Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 136 AS 36087/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2383/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antragsteller für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, der hier mit dem Eingang der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht am 1. Dezember 2008 zusammenfällt, bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist. Spätestens seit dem 1. Dezember 2008 besitzt der Antragsteller jedoch keine reale Chance mehr, mit diesem Antrag, der bei der hier gegebenen Anfechtungskonstellation gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) richtigerweise darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner mittlerweile unter dem Aktenzeichen S 157 AS 38445/08 beim Sozialgericht Berlin anhängig gemachten Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 20. August 2008 anzuordnen, zu obsiegen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sein privates Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das nach § 39 Nr. 1 SGB II in der Regel höher zu bewertende Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Absenkungsbescheides überwiegen könnte, lassen sich jedenfalls seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Seine Aussichten, mit seinem gegen den Absenkungsbescheid vom 20. August 2008 gerichteten Rechtsbehelf in der Hauptsache durchzudringen, erweisen sich nämlich im günstigsten Fall als offen, so dass es für die Begründetheit seines vorläufigen Rechtsschutzantrages entscheidend auf die nach Lage der Akten erkennbaren, außerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung liegenden – konkreten – Interessen der Beteiligten ankommt, die hier bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von der Absenkung betroffenen Monate September bis November 2008 am 1. Dezember 2008 bereits verstrichen gewesen sind und der Antragsteller ein dringendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, das ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses des Antragsgegners erforderlich machen könnte, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 nicht dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antragsteller für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, der hier mit dem Eingang der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht am 1. Dezember 2008 zusammenfällt, bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist. Spätestens seit dem 1. Dezember 2008 besitzt der Antragsteller jedoch keine reale Chance mehr, mit diesem Antrag, der bei der hier gegebenen Anfechtungskonstellation gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) richtigerweise darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner mittlerweile unter dem Aktenzeichen S 157 AS 38445/08 beim Sozialgericht Berlin anhängig gemachten Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 20. August 2008 anzuordnen, zu obsiegen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sein privates Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das nach § 39 Nr. 1 SGB II in der Regel höher zu bewertende Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Absenkungsbescheides überwiegen könnte, lassen sich jedenfalls seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Seine Aussichten, mit seinem gegen den Absenkungsbescheid vom 20. August 2008 gerichteten Rechtsbehelf in der Hauptsache durchzudringen, erweisen sich nämlich im günstigsten Fall als offen, so dass es für die Begründetheit seines vorläufigen Rechtsschutzantrages entscheidend auf die nach Lage der Akten erkennbaren, außerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung liegenden – konkreten – Interessen der Beteiligten ankommt, die hier bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von der Absenkung betroffenen Monate September bis November 2008 am 1. Dezember 2008 bereits verstrichen gewesen sind und der Antragsteller ein dringendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, das ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses des Antragsgegners erforderlich machen könnte, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 nicht dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved