L 1 KR 6/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 72/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 6/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld. In der mündlichern Verhandlung vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) am 23. Mai 2007 hat er ausweislich des gerichtlichen Protokolls erklärt: "Nach der Aussage von Dr. K verstehe ich, dass der Krankengeldanspruch allenfalls bis zum 20. Juli 2005 bestanden haben kann, da meine Krankschreibungen auf eine Grunderkrankung zurückzuführen sind. Ich halte daher an meiner Klage insoweit nicht mehr fest, als Krankengeld über den 20. Juli 2005 hinaus geltend gemacht wurde." In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2008 hat er durch die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte den Klageantrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 6. Januar 2005 bis zum 20. Juli 2005 Krankengeld zu gewähren. Das SG hat der Klage im Urteil vom selben Tage stattgegeben und die Beklagte zur Krankengeldgewährung für exakt den beantragten Zeitraum verpflichtet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2008 Berufung eingelegt und begehrt der Sache nach Krankengeld auch für die Zeit nach dem 20. Juli 2005. Der Senat hat ihn mit Verfügung vom 10./12. Februar 2009 auf die Unzulässigkeit der Berufung und deren beabsichtigte Verwerfung durch Beschluss hingewiesen.

II. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Senat macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch. Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist entbehrlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung zur streitentscheidenden Frage weiteres beitragen könnte.

Die Berufung ist unzulässig. Ihr fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis in Form des zwingenden Erfordernisses einer Beschwer: Eine Berufung ist unnötig, wenn das erstinstanzliche Urteil voll dem entspricht, was beantragt worden ist. Dies ist hier der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved