Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 237/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 2041/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 verurteilt, die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI mit den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu neun Zehnteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im März 1948 geborene Klägerin ist Ingenieurin der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik (Urkunde der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik G vom 16. Juli 1971).
Die Klägerin arbeitete u. a. vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RS der D als Bearbeiterin für den Containerverkehr und ab 07. August 1972 als Bearbeiterin für Schadenverhütungsdienst. Nach einer Zeit der Freistellung wegen der Geburt eines Kindes (01. Januar bis 31. August 1975) war sie vom 01. September 1975 bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB SS - Stammbetrieb als Transport-Technologin, ab 01. September 1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin, ab 01. November 1977 als Betriebsleiterin der Transport-Verkehrs-Spedition und ab 01. Januar 1979 als Gruppenleiterin Spedition/Bahnabfertigung tätig.
Zum 01. November 1981 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im April 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. November 1971 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin sei nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Bahnabfertigung beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, während des gesamten Zeitraums die Tätigkeit eines Ingenieurs mit ingenieurtechnischen Aufgaben in einem Betrieb der Eisenbahn bzw. einem Produktionsbetrieb ausgeübt zu haben. Im VEB S S habe es entsprechend einem Reichsbahnamt eine eigene Abteilung (Transport und Verkehr) für den Bahnverkehr gegeben. Die Klägerin legte u. a. die Arbeitsverträge mit der D , R S vom 17. August 1971 und 02. August 1972, die Arbeitsverträge mit dem VEB S S vom 01. September 1975, 28. September 1976, 28. November 1977 und 06. September 1979, Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975, vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979, die Beurteilung vom 17. Oktober 1977, die Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 nebst Auszug aus dem Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21003 (Gruppenleiter Transport und Verkehr) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Dagegen hat die Klägerin am 08. März 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zusätzlich vorgetragen:
Sie sei u. a. zuständig gewesen für die Prüfung von technischen Angeboten in Bezug auf Investitionen Gleiswaage, Beladeeinrichtungen für Produktionsanlagen der chemischen Industrie, die Erstellung von technischen Anforderungsprofilen zur Transportraumbeschaffung und die Auswahl der geeigneten Transportmittel für den Transport von Chemikalien und Rohstoffen für die Produktionsanlagen, die Materialverträglichkeitsprüfung der Behälter bzw. die technische Begutachtung von Kesselwagen, die Erarbeitung und Durchsetzung der Instandhaltungstechnologie, die Erteilung, Kontrolle und Abnahme der Reparaturleistungen, die Bearbeitung von Transportschäden, die Erstellung von Verladerichtlinien bzw. die Anfertigung von Transportanalysen.
Mit Urteil vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nicht als Ingenieur oder Techniker aktiv in den Produktionsprozess beim VEB S Seingegliedert gewesen, sondern sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung bzw. Transport und Verkehr mit Transport- und Umschlagprozessen betraut gewesen. Die von ihr im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche entsprächen im weitesten Sinne den allgemeineren Beschreibungen in dem von ihr eingesandten Qualifikationsmerkmal Nr. 21003. Danach löse der Gruppenleiter Transport und Verkehr selbständig Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben im Rahmen seines Verantwortungsbereiches zur Durchführung der Transport- und Umschlagprozesse, besitze erforderliche ökonomische Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben, verfüge über die umfassenden Kenntnisse zur Neugestaltung und zur Durchführung von komplizierten Transport- und Umschlagprozessen sowie zur Sicherung eines effektiven Zusammenwirkens der verschiedenen Verkehrsträger untereinander und mit der Lagerwirtschaft, verfüge über allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts zur Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis, besitze erforderliche Kenntnisse zur Durchführung der Prinzipien der spezialisierten Leitungstätigkeit und die erforderlichen Kenntnisse im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. Weder den Angaben der Klägerin noch den Angaben im Qualifikationsmerkmal sei zu entnehmen, dass für die Bewältigung der Tätigkeit zwingend ein Berufsausbildungsabschluss als Ingenieur erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Organisatorin für die Rohstoffanlieferung und den Produktionserzeugnisabtransport im ökonomischen und betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Sie sei gerade nicht im Produktionskernbereich des VEB SS beschäftigt gewesen. Allein die erforderlichen Kenntnisse über technische Abläufe im Produktionsbetrieb, die die Klägerin als Ingenieur gehabt habe, führten nicht dazu, dass sie aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt zu haben. Betriebswirtschaftlich sei sie nicht tätig gewesen. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin habe sie u. a. einen Katalog für alle chemischen Rohstoffe und Fertigprodukte in Bezug auf Materialverträglichkeit und deren speziellen Erfordernissen für die Polyurethanproduktion, die Pflanzenschutzproduktion und deren Nebenprodukten zur Vorbereitung des Ladegutes erarbeitet. Außerdem sei sie in der Einsatzvorbereitung von Maschinen und Anlagen mit der Entwicklung zukünftiger Transporttechnologien für die Produktion eingesetzt gewesen. Auch in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter für Transport und Verkehr seien ihre Aufgaben überwiegend auf rein technische Prüfungen und die Erarbeitung von technischen Lösungswegen, wie erstinstanzlich bereits ausgeführt, bezogen gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Berufung entsprechend beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei als Ingenieurin nicht an der Entwicklung neuer Produkte, der Verbesserung bestehender Produktlinien oder der Produktionsabläufe beteiligt und damit nicht aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Bahnabfertigung sei dem Bereich der Dienstleistungen zuzuordnen, denn ihr Zuständigkeitsbereich habe erst nach Fertigstellung der Produkte begonnen.
Die Klägerin hat das Schreiben der B S GmbH der K Kvom 06. Februar 2007 nebst rekonstruierten Funktionsplänen zu den Funktionen Technologe/wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Gruppenleiter Bahnabfertigung sowie einen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 (Gruppenleiter Spedition) vorgelegt.
Der Senat hat aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) einen Auszug zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (607 o 01), über das Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Handelsregister zur S S Aktiengesellschaft, aus dem Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S S Stammbetrieb und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB SS, außerdem das zum 01. Januar 1979 in Kraft getretene Statut des VEB Synthesewerk Schwarzheide - Kombinat SYS - nebst Änderungen dieses Statuts beigezogen sowie die Auskünfte der B SGmbH der K Kvom 08. März 2007, 28. März 2007 und 13. April 2007 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber nach Beschränkung der Berufung noch zu entscheiden ist, zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. Februar 2005 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn sowohl zum 30. Juni 1990 als auch während dieser Zeiten lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Die Klägerin übte insbesondere eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben entsprach der Berufsbezeichnung. Sie war im Wesentlichen nicht berufsfremd eingesetzt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch in dem streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist am 30. Juni 1990 und auch während des gesamten streitigen Zeitraums berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Die Klägerin kann den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums mit erfolgreich abgelegter Prüfung durch die Urkunde der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik Gotha vom 16. Juli 1971 erbringen. Diese Urkunde weist aus, dass die Klägerin die Ingenieurprüfung bestanden hat und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erhält. Der Zusatz Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik bezeichnet hierbei lediglich - wie aus dieser Urkunde auch ersichtlich - die Fachrichtung des (Technischen) Ingenieurs. Es handelt sich insoweit nicht um eine Berufsbezeichnung, die sich aus einem weiteren Bestandteil mit dem Wortteil Ingenieur zusammensetzt, wie dies u. a. für die Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom zutrifft, der einzigen Berufsbezeichnung, die als Berufsbezeichnung mit dem Wortteil Ingenieur eine Gleichstellung mit der Berufsbezeichnung Ingenieur nach § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO erfahren hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO die Ingenieure des Verkehrswesens, insbesondere der Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik nicht ausdrücklich genannt werden. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist, wie dem Wort "wie" entnommen werden kann, nicht abschließend; sie erfasst ihrem Wortlaut nach jedenfalls die Ingenieure "aller Spezialgebiete". Dies findet im Übrigen seine Bestätigung in § 3 Abs. 3 Anordnung vom 04. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), in § 4 Abs. 1 Anordnung vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024, 3) und in § 4 Abs. 1 Anordnung vom 03. März 1976 (GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869, 3) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung, wonach Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen konnten. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Zu den technischen Wissenschaften, die zur Berufsbezeichnung eines Diplomingenieurs berechtigten, zählte u. a. die Fachrichtung Verkehrswesen.
Die Klägerin übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der gesamten streitigen Zeit eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Auszugs aus gabi zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (Nr. 607 o 01) und dem Qualifikationsmerkmal Nr. 21 009 (Gruppenleiter Spedition) des Qualifikationshandbuchs aus der Mitteilung des VEB SS vom 26. März 1980 über die Zuordnung der Arbeitsaufgabe Gruppenleiter Spedition/Bahnabfertigung zu diesem Qualifikationsmerkmal, den Arbeitsverträgen nebst Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen, den Vermerken (Änderungsanträgen), dem Schreiben der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007 und ergänzend aus den rekonstruierten Funktionsplänen des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. des Gruppenleiters Bahnabfertigung.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Nach gabi Nr. 607 o 01 A O bezeichnet der Beruf des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport die seit 1975 gültige Abschlussbezeichnung an der Ingenieurschule für T Gdes (Verkehrs)ingenieurs der Fachrichtung Technologie des Eisenbahntransports mit der früheren Abschlussbezeichnung (Verkehrs)ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Die fachrichtungsspezifische Ausbildung erfasste die allgemeine Transporttechnologie, die Betriebstechnologie, die Fahrzeug- und Umschlagstechnik sowie die Grundlagen des Verkehrsrecht und der Abfertigung. Wesentliche Inhalte der Ausbildung waren die Befähigung zum Organisieren der vorbereitenden, kontrollierenden, anleitenden und den Eisenbahntransport abschließenden Tätigkeiten insbesondere unter Beachtung der Betriebssicherheit, die technologischen Verfahren und Methoden für die Durchführung des Eisenbahntransports, die Leistungsfähigkeit der Triebfahrzeuge und Wagen, die Verkehrswege und ihre Sicherung sowie die Beziehungen zu anderen Verkehrsträgern, die Aufgaben der Umschlagtechnologie und der kommerziellen Tätigkeiten sowie die Befähigung zum Leiten und Planen des Transportprozesses bei der Eisenbahn auf wissenschaftlicher Grundlage (Nr. 607 o 01 A 5.31).
Zu den Kerntätigkeiten des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport zählten die ingenieurtechnische Vorbereitung, Leitung, Durchführung und/oder Kontrolle der betriebs- und verkehrsrelevanten Aufgabenstellungen zu Ortsveränderung von Personen und Gütern mittels Eisenbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.11). Einsatzmöglichkeiten eröffneten sich in Wissenschaftseinrichtungen, Planungsbetrieben und Bauleitungen hinsichtlich der Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben, beim Eisenbahnbetrieb Deutsche Reichsbahn hinsichtlich der Sicherung und Kontrolle der Durchführung bei Ortsveränderungen von Personen und Gütern sowie außerhalb des Reichsbahnbetriebes, insbesondere im Bereich von Anschluss- oder Werkbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 7.2 - 08 und B 7.2-09), hinsichtlich der Wahrnehmung von artgleichen Aufgaben mit identischen und/oder ähnlichen Zielrichtungen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12). Im Bereich der Deutschen Reichsbahn kam u. a. eine leitende Mitarbeit in den Reichsbahnämtern mit den Aufgaben Fahrplantechnologie im Personen- und Güterverkehrsdienst, der Containertechnologie, der Bahnhofstechnologie und der Streckentechnologie in Betracht. Bei Anschluss- oder Werkbahnen fielen Tätigkeiten wie Ein- und Ausgangskontrolle der Güterwagen vom bzw. zum Streckennetz der Deutschen Reichsbahn, Organisation und Überwachung der Transportleistungen innerhalb der betrieblichen Anlagen, Schaffung und Durchsetzung aller sonstigen verkehrlichen Leistungsbedingungen einschließlich des Güterumschlages, Überwachung der Einhaltung aller spezifisch geltenden Ingenieur- und Betriebsvorschriften, Erarbeitung von spezifischem Transportbedarf und der Realisierungsbedingungen des Beschäftigungsbereiches an (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12).
Daraus wird ersichtlich, dass der Ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik zahlreiche Aufgabenstellungen hatte, die insgesamt dem Ziel dienten, Transportaufgaben auf der Schiene sicher durchzuführen.
Daran anknüpfend charakterisierte das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 die Arbeitsaufgabe eines Gruppenleiters Spedition der Qualifikationsgruppe 10 bei erforderlichem Fachschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre), die nach der Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 von der Klägerin zuletzt als Gruppenleiterin Bahnabfertigung (Arbeitsvertrag vom 06. September 1979) ausgeübt wurde, aber auch schon vor der zum 01. Januar 1979 erfolgten Umstrukturierung ab 01. November 1977 mit der Bezeichnung Betriebsleiter Transport-Verkehr-Spedition (Arbeitsvertrag vom 28. November 1977) nicht anders war (so die Auskunft der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007) wie folgt: Organisiert, koordiniert und kontrolliert die Durchführung der Speditionsaufgabe auf Straße und Schiene und löst die damit im Zusammenhang stehenden operativen Aufgaben, besitzt die erforderlichen ökonomischen Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben, besitzt spezielle Kenntnisse über den Ablauf von Transportprozessen, sichert die technische und technologische Rationalisierung im Rahmen seines Verantwortungsbereiches, u. a ...
Bezogen auf den VEB S S fügt sich das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 in die Aufgabenstellung ein, wie sie im rekonstruierten Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung niedergelegt ist.
Deswegen ist der Senat auch davon überzeugt, dass dieser Funktionsplan - ebenso wie der weitere rekonstruierte Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters - die Aufgaben der Klägerin zutreffend wiedergibt. Die rekonstruierten Funktionspläne wurden zwar von der Klägerin selbst erstellt. Nach der Auskunft der B S GmbH der K K vom 08. März 2007 treffen die dort gemachten Angaben zu den einzeln aufgelisteten Tätigkeiten jedoch zu; von den Originalfunktionsplänen können die rekonstruierten Funktionspläne lediglich in Formulierungen abweichen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die rekonstruierten Funktionspläne im Wesentlichen zutreffend sind. KK war nach der Auskunft vom 08. März 2007 seit September 1970 in der Hauptabteilung Transport und Verkehr des VEB S S zuerst als Kollegin und später als Vorgesetzte der Klägerin beschäftigt. Sie hat in der weiteren Auskunft der B S GmbH vom 28. März 2007 bestätigt, dass es (überhaupt) Originalfunktionspläne gab. Schließlich hat sie in der Auskunft der B S GmbH vom 13. April 2007 bekundet, dass sie die Originalfunktionspläne die Klägerin betreffend gesehen hat. Nach Übernahme ihrer Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin Transport und Verkehr zum 01. Dezember 1986 nahm sie in alle Funktionspläne der ihr unterstellten Mitarbeiter Einsicht. Angesichts dessen kann trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs die als nach bestem Wissen und Gewissen gemachte Bestätigung der K K als der Wahrheit im Wesentlichen entsprechend bewertet werden. Dies zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
Wie bereits oben dargelegt, beschreibt der Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung die Aufgaben der Klägerin dem Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 folgerichtig ausgehend von der Berufsbezeichnung eines Ingenieurs der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Danach bestanden die Arbeitsaufgaben u. a. in der Planung und Beschaffung von Transportraum für alle Bereiche des VEB S S, die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte, die Erarbeitung von technischen Unterlagen für eine effektive kontinuierliche Zuführung von Produkten (Rohstoffen) in den Produktionsprozess, die Einhaltung der Revisionen und Kesselprüfungen, die Gefahrgutkennzeichnung der Transport- und Standbehälter, die Entwicklung von Instandhaltungstechnologien sowie die Vorbereitung und Durchführung der Instandhaltung der Behälterwagen.
Es handelt sich um typische Aufgaben eines Ingenieurs, wie sie auch in gabi Nr. 607 o 01 genannt sind.
Dasselbe gilt für die Aufgaben, die die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Arbeitsvertrag vom 28. September 1976) wahrzunehmen hatte und die nach der Auskunft der BSGmbH der K K vom 06. Februar 2007 bei unverändertem Arbeitsgebiet schon ab 01. September 1975 unter der Tätigkeitsbezeichnung Transporttechnologe (Arbeitsvertrag vom 01. September 1975) zu erfüllen waren. Aus der Beurteilung vom 17. Oktober 1977 geht dies im Übrigen ebenfalls hervor, da dort die am 01. September 1975 aufgenommene Tätigkeit als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin angegeben ist. Die Bezeichnung einer Transporttechnologin für die Zeit bis 31. August 1976 rührt danach offensichtlich daraus, dass die Klägerin in die Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aufgrund eines befristeten Qualifizierungsvertrages eingearbeitet wurde.
Nach dem Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters waren dessen Arbeitsaufgaben im Wesentlichen mit den Arbeitsaufgaben eines Gruppenleiters Bahnabfertigung identisch. Sie unterschieden sich vornehmlich dadurch, dass der technologisch-wissenschaftliche Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Einstufung von Gefahrgut (und nicht für die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte) verantwortlich war.
Dass die Klägerin als Transporttechnologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als Betriebsleiterin Transport-Verkehr-Spedition/Gruppenleiterin Bahnabfertigung ihrem Berufsbild bzw. ihrer Berufsbezeichnung entsprechend tätig war, belegen außerdem die Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975 über die Neueinstellung sowie vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979 über die Funktionsänderungen, denn diese stellen hinsichtlich der Qualifikation auf die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs für Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik ab.
Angesichts dieses Beweisergebnisses steht fest, dass die Klägerin vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 beim VEB S Seine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit ausübte.
Dies trifft ebenfalls für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RSzu. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Bearbeiter für den Containerverkehr (Arbeitsvertrag vom 17. August 1971) und als Bearbeiter für Schadenverhütungsdienst (Arbeitsvertrag vom 02. August 1972) werden in gabi Nr. 607 o 01 unter den Begriffen Containertechnologie bzw. Betriebssicherheit erwähnt.
Schließlich war die Klägerin vom 01. September 1975 an und damit auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie sowie vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb der Eisenbahn beschäftigt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der VEB S S war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Die Wirtschaftstätigkeit des Kombinats VEB S S, das nach § 1 Abs. 1 und 3 des Statuts über seinen Stammbetrieb VEB S S geleitet wurde und mit der am 04. Juli 1990 erfolgten Eintragung ins Handelsregister zur S S AG umgewandelt worden war, sowie die Wirtschaftstätigkeit der Betriebe dieses Kombinats erstreckte sich nach § 2 Abs. 2 des Statuts auf die Herstellung und den Absatz von PU-Rohstoffen und PU-Systemen sowie teilweise deren Weiterverarbeitung, von Sprengstoffen, pyrotechnischen Erzeugnissen und Herbiziden.
Das R S der D R gehörte zu den Betrieben der Eisenbahn. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 19. November 1960 (GBl DDR II 1960, 453) - Reichsbahn-Statut-AO - gliederte sich die D R, die als juristische Person Träger des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in der Deutschen Demokratischen Republik war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Reichsbahn-Statut-AO), u. a. in die Reichsbahnämter als die Zwischenleitungsorgane im Hauptdienstzweig Betriebs- und Verkehrsdienst innerhalb des Reichsbahndirektionsbezirks.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im streitigen Zeitraum vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im März 1948 geborene Klägerin ist Ingenieurin der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik (Urkunde der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik G vom 16. Juli 1971).
Die Klägerin arbeitete u. a. vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RS der D als Bearbeiterin für den Containerverkehr und ab 07. August 1972 als Bearbeiterin für Schadenverhütungsdienst. Nach einer Zeit der Freistellung wegen der Geburt eines Kindes (01. Januar bis 31. August 1975) war sie vom 01. September 1975 bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB SS - Stammbetrieb als Transport-Technologin, ab 01. September 1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin, ab 01. November 1977 als Betriebsleiterin der Transport-Verkehrs-Spedition und ab 01. Januar 1979 als Gruppenleiterin Spedition/Bahnabfertigung tätig.
Zum 01. November 1981 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im April 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. November 1971 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin sei nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Bahnabfertigung beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, während des gesamten Zeitraums die Tätigkeit eines Ingenieurs mit ingenieurtechnischen Aufgaben in einem Betrieb der Eisenbahn bzw. einem Produktionsbetrieb ausgeübt zu haben. Im VEB S S habe es entsprechend einem Reichsbahnamt eine eigene Abteilung (Transport und Verkehr) für den Bahnverkehr gegeben. Die Klägerin legte u. a. die Arbeitsverträge mit der D , R S vom 17. August 1971 und 02. August 1972, die Arbeitsverträge mit dem VEB S S vom 01. September 1975, 28. September 1976, 28. November 1977 und 06. September 1979, Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975, vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979, die Beurteilung vom 17. Oktober 1977, die Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 nebst Auszug aus dem Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21003 (Gruppenleiter Transport und Verkehr) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Dagegen hat die Klägerin am 08. März 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zusätzlich vorgetragen:
Sie sei u. a. zuständig gewesen für die Prüfung von technischen Angeboten in Bezug auf Investitionen Gleiswaage, Beladeeinrichtungen für Produktionsanlagen der chemischen Industrie, die Erstellung von technischen Anforderungsprofilen zur Transportraumbeschaffung und die Auswahl der geeigneten Transportmittel für den Transport von Chemikalien und Rohstoffen für die Produktionsanlagen, die Materialverträglichkeitsprüfung der Behälter bzw. die technische Begutachtung von Kesselwagen, die Erarbeitung und Durchsetzung der Instandhaltungstechnologie, die Erteilung, Kontrolle und Abnahme der Reparaturleistungen, die Bearbeitung von Transportschäden, die Erstellung von Verladerichtlinien bzw. die Anfertigung von Transportanalysen.
Mit Urteil vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nicht als Ingenieur oder Techniker aktiv in den Produktionsprozess beim VEB S Seingegliedert gewesen, sondern sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung bzw. Transport und Verkehr mit Transport- und Umschlagprozessen betraut gewesen. Die von ihr im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche entsprächen im weitesten Sinne den allgemeineren Beschreibungen in dem von ihr eingesandten Qualifikationsmerkmal Nr. 21003. Danach löse der Gruppenleiter Transport und Verkehr selbständig Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben im Rahmen seines Verantwortungsbereiches zur Durchführung der Transport- und Umschlagprozesse, besitze erforderliche ökonomische Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben, verfüge über die umfassenden Kenntnisse zur Neugestaltung und zur Durchführung von komplizierten Transport- und Umschlagprozessen sowie zur Sicherung eines effektiven Zusammenwirkens der verschiedenen Verkehrsträger untereinander und mit der Lagerwirtschaft, verfüge über allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts zur Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis, besitze erforderliche Kenntnisse zur Durchführung der Prinzipien der spezialisierten Leitungstätigkeit und die erforderlichen Kenntnisse im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. Weder den Angaben der Klägerin noch den Angaben im Qualifikationsmerkmal sei zu entnehmen, dass für die Bewältigung der Tätigkeit zwingend ein Berufsausbildungsabschluss als Ingenieur erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Organisatorin für die Rohstoffanlieferung und den Produktionserzeugnisabtransport im ökonomischen und betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Sie sei gerade nicht im Produktionskernbereich des VEB SS beschäftigt gewesen. Allein die erforderlichen Kenntnisse über technische Abläufe im Produktionsbetrieb, die die Klägerin als Ingenieur gehabt habe, führten nicht dazu, dass sie aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt zu haben. Betriebswirtschaftlich sei sie nicht tätig gewesen. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin habe sie u. a. einen Katalog für alle chemischen Rohstoffe und Fertigprodukte in Bezug auf Materialverträglichkeit und deren speziellen Erfordernissen für die Polyurethanproduktion, die Pflanzenschutzproduktion und deren Nebenprodukten zur Vorbereitung des Ladegutes erarbeitet. Außerdem sei sie in der Einsatzvorbereitung von Maschinen und Anlagen mit der Entwicklung zukünftiger Transporttechnologien für die Produktion eingesetzt gewesen. Auch in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter für Transport und Verkehr seien ihre Aufgaben überwiegend auf rein technische Prüfungen und die Erarbeitung von technischen Lösungswegen, wie erstinstanzlich bereits ausgeführt, bezogen gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Berufung entsprechend beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei als Ingenieurin nicht an der Entwicklung neuer Produkte, der Verbesserung bestehender Produktlinien oder der Produktionsabläufe beteiligt und damit nicht aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Bahnabfertigung sei dem Bereich der Dienstleistungen zuzuordnen, denn ihr Zuständigkeitsbereich habe erst nach Fertigstellung der Produkte begonnen.
Die Klägerin hat das Schreiben der B S GmbH der K Kvom 06. Februar 2007 nebst rekonstruierten Funktionsplänen zu den Funktionen Technologe/wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Gruppenleiter Bahnabfertigung sowie einen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 (Gruppenleiter Spedition) vorgelegt.
Der Senat hat aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) einen Auszug zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (607 o 01), über das Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Handelsregister zur S S Aktiengesellschaft, aus dem Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S S Stammbetrieb und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB SS, außerdem das zum 01. Januar 1979 in Kraft getretene Statut des VEB Synthesewerk Schwarzheide - Kombinat SYS - nebst Änderungen dieses Statuts beigezogen sowie die Auskünfte der B SGmbH der K Kvom 08. März 2007, 28. März 2007 und 13. April 2007 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber nach Beschränkung der Berufung noch zu entscheiden ist, zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. Februar 2005 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn sowohl zum 30. Juni 1990 als auch während dieser Zeiten lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Die Klägerin übte insbesondere eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben entsprach der Berufsbezeichnung. Sie war im Wesentlichen nicht berufsfremd eingesetzt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch in dem streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist am 30. Juni 1990 und auch während des gesamten streitigen Zeitraums berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Die Klägerin kann den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums mit erfolgreich abgelegter Prüfung durch die Urkunde der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik Gotha vom 16. Juli 1971 erbringen. Diese Urkunde weist aus, dass die Klägerin die Ingenieurprüfung bestanden hat und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erhält. Der Zusatz Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik bezeichnet hierbei lediglich - wie aus dieser Urkunde auch ersichtlich - die Fachrichtung des (Technischen) Ingenieurs. Es handelt sich insoweit nicht um eine Berufsbezeichnung, die sich aus einem weiteren Bestandteil mit dem Wortteil Ingenieur zusammensetzt, wie dies u. a. für die Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom zutrifft, der einzigen Berufsbezeichnung, die als Berufsbezeichnung mit dem Wortteil Ingenieur eine Gleichstellung mit der Berufsbezeichnung Ingenieur nach § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO erfahren hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO die Ingenieure des Verkehrswesens, insbesondere der Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik nicht ausdrücklich genannt werden. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist, wie dem Wort "wie" entnommen werden kann, nicht abschließend; sie erfasst ihrem Wortlaut nach jedenfalls die Ingenieure "aller Spezialgebiete". Dies findet im Übrigen seine Bestätigung in § 3 Abs. 3 Anordnung vom 04. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), in § 4 Abs. 1 Anordnung vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024, 3) und in § 4 Abs. 1 Anordnung vom 03. März 1976 (GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869, 3) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung, wonach Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen konnten. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Zu den technischen Wissenschaften, die zur Berufsbezeichnung eines Diplomingenieurs berechtigten, zählte u. a. die Fachrichtung Verkehrswesen.
Die Klägerin übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der gesamten streitigen Zeit eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Auszugs aus gabi zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (Nr. 607 o 01) und dem Qualifikationsmerkmal Nr. 21 009 (Gruppenleiter Spedition) des Qualifikationshandbuchs aus der Mitteilung des VEB SS vom 26. März 1980 über die Zuordnung der Arbeitsaufgabe Gruppenleiter Spedition/Bahnabfertigung zu diesem Qualifikationsmerkmal, den Arbeitsverträgen nebst Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen, den Vermerken (Änderungsanträgen), dem Schreiben der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007 und ergänzend aus den rekonstruierten Funktionsplänen des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. des Gruppenleiters Bahnabfertigung.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Nach gabi Nr. 607 o 01 A O bezeichnet der Beruf des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport die seit 1975 gültige Abschlussbezeichnung an der Ingenieurschule für T Gdes (Verkehrs)ingenieurs der Fachrichtung Technologie des Eisenbahntransports mit der früheren Abschlussbezeichnung (Verkehrs)ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Die fachrichtungsspezifische Ausbildung erfasste die allgemeine Transporttechnologie, die Betriebstechnologie, die Fahrzeug- und Umschlagstechnik sowie die Grundlagen des Verkehrsrecht und der Abfertigung. Wesentliche Inhalte der Ausbildung waren die Befähigung zum Organisieren der vorbereitenden, kontrollierenden, anleitenden und den Eisenbahntransport abschließenden Tätigkeiten insbesondere unter Beachtung der Betriebssicherheit, die technologischen Verfahren und Methoden für die Durchführung des Eisenbahntransports, die Leistungsfähigkeit der Triebfahrzeuge und Wagen, die Verkehrswege und ihre Sicherung sowie die Beziehungen zu anderen Verkehrsträgern, die Aufgaben der Umschlagtechnologie und der kommerziellen Tätigkeiten sowie die Befähigung zum Leiten und Planen des Transportprozesses bei der Eisenbahn auf wissenschaftlicher Grundlage (Nr. 607 o 01 A 5.31).
Zu den Kerntätigkeiten des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport zählten die ingenieurtechnische Vorbereitung, Leitung, Durchführung und/oder Kontrolle der betriebs- und verkehrsrelevanten Aufgabenstellungen zu Ortsveränderung von Personen und Gütern mittels Eisenbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.11). Einsatzmöglichkeiten eröffneten sich in Wissenschaftseinrichtungen, Planungsbetrieben und Bauleitungen hinsichtlich der Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben, beim Eisenbahnbetrieb Deutsche Reichsbahn hinsichtlich der Sicherung und Kontrolle der Durchführung bei Ortsveränderungen von Personen und Gütern sowie außerhalb des Reichsbahnbetriebes, insbesondere im Bereich von Anschluss- oder Werkbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 7.2 - 08 und B 7.2-09), hinsichtlich der Wahrnehmung von artgleichen Aufgaben mit identischen und/oder ähnlichen Zielrichtungen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12). Im Bereich der Deutschen Reichsbahn kam u. a. eine leitende Mitarbeit in den Reichsbahnämtern mit den Aufgaben Fahrplantechnologie im Personen- und Güterverkehrsdienst, der Containertechnologie, der Bahnhofstechnologie und der Streckentechnologie in Betracht. Bei Anschluss- oder Werkbahnen fielen Tätigkeiten wie Ein- und Ausgangskontrolle der Güterwagen vom bzw. zum Streckennetz der Deutschen Reichsbahn, Organisation und Überwachung der Transportleistungen innerhalb der betrieblichen Anlagen, Schaffung und Durchsetzung aller sonstigen verkehrlichen Leistungsbedingungen einschließlich des Güterumschlages, Überwachung der Einhaltung aller spezifisch geltenden Ingenieur- und Betriebsvorschriften, Erarbeitung von spezifischem Transportbedarf und der Realisierungsbedingungen des Beschäftigungsbereiches an (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12).
Daraus wird ersichtlich, dass der Ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik zahlreiche Aufgabenstellungen hatte, die insgesamt dem Ziel dienten, Transportaufgaben auf der Schiene sicher durchzuführen.
Daran anknüpfend charakterisierte das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 die Arbeitsaufgabe eines Gruppenleiters Spedition der Qualifikationsgruppe 10 bei erforderlichem Fachschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre), die nach der Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 von der Klägerin zuletzt als Gruppenleiterin Bahnabfertigung (Arbeitsvertrag vom 06. September 1979) ausgeübt wurde, aber auch schon vor der zum 01. Januar 1979 erfolgten Umstrukturierung ab 01. November 1977 mit der Bezeichnung Betriebsleiter Transport-Verkehr-Spedition (Arbeitsvertrag vom 28. November 1977) nicht anders war (so die Auskunft der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007) wie folgt: Organisiert, koordiniert und kontrolliert die Durchführung der Speditionsaufgabe auf Straße und Schiene und löst die damit im Zusammenhang stehenden operativen Aufgaben, besitzt die erforderlichen ökonomischen Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben, besitzt spezielle Kenntnisse über den Ablauf von Transportprozessen, sichert die technische und technologische Rationalisierung im Rahmen seines Verantwortungsbereiches, u. a ...
Bezogen auf den VEB S S fügt sich das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 in die Aufgabenstellung ein, wie sie im rekonstruierten Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung niedergelegt ist.
Deswegen ist der Senat auch davon überzeugt, dass dieser Funktionsplan - ebenso wie der weitere rekonstruierte Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters - die Aufgaben der Klägerin zutreffend wiedergibt. Die rekonstruierten Funktionspläne wurden zwar von der Klägerin selbst erstellt. Nach der Auskunft der B S GmbH der K K vom 08. März 2007 treffen die dort gemachten Angaben zu den einzeln aufgelisteten Tätigkeiten jedoch zu; von den Originalfunktionsplänen können die rekonstruierten Funktionspläne lediglich in Formulierungen abweichen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die rekonstruierten Funktionspläne im Wesentlichen zutreffend sind. KK war nach der Auskunft vom 08. März 2007 seit September 1970 in der Hauptabteilung Transport und Verkehr des VEB S S zuerst als Kollegin und später als Vorgesetzte der Klägerin beschäftigt. Sie hat in der weiteren Auskunft der B S GmbH vom 28. März 2007 bestätigt, dass es (überhaupt) Originalfunktionspläne gab. Schließlich hat sie in der Auskunft der B S GmbH vom 13. April 2007 bekundet, dass sie die Originalfunktionspläne die Klägerin betreffend gesehen hat. Nach Übernahme ihrer Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin Transport und Verkehr zum 01. Dezember 1986 nahm sie in alle Funktionspläne der ihr unterstellten Mitarbeiter Einsicht. Angesichts dessen kann trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs die als nach bestem Wissen und Gewissen gemachte Bestätigung der K K als der Wahrheit im Wesentlichen entsprechend bewertet werden. Dies zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
Wie bereits oben dargelegt, beschreibt der Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung die Aufgaben der Klägerin dem Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 folgerichtig ausgehend von der Berufsbezeichnung eines Ingenieurs der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Danach bestanden die Arbeitsaufgaben u. a. in der Planung und Beschaffung von Transportraum für alle Bereiche des VEB S S, die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte, die Erarbeitung von technischen Unterlagen für eine effektive kontinuierliche Zuführung von Produkten (Rohstoffen) in den Produktionsprozess, die Einhaltung der Revisionen und Kesselprüfungen, die Gefahrgutkennzeichnung der Transport- und Standbehälter, die Entwicklung von Instandhaltungstechnologien sowie die Vorbereitung und Durchführung der Instandhaltung der Behälterwagen.
Es handelt sich um typische Aufgaben eines Ingenieurs, wie sie auch in gabi Nr. 607 o 01 genannt sind.
Dasselbe gilt für die Aufgaben, die die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Arbeitsvertrag vom 28. September 1976) wahrzunehmen hatte und die nach der Auskunft der BSGmbH der K K vom 06. Februar 2007 bei unverändertem Arbeitsgebiet schon ab 01. September 1975 unter der Tätigkeitsbezeichnung Transporttechnologe (Arbeitsvertrag vom 01. September 1975) zu erfüllen waren. Aus der Beurteilung vom 17. Oktober 1977 geht dies im Übrigen ebenfalls hervor, da dort die am 01. September 1975 aufgenommene Tätigkeit als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin angegeben ist. Die Bezeichnung einer Transporttechnologin für die Zeit bis 31. August 1976 rührt danach offensichtlich daraus, dass die Klägerin in die Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aufgrund eines befristeten Qualifizierungsvertrages eingearbeitet wurde.
Nach dem Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters waren dessen Arbeitsaufgaben im Wesentlichen mit den Arbeitsaufgaben eines Gruppenleiters Bahnabfertigung identisch. Sie unterschieden sich vornehmlich dadurch, dass der technologisch-wissenschaftliche Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Einstufung von Gefahrgut (und nicht für die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte) verantwortlich war.
Dass die Klägerin als Transporttechnologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als Betriebsleiterin Transport-Verkehr-Spedition/Gruppenleiterin Bahnabfertigung ihrem Berufsbild bzw. ihrer Berufsbezeichnung entsprechend tätig war, belegen außerdem die Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975 über die Neueinstellung sowie vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979 über die Funktionsänderungen, denn diese stellen hinsichtlich der Qualifikation auf die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs für Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik ab.
Angesichts dieses Beweisergebnisses steht fest, dass die Klägerin vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 beim VEB S Seine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit ausübte.
Dies trifft ebenfalls für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RSzu. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Bearbeiter für den Containerverkehr (Arbeitsvertrag vom 17. August 1971) und als Bearbeiter für Schadenverhütungsdienst (Arbeitsvertrag vom 02. August 1972) werden in gabi Nr. 607 o 01 unter den Begriffen Containertechnologie bzw. Betriebssicherheit erwähnt.
Schließlich war die Klägerin vom 01. September 1975 an und damit auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie sowie vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb der Eisenbahn beschäftigt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der VEB S S war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Die Wirtschaftstätigkeit des Kombinats VEB S S, das nach § 1 Abs. 1 und 3 des Statuts über seinen Stammbetrieb VEB S S geleitet wurde und mit der am 04. Juli 1990 erfolgten Eintragung ins Handelsregister zur S S AG umgewandelt worden war, sowie die Wirtschaftstätigkeit der Betriebe dieses Kombinats erstreckte sich nach § 2 Abs. 2 des Statuts auf die Herstellung und den Absatz von PU-Rohstoffen und PU-Systemen sowie teilweise deren Weiterverarbeitung, von Sprengstoffen, pyrotechnischen Erzeugnissen und Herbiziden.
Das R S der D R gehörte zu den Betrieben der Eisenbahn. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 19. November 1960 (GBl DDR II 1960, 453) - Reichsbahn-Statut-AO - gliederte sich die D R, die als juristische Person Träger des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in der Deutschen Demokratischen Republik war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Reichsbahn-Statut-AO), u. a. in die Reichsbahnämter als die Zwischenleitungsorgane im Hauptdienstzweig Betriebs- und Verkehrsdienst innerhalb des Reichsbahndirektionsbezirks.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im streitigen Zeitraum vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved