L 1 KR 70/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 230/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 70/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juli 2008 wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 1.021,86 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.

Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Reduzierung der von der Beklagten aufzubringenden Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) um zumindest diese Summe begehrt wird.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Sozialgericht ist richtig von einem Streitgegenstand im Betrag von 4.087,44 EUR ausgegangen. Der Kläger begehrte mit der Klage zunächst letztlich die Aufhebung eines Beitragsbescheides in dieser Höhe. Der Streitwertkatalog 2007 [Stand: 1. April 2007] für die Sozialgerichtsbarkeit sieht jedoch für die Untätigkeitsklage, welche nach ganz vorherrschender Meinung nur auf die angestrebte Entscheidung an sich gerichtet sein kann, einen Bruchteil des Wertes der eigentlichen Streitigkeit ("Hauptsache") von 10-25% vor. Der Senat folgt regelmäßig dem Streitwertkatalog, um damit zu dessen Ziel beizutragen, die Streitwertfestsetzung zu vereinheitlichen. Angemessen ist hier deshalb ein Wertansatz von 25 %.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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