L 19 AS 300/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2007/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 300/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe:

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das auf Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung (hier: Teppichboden für ein Kinderzimmer) gerichtete Klageverfahren abgelehnt.

Die Gewährung von PKH setzt u. a. eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - werden Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht, weil sie nicht von der Regelleistung umfasst sind. Erstausstattungsleistungen in diesem Sinne werden für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, erbracht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R zur Rd.-Nr. 23 in der Wiedergabe bei juris). Soweit das BSG in dieser Entscheidung ausführt, Teppichbodenbelag gehöre nicht zu den Erstausstattungsleistungen, sondern sei originär den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, weil er zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft bestimmt sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht uneingeschränkt. Sie ist nur dann zutreffend, wenn der in der Wohnung (oder in einzelnen Zimmern) vorhandene Boden ohne weiteren Belag nicht zu Wohnzwecken geeignet ist (z. B. Estrichbeton). Anders verhält es sich aber, wenn - so wie hier - ein Teppichboden bzw. Teppich zur Ergänzung eines bereits vorhandenen und zu Wohnzwecken grundsätzlich geeigneten Bodenbelags verwendet werden soll. Er ist dann als wohnraumbezogener Gegenstand im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen. Eine Leistungsverpflichtung des Beklagten setzt allerdings voraus, dass der Bodenbelag für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich ist (so auch Senatsurteil vom 3. April 2008 - L 19 AS 1116/06 veröffentlicht bei juris). Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne kann sich beispielsweise - jedenfalls für ein Kinderzimmer - aus der von den Klägern angeführten Fußkälte in der Wohnung ergeben.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der PKH-Vorschriften für das Klageverfahren vermochte der Senat gleichwohl nicht zu sehen, weil die Kläger in ihrer bisherigen Wohnung über einen Teppich verfügten (so die Angaben der Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren - Erklärung vom 11. März 2008), dessen weitere Verwendung auch dann zumutbar ist, wenn seine Maße aufgrund des Umzuges in eine größere Wohnung nicht mehr "passend" sind. Der Senat stimmt mit der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung überein, dass ein vorhandener Teppich auch dann seinen Zweck erfüllt, wenn seine Größe nicht der neuen Raumgröße entspricht. Die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dienen nicht dem Zweck, eine optimale Versorgung mit Wohnraum und Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Maßstab für die Leistungsgewährung sind nur einfache Wohnverhältnisse, denen auch durch die Weiterverwendung eines unpassenden Teppichs genüge getan ist. Der von den Klägern angeführten Rutschgefahr kann auch dann, wenn der vorhandene Teppich nicht den gesamten Raum ausfüllt, wirksam durch so genannte Stoppersocken für Kinder begegnet werden, wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist. Schied der geltend gemachte Anspruch schon aus den vor genannten Gründen aus, bedurfte es keiner Prüfung, ob Erstausstattungsleistungen zudem wegen des Umzuges in eine möglicherweise nicht Kosten angemessene Unterkunft abzulehnen sind.

Bei den geltend gemachten Leistungen handelt es sich auch nicht um von dem Beklagten zu erbringende Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Diese können zwar auch einmalige Beihilfen umfassen (siehe BSG a.a.O.), ein Leistungsanspruch scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Aufwendungen – wie bereits dargelegt – jedenfalls nicht zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich und angemessen sind.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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