Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 20454/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 270/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die am 5. Januar 2009 oder die am 2. Februar 2009 beginnende Qualifizierungsmaßnahme zur Personenschutzfachkraft vorläufig einen Bildungsgutschein zu erteilen.
Dieser Antrag erweist sich mittlerweile bereits als unzulässig, weil der Antragsteller des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr bedarf. Sein Begehren hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt, weil die Qualifizierungsmaßnahmen, für die der Antragsteller die Erteilung eines Bildungsgutscheins beantragt hatte, bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. vor der Einlegung der Beschwerde begonnen haben.
Einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es auch aus seiner Sicht zumindest an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 fehlt. Denn ungeachtet der zutreffenden Einordnung der vom Antragsteller erstrebten Qualifizierungsmaßnahme bestehen nach Lage der Akten erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller geeignet ist, als Personenschutzfachkraft zu arbeiten. Diese Zweifel ergeben sich für den Senat bereits aus dem Umstand, dass sich bei der vom Antragsteller im September 2008 im BFZ Berufsförderungszentrum P GmbH durchgeführten Kurzarbeitserprobung zwar keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt haben, die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. K in ihrer für das Berufsförderungszentrum abgegebenen Stellungnahme vom 24. September 2008 jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller Tätigkeiten, die mit überwiegendem Stehen verbunden seien, nicht verrichten könne. Derartige Tätigkeiten sind indes von einer Personenschutzfachkraft zumindest zeitweise zu verrichten. Den bestehenden Zweifeln muss im Fall des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache nachgegangen werden, in dem auch zu klären sein wird, ob die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers der begehrten Leistung entgegensteht. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist hierfür nicht der geeignete Prüfungsstandort. Für eine Folgenabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris) ist im vorliegenden Fall bereits deshalb kein Raum, weil der hier zur Überprüfung gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unzulässig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die am 5. Januar 2009 oder die am 2. Februar 2009 beginnende Qualifizierungsmaßnahme zur Personenschutzfachkraft vorläufig einen Bildungsgutschein zu erteilen.
Dieser Antrag erweist sich mittlerweile bereits als unzulässig, weil der Antragsteller des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr bedarf. Sein Begehren hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt, weil die Qualifizierungsmaßnahmen, für die der Antragsteller die Erteilung eines Bildungsgutscheins beantragt hatte, bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. vor der Einlegung der Beschwerde begonnen haben.
Einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es auch aus seiner Sicht zumindest an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 fehlt. Denn ungeachtet der zutreffenden Einordnung der vom Antragsteller erstrebten Qualifizierungsmaßnahme bestehen nach Lage der Akten erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller geeignet ist, als Personenschutzfachkraft zu arbeiten. Diese Zweifel ergeben sich für den Senat bereits aus dem Umstand, dass sich bei der vom Antragsteller im September 2008 im BFZ Berufsförderungszentrum P GmbH durchgeführten Kurzarbeitserprobung zwar keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt haben, die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. K in ihrer für das Berufsförderungszentrum abgegebenen Stellungnahme vom 24. September 2008 jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller Tätigkeiten, die mit überwiegendem Stehen verbunden seien, nicht verrichten könne. Derartige Tätigkeiten sind indes von einer Personenschutzfachkraft zumindest zeitweise zu verrichten. Den bestehenden Zweifeln muss im Fall des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache nachgegangen werden, in dem auch zu klären sein wird, ob die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers der begehrten Leistung entgegensteht. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist hierfür nicht der geeignete Prüfungsstandort. Für eine Folgenabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris) ist im vorliegenden Fall bereits deshalb kein Raum, weil der hier zur Überprüfung gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unzulässig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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