L 25 B 2374/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 136 AS 36087/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2374/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) nicht statthaft, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, was sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der vorgenannten Fassung ergibt. Soweit nach dieser Vorschrift eine Berufung nicht zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, liegen die Voraussetzungen hier vor. Denn ebenso wie schon in dem Verfahren vor dem Sozialgericht wendet sich der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seiner Schriftsätze auch im Beschwerdeverfahren allein gegen die Absenkung seiner Grundsicherungsleistungen für die Monate September bis November 2008 in Höhe von 105,00 EUR monatlich, mithin eine Absenkung in Höhe von insgesamt 315,00 EUR, die den maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 EUR nicht überschreitet. Dass das Sozialgericht den Antragsteller in seinem Beschluss darüber belehrt hat, dass er hiergegen mit der Beschwerde vorgehen könne, macht die von ihm eingelegte Beschwerde nicht zulässig. Denn abgesehen davon, dass das Sozialgericht mit dieser Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde nicht hat zulassen wollen, kann ein Rechtsmittel – außer in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen werden muss – durch das Gericht nicht geschaffen werden.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Denn anders als dies die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung verlangt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich die Beschwerde bereits vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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