Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 4117/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 910/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bzw. Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Juli 2002 in Anspruch.
Der 1954 geborene Kläger arbeitete bis Ende Juni 1975 als Fleischergeselle. Ab 1. Juli 1975 war er beim Polizeipräsidenten in B als Polizeiangestellter (Wachpolizist) versicherungspflichtig beschäftigt; die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe (Vgr) IXb Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit ab 1. Juli 1977 nach der Vgr VIII BAT und ab 1. Juli 1987 – übertariflich - nach der Vgr VII BAT und schließlich ab 1. Oktober 1991 – nunmehr tarifgemäß – weiterhin nach der Vgr VII Fallgruppe 2 BAT.
Nachdem der Kläger ab 24. September 2001 "aus fürsorgerischen Gründen" mit Tätigkeiten eines Kfz-Pflegers betraut worden war, wurde er am 12. November 2001 arbeitsunfähig krank, so dass ihm ab 20. Januar 2002 leichte Verwaltungstätigkeiten übertragen wurden. Wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber bis zum 12. Mai 2002 Krankenbezüge nach § 71 BAT. Am 8. Juli 2002 meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Vom 16. Juli bis 4. November 2003 unterzog sich der Kläger einer Entwöhnungsbehandlung in der Psychosomatischen Klinik in M; auf den Entlassungsbericht vom 18. November 2003 wird Bezug genommen. Am 5. November 2003 trat er seinen Dienst wieder an und wurde in der Bibliothek des Landespolizeiverwaltungsamts eingesetzt, bis er sich am 12. November 2003 arbeitsunfähig krank meldete. Der Polizeipräsident in B kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 12. Juni 2004. Am 29. Juni 2004 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos und bezog ab 4. September 2004 Alg, zuletzt ab 28. Oktober 2004 für 110 Kalendertage, und anschließend Alg II vom JobCenter Neukölln.
Bei dem Kläger wurde – zuletzt - ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, und zwar aufgrund folgender Leiden: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfällen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich, Funktionsbehinderung des Knie- und des Hüftgelenks, Gebrauchsunfähigkeit der Hand links (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales –Versorgungsamt – vom 4. Januar 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007). Vom 28. November 2007 bis 2. Januar 2008 unterzog sich der Kläger einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation im Reha-Zentrum B S; auf den Entlassungsbericht der Kurklinik vom 3. Januar 2008 wird Bezug genommen.
Bereits im Juli 2002 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen EM beantragt. Die Beklagte nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, u. a. einen Bericht des Krankenhauses P B über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 21. Mai bis 13. Juni 2002. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Z diagnostizierte in seinem für die Beklagte erstellten orthopädischen Gutachten vom 5. September 2002 ein Hals- und Lendenwirbelsyndrom, eine Gonalgie und einen Senkspreizfuß. Aus rein somatischer Sicht erscheine der Kläger unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung anhaltend bückender oder knieender Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Berufsbild und allgemein im Erwerbsleben als vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Attest der Ärzte für Orthopädie Dres. W / S vom 9. Oktober 2002 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H stellte in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2002, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, fest, der Kläger leide unter einer Alkoholkrankheit, einem Leberschaden, einem HWS-Syndrom und einem Lumbalsyndrom. Ferner bestehe ein Zustand nach operierter dreifacher Unterkieferfraktur (1994) sowie eine Gonalgie. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. K diagnostizierte in dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 25. Januar 2003, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, eine alkoholtoxische Leberzirrhose, eine Alkoholkrankheit, eine tachykarde Dysregulation, den Verdacht auf arteriellen Hypertonus, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen und eine Gonarthrose links. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von den Orthopäden Dres. W/S vom 21. September 2004 erstatten lassen und den Bericht des V–K H über die suchtspezifische stationäre Behandlung des Klägers vom 18. März 2004 bis 25. März 2004 sowie den Entlassungsbericht des V KN – Unfallschwerpunktkrankenhaus – vom 13. Januar 2005 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 14. September bis 17. September 2004 beigezogen. Das SG hat den Arzt für Innere Medizin, Umweltmedizin, Rettungsmedizin und forensischen Toxikologen Dr. Dr. K als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 1. November 2005 (Untersuchung am 16. August 2005) die folgenden bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mitgeteilt: Alkoholkrankheit, alkoholtoxisch bedingter Leberschaden, chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei bekanntem WSP C3/C4 und C 7, chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom bei bekannter BSP L4/5, anamnestisch Gonalgie, Zustand nach operierter dreifacher Unterkieferfraktur 1994, Senkspreizfuß. Der Kläger könne noch regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten - unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen – verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Die Gutachter hätten übereinstimmend festgestellt, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens leichte Tätigkeiten in voller Arbeitszeit auszuüben. Auch nach Auffassung der ihn während einer mehrmonatigen Entziehungskur im Jahr 2003 behandelnden Ärzte sei der Kläger erwerbsfähig. Für die Gewährung einer Rente seien nicht nur nicht die Voraussetzungen erfüllt, nach dem internistisch-toxikologischen Gerichtsgutachten wäre die Gewährung einer Rente sogar schädlich für die Motivation des Klägers, seine Alkoholsucht zu überwinden. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe ebenfalls nicht. Der maßgebliche Beruf des Wachpolizisten setze weder eine Ausbildung noch eine längere Einarbeitungszeit voraus. Folglich müsse sich der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen voller EM nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, denn diese Rentenart erfordere noch weitergehende gesundheitliche Einschränkungen als eine Rente wegen teilweiser EM.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Befundbericht der Dres. W/S vom 12. Dezember 2006 eingeholt, auf den verwiesen wird, und eine Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007, auf die ebenfalls verwiesen wird. Im Auftrag des Senats hat sich Dr. Dr. K ergänzend gutachterlich geäußert; auf diese Stellungnahme vom 1. Juli 2008 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Dr. Dr. K sowie seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündlich Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin Süd, die Akten des Jobcenters Neukölln und des Landesamts für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – (auszugsweise in Kopien), die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen voller EM oder auch nur wegen teilweiser EM oder wegen teilweiser EM bei BU. Denn er ist nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert iS der heranzuziehenden rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die nicht einmal mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich eine zum Rentenbezug berechtigende Leistungsminderung im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellen lassen. Der vom SG eingesetzte Sachverständige Dr. Dr. K hat – in Übereinstimmung mit den vorangegangenen im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten - schlüssig und überzeugend herausgearbeitet, dass zwar eine gravierende Gesundheitsstörung in Form einer Alkoholkrankheit bei dem Kläger besteht, diese und die weiteren – orthopädischen - Erkrankungen des Klägers jedoch auf sein quantitatives Leistungsvermögen noch keinen derart wesentlichen Einfluss haben, dass es auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken wäre. Dabei hat sich der Sachverständige auf Seite 14 f. seines Gutachtens auch mit der Frage nach der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers befasst und hierzu ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte geistige Tätigkeiten auszuüben. Nur Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten mit Blick auf den Alkoholabusus vermieden werden. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch die Alkoholkrankheit nicht gehindert wurde und wird, sich auf eine neue geistig leichte Tätigkeit ein- und umzustellen. Der Kläger hat auch keine substantiierten Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht, indem er lediglich bemängelt hat, es sei unzulässigerweise nach seinem Privatleben gefragt worden.
Eine Verschlechterung des Leidenszustandes des Kägers, die seine erneute Untersuchung und Begutachtung erforderte, ist aufgrund der zeitlich nachfolgenden Befundunterlagen auszuschließen. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht der Orthopäden Dres. W/S vom 12. Dezember 2006 werden die festgestellten orthopädischen Leiden zwar als progredient eingeschätzt; aus dem vom Versorgungsamt B in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten des Arztes für Orthopädie J vom 2. April 2007 ist jedoch zu ersehen, dass eine Verschlechterung der orthopädischen Leiden des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war. Eine Verschlechterung nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger, der eine Verschlechterung nur in Bezug auf den Befundbericht seiner behandelnden Orthopäden angemerkt hatte, auch nicht geltend gemacht. Vor allem aber hat der mehrwöchige stationäre Aufenthalt des Klägers im Reha-Zentrum B S vom 28. November 2007 bis 2. Januar 2008 ergeben, dass das von Dr. Dr. K festgestellte Restleistungsvermögen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht weiter herabgesunken ist. Denn nach dem Entlassungsbericht dieser Kurklinik vom 3. Januar 2008 ist der Kläger weiterhin in der Lage, sechs Stunden und mehr zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Da danach keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Leiden des Klägers auf orthopädischem Gebiet oder im Hinblick auf seine Alkoholkrankheit vorliegen und der Kläger auf Anfrage des Senats mitgeteilt hatte, dass er sich weder bei einem Hausarzt noch bei einem Internisten in Behandlung befinde, bedarf es keiner weiteren medizinischen Ermittlungen.
Auch unter Berücksichtigung der bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen EM nicht begründet. Es bestanden und bestehen weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Nach der Leistungsbeurteilung von Dr. Dr. K und dem Entlassungsbericht der Kurklinik in B S liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die seinen Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschränken. So sind überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten ebenso ausgeschlossen worden wie das häufige Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und häufiges Bücken, Knien und Hocken (vgl. den Entlassungsbericht der Kurklinik vom 3. Januar 2008). Zu vermeiden sind auch einseitige Belastungen, vor allem an der Wirbelsäule, Tätigkeiten in Hitze, Kälte, Staub, Zugluft oder Feuchtigkeit sowie unter Zeitdruck, im Schichtdienst oder an laufenden Maschinen. Aus dem posttraumatischen Schaden am linken Daumengrundgelenk resultierten nach der Leistungsbeurteilung der Kurklinik für den Kläger, der Rechtshänder ist, keine Leistungseinschränkungen. Die festgestellten Leistungseinschränkungen sind indessen nicht geeignet, das Feld für den Kläger noch zumutbarer körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zusätzlich wesentlich einzuengen; denn sie zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats des BSG in SozR 3-3600 § 44 Nr 8). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des weiten Feldes des allgemeinen Arbeitsmarkts, lassen aber eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners ohne Schichtdienst. Im Hinblick darauf, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens in dem streitigen Zeitraum keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, des Reaktionsvermögens, der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungsgabe, der Kontaktfähigkeit, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Lese- und Schreibgewandtheit und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit festgestellt werden konnten, konnte und kann der Kläger jedenfalls zumindest geistig einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Denn Dr. Dr. K hat insoweit nur Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit wegen des Alkoholkonsums des Klägers ausgeschlossen, die bei den beispielhaft angeführten geistig einfachen Tätigkeiten aber regelmäßig nicht anfallen.
Der Kläger ist auch ausreichend wegefähig, um entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen. Nachdem der Sachverständige Dr. Dr. K in seinem Gutachten zunächst ausgeführt hatte, dass Gehstrecken von mehr als 500 m vermieden werden sollten, hat er auf Rückfrage des Senats in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2008 klargestellt, dass er mit dieser Aussage wegen des Knieleidens des Klägers nur Gehstrecken von deutlich mehr als 500 m hatte ausschließen wollen. Mit der damit bestehenden Restwegefähigkeit ist der Kläger aber noch ausreichend wegefähig im Sinne der zugrunde zu legenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nur auf die Fähigkeit abstellt, Wegstrecken von mehr als 500 m zurücklegen zu können, um so die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels erreichen zu können (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Dementsprechend hat Dr. Dr. K in seiner gutachterlichen Aussage vom 1. Juli 2008 anschaulich verdeutlicht, dass der Kläger am Untersuchungstag mit Wahrscheinlichkeit einen Fußweg von jeweils mehr als 500 m hatte bewältigen müssen, um zum W-K und wieder nach Hause zu gelangen.
Der Kläger ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei BU (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Er ist zwar, nachdem er sich von seinem erlernten Beruf als Fleischer freiwillig gelöst hatte, in seinem bisherigen Beruf als Wachpolizist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar. Eine Verwendung des Klägers als Wachpolizist scheitert bereits daran, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Dr. K weder Schichtdienst verrichten kann noch unter dem Einfluss von Hitze, Kälte und Zugluft arbeiten sollte. Unter derartigen - für den Beruf des Wachpolizisten geradezu typischen Bedingungen (zum Anforderungsprofil vgl. die Schnellübersicht über "Aufgaben-, Tätigkeits- und Anforderungsbeschreibung", Stand November 2000, die der Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007 beigefügt war) - hatte der Kläger jedoch in der Vergangenheit gearbeitet (vgl. die Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten aber nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit iS des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert auch die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 - = BSGE 78, 207, 218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die im Gesetz genannten Merkmale wie die Dauer und den Umfang der Ausbildung sowie den bisherigen Beruf und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit umschrieben wird (vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1 mwN).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger der Berufsgruppe des Angelernten zuzuordnen. Das folgt schon daraus, dass für die Tätigkeit als Wachpolizist nach der Auskunft des Polizeipräsidenten in B lediglich eine dreimonatige Ausbildung erforderlich ist. Eine Einstufung in die höherwertige Gruppe der "Fachangestellten" lässt sich auch nicht aufgrund der tariflichen Eingruppierung des Klägers rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit die ursprüngliche tarifliche Einstufung des Klägers in die Vgr VIII BAT. Mit seiner Höhergruppierung nach drei Jahren in Vgr VII BAT hat sich an der Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers nichts geändert, da es sich lediglich um einen Bewährungsaufstieg handelte. Die "Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit" erfassende Vergütungsgruppe VIII ist jedoch nur auf Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zugeschnitten (LSG Berlin, Urteil vom 6. August 2004 – L 16 R 29/00 -, veröffentlicht in juris) bzw. führt zu einer Einordnung in die mittlere (der ursprünglich drei) Gruppen der Angestelltenberufe (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 11/86 – veröffentlicht in juris), also in die Gruppe der Angelernten. Im Bereich der Angelernten ist zwar zwischen dem oberen und dem unteren Bereich zu differenzieren. Für Versicherte, die dem oberen Bereich der Angelernten angehören, ist die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Gruppe im Rahmen des Mehrstufenschemas eingeschränkt, weil in Betracht zu ziehende Verweisungstätigkeiten konkret zu bezeichnen sind (st. Rspr. des BSG: vgl. z. B. SozR 2200 § 1246 Nr 143). Der Kläger ist jedoch nur dem unteren Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erst ein Beruf, dessen Ausübung eine mindestens einjährige Ausbildung erfordert, dem oberen Anlernbereich zuzuordnen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Eine andere Zuordnung ergibt sich auch nicht aus der tariflichen Eingruppierung. Da die nach der Vergütungsgruppe IX eingruppierten Angestellten noch dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987, aaO Rn 22), handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII um die erste und mithin unterste Vergütungsgruppe des Anlernbereichs. Eine höherwertige Einstufung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Wachpolizisten berechtigt sind und waren, "notfalls" Personen festzuhalten und ggfs. körperliche Gewalt bis hin zum Waffengebrauch einzusetzen (vgl. die angeführte Schnellübersicht). Denn diese Kompetenzen stehen den Wachpolizisten nach den Anforderungsmerkmalen der Schnellübersicht nur bis zum Eintreffen der originär zuständigen Feuerwehr oder Schutzpolizei zu und sie relativieren sich mithin in ihrer Bedeutung. Die Angehörigen der Wachpolizei tragen und trugen auch nicht als Ermittlungspersonen bzw. – zuvor - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft besondere Verantwortung bei der Strafverfolgung (vgl. § 152 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltsanwaltschaft vom 6. Januar 1997, GVBl. Berlin S. 5). Prägend für diesen Beruf ist vielmehr die (bloße) Überwachungs- und Sicherungstätigkeit im Objektschutz (vgl. die Hinweise für die Einstellung in den Zentralen Objektschutz der B Polizei).
Da Angestellte innerhalb des Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten innerhalb der gleichen oder der nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden können, kann der Kläger als Angelernter auf die Gruppe der Ungelernten und mithin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Die insoweit in Betracht zu ziehenden Tätigkeitsfelder sind bereits beispielhaft benannt worden, so dass Ansprüche auf Rente wegen EM nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bzw. Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Juli 2002 in Anspruch.
Der 1954 geborene Kläger arbeitete bis Ende Juni 1975 als Fleischergeselle. Ab 1. Juli 1975 war er beim Polizeipräsidenten in B als Polizeiangestellter (Wachpolizist) versicherungspflichtig beschäftigt; die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe (Vgr) IXb Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit ab 1. Juli 1977 nach der Vgr VIII BAT und ab 1. Juli 1987 – übertariflich - nach der Vgr VII BAT und schließlich ab 1. Oktober 1991 – nunmehr tarifgemäß – weiterhin nach der Vgr VII Fallgruppe 2 BAT.
Nachdem der Kläger ab 24. September 2001 "aus fürsorgerischen Gründen" mit Tätigkeiten eines Kfz-Pflegers betraut worden war, wurde er am 12. November 2001 arbeitsunfähig krank, so dass ihm ab 20. Januar 2002 leichte Verwaltungstätigkeiten übertragen wurden. Wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber bis zum 12. Mai 2002 Krankenbezüge nach § 71 BAT. Am 8. Juli 2002 meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Vom 16. Juli bis 4. November 2003 unterzog sich der Kläger einer Entwöhnungsbehandlung in der Psychosomatischen Klinik in M; auf den Entlassungsbericht vom 18. November 2003 wird Bezug genommen. Am 5. November 2003 trat er seinen Dienst wieder an und wurde in der Bibliothek des Landespolizeiverwaltungsamts eingesetzt, bis er sich am 12. November 2003 arbeitsunfähig krank meldete. Der Polizeipräsident in B kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 12. Juni 2004. Am 29. Juni 2004 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos und bezog ab 4. September 2004 Alg, zuletzt ab 28. Oktober 2004 für 110 Kalendertage, und anschließend Alg II vom JobCenter Neukölln.
Bei dem Kläger wurde – zuletzt - ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, und zwar aufgrund folgender Leiden: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfällen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich, Funktionsbehinderung des Knie- und des Hüftgelenks, Gebrauchsunfähigkeit der Hand links (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales –Versorgungsamt – vom 4. Januar 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007). Vom 28. November 2007 bis 2. Januar 2008 unterzog sich der Kläger einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation im Reha-Zentrum B S; auf den Entlassungsbericht der Kurklinik vom 3. Januar 2008 wird Bezug genommen.
Bereits im Juli 2002 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen EM beantragt. Die Beklagte nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, u. a. einen Bericht des Krankenhauses P B über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 21. Mai bis 13. Juni 2002. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Z diagnostizierte in seinem für die Beklagte erstellten orthopädischen Gutachten vom 5. September 2002 ein Hals- und Lendenwirbelsyndrom, eine Gonalgie und einen Senkspreizfuß. Aus rein somatischer Sicht erscheine der Kläger unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung anhaltend bückender oder knieender Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Berufsbild und allgemein im Erwerbsleben als vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Attest der Ärzte für Orthopädie Dres. W / S vom 9. Oktober 2002 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H stellte in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2002, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, fest, der Kläger leide unter einer Alkoholkrankheit, einem Leberschaden, einem HWS-Syndrom und einem Lumbalsyndrom. Ferner bestehe ein Zustand nach operierter dreifacher Unterkieferfraktur (1994) sowie eine Gonalgie. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. K diagnostizierte in dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 25. Januar 2003, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, eine alkoholtoxische Leberzirrhose, eine Alkoholkrankheit, eine tachykarde Dysregulation, den Verdacht auf arteriellen Hypertonus, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen und eine Gonarthrose links. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von den Orthopäden Dres. W/S vom 21. September 2004 erstatten lassen und den Bericht des V–K H über die suchtspezifische stationäre Behandlung des Klägers vom 18. März 2004 bis 25. März 2004 sowie den Entlassungsbericht des V KN – Unfallschwerpunktkrankenhaus – vom 13. Januar 2005 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 14. September bis 17. September 2004 beigezogen. Das SG hat den Arzt für Innere Medizin, Umweltmedizin, Rettungsmedizin und forensischen Toxikologen Dr. Dr. K als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 1. November 2005 (Untersuchung am 16. August 2005) die folgenden bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mitgeteilt: Alkoholkrankheit, alkoholtoxisch bedingter Leberschaden, chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei bekanntem WSP C3/C4 und C 7, chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom bei bekannter BSP L4/5, anamnestisch Gonalgie, Zustand nach operierter dreifacher Unterkieferfraktur 1994, Senkspreizfuß. Der Kläger könne noch regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten - unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen – verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Die Gutachter hätten übereinstimmend festgestellt, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens leichte Tätigkeiten in voller Arbeitszeit auszuüben. Auch nach Auffassung der ihn während einer mehrmonatigen Entziehungskur im Jahr 2003 behandelnden Ärzte sei der Kläger erwerbsfähig. Für die Gewährung einer Rente seien nicht nur nicht die Voraussetzungen erfüllt, nach dem internistisch-toxikologischen Gerichtsgutachten wäre die Gewährung einer Rente sogar schädlich für die Motivation des Klägers, seine Alkoholsucht zu überwinden. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe ebenfalls nicht. Der maßgebliche Beruf des Wachpolizisten setze weder eine Ausbildung noch eine längere Einarbeitungszeit voraus. Folglich müsse sich der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen voller EM nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, denn diese Rentenart erfordere noch weitergehende gesundheitliche Einschränkungen als eine Rente wegen teilweiser EM.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Befundbericht der Dres. W/S vom 12. Dezember 2006 eingeholt, auf den verwiesen wird, und eine Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007, auf die ebenfalls verwiesen wird. Im Auftrag des Senats hat sich Dr. Dr. K ergänzend gutachterlich geäußert; auf diese Stellungnahme vom 1. Juli 2008 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Dr. Dr. K sowie seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündlich Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin Süd, die Akten des Jobcenters Neukölln und des Landesamts für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – (auszugsweise in Kopien), die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen voller EM oder auch nur wegen teilweiser EM oder wegen teilweiser EM bei BU. Denn er ist nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert iS der heranzuziehenden rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die nicht einmal mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich eine zum Rentenbezug berechtigende Leistungsminderung im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellen lassen. Der vom SG eingesetzte Sachverständige Dr. Dr. K hat – in Übereinstimmung mit den vorangegangenen im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten - schlüssig und überzeugend herausgearbeitet, dass zwar eine gravierende Gesundheitsstörung in Form einer Alkoholkrankheit bei dem Kläger besteht, diese und die weiteren – orthopädischen - Erkrankungen des Klägers jedoch auf sein quantitatives Leistungsvermögen noch keinen derart wesentlichen Einfluss haben, dass es auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken wäre. Dabei hat sich der Sachverständige auf Seite 14 f. seines Gutachtens auch mit der Frage nach der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers befasst und hierzu ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte geistige Tätigkeiten auszuüben. Nur Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten mit Blick auf den Alkoholabusus vermieden werden. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch die Alkoholkrankheit nicht gehindert wurde und wird, sich auf eine neue geistig leichte Tätigkeit ein- und umzustellen. Der Kläger hat auch keine substantiierten Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht, indem er lediglich bemängelt hat, es sei unzulässigerweise nach seinem Privatleben gefragt worden.
Eine Verschlechterung des Leidenszustandes des Kägers, die seine erneute Untersuchung und Begutachtung erforderte, ist aufgrund der zeitlich nachfolgenden Befundunterlagen auszuschließen. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht der Orthopäden Dres. W/S vom 12. Dezember 2006 werden die festgestellten orthopädischen Leiden zwar als progredient eingeschätzt; aus dem vom Versorgungsamt B in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten des Arztes für Orthopädie J vom 2. April 2007 ist jedoch zu ersehen, dass eine Verschlechterung der orthopädischen Leiden des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war. Eine Verschlechterung nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger, der eine Verschlechterung nur in Bezug auf den Befundbericht seiner behandelnden Orthopäden angemerkt hatte, auch nicht geltend gemacht. Vor allem aber hat der mehrwöchige stationäre Aufenthalt des Klägers im Reha-Zentrum B S vom 28. November 2007 bis 2. Januar 2008 ergeben, dass das von Dr. Dr. K festgestellte Restleistungsvermögen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht weiter herabgesunken ist. Denn nach dem Entlassungsbericht dieser Kurklinik vom 3. Januar 2008 ist der Kläger weiterhin in der Lage, sechs Stunden und mehr zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Da danach keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Leiden des Klägers auf orthopädischem Gebiet oder im Hinblick auf seine Alkoholkrankheit vorliegen und der Kläger auf Anfrage des Senats mitgeteilt hatte, dass er sich weder bei einem Hausarzt noch bei einem Internisten in Behandlung befinde, bedarf es keiner weiteren medizinischen Ermittlungen.
Auch unter Berücksichtigung der bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen EM nicht begründet. Es bestanden und bestehen weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Nach der Leistungsbeurteilung von Dr. Dr. K und dem Entlassungsbericht der Kurklinik in B S liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die seinen Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschränken. So sind überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten ebenso ausgeschlossen worden wie das häufige Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und häufiges Bücken, Knien und Hocken (vgl. den Entlassungsbericht der Kurklinik vom 3. Januar 2008). Zu vermeiden sind auch einseitige Belastungen, vor allem an der Wirbelsäule, Tätigkeiten in Hitze, Kälte, Staub, Zugluft oder Feuchtigkeit sowie unter Zeitdruck, im Schichtdienst oder an laufenden Maschinen. Aus dem posttraumatischen Schaden am linken Daumengrundgelenk resultierten nach der Leistungsbeurteilung der Kurklinik für den Kläger, der Rechtshänder ist, keine Leistungseinschränkungen. Die festgestellten Leistungseinschränkungen sind indessen nicht geeignet, das Feld für den Kläger noch zumutbarer körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zusätzlich wesentlich einzuengen; denn sie zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats des BSG in SozR 3-3600 § 44 Nr 8). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des weiten Feldes des allgemeinen Arbeitsmarkts, lassen aber eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners ohne Schichtdienst. Im Hinblick darauf, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens in dem streitigen Zeitraum keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, des Reaktionsvermögens, der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungsgabe, der Kontaktfähigkeit, der Lern- und Merkfähigkeit, des Gedächtnisses, der Lese- und Schreibgewandtheit und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit festgestellt werden konnten, konnte und kann der Kläger jedenfalls zumindest geistig einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Denn Dr. Dr. K hat insoweit nur Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit wegen des Alkoholkonsums des Klägers ausgeschlossen, die bei den beispielhaft angeführten geistig einfachen Tätigkeiten aber regelmäßig nicht anfallen.
Der Kläger ist auch ausreichend wegefähig, um entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen. Nachdem der Sachverständige Dr. Dr. K in seinem Gutachten zunächst ausgeführt hatte, dass Gehstrecken von mehr als 500 m vermieden werden sollten, hat er auf Rückfrage des Senats in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2008 klargestellt, dass er mit dieser Aussage wegen des Knieleidens des Klägers nur Gehstrecken von deutlich mehr als 500 m hatte ausschließen wollen. Mit der damit bestehenden Restwegefähigkeit ist der Kläger aber noch ausreichend wegefähig im Sinne der zugrunde zu legenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nur auf die Fähigkeit abstellt, Wegstrecken von mehr als 500 m zurücklegen zu können, um so die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels erreichen zu können (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Dementsprechend hat Dr. Dr. K in seiner gutachterlichen Aussage vom 1. Juli 2008 anschaulich verdeutlicht, dass der Kläger am Untersuchungstag mit Wahrscheinlichkeit einen Fußweg von jeweils mehr als 500 m hatte bewältigen müssen, um zum W-K und wieder nach Hause zu gelangen.
Der Kläger ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei BU (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Er ist zwar, nachdem er sich von seinem erlernten Beruf als Fleischer freiwillig gelöst hatte, in seinem bisherigen Beruf als Wachpolizist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar. Eine Verwendung des Klägers als Wachpolizist scheitert bereits daran, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Dr. K weder Schichtdienst verrichten kann noch unter dem Einfluss von Hitze, Kälte und Zugluft arbeiten sollte. Unter derartigen - für den Beruf des Wachpolizisten geradezu typischen Bedingungen (zum Anforderungsprofil vgl. die Schnellübersicht über "Aufgaben-, Tätigkeits- und Anforderungsbeschreibung", Stand November 2000, die der Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007 beigefügt war) - hatte der Kläger jedoch in der Vergangenheit gearbeitet (vgl. die Auskunft des Polizeipräsidenten in B vom 29. Mai 2007). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten aber nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit iS des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert auch die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 - = BSGE 78, 207, 218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die im Gesetz genannten Merkmale wie die Dauer und den Umfang der Ausbildung sowie den bisherigen Beruf und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit umschrieben wird (vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1 mwN).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger der Berufsgruppe des Angelernten zuzuordnen. Das folgt schon daraus, dass für die Tätigkeit als Wachpolizist nach der Auskunft des Polizeipräsidenten in B lediglich eine dreimonatige Ausbildung erforderlich ist. Eine Einstufung in die höherwertige Gruppe der "Fachangestellten" lässt sich auch nicht aufgrund der tariflichen Eingruppierung des Klägers rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit die ursprüngliche tarifliche Einstufung des Klägers in die Vgr VIII BAT. Mit seiner Höhergruppierung nach drei Jahren in Vgr VII BAT hat sich an der Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers nichts geändert, da es sich lediglich um einen Bewährungsaufstieg handelte. Die "Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit" erfassende Vergütungsgruppe VIII ist jedoch nur auf Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zugeschnitten (LSG Berlin, Urteil vom 6. August 2004 – L 16 R 29/00 -, veröffentlicht in juris) bzw. führt zu einer Einordnung in die mittlere (der ursprünglich drei) Gruppen der Angestelltenberufe (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 11/86 – veröffentlicht in juris), also in die Gruppe der Angelernten. Im Bereich der Angelernten ist zwar zwischen dem oberen und dem unteren Bereich zu differenzieren. Für Versicherte, die dem oberen Bereich der Angelernten angehören, ist die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Gruppe im Rahmen des Mehrstufenschemas eingeschränkt, weil in Betracht zu ziehende Verweisungstätigkeiten konkret zu bezeichnen sind (st. Rspr. des BSG: vgl. z. B. SozR 2200 § 1246 Nr 143). Der Kläger ist jedoch nur dem unteren Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erst ein Beruf, dessen Ausübung eine mindestens einjährige Ausbildung erfordert, dem oberen Anlernbereich zuzuordnen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Eine andere Zuordnung ergibt sich auch nicht aus der tariflichen Eingruppierung. Da die nach der Vergütungsgruppe IX eingruppierten Angestellten noch dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987, aaO Rn 22), handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII um die erste und mithin unterste Vergütungsgruppe des Anlernbereichs. Eine höherwertige Einstufung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Wachpolizisten berechtigt sind und waren, "notfalls" Personen festzuhalten und ggfs. körperliche Gewalt bis hin zum Waffengebrauch einzusetzen (vgl. die angeführte Schnellübersicht). Denn diese Kompetenzen stehen den Wachpolizisten nach den Anforderungsmerkmalen der Schnellübersicht nur bis zum Eintreffen der originär zuständigen Feuerwehr oder Schutzpolizei zu und sie relativieren sich mithin in ihrer Bedeutung. Die Angehörigen der Wachpolizei tragen und trugen auch nicht als Ermittlungspersonen bzw. – zuvor - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft besondere Verantwortung bei der Strafverfolgung (vgl. § 152 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltsanwaltschaft vom 6. Januar 1997, GVBl. Berlin S. 5). Prägend für diesen Beruf ist vielmehr die (bloße) Überwachungs- und Sicherungstätigkeit im Objektschutz (vgl. die Hinweise für die Einstellung in den Zentralen Objektschutz der B Polizei).
Da Angestellte innerhalb des Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten innerhalb der gleichen oder der nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden können, kann der Kläger als Angelernter auf die Gruppe der Ungelernten und mithin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Die insoweit in Betracht zu ziehenden Tätigkeitsfelder sind bereits beispielhaft benannt worden, so dass Ansprüche auf Rente wegen EM nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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