Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 115/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 479/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1931 in F geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. d. § 1 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG -, BGBl. I S. 559). Sie wanderte verfolgungsbedingt im März 1939 nach S aus. Seit dem 17. Februar 1949 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums D wurde der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidenten – Entschädigungsbehörde – vom 31. Juli 1957 nach dem BEG für Schaden an Freiheit eine Entschädigung i. H. v. 3.450,00 DM gewährt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden und im März 1939 mit ihren jüdischen Eltern sowie ihrem Bruder von F/M nach S ausgewandert war, wo sie vom 18. Mai 1943 bis zum 15. August 1945 in dem sogenannten Ghetto S-H gelebt hatte.
Ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) betreffend die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) wurde durch Urteil vom 02. Mai 1978 abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Oktober 1979 (12 RK 15/78) und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen unvollständiger Beratung wurde sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zu der erstmals am 06. Oktober 1975 beantragten Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1972 gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) i. V. m. § 10 a WGSVG von der Beklagten zugelassen, die im Jahre 1988 durchgeführt wurde.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Beklagte am 15. November 1989 einen Bescheid, in dem sie nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982, hiermit als für die Beteiligten verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits anderweitig festgestellt worden sind. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 03. November 1989 war die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1973 als Zeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ausgewiesen.
Am 22. Januar 1990 stellte die Klägerin, die ausweislich eines ärztlichen Attests seit 1969 an wiederholten Anfällen von Tachyarrhythmie, arteriellem Bluthochdruck (instabil), Page-Syndrom, Mitralklappenvorfall und Medikamentenüberempfindlichkeit litt, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Beigefügt war eine Bescheinigung des Direktors der Personal-Abteilung des Unternehmens, in welchem die Klägerin zuletzt als Sekretärin tätig war, und aus der hervor ging, dass die medizinische Kommission am 27. September 1989 die Pensionierung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen beschlossen habe. Der letzte Arbeitstag sei der 31. Oktober 1989 gewesen. Die israelische Nationalversicherung bestätigte für die Klägerin Beitragszeiten in Israel vom 01. April 1961 bis zum 31. Oktober 1989. Mit Rentenbescheid vom 18. Juli 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen EU ab dem 01. November 1989 unter Anwendung des AVG i. V. m. den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl. 1975 II S. 246) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 863) einschließlich des Schlussprotokolls (SP). Mit Bescheid vom 18. August 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag eine Regelaltersrente beginnend ab dem 01. Oktober 1996.
Im Juli 2003 (Eingang bei der Beklagten am 06. August 2003) beantragte die Klägerin die rückwirkende Neuberechnung ihrer Renten unter Anerkennung von in China zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten. Sie gab unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Schul-/Arbeitsausweises an, von September 1947 bis Februar 1949 erst als Hilfslehrerin und dann als Lehrkraft unter dem Namen L (L) K in der "Jewish Religious Girls School Beth Yaakov" in S gearbeitet und hierfür einen "monatlichen Barlohn in Yuan wegen Inflation sowie in Rechnung in Dollar, erinnere nicht wie viel" für ihre Vollzeitbeschäftigung erhalten zu haben. Soweit die Zeit durch nachentrichtete Beiträge belegt sei, beantrage sie eine wirtschaftliche Umbuchung mit Probe-Berechnungen.
Mit Bescheid vom 05. März 2004 lehnte die Beklagte den als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewerteten Antrag ab, da der Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom 18. August 1997 der Sach- und Rechtslage entsprechend ergangen sei. Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des SGB VI vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074 -ZRBG/SGB VI-ÄndG- [ZRBG]) sei nicht anwendbar, weil bereits eine deutsche Rentenleistung mit einem Rentenbeginn vor Inkrafttreten des ZRBG (01. Juli 1997) gezahlt werde (§ 306 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 könne auch nicht als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt werden, weil diese Zeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Außerdem sei dieser Zeitraum bereits mit nachentrichteten freiwilligen Beiträgen belegt.
Auf den Widerspruch der Klägerin und nach interner Prüfung und Bejahung der Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) hob die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2004 den Bescheid vom 03. November 1989 (richtig: 15. November 1989) über die Feststellung von Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI teilweise auf und erkannte nach dem FRG als glaubhaft gemachte Zeiten die Beschäftigung in China in der Zeit vom 08. September 1949 bis zum 28. Februar 1949 an. Die Vormerkung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 lehnte sie ab, da diese Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin liege. Ferner teilte die Beklagte mit, dass von einer Neufeststellung der Rente abgesehen werde, da nach § 16 FRG anerkannte Beschäftigungszeiten nicht in das Ausland gezahlt werden könnten und es somit zu keiner Erhöhung des Zahlbetrags der Rente komme.
Unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch begehrte die Klägerin weiterhin eine Rentenzahlung aus sämtlichen in China zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Auch die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 sei anzuerkennen, da diese nach Vollendung des 16. Lebensjahres liege und entsprechend einem von ihr beigefügten Auszug aus einem Sondermerkblatt der Beklagten zum Rentenrechtsreformgesetz 1992 zu berücksichtigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 02. Juli 2004 abgeholfen worden ist, als unbegründet zurück und führte aus, die in China vom 08. September 1948 bis zum 28. Februar 1949 zurückgelegte Arbeitszeit sei als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt worden. Leistungen aufgrund von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG könnten im Gegensatz zu Beitragszeiten nach § 15 FRG nicht in das Ausland gezahlt werden (§ 272 Abs. 1 SGB VI). Bei Beitragszeiten nach § 15 FRG handele es sich um Zeiten, für die im Herkunftsland Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen gewesen seien. Aus diesen Zeiten könne vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen der §§ 110 ff. SGB VI eine Leistung in das Ausland erfolgen. Bei Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG handele es sich hingegen um Zeiten, für die im Herkunftsland – wie hier in China - keine Beiträge abgeführt worden seien. Eine Leistung aus diesen Zeiten könne nur erfolgen, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Ein weiterer Unterschied zu Beitragszeiten nach § 15 FRG bestehe darin, dass Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres anrechenbar seien. Der von der Klägerin übersandte Auszug aus dem Sondermerkblatt zum Rentenreformgesetz 1992 könne keine andere Entscheidung herbeiführen, da hier lediglich allgemein aufgeführt werde, unter welchen Voraussetzungen Zeiten nach dem FRG anerkannt werden können.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem SG Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Bezugnahme auf ein von ihr eingereichtes Beratungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 9 der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung im Juli 2003 in München betreffend das ZRBG sowie auf eine Presseinformation des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. Mai 2005 (B 13 RJ 34/04 R) weiterverfolgt hat. Aus dem Protokoll der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung ergebe sich u. a., dass eine Anrechnung nach den bisher schon geltenden Rechtsvorschriften (z. B. FRG) in Betracht kommen könne. Es sei unverständlich, dass die Versicherungsträger etwas zusagten, was dann nicht nach Israel zahlbar sein solle. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 03. Mai 2005 (B 13 RJ 34/04 R) hat sie die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI nicht anzuwenden sei. Sie hat die Neufeststellung ihrer Renten ab dem 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung der Arbeitsjahre in China vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 nach dem FRG und voller Auszahlung der Renten in Israel, ggf. bei Umbuchung von nachentrichteten freiwilligen Beiträgen, begehrt.
Das SG hat der Klägerin die Verordnung über Arbeitsversicherung in der Volksrepublik China vom 23. Februar 1951 (vgl. Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, Berlin 1960) zur Kenntnis gegeben, aus der sich ergibt, dass in der Volksrepublik China erstmals mit Wirkung vom 01. März 1951 eine gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 FRG eingeführt worden war.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente noch auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung weiterer glaubhaft gemachter Beschäftigungszeit- bzw. Beitragszeittatbestände. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für die begehrte Änderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 seien nicht gegeben, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen EU bzw. Altersrente unter Berücksichtigung einer Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit in China vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 (vor Vollendung 17. Lebensjahr) und vom 08. September 1948 bis zum 28. Februar 1949. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 1 FRG sei jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen seien, um sie oder ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen zu sichern. Im hier gegenständlichen Zeitraum habe jedoch in der Volksrepublik China ein derartiges System der sozialen Sicherheit nicht bestanden, vielmehr sei dieses erst mit der Verordnung über die Arbeitsversicherung in der Volksrepublik China vom 23. Februar 1951 mit Wirkung ab dem 01. März 1951 eingeführt worden. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug eines Protokolls der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung von Juli 2003. Hieraus lasse sich nur entnehmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften, z. B. dem FRG, in Betracht kommen könne, also nicht ausgeschlossen sei. Dies gelte entsprechend im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren eingereichte Sonderinformation der Beklagten, die sich auf § 17a FRG beziehe, der eine Regelung über die Anwendbarkeit des FRG treffe, jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 15, 16 FRG erweitere. Eine Aussage dazu, in welchen konkreten Fällen die Voraussetzungen des § 15 FRG nicht nur vorliegen könnten, sondern tatsächlich vorlägen, finde sich in beiden zuvor genannten Schriftstücken nicht. Hieraus könne auch keine Zusicherung der Beklagten an die Klägerin abgeleitet werden, dass vorliegend die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Bei der streitigen Zeit handele es sich auch nicht um eine solche, für die Beiträge nach § 2 ZRBG als gezahlt gelten würden. Im Fall der Klägerin sei dieses Gesetz nach § 1 ZRBG nicht anwendbar, denn sie habe die in den Jahren 1948 und 1949 zurückgelegten Zeiten in S verbracht, einem weder vom Deutschen Reich besetzten noch von diesem eingegliederten Gebiet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Pressemitteilung des BSG vom 03. Mai 2005, da sich hierin keine Ausführungen dazu fänden, unter welchen Voraussetzungen § 1 ZRBG überhaupt anwendbar sei, sondern nur dazu, dass dessen Anwendbarkeit auch dann in Betracht komme, wenn – wie bei der Klägerin – bereits vor Inkrafttreten des ZRBG eine Rente bezogen werde. Als Grundlage für die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit komme nur § 16 FRG in Betracht. Anders als bei Beitragszeiten i. S. v. § 15 FRG, für die auch eine Zahlbarkeit nach Israel in Betracht komme (§§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. Art. 3 DISVA), sei dies bei Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG nicht der Fall, denn diese seien nicht von der Ausnahmevorschrift des § 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst und damit auch nicht an Deutsche, die sich im Ausland aufhielten, zahlbar. Einen weitergehenden Anspruch könne die Klägerin auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 DISVA ableiten. Danach würden zwar – soweit das Abkommen nichts anderes bestimme – die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig sei, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen gelten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhielten. Dies gelte jedoch nicht für alle Zahlungsansprüche. So hätten z. B. FRG-Zeiten bei einem in Israel lebenden israelischen Staatsangehörigen nach denselben Vorschriften rechtliche Bedeutung, die für einen versicherten deutschen Staatsangehörigen gelten würden, der sich in Israel oder sonst im Ausland gewöhnlich aufhalte. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau von Art. 4 Abs. 1 DISVA mit Nr. 3 Buchstabe a Spiegelstrich 2 SP/ DISVA, wonach Art. 4 Abs. 1 DISVA u. a. nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungszeiten berühre, die – wie solche nach § 16 FRG – nicht nach Bundesrecht zurückgelegt seien (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997, 4 RA 123/95, und vom 14. Mai 2003, B 4 RA 6/03 R, in juris). Auch ein im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger könne nicht die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG beanspruchen. Für Zeiten einer Beschäftigung in China vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 komme schon deshalb kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente in Betracht, weil nach § 16 FRG nur Beschäftigungszeiten berücksichtigt würden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres lägen. Die Klägerin habe jedoch erst am 07. September 1948 das 17. Lebensjahr vollendet gehabt. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Sondermerkblatt, dass sich – wie bereits ausgeführt – auf § 17 a FRG und nicht auf § 16 FRG beziehe. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 als Beschäftigungszeit- bzw. Beitragszeittatbestand sei ebenfalls nicht begründet, da die Klägerin aus der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 16 FRG aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten beanspruchen könne.
Gegen das ihr am 18. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegte Berufung, mit der die Klägerin an ihrem Begehren festhält und ergänzend vorträgt, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht angemessen gewesen, da dieses Verfahren eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweise. Es handele sich hier um eine unlogische und ungerechte Lücke, die nach dem Verfahrensrecht aufgefüllt werden müsse. China werde nur in § 16 FRG erwähnt, mit der Folge, dass so eine Rente in Israel und im Ausland nicht ausgezahlt werde, obgleich fast kein Jude, der verfolgungsbedingt nach China habe flüchten müssen, danach nach Deutschland zurückgekehrt sei. Der Gesetzgeber habe dies übersehen, denn sonst hätte er die Rente nicht nur einer Beschäftigung in Deutschland gleichgestellt, sondern sie auch in Israel und im Ausland zahlbar gemacht. Diese planwidrige Regelungslücke müsse durch Auslegung und/oder Praxis und/oder Vergleich geschlossen werden (vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Januar 1987, 6 RKA 28/86, und vom 21. Oktober 1998, B 9 V 7/98 R). Wenn damals planmäßig China erwähnt worden sei, dann sei es auch unabhängig vom Bestand eines Systems der sozialen Sicherheit zur damaligen Zeit erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2004 und den Bescheid vom 02. Juli 2004, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2004, aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 ab dem 30. Juni 1990 höhere Rentenleistungen unter Berücksichtigung einer Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 und ggf. unter Umbuchung nachentrichteter freiwilliger Beiträge zu zahlen, hilfsweise den Feststellungsbescheid vom 15. November 1989 zu ändern und auch die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 als glaubhaft gemachten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeittatbestand vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen aus, unter Berücksichtigung der Regelungen im ZRBG einerseits und der §§ 15, 16 FRG andererseits liege eine eindeutige Rechtslage vor, die von der Klägerin angesprochene "Regelungslücke" sei nicht zu erkennen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei Entscheidungsfindung die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer ) vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 05. März 2004 und 02. Juli 2004, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2004, sind rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf rückwirkende Änderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 und Zahlung höherer Rentenleistungen nach Israel ab dem 30. Juni 1990 sowie auf - eine weitere - Änderung des Vormerkungsbescheids vom 15. November 1989.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X).
Zu Recht hat die Beklagte es mit Bescheid vom 02. Juli 2004 abgelehnt, den Vormerkungsbescheid vom 15. November 1989 gemäß § 44 SGB X zu ändern und die Beschäftigung der Klägerin als Hilfslehrerin bzw. Lehrerin an der "Jewish Religious Girls School Beth Yaakov" in S vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 als Beitragszeit nach § 15 FRG bzw. die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzuerkennen. Insoweit wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt.
Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 05. März 2004 es abgelehnt, die erlassenen Rentenbescheide nach § 44 SGB X zu ändern und der Klägerin unter rechnerischer Berücksichtigung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten in China vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 – rückwirkend ab dem 30. Juni 1990 – höhere monatliche Rentenleistungen nach Israel zu zahlen. Abgesehen davon, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X auch bei einem für die Klägerin erfolgreichen Überprüfungsverfahren höhere Rentenleistungen nur für maximal vier Jahre rückwirkend ab Stellung des Überprüfungsantrages im Jahr 2003 und damit frühestens ab dem 01. Januar 1999 erbracht werden könnten, liegen die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung einer höheren Rente nach Israel nicht vor. Die Beschäftigungszeiten in China sind weder nach dem ZRBG bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig, noch sind sie, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 FRG nicht vorliegen und nur der kurze Zeitraum nach Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 16 FRG anerkennungsfähig ist, bei Ermittlung des monatlichen Rentenzahlbetrages für die in Israel lebende Klägerin zu berücksichtigen (§ 272 Abs. 1 SGB VI i. V. m. Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA); auch insoweit nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), der er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt. Im Übrigen hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2003 (B 4 RA 6/03 R, in juris) darauf hingewiesen, dass Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zwar für die Erfüllung der Wartezeit und damit für die Entstehung des Stammrechts sowie für die Höhe der Inlandsrente von Bedeutung sind, jedoch nach den §§ 110 ff, 272 SGB VI i. V. m. den Regelungen des DISVA (Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA) bei Bestimmung des monatlichen Zahlungsanspruches für im Ausland, d. h. in Israel, lebende Berechtigte nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein höherer monatlicher Zahlungsanspruch kommt nach dem geltenden deutschen Rentenversicherungsrecht i. V. m. den Regelungen des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens derzeit nicht in Betracht.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist hinsichtlich der ausgeschlossenen Zahlbarkeit einer Rentenleistung aus anerkannten Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG an im Ausland bzw. in Israel lebende Berechtigte eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die gesetzlichen Regelungen zur Zahlbarkeit von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Fremdbeitrags- und Fremdbeschäftigungszeiten nach §§ 110 ff, 272 SGB VI sind eindeutig. Bereits nach den Vorläuferregelungen, d. h. den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO, §§ 1316, 1319) und des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG, §§ 95 ff, 98), war auch für berechtigte Deutsche eine Rente aus Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG nicht ins Ausland zahlbar. Die in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA getroffene Regelung, wonach die in Art. 4 Abs. 1 DISVA vorgenommene Gebietsgleichstellung nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus nicht im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten berührt, ist bereits seit 1975 und damit schon während der Geltungszeit des AVG und der RVO in Kraft. Die Vertragspartner des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens hatten seitdem wiederholt Gelegenheit, die in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA getroffene Regelung zu Gunsten der in Israel lebenden unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Personen, insbesondere für Verfolgte des Nationalsozialismus, zu ändern. Davon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die Schaffung einer Nachentrichtungsmöglichkeit nach Nr. 11 SP/DISVA zwecks Zahlbarmachung von Rentenansprüchen aus Fremdbeitragszeiten, die erstmals durch den mit Wirkung zum 01. Juli 1990 eingeführten § 17a FRG in der deutschen Rentenversicherung anerkennungsfähig geworden sind, für in Israel lebende Berechtigte durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, S. 299), haben die Vertragschließenden nicht zum Anlass genommen, die Regelung in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA zu ändern. Vielmehr wird aus den in Nr. 11 SP/DISVA getroffenen Bestimmungen deutlich, dass nach wie vor aus Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG keine Rentenzahlungen nach Israel erfolgen sollen, sondern es bei der Verbindlichkeit der deutschen rentenrechtlichen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit den Abkommensregelungen verbleibt (Nr. 11 Buchstabe e SP/DISVA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Tatbestand:
Die 1931 in F geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. d. § 1 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG -, BGBl. I S. 559). Sie wanderte verfolgungsbedingt im März 1939 nach S aus. Seit dem 17. Februar 1949 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums D wurde der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidenten – Entschädigungsbehörde – vom 31. Juli 1957 nach dem BEG für Schaden an Freiheit eine Entschädigung i. H. v. 3.450,00 DM gewährt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden und im März 1939 mit ihren jüdischen Eltern sowie ihrem Bruder von F/M nach S ausgewandert war, wo sie vom 18. Mai 1943 bis zum 15. August 1945 in dem sogenannten Ghetto S-H gelebt hatte.
Ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) betreffend die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) wurde durch Urteil vom 02. Mai 1978 abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Oktober 1979 (12 RK 15/78) und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen unvollständiger Beratung wurde sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zu der erstmals am 06. Oktober 1975 beantragten Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1972 gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) i. V. m. § 10 a WGSVG von der Beklagten zugelassen, die im Jahre 1988 durchgeführt wurde.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Beklagte am 15. November 1989 einen Bescheid, in dem sie nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982, hiermit als für die Beteiligten verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits anderweitig festgestellt worden sind. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 03. November 1989 war die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 31. Dezember 1955 und vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1973 als Zeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ausgewiesen.
Am 22. Januar 1990 stellte die Klägerin, die ausweislich eines ärztlichen Attests seit 1969 an wiederholten Anfällen von Tachyarrhythmie, arteriellem Bluthochdruck (instabil), Page-Syndrom, Mitralklappenvorfall und Medikamentenüberempfindlichkeit litt, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Beigefügt war eine Bescheinigung des Direktors der Personal-Abteilung des Unternehmens, in welchem die Klägerin zuletzt als Sekretärin tätig war, und aus der hervor ging, dass die medizinische Kommission am 27. September 1989 die Pensionierung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen beschlossen habe. Der letzte Arbeitstag sei der 31. Oktober 1989 gewesen. Die israelische Nationalversicherung bestätigte für die Klägerin Beitragszeiten in Israel vom 01. April 1961 bis zum 31. Oktober 1989. Mit Rentenbescheid vom 18. Juli 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen EU ab dem 01. November 1989 unter Anwendung des AVG i. V. m. den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl. 1975 II S. 246) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 863) einschließlich des Schlussprotokolls (SP). Mit Bescheid vom 18. August 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag eine Regelaltersrente beginnend ab dem 01. Oktober 1996.
Im Juli 2003 (Eingang bei der Beklagten am 06. August 2003) beantragte die Klägerin die rückwirkende Neuberechnung ihrer Renten unter Anerkennung von in China zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten. Sie gab unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Schul-/Arbeitsausweises an, von September 1947 bis Februar 1949 erst als Hilfslehrerin und dann als Lehrkraft unter dem Namen L (L) K in der "Jewish Religious Girls School Beth Yaakov" in S gearbeitet und hierfür einen "monatlichen Barlohn in Yuan wegen Inflation sowie in Rechnung in Dollar, erinnere nicht wie viel" für ihre Vollzeitbeschäftigung erhalten zu haben. Soweit die Zeit durch nachentrichtete Beiträge belegt sei, beantrage sie eine wirtschaftliche Umbuchung mit Probe-Berechnungen.
Mit Bescheid vom 05. März 2004 lehnte die Beklagte den als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewerteten Antrag ab, da der Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom 18. August 1997 der Sach- und Rechtslage entsprechend ergangen sei. Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des SGB VI vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074 -ZRBG/SGB VI-ÄndG- [ZRBG]) sei nicht anwendbar, weil bereits eine deutsche Rentenleistung mit einem Rentenbeginn vor Inkrafttreten des ZRBG (01. Juli 1997) gezahlt werde (§ 306 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 könne auch nicht als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt werden, weil diese Zeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Außerdem sei dieser Zeitraum bereits mit nachentrichteten freiwilligen Beiträgen belegt.
Auf den Widerspruch der Klägerin und nach interner Prüfung und Bejahung der Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) hob die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2004 den Bescheid vom 03. November 1989 (richtig: 15. November 1989) über die Feststellung von Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI teilweise auf und erkannte nach dem FRG als glaubhaft gemachte Zeiten die Beschäftigung in China in der Zeit vom 08. September 1949 bis zum 28. Februar 1949 an. Die Vormerkung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 lehnte sie ab, da diese Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin liege. Ferner teilte die Beklagte mit, dass von einer Neufeststellung der Rente abgesehen werde, da nach § 16 FRG anerkannte Beschäftigungszeiten nicht in das Ausland gezahlt werden könnten und es somit zu keiner Erhöhung des Zahlbetrags der Rente komme.
Unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch begehrte die Klägerin weiterhin eine Rentenzahlung aus sämtlichen in China zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Auch die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 sei anzuerkennen, da diese nach Vollendung des 16. Lebensjahres liege und entsprechend einem von ihr beigefügten Auszug aus einem Sondermerkblatt der Beklagten zum Rentenrechtsreformgesetz 1992 zu berücksichtigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 02. Juli 2004 abgeholfen worden ist, als unbegründet zurück und führte aus, die in China vom 08. September 1948 bis zum 28. Februar 1949 zurückgelegte Arbeitszeit sei als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt worden. Leistungen aufgrund von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG könnten im Gegensatz zu Beitragszeiten nach § 15 FRG nicht in das Ausland gezahlt werden (§ 272 Abs. 1 SGB VI). Bei Beitragszeiten nach § 15 FRG handele es sich um Zeiten, für die im Herkunftsland Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen gewesen seien. Aus diesen Zeiten könne vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen der §§ 110 ff. SGB VI eine Leistung in das Ausland erfolgen. Bei Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG handele es sich hingegen um Zeiten, für die im Herkunftsland – wie hier in China - keine Beiträge abgeführt worden seien. Eine Leistung aus diesen Zeiten könne nur erfolgen, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Ein weiterer Unterschied zu Beitragszeiten nach § 15 FRG bestehe darin, dass Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres anrechenbar seien. Der von der Klägerin übersandte Auszug aus dem Sondermerkblatt zum Rentenreformgesetz 1992 könne keine andere Entscheidung herbeiführen, da hier lediglich allgemein aufgeführt werde, unter welchen Voraussetzungen Zeiten nach dem FRG anerkannt werden können.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem SG Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Bezugnahme auf ein von ihr eingereichtes Beratungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 9 der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung im Juli 2003 in München betreffend das ZRBG sowie auf eine Presseinformation des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. Mai 2005 (B 13 RJ 34/04 R) weiterverfolgt hat. Aus dem Protokoll der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung ergebe sich u. a., dass eine Anrechnung nach den bisher schon geltenden Rechtsvorschriften (z. B. FRG) in Betracht kommen könne. Es sei unverständlich, dass die Versicherungsträger etwas zusagten, was dann nicht nach Israel zahlbar sein solle. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 03. Mai 2005 (B 13 RJ 34/04 R) hat sie die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI nicht anzuwenden sei. Sie hat die Neufeststellung ihrer Renten ab dem 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung der Arbeitsjahre in China vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 nach dem FRG und voller Auszahlung der Renten in Israel, ggf. bei Umbuchung von nachentrichteten freiwilligen Beiträgen, begehrt.
Das SG hat der Klägerin die Verordnung über Arbeitsversicherung in der Volksrepublik China vom 23. Februar 1951 (vgl. Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, Berlin 1960) zur Kenntnis gegeben, aus der sich ergibt, dass in der Volksrepublik China erstmals mit Wirkung vom 01. März 1951 eine gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 FRG eingeführt worden war.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente noch auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung weiterer glaubhaft gemachter Beschäftigungszeit- bzw. Beitragszeittatbestände. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für die begehrte Änderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 seien nicht gegeben, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen EU bzw. Altersrente unter Berücksichtigung einer Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit in China vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 (vor Vollendung 17. Lebensjahr) und vom 08. September 1948 bis zum 28. Februar 1949. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 1 FRG sei jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen seien, um sie oder ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen zu sichern. Im hier gegenständlichen Zeitraum habe jedoch in der Volksrepublik China ein derartiges System der sozialen Sicherheit nicht bestanden, vielmehr sei dieses erst mit der Verordnung über die Arbeitsversicherung in der Volksrepublik China vom 23. Februar 1951 mit Wirkung ab dem 01. März 1951 eingeführt worden. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug eines Protokolls der deutsch-israelischen Verbindungsstellenbesprechung von Juli 2003. Hieraus lasse sich nur entnehmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften, z. B. dem FRG, in Betracht kommen könne, also nicht ausgeschlossen sei. Dies gelte entsprechend im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren eingereichte Sonderinformation der Beklagten, die sich auf § 17a FRG beziehe, der eine Regelung über die Anwendbarkeit des FRG treffe, jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 15, 16 FRG erweitere. Eine Aussage dazu, in welchen konkreten Fällen die Voraussetzungen des § 15 FRG nicht nur vorliegen könnten, sondern tatsächlich vorlägen, finde sich in beiden zuvor genannten Schriftstücken nicht. Hieraus könne auch keine Zusicherung der Beklagten an die Klägerin abgeleitet werden, dass vorliegend die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Bei der streitigen Zeit handele es sich auch nicht um eine solche, für die Beiträge nach § 2 ZRBG als gezahlt gelten würden. Im Fall der Klägerin sei dieses Gesetz nach § 1 ZRBG nicht anwendbar, denn sie habe die in den Jahren 1948 und 1949 zurückgelegten Zeiten in S verbracht, einem weder vom Deutschen Reich besetzten noch von diesem eingegliederten Gebiet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Pressemitteilung des BSG vom 03. Mai 2005, da sich hierin keine Ausführungen dazu fänden, unter welchen Voraussetzungen § 1 ZRBG überhaupt anwendbar sei, sondern nur dazu, dass dessen Anwendbarkeit auch dann in Betracht komme, wenn – wie bei der Klägerin – bereits vor Inkrafttreten des ZRBG eine Rente bezogen werde. Als Grundlage für die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit komme nur § 16 FRG in Betracht. Anders als bei Beitragszeiten i. S. v. § 15 FRG, für die auch eine Zahlbarkeit nach Israel in Betracht komme (§§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. Art. 3 DISVA), sei dies bei Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG nicht der Fall, denn diese seien nicht von der Ausnahmevorschrift des § 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst und damit auch nicht an Deutsche, die sich im Ausland aufhielten, zahlbar. Einen weitergehenden Anspruch könne die Klägerin auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 DISVA ableiten. Danach würden zwar – soweit das Abkommen nichts anderes bestimme – die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig sei, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen gelten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhielten. Dies gelte jedoch nicht für alle Zahlungsansprüche. So hätten z. B. FRG-Zeiten bei einem in Israel lebenden israelischen Staatsangehörigen nach denselben Vorschriften rechtliche Bedeutung, die für einen versicherten deutschen Staatsangehörigen gelten würden, der sich in Israel oder sonst im Ausland gewöhnlich aufhalte. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau von Art. 4 Abs. 1 DISVA mit Nr. 3 Buchstabe a Spiegelstrich 2 SP/ DISVA, wonach Art. 4 Abs. 1 DISVA u. a. nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungszeiten berühre, die – wie solche nach § 16 FRG – nicht nach Bundesrecht zurückgelegt seien (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997, 4 RA 123/95, und vom 14. Mai 2003, B 4 RA 6/03 R, in juris). Auch ein im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger könne nicht die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG beanspruchen. Für Zeiten einer Beschäftigung in China vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 komme schon deshalb kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente in Betracht, weil nach § 16 FRG nur Beschäftigungszeiten berücksichtigt würden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres lägen. Die Klägerin habe jedoch erst am 07. September 1948 das 17. Lebensjahr vollendet gehabt. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Sondermerkblatt, dass sich – wie bereits ausgeführt – auf § 17 a FRG und nicht auf § 16 FRG beziehe. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 als Beschäftigungszeit- bzw. Beitragszeittatbestand sei ebenfalls nicht begründet, da die Klägerin aus der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 16 FRG aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten beanspruchen könne.
Gegen das ihr am 18. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegte Berufung, mit der die Klägerin an ihrem Begehren festhält und ergänzend vorträgt, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht angemessen gewesen, da dieses Verfahren eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweise. Es handele sich hier um eine unlogische und ungerechte Lücke, die nach dem Verfahrensrecht aufgefüllt werden müsse. China werde nur in § 16 FRG erwähnt, mit der Folge, dass so eine Rente in Israel und im Ausland nicht ausgezahlt werde, obgleich fast kein Jude, der verfolgungsbedingt nach China habe flüchten müssen, danach nach Deutschland zurückgekehrt sei. Der Gesetzgeber habe dies übersehen, denn sonst hätte er die Rente nicht nur einer Beschäftigung in Deutschland gleichgestellt, sondern sie auch in Israel und im Ausland zahlbar gemacht. Diese planwidrige Regelungslücke müsse durch Auslegung und/oder Praxis und/oder Vergleich geschlossen werden (vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Januar 1987, 6 RKA 28/86, und vom 21. Oktober 1998, B 9 V 7/98 R). Wenn damals planmäßig China erwähnt worden sei, dann sei es auch unabhängig vom Bestand eines Systems der sozialen Sicherheit zur damaligen Zeit erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2004 und den Bescheid vom 02. Juli 2004, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2004, aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 ab dem 30. Juni 1990 höhere Rentenleistungen unter Berücksichtigung einer Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 und ggf. unter Umbuchung nachentrichteter freiwilliger Beiträge zu zahlen, hilfsweise den Feststellungsbescheid vom 15. November 1989 zu ändern und auch die Zeit vom 01. September 1947 bis zum 07. September 1948 als glaubhaft gemachten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeittatbestand vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen aus, unter Berücksichtigung der Regelungen im ZRBG einerseits und der §§ 15, 16 FRG andererseits liege eine eindeutige Rechtslage vor, die von der Klägerin angesprochene "Regelungslücke" sei nicht zu erkennen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei Entscheidungsfindung die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer ) vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 05. März 2004 und 02. Juli 2004, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2004, sind rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf rückwirkende Änderung der Rentenbescheide vom 18. Juli 1991 und vom 18. August 1997 und Zahlung höherer Rentenleistungen nach Israel ab dem 30. Juni 1990 sowie auf - eine weitere - Änderung des Vormerkungsbescheids vom 15. November 1989.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X).
Zu Recht hat die Beklagte es mit Bescheid vom 02. Juli 2004 abgelehnt, den Vormerkungsbescheid vom 15. November 1989 gemäß § 44 SGB X zu ändern und die Beschäftigung der Klägerin als Hilfslehrerin bzw. Lehrerin an der "Jewish Religious Girls School Beth Yaakov" in S vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 als Beitragszeit nach § 15 FRG bzw. die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzuerkennen. Insoweit wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt.
Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 05. März 2004 es abgelehnt, die erlassenen Rentenbescheide nach § 44 SGB X zu ändern und der Klägerin unter rechnerischer Berücksichtigung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten in China vom 01. September 1947 bis zum 28. Februar 1949 – rückwirkend ab dem 30. Juni 1990 – höhere monatliche Rentenleistungen nach Israel zu zahlen. Abgesehen davon, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X auch bei einem für die Klägerin erfolgreichen Überprüfungsverfahren höhere Rentenleistungen nur für maximal vier Jahre rückwirkend ab Stellung des Überprüfungsantrages im Jahr 2003 und damit frühestens ab dem 01. Januar 1999 erbracht werden könnten, liegen die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung einer höheren Rente nach Israel nicht vor. Die Beschäftigungszeiten in China sind weder nach dem ZRBG bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig, noch sind sie, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 FRG nicht vorliegen und nur der kurze Zeitraum nach Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 16 FRG anerkennungsfähig ist, bei Ermittlung des monatlichen Rentenzahlbetrages für die in Israel lebende Klägerin zu berücksichtigen (§ 272 Abs. 1 SGB VI i. V. m. Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA); auch insoweit nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), der er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt. Im Übrigen hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2003 (B 4 RA 6/03 R, in juris) darauf hingewiesen, dass Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zwar für die Erfüllung der Wartezeit und damit für die Entstehung des Stammrechts sowie für die Höhe der Inlandsrente von Bedeutung sind, jedoch nach den §§ 110 ff, 272 SGB VI i. V. m. den Regelungen des DISVA (Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA) bei Bestimmung des monatlichen Zahlungsanspruches für im Ausland, d. h. in Israel, lebende Berechtigte nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein höherer monatlicher Zahlungsanspruch kommt nach dem geltenden deutschen Rentenversicherungsrecht i. V. m. den Regelungen des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens derzeit nicht in Betracht.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist hinsichtlich der ausgeschlossenen Zahlbarkeit einer Rentenleistung aus anerkannten Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG an im Ausland bzw. in Israel lebende Berechtigte eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die gesetzlichen Regelungen zur Zahlbarkeit von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Fremdbeitrags- und Fremdbeschäftigungszeiten nach §§ 110 ff, 272 SGB VI sind eindeutig. Bereits nach den Vorläuferregelungen, d. h. den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO, §§ 1316, 1319) und des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG, §§ 95 ff, 98), war auch für berechtigte Deutsche eine Rente aus Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG nicht ins Ausland zahlbar. Die in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA getroffene Regelung, wonach die in Art. 4 Abs. 1 DISVA vorgenommene Gebietsgleichstellung nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus nicht im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten berührt, ist bereits seit 1975 und damit schon während der Geltungszeit des AVG und der RVO in Kraft. Die Vertragspartner des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens hatten seitdem wiederholt Gelegenheit, die in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA getroffene Regelung zu Gunsten der in Israel lebenden unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Personen, insbesondere für Verfolgte des Nationalsozialismus, zu ändern. Davon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die Schaffung einer Nachentrichtungsmöglichkeit nach Nr. 11 SP/DISVA zwecks Zahlbarmachung von Rentenansprüchen aus Fremdbeitragszeiten, die erstmals durch den mit Wirkung zum 01. Juli 1990 eingeführten § 17a FRG in der deutschen Rentenversicherung anerkennungsfähig geworden sind, für in Israel lebende Berechtigte durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, S. 299), haben die Vertragschließenden nicht zum Anlass genommen, die Regelung in Nr. 3 Buchst. a SP/DISVA zu ändern. Vielmehr wird aus den in Nr. 11 SP/DISVA getroffenen Bestimmungen deutlich, dass nach wie vor aus Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG keine Rentenzahlungen nach Israel erfolgen sollen, sondern es bei der Verbindlichkeit der deutschen rentenrechtlichen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit den Abkommensregelungen verbleibt (Nr. 11 Buchstabe e SP/DISVA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Rechtskraft
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