L 15 SO 52/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 443/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 52/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2009 aufgehoben. Ihr wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B R, B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beklagte hatte für die im Jahr 2000 geborene Hilfebedürftige ab dem 19. Januar laufend die Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe mit einem Umfang von 12 Wochenstunden bewilligt. Ein Kostenbeitrag war dafür zunächst nicht erhoben worden. Nach den Sommerferien 2006 wurde die Hilfebedürftige, die zuvor einen Kindergarten besucht hatte, eingeschult. Auf Grund eines zwischen der Klägerin – der gesetzlichen Vertreterin der Hilfebedürftigen – und dem Beklagten geschlossenen "Vertrag über die Aufnahme und Teilnahme von Schülern an einer ergänzenden Betreuung an Grundschulen" ist bis zum Ende der 4. Klasse eine ergänzende Betreuung der Hilfebedürftigen durch die Grundschule sowohl während der Schulzeit als auch in den Schulferien abgesichert; hierfür ist eine Kostenbeteiligung zu leisten. Durch Bescheid vom 8. August 2006, gerichtet an "Familie S" bewilligte der Beklagte für die Hilfebedürftige ab 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 die Kostenübernahme für die nun als "Sozialassistenz" bezeichnete, inhaltlich aber unveränderte Leistung. Zugleich setzte er für den Monat August 2006 gegenüber "den Eltern" der Hilfebedürftigen einen Kostenbeitrag von 258,- EUR fest. Die Assistenzstunden wurden, mit Ausnahme einer Hospitation der Einzelfallhelferin in der Schule, an den Nachmittagen abgehalten. Dem Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Festsetzung des Kostenbeitrags wandte, half der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom Oktober 2006 insoweit ab, als er den Kostenbeitrag für den Monat August 2006 auf 78,50 EUR festsetzte. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Für die weitere Dauer der Bewilligung der Sozialassistenz wurden Kostenbeiträge nicht festgesetzt (Bescheid vom 31. Oktober 2006). Durch Bescheid vom 1. Februar 2007, wiederum gerichtet an "Familie S" bewilligte der Beklagte dann die Kostenübernahme für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2007. Ein Kostenbeitrag wurde ausweislich des Bescheids nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erhoben. Dem Beklagten lag bei seiner Entscheidung eine Stellungnahme der C-S-Schule vom 30. Januar 2007 zum Antrag auf Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe vor. Gegen den Bescheid vom 1. Februar 2007 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Leistung nicht der richtigen Rechtsgrundlage zugeordnet worden sei. Es handle sich – anders als vom Beklagten angegeben – nicht um eine Hilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft, sondern um eine heilpädagogische Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile, insbesondere um den Schulbesuch zu erleichtern. Der Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport über den Umfang der sonderpädagogischen Förderung durch die von der Hilfebedürftigen besuchte Schule ein, die mit Datum des 29. März 2007 erteilt wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007, gerichtet an "Familie G S" wies der Beklagte anschließend den Widerspruch zurück. Als nachrangiger Leistungsträger habe er Hilfe zur Schulbildung als Eingliederungshilfe nur dann zu erbringen, wenn die Schule den Hilfebedarf tatsächlich nicht erbringe. Die Hilfebedürftige erhalte nach Auskunft der zuständigen Schulrätin jedoch eine ausreichende sonderpädagogische Förderung im Vollzeitunterricht. Die derzeitige Beschulung werde als geeignet und angemessen eingeschätzt. Damit betreffe die bewilligte Sozialassistenz die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die sofortige Vollziehung des Bescheides werde angeordnet. Eine vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 47 SO 1945/07) nahm die Klägerin später zurück, ebenso einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 47 SO 1945/07 ER). Nachdem ein Bericht des Leistungserbringers für die Einzelfallhilfe vom 25. Juli 2007 vorlag, bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 19. September 2007 "die Kosten einer Sozialassistenz als Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe" auch für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass ein Kostenbeitragsbescheid gesondert ergehe. Durch zwei Bescheide vom 1. Oktober 2007, gerichtet an "Familie G. S" setzte die Beklagte zum einen Kostenbeiträge für die Monate Februar bis Mai 2007 (bezogen auf die für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2007 bewilligte Einzelfallhilfe), zum anderen (bezogen auf die für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008) für den Monat August 2007 Kostenbeiträge fest (für August 2007 in Höhe von 36,95 EUR). Für die übrigen Monate der Bewilligungszeiträume stellte sie fest, dass Kostenbeiträge nicht erhoben würden. Gegen beide Bescheide vom 1. Oktober 2007 legte die Klägerin durch gesonderte Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die bewilligte Hilfe eine schulbegleitende Maßnahme darstelle. Der Beklagte forderte von der von der Hilfebedürftigen besuchten Schule eine Auskunft über den behinderungsbedingten Ausfall und die damit verbundenen, von der Schule nicht auszugleichenden defizitären Unterrichtsinhalte an, die mit Datum des 10. November 2007 nebst einer Ergänzung vom 6. Dezember 2007 erteilt wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bescheide über die Gewährung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe vom 1. Februar 2007 und 19. Februar 2007 seien beide "rechtskräftig" geworden. In beiden Bescheiden sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine eventuelle Kostenbeteiligung geprüft werden müsse. Mit dem Widerspruch sei nichts dazu vorgetragen worden, was eine Änderung der Kostenbeteiligung rechtfertige. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Bescheid vom 1. Oktober 2007 angefochten, durch den eine Kostenbeteiligung für den Monat August 2007 festgesetzt worden war, und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2008. Eine Kostenbeteiligung scheide aus, da sie nur Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts aufzubringen habe. Denn die bewilligte Hilfe stelle sich als schulbegleitende Maßnahme dar. Den am 21. Mai 2008 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2009 abgelehnt. Streitgegenstand sei allein, ob die Klägerin für den Monat August 2007 einen Kostenbeitrag zu leisten habe. Nur der diese Regelung treffende Bescheid vom 1. Oktober 2007 sei mit der Klage angefochten worden. Damit könne nicht mehr zulässig geprüft werden, ob die Kostenfestsetzung für den Zeitraum Februar bis Mai 2007 rechtmäßig sei, die in dem nicht angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2007 enthalten sei. Die Rechtsverfolgung biete hinsichtlich des zulässigen Streitgegenstandes zum einen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im besonderen entfalle eine Kostenbeteiligung nicht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), weil diese Vorschrift nur heilpädagogische Maßnahmen für Kinder betreffe, die noch nicht eingeschult seien. Damit könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine heilpädagogische Maßnahme handle. Im übrigen sei von einem Bagatellrechtsstreit auszugehen, in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass sie ihren Anspruch auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII stütze, da es um schulbegleitende Maßnahmen gehe. Im übrigen könne es nicht einzig auf einen Monat ankommen, sondern vielmehr darauf, ob eine Heranziehung erfolgen könne oder nicht. Die Einkommensituation der Klägerin könne sich jederzeit ändern.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht war nicht berechtigt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen. Die Klägerin, kann die Kosten der Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte und Belastungen nicht selbst aufbringen. Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit liegen die Voraussetzungen des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor. Das Sozialgericht hat den Streitgegenstand des Rechtsstreits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend umschrieben. Die Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Bescheides erscheint jedoch in mehrfacher Hinsicht fraglich, was eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage begründet. Zunächst wird zu klären sein, an wen sich der Bescheid tatsächlich richtet, da er an "Fam. G. S" adressiert ist. Erst wenn sich ergibt, dass die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits – also die Mutter der leistungsberechtigten Hilfebedürftigen – (alleinige) Adressatin des Bescheides ist, wird weiter zu klären sein, ob sie (was bisher ausschließlich erörtert wurde) nach materiellem Recht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Insoweit weist die Klägerin berechtigt darauf hin, dass dem § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII entgegenstehen kann, weil die Hilfebedürftige im streitigen Zeitraum bereits eingeschult war. Angesichts dessen wird zu klären sein, ob die erbrachte Leistung einer "angemessenen Schulbildung" dient. Die Auslegung dieses Begriffs ist rechtlich nicht einfach (s. stellvertretend Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 92 Rz. 10 i. V. mit § 54 Rz. 51 ff.), obergerichtliche Rechtsprechung aus der Sozialgerichtsbarkeit liegt – soweit veröffentlicht – bislang nur vereinzelt vor (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2008 – L 9 SO 8/08; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 – L 23 B 16/06 SO ER – FEVS 58,49). Sollte sich ergeben, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht erfüllt sind, könnte gleichwohl die Höhe des Kostenbeitrags in Frage stehen. Denn es ist nach Lage der Akten bisher nicht geprüft worden, ob weitere Kostenverpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII vorhanden sind, im besonderen der Vater der Hilfebedürftigen. Wäre das zu bejahen, hätte das zur Folge, dass kraft Gesetzes die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einträte. Weil das Verfahren für die Klägerin auf Grund des § 183 Satz 1 SGG kostenfrei ist und der Beklagte in diesem Fall die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter keinen Umständen beanspruchen kann (§ 193 Abs. 4 SGG), ist jedoch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe außerdem davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SGG erfüllt sind (s. die Beschlüsse des Senats vom 12. August 2008 – L 15 B 162/08 SO PKH und vom 29. Mai 2008 – L 15 B 4/08 AY PKH; zur Differenzierung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren s. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 – 3 AZB 26/07 –, in NJW 2008, 604). Auch dies ist hier der Fall. Ist – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzung für die erste Alternative ist erfüllt. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfebedürftige nicht im Stande sein wird, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Auflage 2005 § 121 Rz. 4). Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang sowie die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten ebenso wie deren Bildungshorizont und Ausdrucksfähigkeit. Maßstab ist, ob ein Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (s. die auch vom Sozialgericht zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 und vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07). Dies indiziert, dass der "Streitwert" für die Auslegung des Begriffs "erforderlich" nur untergeordnete Bedeutung hat. Ob gleichwohl für die Beiordnung der bloße Wert des Streitgegenstandes ausschlaggebend sein kann, der nichts über die Bedeutung der Sache an sich aussagen muss, und bei welchem Betrag gegebenenfalls eine Grenze zu ziehen wäre, muss hier erneut (s. bereits die Beschlüsse des Senats vom 6. Mai 2008 – L 15 B 71/08 SO PKH und vom 13. Mai 2008 – L 15 B 84/08 SO PKH) nicht abschließend entschieden werden. Aus dem Charakter der Prozesskostenhilfe als eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes folgt zwar, dass Hilfesuchende wegen des für Soziahilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzip verpflichtet sind, die dem Justizfiskus entstehenden Kosten gering zu halten (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 1996 – 9 RV 24/94 – in SozR 3-1500 § 73 a Nr. 4 mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bedürftige Rechtsschutzsuchende bei geringen Streitwerten generell nicht berechtigt sein können, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu verlangen. Dies würde sie in ihrem Anspruch auf Rechtsschutz verletzen (hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 –, Breithaupt 2002, 486). Auch aus den vom Sozialgericht zitierten Beschlüssen des BVerfG vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 und vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 (die den Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in beiden Fällen stattgaben) ergibt sich nichts anderes: Beide beziehen sich auf den Beschluss vom 18. Dezember 2001 a.a.O. und führen damit die bisherige Rechtsprechung des BVerfG fort. Die Annahme des Sozialgerichts, dass eine vermögende Klägerin mit Rücksicht auf das (im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin geringe) Kostenrisiko im vorliegenden Fall von der Beauftragung eines Anwalts Abstand nehmen würde, ist nicht zwingend und spricht deshalb nicht gegen die Erforderlichkeit: Denn wenn eine Klage wenigstens eine hinreichende Erfolgsaussicht hat, könnte der Umstand, dass eine vermögende Klägerin das Kostenrisiko nicht scheuen muss, sie ebenso gut veranlassen, einen Anwalt auch dann hinzuziehen, wenn ihr die Sache selbst bei kleinem Streitwert wichtig erscheint. Im vorliegenden Fall ist die anwaltliche Vertretung jedenfalls deshalb erforderlich, weil die Sache, wie oben ausgeführt, rechtlich aus mehreren Gründen nicht einfach ist, die von der Klägerin als juristischer Laiin in ihren Auswirkungen nicht ohne Weiteres überblickt werden können. Hinzu kommt – worauf die Klägerin zu Recht hinweist –, dass die unter Umständen entscheidungserhebliche materiellrechtliche Frage eine über den materiellen Wert des geforderten Kostenbeitrags hinausgehende Bedeutung haben kann. Denn die Festsetzung dieses Kostenbeitrags ist Auswirkung einer generell vom Beklagten vertreten Auffassung zum Rechtscharakter der von ihm gewährten Leistung. So lange diese Leistung weiter gewährt wird, kann deshalb in Zukunft, abhängig von den Einkommensverhältnissen der Klägerin, die Berechtigung des Beklagten, einen Kostenbeitrag von ihr zu fordern, jederzeit erneut streitig werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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