Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 3940/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1602/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 10. November 2008 und gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens der Klägerin im Überprüfungsverfahren.
Die Klägerin, geboren 1926, war in der ehemaligen DDR u. a. als Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar vom 1. Januar 1975 bis - nach eigenen Angaben - 31. März 1986 beim M f B der DDR. Vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1986 gehörte sie der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Ab 1. März 1986 bezog sie Altersversorgung, die sich aus der Sozialversicherungspflichtrente und der Versorgungsleistung zusammensetzte, in Höhe einer Gesamtversorgung von 614,00 Mark der DDR (M). Nach der Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung erhöhte sich die Gesamtversorgung zum 1. Januar 1991 auf 684,00 M (530,00 M Rente sowie 154,00 M Versorgung) und nach der Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialversicherung - über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 1. Juli 1991 auf 776,00 DM (Rente = 702,00 DM sowie Versorgung = 74,00 DM). Mit dem durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1992 bestätigten Bescheid vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts wurden die Rentenleistungen als Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 weitergezahlt, und zwar in Höhe von 823,20 DM (Rente = 879,48 DM abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags von 56,28 DM). Mit Rentenbescheid vom 27. Oktober 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest (Zahlbetrag ab 1. Dezember 1995 = 1.261,29 DM). Mit Rentenbescheid vom 30. Januar 1996 erfolgte eine Neuberechnung ab 1. Januar 1996 wegen der Rentenanpassung (Zahlbetrag ab 1. März 1996 = 1.265,30 DM). Mit Rentenbescheid vom 27. April 1998 wurde eine Neuberechnung der Regelaltersrente ab 1. Juli 1997 vorgenommen wegen des geänderten Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (Zahlbetrag ab 1. Juni 1998 = 1.324,63 DM).
Im März 2001 stellte die Klägerin den Antrag auf Überprüfung "aller seit dem 1. Juli 1990 erteilten Rentenbescheide". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. April 2001 ab und führte zur Begründung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - an. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001).
Während des sich anschließenden auf "höhere Rente" bzw. "höheres Alterseinkommen" gerichteten Klageverfahrens hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 9. August 2001 die Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. September 2001 = 1.538,41 DM).
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die angefochtenen Bescheide und alle seit dem 1. Juli 1990 ergangenen Bescheide sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie den Bescheid zum 1. April 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, und zwar zumindest in Höhe von 1.872,82 DM zum 1. Juli 2001, sowie ab 1. Juli 1990 die höhere Rente nachzuzahlen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2004 die Klage abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet. Zulässiger Klagegegenstand seien allein die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen vom 26. April 2001 und 12. Juni 2001 sowie der Rentenbescheid vom 9. August 2001. Die Vornahme bzw. Nichtvornahme der Rentenanpassungen seit dem 1. Juli 2000 wie die Beitragsänderung in der Pflegeversicherung zum 1. April 2004 seien hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie nicht begründet. Die infrage stehenden Verwaltungsakte erwiesen sich nicht als unrichtig iS von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Auch der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt vom August 2001 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ab Juli 1990 bzw. Januar 1992. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999. Den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 folgend habe das 2. AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 27. Juni 2001 § 307 b SGB VI neu gefasst. Dabei werde insbesondere eine Vergleichsberechnung auf Basis der letzten 20 Kalenderjahre vor Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit analog zu der Regelung des § 307 a eingeführt. Sei die Vergleichsrente höher als die auf Basis des gesamten Versicherungslebens berechnete Rente, so sei diese zu leisten. Die Ausgestaltung der Vergleichsrentenberechnung ergebe sich aus § 307b Abs. 3 SGB VI. Nach der gesetzlichen Regelung sei vorgesehen, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat für Zeiten vor dem 1. März 1971 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen höchstens bis 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat berücksichtigt würden. § 307 b sehe in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG in Absatz 5 zudem vor, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen sei. Diese Rechtsänderung sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG grundsätzlich am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Für Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei, sei die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Regelung könne die Klägerin die Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung vor dem 1. Mai 1999 nicht verlangen. Die Beklagte sei bei der Berechnung der Altersrente ab 1. Mai 1999 entsprechend den geschilderten gesetzlichen Vorgaben vorgegangen. Die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit dem allgemeinen Rentenwert gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI sei verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf höheres Alterseinkommen weiter.
Nachdem das Verfahren wegen der Frage der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages zwischenzeitlich geruht hatte und die Klägerin nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Anzahl der im Bescheid vom 9. August 2001 der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Kalendermonate beanstandet und die Berücksichtigung der Zeit vom 23. April 1940 bis 6. Dezember 1940 beansprucht hatte, hat die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 die Rente neu festgestellt, und zwar zum einen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1999 (Zahlbetrag ab 01. Januar 1997 = 1.289,43 DM) und zum anderen für die Zeit ab 1. Mai 1999 (Zahlbetrag ab 01. Mai 1999 = 1.480,45 DM).
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2004 zu ändern sowie den Bescheid vom 29. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004, zum 1. Juli 2005, zum 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 und unter Änderung des Bescheides vom 9. August 2001 sowie des Bescheides zum 1. April 2004 und unter Änderung der Bescheide vom 10. und 11. November 2008 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1990, hilfsweise ab 1. Januar 1992 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und insoweit die seit dem 1. Juli 1990 ergangenen bestandskräftigen Bescheide zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 10. November 2008 sowie gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 abzuweisen.
Sie trägt vor: Aus dem in ihren Akten befindlichen Primärdatenträger, der eine Aufstellung der versicherungspflichtigen Tätigkeiten der Klägerin in der DDR enthalte, ergebe sich eine Zeit von 36 Jahren und 7 Monaten, sodass aufgerundet 37 Arbeitsjahre sich ergeben würden. Bei der Umrechnung in Kalendermonate seien von den 444 Kalendermonaten diese fünf durch die Aufrundung "geschenkten" Kalendermonate wieder abzuziehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin sowie ihre Klagen gegen die Bescheide vom 10. und 11. November 2008, die gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und über die der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind nicht begründet. Bei den im Tenor aufgeführten Bescheiden "vom 10. November 2008" handelt es sich, richtig gestellt, um die Rentenbescheide vom 10. November 2008 und vom 11. November 2008.
Die erstmals im Berufungsverfahren nach dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 sind unzulässig und waren daher abzuweisen. Auch die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen bzw. die Klagen auf Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004, über die das SG insgesamt zumindest sinngemäß mitentschieden hatte, sind bereits unzulässig. Denn Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 ist die von der Klägerin beantragte Überprüfung der seit dem 01. Juli 1990 ergangenen Rentenbescheide über die Höchstwertfestsetzung ihres Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990. Die im Verlauf des Verfahrens von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG aber weder abgeändert noch ersetzt und sind deshalb nicht in zulässiger Weise Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn sie setzen den Rentenwert lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid zum 1. April 2004, in dem lediglich Entscheidungen zu den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. April 2004, also zu von dem Recht auf Altersrente unabhängigen Rechten, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. Nachw.).
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 9. August 2001 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch den Neufeststellungsbescheid vom 11. November 2008 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG vollständig ersetzt hatte.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 und der Neufeststellungsbescheide vom 10. und 11. November 2008 sowie die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" und insoweit auf Rücknahme aller seit dem 1. Juli 1990 ergangenen bestandskräftigen Bescheide (vgl. § 44 SGB X), sind diese Klagen nicht begründet.
Soweit ein höheres Alterseinkommen für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 begehrt wird, fehlt es bereits deshalb an einem entsprechenden Anspruch der Klägerin, weil nach § 44 Abs. 4 SGB X auf ihren im März 2001 gestellten Überprüfungsantrag (höhere) Rentenleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt worden ist, erbracht werden können. Soweit die Klägerin (Schriftsatz vom 5. September 2001) den während des Klageverfahrens ergangenen - inzwischen durch den Bescheid vom 11. November 2008 ersetzten - Rentenbescheid vom 9. August 2001 auch hinsichtlich des darin festgestellten Rentenbeginns (= 1. Mai 1999) angefochten hat, ist auch diese Klage bereits unzulässig; insofern verkennt die Klägerin, dass Rentenbescheide eine Mehrzahl von Verfügungssätzen enthalten. Mit dem Überprüfungsantrag begehrte die Klägerin indes nur die Abänderung der bestandskräftigen Entscheidungen der Beklagten zur Festsetzung des Rentenwerts. Deshalb sind die nachfolgenden Rentenbescheide nur insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG in zulässiger Weise Gegenstand des Verfahrens geworden, als darin über den Rentenhöchstwert entschieden worden ist.
Die Klagen sind auch nicht begründet, soweit ein höheres Alterseinkommen für die Zeit ab 1. Januar 1997 begehrt wird. Die in den Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 bzw. 1. Mai 1999 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte für die Zeit ab 1. Januar 1997 ist nicht ersichtlich.
Soweit um den Rentenwert aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI gestritten wird, gilt dies für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 schon deshalb, weil die der Klägerin erteilten Rentenbescheide, die die Rentenfeststellung bis zum 30. April 1999 betreffen, am 28. April 1999 bestandskräftig waren. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 zu § 307 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG (im Folgenden: alter Fassung - a.F. -; - 1 BvR 1926/96 - und - 1 BvR 485/97 = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) ausdrücklich den Umfang der Unvereinbarkeit von § 307 b SGB VI a.F. dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide - vorliegend sämtliche der Klägerin bis zum 30. Januar 1996 erteilten Rentenbescheide - von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat eine hiervon abweichende Regelung nicht getroffen (vgl. Art. 13 des 2. AAÜG-ÄndG). Die bis einschließlich 30. Januar 1996 erteilten bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten für Bezugszeiten (der Rentenbescheid vom 27. April 1998 trifft nur eine Entscheidung zum geänderten Beitragssatz zur Krankenversicherung) bis zum 30. April 1999 bleiben somit unberührt, mit der Folge, dass die für die Klägerin günstigere Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI (20-Jahreszeitraum) von ihr erst ab 1. Mai 1999 beansprucht werden kann. Auch die von der Beklagten vorgenommene Anpassung des "reinen" besitzgeschützten Betrages ab 1. Januar 1992 mit dem allgemeinen Rentenwert gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 -, SozR 4-2600 § 307 b Nr. 7). Kein Verfassungsverstoß ist ferner ersichtlich, soweit für Zeiten vor dem 1. März 1971 das berücksichtigungsfähige Arbeitseinkommen der Klägerin auf 600,- M monatlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – 1 BvR 1560/05 -, veröffentlicht in juris) und der besitzgeschützte Betrag auf 90 v.H. des letzten Nettoeinkommens ( vgl. BVerfG , Beschluss vom 18. Oktober 2006 -1 BvR 690/03 -, veröffentlicht in juris) begrenzt worden ist.
Soweit die Klägerin mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen die Berücksichtigung der Geburt und Erziehung ihrer am 1960 geborenen Tochter H beansprucht, hat die Beklagte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 307 b Abs. 3 Nrn. 4 und 5 SGB VI die dementsprechenden rentenrechtlichen Zeiten in die Rentenfeststellung eingestellt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist insofern nicht ersichtlich.
Schließlich ist auch bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI keine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, soweit die Beklagte insgesamt 441 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt hat. Zwar ergeben sich auf der Grundlage der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2008 dargelegten Berechnung (444 Kalendermonate nach den im Primärdatenträger enthaltenen 36 Jahren und 7 Monaten = 37 Arbeitsjahre abzüglich von 5 Kalendermonaten, die durch die Aufrundung hinzugerechnet worden sind) 439 der Vergleichsberechnung zugrunde zu legende Kalendermonate; dabei sind 9 Kalendermonate (vom 23. April 1940 bis 6. Dezember 1940), die die Klägerin als "Pflichtjahrmädchen" beanspruchte, von der Beklagten anerkannt und den Rentenfeststellungen in den Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 zu Grunde gelegt worden. Dass der Klägerin damit insgesamt 441 Kalendermonate angerechnet worden sind, wirkt sich indes allein zu ihren Gunsten aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Festsetzung eines höheren Rentenwerts zum Teil durchgedrungen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens der Klägerin im Überprüfungsverfahren.
Die Klägerin, geboren 1926, war in der ehemaligen DDR u. a. als Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar vom 1. Januar 1975 bis - nach eigenen Angaben - 31. März 1986 beim M f B der DDR. Vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1986 gehörte sie der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Ab 1. März 1986 bezog sie Altersversorgung, die sich aus der Sozialversicherungspflichtrente und der Versorgungsleistung zusammensetzte, in Höhe einer Gesamtversorgung von 614,00 Mark der DDR (M). Nach der Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung erhöhte sich die Gesamtversorgung zum 1. Januar 1991 auf 684,00 M (530,00 M Rente sowie 154,00 M Versorgung) und nach der Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialversicherung - über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 1. Juli 1991 auf 776,00 DM (Rente = 702,00 DM sowie Versorgung = 74,00 DM). Mit dem durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1992 bestätigten Bescheid vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts wurden die Rentenleistungen als Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 weitergezahlt, und zwar in Höhe von 823,20 DM (Rente = 879,48 DM abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags von 56,28 DM). Mit Rentenbescheid vom 27. Oktober 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest (Zahlbetrag ab 1. Dezember 1995 = 1.261,29 DM). Mit Rentenbescheid vom 30. Januar 1996 erfolgte eine Neuberechnung ab 1. Januar 1996 wegen der Rentenanpassung (Zahlbetrag ab 1. März 1996 = 1.265,30 DM). Mit Rentenbescheid vom 27. April 1998 wurde eine Neuberechnung der Regelaltersrente ab 1. Juli 1997 vorgenommen wegen des geänderten Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (Zahlbetrag ab 1. Juni 1998 = 1.324,63 DM).
Im März 2001 stellte die Klägerin den Antrag auf Überprüfung "aller seit dem 1. Juli 1990 erteilten Rentenbescheide". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. April 2001 ab und führte zur Begründung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - an. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001).
Während des sich anschließenden auf "höhere Rente" bzw. "höheres Alterseinkommen" gerichteten Klageverfahrens hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 9. August 2001 die Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. September 2001 = 1.538,41 DM).
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die angefochtenen Bescheide und alle seit dem 1. Juli 1990 ergangenen Bescheide sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie den Bescheid zum 1. April 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, und zwar zumindest in Höhe von 1.872,82 DM zum 1. Juli 2001, sowie ab 1. Juli 1990 die höhere Rente nachzuzahlen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2004 die Klage abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet. Zulässiger Klagegegenstand seien allein die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen vom 26. April 2001 und 12. Juni 2001 sowie der Rentenbescheid vom 9. August 2001. Die Vornahme bzw. Nichtvornahme der Rentenanpassungen seit dem 1. Juli 2000 wie die Beitragsänderung in der Pflegeversicherung zum 1. April 2004 seien hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie nicht begründet. Die infrage stehenden Verwaltungsakte erwiesen sich nicht als unrichtig iS von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Auch der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt vom August 2001 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ab Juli 1990 bzw. Januar 1992. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999. Den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 folgend habe das 2. AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 27. Juni 2001 § 307 b SGB VI neu gefasst. Dabei werde insbesondere eine Vergleichsberechnung auf Basis der letzten 20 Kalenderjahre vor Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit analog zu der Regelung des § 307 a eingeführt. Sei die Vergleichsrente höher als die auf Basis des gesamten Versicherungslebens berechnete Rente, so sei diese zu leisten. Die Ausgestaltung der Vergleichsrentenberechnung ergebe sich aus § 307b Abs. 3 SGB VI. Nach der gesetzlichen Regelung sei vorgesehen, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat für Zeiten vor dem 1. März 1971 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen höchstens bis 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat berücksichtigt würden. § 307 b sehe in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG in Absatz 5 zudem vor, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen sei. Diese Rechtsänderung sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG grundsätzlich am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Für Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei, sei die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Regelung könne die Klägerin die Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung vor dem 1. Mai 1999 nicht verlangen. Die Beklagte sei bei der Berechnung der Altersrente ab 1. Mai 1999 entsprechend den geschilderten gesetzlichen Vorgaben vorgegangen. Die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit dem allgemeinen Rentenwert gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI sei verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf höheres Alterseinkommen weiter.
Nachdem das Verfahren wegen der Frage der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages zwischenzeitlich geruht hatte und die Klägerin nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Anzahl der im Bescheid vom 9. August 2001 der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Kalendermonate beanstandet und die Berücksichtigung der Zeit vom 23. April 1940 bis 6. Dezember 1940 beansprucht hatte, hat die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 die Rente neu festgestellt, und zwar zum einen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1999 (Zahlbetrag ab 01. Januar 1997 = 1.289,43 DM) und zum anderen für die Zeit ab 1. Mai 1999 (Zahlbetrag ab 01. Mai 1999 = 1.480,45 DM).
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2004 zu ändern sowie den Bescheid vom 29. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004, zum 1. Juli 2005, zum 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 und unter Änderung des Bescheides vom 9. August 2001 sowie des Bescheides zum 1. April 2004 und unter Änderung der Bescheide vom 10. und 11. November 2008 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1990, hilfsweise ab 1. Januar 1992 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und insoweit die seit dem 1. Juli 1990 ergangenen bestandskräftigen Bescheide zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 10. November 2008 sowie gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 abzuweisen.
Sie trägt vor: Aus dem in ihren Akten befindlichen Primärdatenträger, der eine Aufstellung der versicherungspflichtigen Tätigkeiten der Klägerin in der DDR enthalte, ergebe sich eine Zeit von 36 Jahren und 7 Monaten, sodass aufgerundet 37 Arbeitsjahre sich ergeben würden. Bei der Umrechnung in Kalendermonate seien von den 444 Kalendermonaten diese fünf durch die Aufrundung "geschenkten" Kalendermonate wieder abzuziehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin sowie ihre Klagen gegen die Bescheide vom 10. und 11. November 2008, die gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und über die der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind nicht begründet. Bei den im Tenor aufgeführten Bescheiden "vom 10. November 2008" handelt es sich, richtig gestellt, um die Rentenbescheide vom 10. November 2008 und vom 11. November 2008.
Die erstmals im Berufungsverfahren nach dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 sind unzulässig und waren daher abzuweisen. Auch die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen bzw. die Klagen auf Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004, über die das SG insgesamt zumindest sinngemäß mitentschieden hatte, sind bereits unzulässig. Denn Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 ist die von der Klägerin beantragte Überprüfung der seit dem 01. Juli 1990 ergangenen Rentenbescheide über die Höchstwertfestsetzung ihres Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990. Die im Verlauf des Verfahrens von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG aber weder abgeändert noch ersetzt und sind deshalb nicht in zulässiger Weise Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn sie setzen den Rentenwert lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid zum 1. April 2004, in dem lediglich Entscheidungen zu den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. April 2004, also zu von dem Recht auf Altersrente unabhängigen Rechten, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. Nachw.).
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 9. August 2001 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch den Neufeststellungsbescheid vom 11. November 2008 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG vollständig ersetzt hatte.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 und der Neufeststellungsbescheide vom 10. und 11. November 2008 sowie die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" und insoweit auf Rücknahme aller seit dem 1. Juli 1990 ergangenen bestandskräftigen Bescheide (vgl. § 44 SGB X), sind diese Klagen nicht begründet.
Soweit ein höheres Alterseinkommen für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 begehrt wird, fehlt es bereits deshalb an einem entsprechenden Anspruch der Klägerin, weil nach § 44 Abs. 4 SGB X auf ihren im März 2001 gestellten Überprüfungsantrag (höhere) Rentenleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt worden ist, erbracht werden können. Soweit die Klägerin (Schriftsatz vom 5. September 2001) den während des Klageverfahrens ergangenen - inzwischen durch den Bescheid vom 11. November 2008 ersetzten - Rentenbescheid vom 9. August 2001 auch hinsichtlich des darin festgestellten Rentenbeginns (= 1. Mai 1999) angefochten hat, ist auch diese Klage bereits unzulässig; insofern verkennt die Klägerin, dass Rentenbescheide eine Mehrzahl von Verfügungssätzen enthalten. Mit dem Überprüfungsantrag begehrte die Klägerin indes nur die Abänderung der bestandskräftigen Entscheidungen der Beklagten zur Festsetzung des Rentenwerts. Deshalb sind die nachfolgenden Rentenbescheide nur insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG in zulässiger Weise Gegenstand des Verfahrens geworden, als darin über den Rentenhöchstwert entschieden worden ist.
Die Klagen sind auch nicht begründet, soweit ein höheres Alterseinkommen für die Zeit ab 1. Januar 1997 begehrt wird. Die in den Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 bzw. 1. Mai 1999 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte für die Zeit ab 1. Januar 1997 ist nicht ersichtlich.
Soweit um den Rentenwert aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI gestritten wird, gilt dies für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 schon deshalb, weil die der Klägerin erteilten Rentenbescheide, die die Rentenfeststellung bis zum 30. April 1999 betreffen, am 28. April 1999 bestandskräftig waren. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 zu § 307 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG (im Folgenden: alter Fassung - a.F. -; - 1 BvR 1926/96 - und - 1 BvR 485/97 = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) ausdrücklich den Umfang der Unvereinbarkeit von § 307 b SGB VI a.F. dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide - vorliegend sämtliche der Klägerin bis zum 30. Januar 1996 erteilten Rentenbescheide - von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat eine hiervon abweichende Regelung nicht getroffen (vgl. Art. 13 des 2. AAÜG-ÄndG). Die bis einschließlich 30. Januar 1996 erteilten bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten für Bezugszeiten (der Rentenbescheid vom 27. April 1998 trifft nur eine Entscheidung zum geänderten Beitragssatz zur Krankenversicherung) bis zum 30. April 1999 bleiben somit unberührt, mit der Folge, dass die für die Klägerin günstigere Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI (20-Jahreszeitraum) von ihr erst ab 1. Mai 1999 beansprucht werden kann. Auch die von der Beklagten vorgenommene Anpassung des "reinen" besitzgeschützten Betrages ab 1. Januar 1992 mit dem allgemeinen Rentenwert gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 -, SozR 4-2600 § 307 b Nr. 7). Kein Verfassungsverstoß ist ferner ersichtlich, soweit für Zeiten vor dem 1. März 1971 das berücksichtigungsfähige Arbeitseinkommen der Klägerin auf 600,- M monatlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – 1 BvR 1560/05 -, veröffentlicht in juris) und der besitzgeschützte Betrag auf 90 v.H. des letzten Nettoeinkommens ( vgl. BVerfG , Beschluss vom 18. Oktober 2006 -1 BvR 690/03 -, veröffentlicht in juris) begrenzt worden ist.
Soweit die Klägerin mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen die Berücksichtigung der Geburt und Erziehung ihrer am 1960 geborenen Tochter H beansprucht, hat die Beklagte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 307 b Abs. 3 Nrn. 4 und 5 SGB VI die dementsprechenden rentenrechtlichen Zeiten in die Rentenfeststellung eingestellt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist insofern nicht ersichtlich.
Schließlich ist auch bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI keine Rechtsverletzung der Klägerin ersichtlich, soweit die Beklagte insgesamt 441 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt hat. Zwar ergeben sich auf der Grundlage der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2008 dargelegten Berechnung (444 Kalendermonate nach den im Primärdatenträger enthaltenen 36 Jahren und 7 Monaten = 37 Arbeitsjahre abzüglich von 5 Kalendermonaten, die durch die Aufrundung hinzugerechnet worden sind) 439 der Vergleichsberechnung zugrunde zu legende Kalendermonate; dabei sind 9 Kalendermonate (vom 23. April 1940 bis 6. Dezember 1940), die die Klägerin als "Pflichtjahrmädchen" beanspruchte, von der Beklagten anerkannt und den Rentenfeststellungen in den Bescheiden vom 10. und 11. November 2008 zu Grunde gelegt worden. Dass der Klägerin damit insgesamt 441 Kalendermonate angerechnet worden sind, wirkt sich indes allein zu ihren Gunsten aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Festsetzung eines höheren Rentenwerts zum Teil durchgedrungen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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