gesundheitlich ausgeschlossen ist. Dies setzt aber sowohl voraus, dass ein mehr als kurzfristiger Hinderungsgrund glaubhaft gemacht wird, der für eine Dauer Bestand hat, die die Erhaltung der Wohnung notwendig erscheinen lässt, als auch die Glaubhaftmachung, dass ein Verlust der Wohnung so zeitnah bevorsteht, dass also auch unter diesem Gesichtspunkt Aufwendungen zur Erhaltung des Mietverhältnisses lohnen (notwendig und gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs 5 SGB II sind).
Diese Situation ist nicht gegeben. Die von der Antragstellerin eingereichte Bescheinigung ihres behandelnden Therapeuten R. S (vom 22. August 2008) ist nicht geeignet davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin zukünftig für einen bestimmbaren Zeitraum an einem Umzug gehindert ist. Es wird weder ein konkreter Befund mitgeteilt, aus dem eine solche Erkenntnis nachvollziehbar abgeleitet wird, noch wird im Attest ein Abwägungsprozess deutlich, der plausibel macht, warum vor dem Hintergrund des durch vielfältigste Streitigkeiten belasteten Mietverhältnisses die Aufgabe der Wohnung nicht entlastend wirken würde. Der Senat hat überdies grundsätzliche Bedenken, die Stellungnahme behandelnder Therapeuten zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage zu machen, da insoweit ein durch den therapeutischen Ansatz und das auf Unterstützung ausgerichtete Näheverhältnis Zweifel an der Objektivität solcher Äußerungen bestehen. Dies findet auch in der vorliegenden Stellungnahme Ausdruck, wenn die Haltung der Vermieter im Mietrechtsstreit schlicht und ohne Verdeutlichung einer insoweit bestehenden Bewertungskompetenz als "illegale Vorgehensweise" bezeichnet wird. Für die aktuelle Situation ist der Bericht zudem ohne Belang, da er den Zustand vor einem halben Jahr beschreibt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin eine Überprüfung dieser Aspekte durch den sozialpsychiatrischen Dienst veranlasst hat. Es ist auch Sache der Antragstellerin, diesen Prozess zu beschleunigen, dort gegebenenfalls eigeninitiativ vorstellig zu werden und auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hinzuweisen (und bei einem entsprechenden Ergebnis gegebenenfalls erneut bei der Antragsgegnerin um Mietschuldenübernahme einzukommen bzw erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen).
Die Besorgnis eines zeitnahen Wohnungsverlustes ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat als Sachstand dargestellt, dass ihr für die Zahlung der hier als Darlehen beantragten Summe eine Frist bis zum 23. Dezember 2008 gesetzt worden war und dass sie anschließend eine Kündigung und eine Räumungsklage erwarte. Diese Frist ist mittlerweile seit mehr als zwei Monaten verstrichen und die Antragstellerin hat (trotz Aufforderung, ihre Beschwerde zu begründen) nicht zum Fortgang Stellung genommen. Damit besteht keine Basis dafür, der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, dass ein Wohnungsverlust absehbar bevorsteht. Wie bereits dargelegt ist aber, wenn es (wie hier) um den vorübergehenden Erhalt einer zu teuren Wohnung geht, der nur die Ausnahme sein kann, die belastbare Feststellung erforderlich, dass die ggf. einzusetzenden Mittel den Wohnungserhalt für einen lohnenden Zeitraum bewirken, der weder durch eine nur auf kurze Frist ausgeschlossene Umzugsfähigkeit noch durch einen erst auf längere Sicht drohenden Verlust der Wohnung zu weitgehend begrenzt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die alleinstehende Antragstellerin wohnt in einer 3-Zimmer-Altbauwohnung, deren Größe nicht aktenkundig ist. Die Nettokaltmiete beträgt 460,00 Euro, der Betriebskostenvorschuss 107,30 Euro und der Heizkostenvorschuss 70,71 Euro (Bruttowarmmiete 638,01 Euro). Warmwasser wird über die Zentralheizung erzeugt.
Mit Bescheid vom 01. November 2008 sind der Antragstellerin u. a. Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 624,81 Euro monatlich bis zum 30. April 2009 bewilligt. Kostensenkungsaufforderungen an die Antragstellerin sind mit Schreiben vom 30. Juni 2007 und mit Schreiben vom 03. November 2008 (zum 31. Mai 2009) ergangen.
Zwischen der Antragstellerin und ihren Vermietern war ein Rechtsstreit anhängig, in dem über die Rechtmäßigkeit mehrerer Kündigungen, die Berechtigung von Mietminderungen wegen verschiedenster Mängel und über weitere Streitpunkte zu befinden war. Mit Urteil vom 03. Dezember 2008 hat das Amtsgericht S die Antragstellerin u.a. – bezüglich dieses Betrages vorbehaltlos – zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von Euro verurteilt. Die Antragstellerin hat angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und die Besorgnis geäußert, dass ihr, wenn sie über den 23. Dezember 2008 (so die Fristsetzung der Vermieter) hinaus mit dem Betrag von Euro im Rückstand bleibe, erneut fristlos gekündigt werden werde. Unter Bezugnahme darauf hat sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme dieses Betrages beantragt. Dies hat die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 19. Dezember 2008 abgelehnt. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könne nicht erfolgen, da ein Darlehen nach dieser Bestimmung nur für Bedarfspositionen in Betracht komme, die von der Regelleistung umfasst seien. Hier handele es sich indes um Mietschulden. Mit weiterem Bescheid hat sie die darlehensweise Übernahme von Mietschulden abgelehnt; die Übernahme von Kosten für eine unangemessen teure Wohnung sei nicht möglich.
Der am 19. Dezember 2008 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 05. Januar 2009 die Auffassung der Antragsgegnerin geteilt. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung nicht begründet.
Die Beschwerde ist, falls Widerspruch gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2008 nicht eingelegt worden ist, bereits aus diesem Grunde unbegründet, weil es dann für den gerichtlichen Eilrechtsschutz, der hier nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG – Erlass einer Regelungsanordnung – zu gewähren ist, an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Bescheide der Antragsgegnerin bindend (§ 77 SGG); die Verbindlichkeit der getroffenen Regelung kann dann in einem Gerichtsverfahren nicht mehr, sondern nur noch im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Frage gestellt werden.
Auch wenn Widerspruch eingelegt wurde, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II (zur Sicherung des Lebensunterhalts bei unabweisbarem Bedarf) sind aus den in dem dazu ergangenen Bescheid genannten Gründen nicht gegeben. Mietzahlungen (und in der Folge Mietschulden) gehören nicht zum Lebensunterhalt im Sinne der Vorschrift, sondern sind in § 22 SGB II Gegenstand eigenständiger Regelungen.
Insoweit sieht § 22 Abs 5 SGB II die Möglichkeit einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden vor. Sie können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB II). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Da die Unterkunftskosten der Antragstellerin unangemessen hoch sind, ist die Übernahme von Mietschulden nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt. Im Rahmen des § 22 SGB II werden auch im laufenden Bezug nur die angemessenen Kosten übernommen, höhere Aufwendungen werden nur aus besonderen Gründen und in aller Regel nur vorübergehend toleriert (vgl § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Die Mietschuldenübernahme, die ihrerseits eine Leistungserweiterung ist, dient nicht dazu, dem gegenüber für Vergangenheit oder Zukunft unangemessen hohe Mieten abzudecken. Sie ist vielmehr ein Instrument, angemessenen Wohnraum zu erhalten, wenn es aus nicht weiter fortwirkenden Umständen zu einem Mietrückstand gekommen ist (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2008 – L 26 B 2588/08 AS ER mwN).
Die derzeitigen Unterkunftskosten sind nach dem Maßstab des § 22 Abs 1 SGB II unangemessen hoch. Nach der so genannten Produkttheorie stehen der Klägerin KdU zu, die sich aus der Multiplikation der für eine Person angemessenen Quadratmeterzahl mit der durchschnittlichen Bruttowarmmiete für Wohnungen im unteren Preissegment ergeben. Ausgehend von 50 m² Wohnfläche und einer Bruttowarmmiete von 7,10 Euro/m² (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – L 5 AS 1649/07) ergibt sich so ein Betrag von 355,00 Euro. Danach ist deutlich, dass selbst bei großzügigerer Betrachtung etwa der anzusetzenden Bruttowarmmiete oder bei Anwendung der Werte der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2009 – diese sieht für Zeiträume ab dem 01. März 2009 für Einzimmerwohnungen 378.- Euro vor, die unter bestimmten Umständen, die hier nicht vorliegen dürften, um 10 vH erhöht werden können. AV-Wohnen Gliederungspunkt 3.2.1. Abs 4) die Miete der von der Klägerin innegehabten Wohnung die angemessenen Kosten eindeutig überschreitet.
Die aktenkundigen Informationen zum Befinden der Antragstellerin und zum Stand des Mietverhältnisses rechtfertigen keine andere Beurteilung. Grundsätzlich mag eine Mietschuldenübernahme auch zum vorübergehenden Erhalt einer Wohnung in Betracht kommen, wenn ein Umzug aktuell auf nicht absehbare Zeit gesundheitlich ausgeschlossen ist. Dies setzt aber sowohl voraus, dass ein mehr als kurzfristiger Hinderungsgrund glaubhaft gemacht wird, der für eine Dauer Bestand hat, die die Erhaltung der Wohnung notwendig erscheinen lässt, als auch die Glaubhaftmachung, dass ein Verlust der Wohnung so zeitnah bevorsteht, dass also auch unter diesem Gesichtspunkt Aufwendungen zur Erhaltung des Mietverhältnisses lohnen (notwendig und gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs 5 SGB II sind).
Diese Situation ist nicht gegeben. Die von der Antragstellerin eingereichte Bescheinigung ihres behandelnden Therapeuten R. S (vom 22. August 2008) ist nicht geeignet davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin zukünftig für einen bestimmbaren Zeitraum an einem Umzug gehindert ist. Es wird weder ein konkreter Befund mitgeteilt, aus dem eine solche Erkenntnis nachvollziehbar abgeleitet wird, noch wird im Attest ein Abwägungsprozess deutlich, der plausibel macht, warum vor dem Hintergrund des durch vielfältigste Streitigkeiten belasteten Mietverhältnisses die Aufgabe der Wohnung nicht entlastend wirken würde. Der Senat hat überdies grundsätzliche Bedenken, die Stellungnahme behandelnder Therapeuten zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage zu machen, da insoweit ein durch den therapeutischen Ansatz und das auf Unterstützung ausgerichtete Näheverhältnis Zweifel an der Objektivität solcher Äußerungen bestehen. Dies findet auch in der vorliegenden Stellungnahme Ausdruck, wenn die Haltung der Vermieter im Mietrechtsstreit schlicht und ohne Verdeutlichung einer insoweit bestehenden Bewertungskompetenz als "illegale Vorgehensweise" bezeichnet wird. Für die aktuelle Situation ist der Bericht zudem ohne Belang, da er den Zustand vor einem halben Jahr beschreibt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin eine Überprüfung dieser Aspekte durch den sozialpsychiatrischen Dienst veranlasst hat. Es ist auch Sache der Antragstellerin, diesen Prozess zu beschleunigen, dort gegebenenfalls eigeninitiativ vorstellig zu werden und auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hinzuweisen (und bei einem entsprechenden Ergebnis gegebenenfalls erneut bei der Antragsgegnerin um Mietschuldenübernahme einzukommen bzw erneut einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen).
Die Besorgnis eines zeitnahen Wohnungsverlustes ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat als Sachstand dargestellt, dass ihr für die Zahlung der hier als Darlehen beantragten Summe eine Frist bis zum 23. Dezember 2008 gesetzt worden war und dass sie anschließend eine Kündigung und eine Räumungsklage erwarte. Diese Frist ist mittlerweile seit mehr als zwei Monaten verstrichen und die Antragstellerin hat (trotz Aufforderung, ihre Beschwerde zu begründen) nicht zum Fortgang Stellung genommen. Damit besteht keine Basis dafür, der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, dass ein Wohnungsverlust absehbar bevorsteht. Wie bereits dargelegt ist aber, wenn es (wie hier) um den vorübergehenden Erhalt einer zu teuren Wohnung geht, der nur die Ausnahme sein kann, die belastbare Feststellung erforderlich, dass die ggf. einzusetzenden Mittel den Wohnungserhalt für einen lohnenden Zeitraum bewirken, der weder durch eine nur auf kurze Frist ausgeschlossene Umzugsfähigkeit noch durch einen erst auf längere Sicht drohenden Verlust der Wohnung zu weitgehend begrenzt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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