L 28 AS 1243/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 328/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1243/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juni 2007 geändert. Der Änderungsbescheid vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate September bis November 2005 Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 157,53 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger in Ausführung ihres Teilanerkenntnisses vom 22. Februar 2008 für die Monate Juni bis August 2005 monatlich 162,12 EUR für die Kosten der Unterkunft und 83,00 EUR als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für September bis November 2005 als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts je 80,00 EUR zu gewähren hat. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 die Zahlung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Streitig ist dabei im Wesentlichen noch, ob und ggf. in welchem Umfang seiner Mutter zufließende Renten bei ihm bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind.

Der 1949 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner 1927 geborenen, verwitweten Mutter, U S, eine sich über 60,93 m² erstreckende 3-Zimmer-Wohnung. Diese wird über eine Fernheizung beheizt. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Durchlauferhitzer (Gastherme). Die monatliche Miete setzte sich seit dem 01. März 2005 aus der Grundmiete einschließlich eines Modernisierungszuschlages in Höhe von 238,95 EUR sowie monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 52,05 EUR und von 33,23 EUR für die Heizung zusammen. Ab dem 01. September 2005 reduzierten sich die zu leistenden Vorauszahlungen für die Betriebskosten auf 47,00 EUR und die für die Heizkosten auf 27,00 EUR.

Im November 2004 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Zu den Unterkunftskosten erklärten er und seine Mutter bei dieser Gelegenheit, dass die gesamte Miete vom Konto der Mutter abgebucht werde und der Kläger ihr sodann die Hälfte der Miete monatlich in bar zurückerstatte. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Kläger an, im Jahr 2003 monatlich Zinsen in Höhe von 4,48 EUR bezogen zu haben. Er verfüge über ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 349,40 EUR, Bargeld in Höhe von 176,57 EUR sowie ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 1.514,61 EUR. Schließlich besitze er einen erstmals im Juli 1995 zugelassenen Pkw der Marke S, dessen Wert er auf 2.000,00 EUR schätze. Er habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, für die ab dem 01. Januar 2005 jährlich 455,00 EUR zu zahlen seien. Seine Mutter beziehe eine Alters- und eine große Witwenrente. Die Zahlbeträge beliefen sich Ende 2004 auf 736,50 EUR und 749,38 EUR monatlich. Daneben habe sie im Jahre 2003 monatlich Zinsen in Höhe von 72,32 EUR bekommen. Neben Bargeld in Höhe von 437,45 EUR verfüge sie über ein Girokonto mit einem Guthaben von 8.152,64 EUR sowie drei Sparbücher mit einem Gesamtguthaben in Höhe von 43.442,11 EUR. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Grundsicherung, wobei sie bei der Berechnung dem angesetzten Bedarf "sonstiges Einkommen" in Höhe von 318,93 EUR gegenüberstellte. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und rügte die Anrechnung von Einkommen mit der Begründung, keinerlei Einkommen zu beziehen. Im Übrigen verstießen die "Hartz IV-Gesetze" gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatz. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 11. Mai 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2005 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 monatliche Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 237,52 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: 79,99 EUR und für die Kosten der Unterkunft: 157,53 EUR). Sie ging dabei von einem Gesamtbedarf in Höhe von 488,53 EUR aus (Regelsatz: 331,00 EUR und Kosten der Unterkunft: 157,53 EUR). Diesem Bedarf stellte sie "sonstiges Einkommen" in Höhe von 318,93 EUR gegenüber, das sie – bereinigt um 67,92 EUR - in Höhe von 251,01 EUR als anrechenbar ansah. Hiergegen wandte der Kläger sich mit seinem am 28. Juni 2005 eingegangenen Widerspruch und verwies zur Begründung auf seinen vorangegangenen Widerspruch.

In seinem Fortzahlungsantrag vom 03. November 2005 informierte der Kläger die Beklagte, dass sich seit dem 01. September 2005 die zu zahlenden Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen geändert hätten. Die Beklagte erließ daraufhin am 30. November 2005 einen Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger für den Zeitraum vom 01. September bis zum 30. November 2005 Leistungen in Höhe von nur noch 231,89 EUR monatlich gewährte. Zur Begründung führte sie aus: "Durch die Änderung der Betriebskosten wurde die Summe in Höhe von 16,89 EUR einbehalten, da Sie in der Zeit von September bis November in dieser Höhe zuviel Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten haben." Weiter heißt es in dem Bescheid: "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben." Ausweislich des Berechnungsbogens setzte sie nunmehr – bei im Übrigen unveränderter Berechnung – beim Bedarf des Klägers Kosten der Unterkunft in Höhe von 151,90 EUR an. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich auf seine bereits zuvor dargebrachten Einwände. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers bzgl. des Leistungszeitraums vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR und den hälftigen Kosten der Unterkunft zusammensetze. Diese errechneten sich aus der Grundmiete, den zu zahlenden Betriebskosten sowie den Heizkosten, die um einen Betrag für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 9,14 EUR (0,15 EUR á 60,93 m²) zu kürzen seien. Seinem Bedarf stehe kein eigenes anrechenbares Vermögen oder Einkommen gegenüber. Auch habe das Vermögen seiner Mutter unbeachtet zu bleiben. Indes sei ihr Einkommen in Höhe von 1.485,88 EUR nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 5 SGB II auf seinen Bedarf anzurechnen. Ihr Einkommen sei um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen. Weiter seien der Freibetrag nach § 9 Abs. 5 SGB II (2 x 331,00 EUR) und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 156,02 EUR zu berücksichtigen, sodass sich ein Gesamtfreibetrag von 818,02 EUR ergebe, um den das bereinigte Nettoeinkommen in Höhe von 1.455,88 EUR zu reduzieren sei. Es verbleibe ein Betrag in Höhe von 637,86 EUR, der hälftig, mithin in Höhe von 318,93 EUR, jedoch bereinigt noch um die Kosten der Kfz-Versicherung in Höhe von 37,92 EUR monatlich, bei dem Kläger anrechenbar sei. Der Anrechnungsbetrag belaufe sich daher auf 281,01 EUR. Soweit eine weitere Bereinigung um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR erfolgt sei, sei dies fehlerhaft. Der Betrag sei jedoch aufgrund des bestehenden Vertrauensschutzes nicht zurückzufordern.

Am 11. April 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und geltend gemacht, dass er und seine Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sondern völlig getrennt voneinander wirtschafteten. Weiter seien die maßgeblichen Vorschriften verfassungswidrig. Er nehme insoweit Bezug auf eine von der PDS-Fraktion in den Landtagen von B, S und T in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, die zum Ergebnis komme, dass das Gesetz zehnfach gegen das Grundgesetz verstoße.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2007 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum von Juni bis August 2005 Leistungen in Höhe von 238,00 EUR und in der Zeit von September bis November 2005 in Höhe von 232,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers im Grundsatz zutreffend ermittelt habe. Indes habe sie zu seinem Nachteil die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht angewandt, wodurch sich geringfügig höhere Ansprüche ergäben. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des SGB II, wie sie der Kläger geltend mache, bestünden nicht. Die von ihm in Bezug genommenen Sachverhalte beträfen den vorliegenden allenfalls am Rande. Auswirkungen könnten einzig die Einwände gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze haben, denen die Kammer allerdings nicht folge. Die Berechnung sei schließlich nicht zu beanstanden. Der Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 0,15 EUR/m² sei gerechtfertigt, da die Warmwasseraufbereitung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt sei. Auch sei es richtig, auf den Bedarf des Klägers nach § 9 Abs. 5 SGB II das Einkommen seiner Mutter anzurechnen. Das zu berücksichtigende Einkommen sei richtig mit 318,93 EUR angesetzt und nochmals bereinigt worden. Die Berechnung im Widerspruchsbescheid mache die Kammer sich zu eigen.

Gegen diesen ihm am 15. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Leistungen ohne Einkommensanrechnung und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er zunächst ausgeführt, dass er zwar mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, von ihr jedoch keine Leistungen erhalte.

Im Erörterungstermin am 22. Februar 2008 hat die Beklagte anerkannt, dass für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 ein Abzug für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 0,15 EUR/m² nicht vorzunehmen sei, und den Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides angekündigt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Ein Änderungsbescheid ist nicht ergangen.

Im Folgenden hat der Kläger geltend gemacht, mit seiner Mutter keine Haushaltsgemeinschaft zu bilden. Zwar erledigten sie gemeinsam ihre Einkäufe, die Bezahlung erfolge jedoch getrennt. Sie führten auch getrennte Bankkonten und hätten keinen Zugriff auf das Konto des jeweils anderen. Die Miete zahlten sie je zur Hälfte. Während seine Mutter die Zahlung der Miete über ihr Konto abwickele, zahle er die Miete nebst Nebenkosten in bar an den Vermieter. Die Essenszubereitung nähmen er und seine Mutter jeweils selbst vor. Seine Wäsche lasse er reinigen. Im Übrigen gehe die Beklagte für die Zeit ab dem 01. März 2007 selbst nicht mehr davon aus, dass die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II eingreife.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006, dieser in Ge¬stalt des Teilanerkenntnisses vom 22. Februar 2008, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch das Teilanerkenntnis gefunden hat, für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass für die Zeit ab dem 01. März 2007 allein aufgrund der Angaben des Klägers von einer Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II abgesehen worden sei, sie damit aber keinesfalls die Richtigkeit seiner Behauptung bestätige. Im Gegenteil seien sämtliche objektiven Voraussetzungen, die die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II stützten, erfüllt. Es reiche aus, dass erwartet werden dürfe, dass der Verwandte den Hilfebedürftigen unterstütze. Dies sei hier zu bejahen. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers seien nicht bewiesen. Der Kläger habe für den Zeitraum vom 20. November 2007 bis zum 25. Februar 2008, in dem ihm Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens seiner Mutter gewährt worden seien, Kontoauszüge vorgelegt. Danach seien in dem genannten Zeitraum Barabhebungen in Höhe von 1.200,00 EUR erfolgt. Abzüglich der behaupteten Mietzahlungen in Höhe von 680,00 EUR seien ihm damit für einen Zeitraum von vier Monaten 130,00 EUR monatlich zur Bestreitung der angeblich anfallenden Lebenshaltungskosten verblieben. Da er auch noch die laufenden Pkw-Kosten zu tragen habe, erscheine ein Wirtschaften ohne Unterstützung seiner Mutter unglaubhaft. Im Übrigen gäbe es deutliche Widersprüche in seinen Angaben bzgl. der Mietzahlungen.

Auf Aufforderung des Gerichts, Kontoauszüge bzgl. des hier streitgegenständlichen Zeitraums vorzulegen, hat der Kläger Kontoauszüge zu den Akten gereicht, denen die Bewegungen auf seinem Konto in der Zeit vom 09. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 zu entnehmen sind. Danach hat der Kläger monatlich 25,56 EUR für die Miete einer Garage überwiesen sowie hin und wieder Kontoführungsgebühren und Gewerkschaftsbeiträge gezahlt. Darüber hinaus erfolgten Barabhebungen in Höhe von 350,00 EUR (09.06.2005), von 300,00 EUR (05.08.2005), von 200,00 EUR (22.08.2005), von 100,00 EUR (16.09.2005) sowie von 50,00 EUR (27.09.2005). Zu Überweisungen oder Abbuchungen im EC-Lastschriftverfahren ist es nicht gekommen.

Weiter hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2009 den Kläger persönlich gehört. Bezüglich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat - ebenso wie die Gerichtsakten aus den Verfahren L 19 AS 1242/07 und L 10 AS 2002/07 - vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juni 2007 ist zulässig, jedoch nur in geringfügigem, dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet. Der Kläger hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 157,53 EUR für die Monate September bis November 2005. Im Übrigen kann er mit seiner Berufung – soweit sie über das im Laufe des Verfahrens von der Beklagten erklärte und von ihm angenommene Teilanerkenntnis hinausgeht - nicht durchdringen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014). Er hatte zwar das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Auch war der Kläger, der zwar mit seiner Mutter in einem Haushalt zusammenlebt(e), hingegen angesichts seines Alters mit ihr weder nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II noch nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet(e), hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1, 5 SGB II. Er war nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, zu sichern und konnte die erforderliche Hilfe nicht in ausreichendem Maße von anderen erhalten. Entgegen seiner Ansicht war er jedoch – wie eine Gegenüberstellung seines Bedarfs einerseits (hierzu im Folgenden zu I.) und der ihm (vermutet) zufließenden Leistungen andererseits (hierzu im Folgenden zu II.) zeigt - nicht in weitergehendem Maße hilfebedürftig, als die Beklagte angenommen bzw. im Laufe des Verfahrens anerkannt hat. Im Gegenteil spricht zur Überzeugung des Senats einiges dafür, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich mehr bewilligt hat als ihm eigentlich zugestanden hätte.

I. Der Bedarf des Klägers umfasst insbesondere die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 331,00 EUR. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungshöhe hat der Senat nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - zitiert nach juris, Rn. 46 ff.); auch werden diese von dem Kläger nicht mehr geltend gemacht.

Darüber hinaus erstreckt sich sein Bedarf auf die Kosten der Unterkunft. Soweit die Beklagte bei deren Ermittlung zunächst – und insoweit fehlerhaft - von den monatlich zu zahlenden Heizkostenvorschüssen eine Warmwasserpauschale in Abzug gebracht hatte, hat sie dies korrigiert, indem sie sich am 22. Februar 2008 im Rahmen eines - vom Kläger angenommenen – Teilanerkenntnisses verpflichtete, bei der Leistungsberechnung vom Abzug einer Warmwasserpauschale abzusehen.

Nicht zu beanstanden ist es, dass die Beklagte nur die Hälfte der Unterkunftskosten als Bedarf angesetzt hat, da die mit dem Kläger in einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. hierzu die Ausführungen zu II.) lebende U S bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist und die Kosten bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Hilfebedürftige und andere Personen im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Denn die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 7/07 R – zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.). Jedenfalls ist der Kläger, der nach eigenem Bekunden das kleinere ("halbe") Schlafzimmer hat und das Wohnzimmer "nur teilweise mitbenutzt" durch die Halbierung der Kosten keinesfalls benachteiligt. Ihm können höchstens 50 % der Unterkunftskosten zustehen. In seinen Bedarf hatten daher Kosten der Unterkunft wie folgt einzufließen:

01.06.– 31.08.2005 01.09.– 31.12.2005 Grundmiete inkl. Modernisierung 238,95 EUR 238,95 EUR Betriebskosten 52,05 EUR 47,00 EUR Heizkosten 33,23 EUR 27,00 EUR insgesamt 324,23 EUR 312,95 EUR davon 50 % 162,12 EUR 156,48 EUR

Dass bei dem Kläger schließlich Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Der tatsächliche Bedarf des Klägers belief sich mithin für die Zeit vom 01. Juni bis zum 31. August 2005 auf monatlich 493,12 EUR (331,00 EUR + 162,12 EUR) und für die Monate September bis November 2005 auf jeweils 487,48 EUR (331,00 EUR + 156,48 EUR).

II. Diesem Bedarf steht zur Überzeugung des Senats anrechenbares Einkommen zumindest in der von der Beklagten angenommenen Höhe gegenüber.

1.) Soweit die Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Kläger in Anwendung der §§ 11, 12 SGB II und der auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) weder über anrechenbares eigenes Einkommen noch Vermögen verfügt, bestehen im Hinblick auf das Einkommen gewisse Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme. Denn dem Kläger sind Ende 2003 auf seinem Sparbuch Zinsen in Höhe von 53,78 EUR gutgeschrieben worden, und an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hatte sich nach seinen Angaben in seinem für den hiesigen streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Folgeantrag nichts geändert. Da schließlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie jährlich 50,00 EUR nicht übersteigen, könnten möglicherweise Einnahmen in Form von Zinsen nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen anzurechnen sein. Letztlich bedarf es hier jedoch weder weitergehender Ermittlungen zur Höhe der Einnahmen und zu ihrem etwaigen Zuflusszeitpunkt noch einer Klärung, für welchen Zeitraum diese Zinsen ggf. zu berücksichtigen wären. Denn dadurch, dass die Beklagte die Zinsen nicht in Ansatz gebracht hat, ist der Kläger allein begünstigt.

2.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte zwar nicht vom Erhalt erforderlicher Hilfe nach § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB II ausgegangen ist, wohl aber in Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II vermutet hat, dass dem Kläger Leistungen zur Unterstützung durch seine Mutter zufließen. Denn auch wenn der Senat keine Zweifel hat, dass der Kläger von seiner Mutter unterstützt wird, vermag er nicht festzustellen, in welchem konkreten Umfang ihm von ihr Leistungen zufließen, sodass es auf die nachrangige Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II ankommt (vgl. jurisPK-SGB II/Klaus, 2. Aufl., § 9 Rn. 79).

Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Liegt eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten vor und ist der Verwandte/Verschwägerte wirtschaftlich zu Unterstützungsleistungen in der Lage, besteht die gesetzliche – widerlegbare – Vermutung, dass entsprechende Hilfeleistungen auch tatsächlich in der gesetzlich bestimmten Höhe fließen und der Verwandte/Verschwägerte diese Leistungen nicht nur als Nothelfer für den säumigen Leistungsträger nach dem SGB II erbracht hat (jurisPK-SGB II/Klaus, 2. Aufl., § 9 Rn. 91 m.w.N.).

a) Die in der Vorschrift geforderte Haushaltsgemeinschaft setzt neben einer gemeinsamen Wohnung ein gemeinsames Wirtschaften der Beteiligten voraus, das nach den konkreten Umständen das Decken zumindest eines Teils des Bedarfs des Hilfebedürftigen durch die anderen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft vermuten lässt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 53; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 55). Typisch für eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne ist es, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden.

Der Senat geht in Würdigung zum einen der Angaben des Klägers und zum anderen der vorliegenden Kontounterlagen davon aus, dass zwischen dem Kläger und seiner - gemäß § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit ihm verwandten - Mutter von jeher eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat und – mangels zwischenzeitlicher Änderung der für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse – auch weiterhin besteht. Ferner ist er überzeugt, dass dem Kläger von seiner leistungsfähigen Mutter tatsächlich Unterstützungsleistungen zufließen. Den gegenteiligen Beteuerungen des Klägers folgt er nicht. Abgesehen davon, dass seitens des Klägers noch im erstinstanzlichen Verfahren allein das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft in Abrede gestellt, mit der Berufungsbegründung dann das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft eingeräumt und lediglich der tatsächliche Fluss von Unterstützungsleistungen verneint worden war, und schließlich erstmals nach dem Erörterungstermin im Februar 2008 ein Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft ausdrücklich bestritten worden ist, hält der Senat die damit einhergehenden, dem vorherigen Vortrag des Klägers zunächst teilweise widersprechenden und im Übrigen pauschalen Behauptungen für nicht überzeugend. Er hat bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung offensichtlich bemüht war, konkrete Angaben zu seinen Lebensverhältnissen und insbesondere der Verteilung der Ausgaben zu vermeiden, sich stattdessen immer wieder auf vage Bekundungen wie "im Prinzip ja", "eigentlich nicht" etc. zurückgezogen und sich letztlich auf eindringliches Befragen mehrfach in Widersprüche verstrickt hat. Jedenfalls sieht das Gericht seine Angaben in weiten Teilen nicht als glaubhaft an. Dies gilt ganz maßgeblich für die Aussagen des Klägers zur Aufteilung der mit der Wohnung verbundenen Kosten. Der inzwischen 60jährige Kläger lebt – und dies nach eigenen Angaben durchgehend – zusammen mit seiner aktuell 82jährigen Mutter derzeit in einer ca. 61 m² großen, sich über drei Räume erstreckenden Wohnung, die seine Eltern in den 70er Jahren angemietet haben. Einen Untermietvertrag, der für das Bestehen einer reinen Wohngemeinschaft sprechen könnte, haben er und seine Mutter nicht abgeschlossen. Dass er – wie er behauptet – die Hälfte der Miete sowie die Hälfte der Kosten für die Gas- und Stromversorgung zahlt und 50 % der Telefonrechnung übernimmt, ist nicht belegt. Unstreitig erfolgen für all diese Positionen keine Buchungen über sein Konto. Soweit er die Zahlungen angeblich in bar an seine Mutter erbringt, ist auch dies nicht belegt. Nach eigenem Bekunden erstellen seine Mutter und er sich gegenseitig weder Quittungen noch führen sie in sonstiger Weise Buch über die Ausgaben und geleisteten Zahlungen. Soweit der Kläger dies damit rechtfertigt, dass er auch so wisse, was jeder zu zahlen habe, überzeugt dies schon vor dem Hintergrund nicht, dass er zugleich nicht in der Lage oder jedenfalls nicht bereit war, auch nur ansatzweise einzugrenzen, in welcher Höhe er seiner Mutter Kosten für Strom und Gas zu erstatten hat. Der Senat folgt der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass man hierzu typischerweise keine Angaben machen könne, nicht. Angesichts der seit Jahren bestehenden Lebensform wäre zu erwarten, dass wenigstens eine Spanne, in der sich die monatlich oder auch quartalsweise zu zahlenden Beträge in etwa bewegen, benannt werden könnte, wenn denn tatsächlich die behauptete Abrechnung erfolgte.

Gegen die angeblich konsequent praktizierte Halbierung der mit der Unterkunft verbundenen Kosten spricht ferner, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger als der von beiden Mitbewohnern finanziell deutlich schlechter Gestellte mit der Hälfte der anfallenden Kosten diese in einem Umfang tragen soll, der seinen tatsächlichen Anteil am Verbrauch nicht unwesentlich übersteigt. Denn ausweislich seiner Angaben bewohnt er in der Wohnung lediglich das halbe Zimmer und "nutzt das Wohnzimmer nur teilweise mit". Weiter verlässt er angeblich am Freitagabend die Wohnung für das gesamte Wochenende und lässt in dieser Zeit seine Wäsche außer Haus waschen, während seine Mutter ihre Wäsche in der Wohnung erledigt. Nicht nur müsste danach bei genauer Kostentrennung auf ihn ein geringerer Mietanteil entfallen. Insbesondere wäre es angemessen, seine Mutter in deutlich höherem Umfang mit den Kosten für die Strom- und Gasversorgung zu belasten. Eine Erklärung, warum die Kosten gleichwohl halbiert werden, vermochte der Kläger auch nicht ansatzweise zu liefern.

Auch soweit er glauben machen will, dass er und seine Mutter im Übrigen strikt getrennt voneinander wirtschaften, überzeugt dies den Senat nicht. Seine anfängliche Behauptung, er und seine Mutter hielten jeweils sowohl Grundnahrungs- wie auch Putzmittel getrennt voneinander vor, hätten mithin alles in doppelter Anzahl – was schon angesichts der nicht übermäßigen Größe der Wohnung und der damit erfahrungsgemäß einhergehenden Knappheit an Stauraum wenig wahrscheinlich ist -, musste der Kläger auf Befragen zunehmend korrigieren. Dies gilt ganz maßgeblich auch im Hinblick auf die Pkw-Kosten. Unstreitig werden die Miete für eine Garage, der Mitgliedsbeitrag zum ADAC sowie die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Konto des Klägers abgebucht. Während der Kläger im Übrigen jedoch zunächst behauptet hatte, er allein zahle das Benzin, habe allerdings nur geringe Kosten, weil er das Auto kaum mehr nutze, schilderte er im weiteren Verlauf, dass er seine Mutter in nicht unerheblichem Umfang zu Arztbesuchen o.ä. fährt. In der Folge mache er dann "im Prinzip" auch eine Abrechnung. Letztlich wurde dann jedoch auf nachdrückliches Befragen deutlich, dass seine Mutter teilweise das Benzin zahlt oder – wie der Kläger bekundete - seine Kosten "irgendwie gegengerechnet" werden.

Weiter war den Schilderungen des Klägers zu entnehmen, dass er im Wesentlichen die Haushaltsführung für seine betagte und durch eine Knieverletzung beeinträchtigte, indes nicht über eine Haushaltshilfe verfügende Mutter mitübernimmt. Nicht nur erledigt er für beide die Einkäufe, auch sorgt er nach eigenem Bekunden im Wesentlichen für die Reinigung der Wohnräume, regelt die Angelegenheiten seiner Mutter mit Behörden (Finanzamt, Krankenkasse), leistet ihr Fahrdienste und nimmt ihr allerlei Besorgungen (Abholung von Rezepten bei Ärzten, Besorgung von Medikamenten) ab. Ferner geht der Senat davon aus, dass die Mahlzeiten vom Kläger und seiner Mutter im Wesentlichen nicht nur gemeinsam eingenommen, sondern auch zusammen oder füreinander zubereitet werden. Die auch insoweit vagen, jegliche Konkretisierung umgehenden Angaben des Klägers vermochten den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Dabei ist zu beachten, dass es auch innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass die jeweiligen Mitbewohner sich an einzelnen Tagen aushäusig verpflegen oder sich gelegentlich unterschiedliche Mahlzeiten zubereiten. Die Gewissheit, dass dies bei ihm und seiner Mutter jedoch die Regel ist, hat der Kläger dem Senat mit seiner Aussage nicht verschafft.

Nach alledem hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger und seine Mutter nicht nur die Dinge des täglichen Bedarfs im Wesentlichen gemeinsam ge- und verbrauchen, sondern sich auch im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten gegenseitig unterstützen: während der Kläger seiner Mutter bei der Erledigung insbesondere der anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten hilft, deckt sie in finanzieller Hinsicht zumindest einen Teil seines Bedarfs ab. Für eben diese Lebensform aber hat der Gesetzgeber die Vermutung aufgestellt, dass bereits unabhängig vom Bestehen einer Unterhaltspflicht aus einer moralischen Verpflichtung heraus im Rahmen der Leistungsfähigkeit Unterstützungsleistungen fließen.

b) Dass dies bei dem Kläger und seiner Mutter entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht der Fall ist, kann zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. Die Mutter des Klägers verfügt über Einkommen und Vermögen in einer Höhe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt an den Kläger erwarten lässt. Zum einen ist dabei zu beachten, dass von nahen Verwandten, die – wie hier - nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet sind, Leistungen zum Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen eher erwartet werden können als von entfernten Verwandten (vgl. Schellhorn in GK-SGB II, Stand Februar 2009, § 9 Rn. 56). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage ist, ihn zu unterstützen. Ihr Einkommen liegt deutlich über ihrem eigenen Bedarfssatz, und es sind keinerlei Umstände ersichtlich, geschweige denn geltend gemacht, die darauf hindeuten könnten, dass hier ausnahmsweise – aufgrund sonstiger Belastungen ihrerseits - anderes zu gelten hat.

Auch hat der Kläger weder hinreichend konkret dargelegt noch bewiesen, dass er von seiner Mutter keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Auch wenn an die Widerlegung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, reichen umgekehrt bloße unsubstantiierte Behauptungen auch nicht aus. Dies hat umso mehr zu gelten, je höher das Einkommen und Vermögen der Haushaltsangehörigen und je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. An die Aussagekraft etwaiger bestreitender Erklärungen sind dann deutlich höhere Anforderungen zu stellen (vgl. Schellhorn in GK-SGB II Stand Februar 2009, § 9 Rn. 67); es müssen konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen (vgl. Hengelhaupt ind Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2009, § 9 Rn. 183 ff.). Dies ist dem Kläger vorliegend – wie schon die obigen Ausführungen zeigen - nicht gelungen. Insbesondere aber belegen zur Überzeugung des Senats die eingereichten Kontoauszüge, die zum einen die Kontobewegungen in der Zeit vom 09. Juni bis zum 31. Oktober 2005, zum anderen vom 20. November 2007 bis zum 25. Februar 2008 erkennen lassen, dass der Kläger tatsächlich in nicht unerheblichem Maße finanziell unterstützt worden ist. Diese Kontoauszüge weisen für den Zeitraum vom 09. Juni bis zum 31. Oktober 2005 Barabhebungen in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR aus. Dem Kläger haben danach in fünf Monaten je 200,00 EUR zur Verfügung gestanden, von denen er jeweils seinen Mietanteil in Höhe von ca. 160,00 EUR, die Hälfte der Kosten für die Versorgung mit Gas und Strom, die – nach seinem Bekunden - in Höhe von gut 10,00 EUR auf ihn entfallenden Telefonkosten sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt bestritten haben will. Dies ist schlicht unmöglich. Auch ist dies nicht damit zu erklären, dass der Kläger im damaligen Zeitraum aufgrund der Gewährung vermeintlich nur eingeschränkter Leistungen durch die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, mehr auszugeben, und gleichsam zur Vermeidung eines Notstandes auf eine Unterstützung durch seine Mutter angewiesen war. Abgesehen davon, dass er derartiges selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, weisen seine Kontoauszüge über den genannten Zeitraum hinweg immer ein gewisses Plus aus, sodass er zu weitergehenden Ausgaben in der Lage gewesen wäre. Insbesondere aber kam es auch in der Zeit vom 20. November 2007 bis zum 25. Februar 2008 – und damit in einer Zeit, in der der Kläger Leistungen durch die Beklagte ohne Anrechnung des Einkommens seiner Mutter erhielt, - zu Barabhebungen in Höhe von nur 1.200,00 EUR. Selbst wenn man diesen Betrag – anders als die Beklagte - nicht auf vier, sondern nur auf drei Monate umlegte, änderte dies nichts daran, dass abzüglich der Mietkosten zum Leben auch dann nur etwa 700,00 EUR, mithin gut 200,00 EUR im Monat übrig blieben. Auch dieser Betrag liegt deutlich unter dem als erforderlich zur Sicherung des Existenzminimums angesehen Wert, sodass dem Kläger von anderer Seite Leistungen zugeflossen sein müssen.

c) Ist damit davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und sie ihn finanziell unterstützt, ergibt sich aus § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Alg II-V in welcher Höhe die Gewährung von Unterstützungsleistungen angenommen werden kann. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften bestehen nicht. Das Bundessozialgericht hat inzwischen mit Urteil vom 19. Februar 2009 in der Sache B 4 AS 68/07 R klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 SGB II auch Regelungen zur Berücksichtigung der Leistungen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten an erwerbsfähige Hilfebedürftige erlaubt (zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/09 vom 19. Februar 2009). Dem schließt der Senat sich an.

Bzgl. der Anrechnung von Einkommen sieht § 1 Abs. 2 Alg II-V vor, dass bei der § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 SGB II gilt entsprechend.

Soweit die Beklagte bei der Berechnung der vermuteten Unterstützungsleistung lediglich die Alters- und die Witwenrente der Mutter des Klägers in Höhe von insgesamt 1.485,88 EUR angesetzt, nicht hingegen Zinsen berücksichtigt hat, obwohl der Mutter des Klägers solche nach seinen Angaben in seinen Leistungsanträgen zugeflossen sein müssten, erscheint die Richtigkeit zweifelhaft, da die Zinsen in Anwendung von § 11 SGB II i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Alg II-V als Einkommen jedenfalls hätten Berücksichtigung finden können. Auch insoweit gilt jedoch wie für die dem Kläger selbst möglicherweise zugeflossenen Zinsen, dass er durch die Nichtberücksichtigung allein begünstigt ist, sodass sich im hiesigen Verfahren Ermittlungen zu der genauen Zinshöhe sowie zum Zuflusszeitpunkt erübrigen.

Bei den Renten handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach anrechenbares Einkommen, von dem die Beklagte zutreffend nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgezogen hat. Dass weitergehende Absetzungen nach § 11 SGB II vorzunehmen gewesen wären, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat hätte es im vorliegenden Fall angesichts der angenommenen engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Kläger und seiner Mutter und im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 1 Abs. 2 Alg II-V als Regelvorschrift durchaus für erwägenswert gehalten, das Einkommen der Mutter des Klägers um die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu bereinigen, obwohl der Pkw auf den Kläger zugelassen ist und diese Kosten von ihm getragen werden. Letztlich bedarf jedoch auch dies hier keiner abschließenden Klärung, da die Beklagte die vermutete Unterstützungsleistung vor Anrechnung auf den Bedarf des Klägers u.a. um eben diese Kosten bereinigt hat. Durch diese Vorgehensweise ist der Kläger keinesfalls benachteiligt.

Das um die Versicherungspauschale bereinigte Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.455,88 EUR ist um einen Freibetrag zu mindern, der sich aus dem doppelten Regelsatz und den anteiligen Unterkunftskosten der Mutter des Klägers zusammensetzt. Es ergeben sich damit je nach aktueller Miethöhe für die einzelnen Monate leicht differierende Beträge, von denen jeweils 50 % als Unterstützungsleistung vermutet werden können.

01.06.– 31.08.2005 01.09.– 30.11.2005 Renten 1.485,88 EUR 1.485,88 EUR abzgl. Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V) 30,00 EUR 30,00 EUR bereinigtes Nettoeinkommen 1.455,88 EUR 1.455,88 EUR Freibetrag: doppelter Regelsatz 662,00 EUR 662,00 EUR Mietanteil 50 % 162,12 EUR 156,48 EUR insgesamt 824,12 EUR 818,48 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen abzgl. Freibetrag 631,76 EUR 637,40 EUR davon 50 % 315,88 EUR 318,70 EUR

Soweit die Beklagte im Übrigen davon abgesehen hat, das sich nach den Angaben des Klägers in seinen Leistungsanträgen auf gut 50.000,00 EUR belaufende Vermögen seiner Mutter trotz eines ihr lediglich in Höhe von 34.550,00 EUR zustehenden Freibetrages (§ 4 Abs. 2 Alg II-V i.V.m. §§ 12, 65 Abs. 5 SGB II und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der Fassung vom 31. Dezember 2004) auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, kann dahinstehen, ob es zutreffend ist, den überschießenden Betrag mit dem dem Kläger selbst zustehenden und von ihm deutlich nicht ausgeschöpften Freibetrag zu verrechnen. Auch dadurch ist der Kläger allein begünstigt.

d) Schließlich hat die Beklagte hier den ermittelten vermuteten Unterstützungsbetrag um 30,00 EUR für eine Versicherungspauschale sowie um 37,92 EUR für die Kosten der Kfz-Haftpflichtversi¬cherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II) bereinigt. Insoweit spricht zur Überzeugung des Senats einiges dafür, dass dies falsch war. Denn während § 11 SGB II bei dem tatsächlich zufließenden Einkommen einer Person ansetzt, enthält § 9 SGB II in seinen Absätzen 2, 3 und 5 Bestimmungen, ob und ggf. in welchem Umfang dieses – bereits um etwaige Pausch- und Freibeträge bereinigte - Einkommen bei anderen mit dem Einkommensbezieher in einer Bedarfs- oder ausnahmsweise Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Anrechnungsbestimmungen dürfte jedoch der beim Mitbewohner – wenn auch als "sonstiges Einkommen" - zu berücksichtigende Betrag nicht zu erneut zu bereinigendem Einkommen des Hilfebedürftigen im Sinne des § 11 SGB II werden (vgl. auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.03.2008 – L 7 AS 5473/07 – zitiert nach juris, Rn. 23, das zutreffend darauf hinweist, dass in § 9 Abs. 1 1. Halbsatz und Abs. 5 SGB II gerade nicht geregelt wird, dass die – vermuteten – Leistungen eines Angehörigen als Einkommen des Hilfebedürftigen anzusehen seien). Letztlich bedarf aber auch diese Problematik vorliegend keiner abschließenden Lösung. Denn an die erfolgte Bereinigung des Anrechnungsbetrages durch die Beklagte ist nicht nur diese selbst, sondern auch der Senat gebunden. Damit errechnet sich für den Kläger folgender Leistungsanspruch:

01.06.- 31.08.05 01.09.– 30.11.05 Bedarf 493,12 EUR 487,48 EUR vermutete Leistung der Mutter 315,88 EUR 318,70 EUR bereinigt um Versicherungspauschale Kosten für die Kfz-Versicherung 30,00 EUR 37,92 EUR 30,00 EUR 37,92 EUR anrechenbar also 247,96 EUR 250,78 EUR Anspruch auf, davon 245,16 EUR 236,70 EUR Leistungen zum Lebensunterhalt 83,04 EUR 80,22 EUR Kosten der Unterkunft 162,12 EUR 156,48 EUR

Soweit sich danach für die Monate Juni bis August 2005 ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 83,04 EUR und für die Monate September bis November 2005 in Höhe von 80,22 EUR ergibt, war dieser Betrag in Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II abzurunden. Nicht hingegen war der Gesamtanspruch ab- bzw. aufzurunden. Der Senat hält im Hinblick auf die dann fehlende konkrete Bestimmbarkeit, in welchem Umfang die Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und in welchem Umfang sie auf die sonstigen Leistungen entfallen, die jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II von Bedeutung ist, eine Rundung des Endauszahlbetrages nicht für angebracht, sondern meint, allein den von der Bundesagentur für Arbeit zu tragenden Betrag runden zu können. Dementsprechend hat er die dem Kläger zustehenden Leistungen zum Lebensunterhalt – allein in Ausführung des von der Beklagten erklärten und vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses - mit 83,00 EUR bzw. 80,00 EUR angesetzt. Ferner hat er dem Kläger auf dieser Grundlage für die Monate Juni bis August 2005 Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 162,12 EUR zugesprochen.

III. Soweit der Senat die dem Kläger für die Monate September bis November 2005 zustehenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft nicht – den obigen Berechnungen folgend – mit 156,48 EUR festgesetzt, sondern dem Kläger diesbezüglich 157,53 EUR zugesprochen hat, erfolgt dies allein aus Gründen des Vertrauensschutzes. Die Beklagte hatte dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 26. Mai 2005 auch für die Monate September bis November 2005 Leistungen in Höhe von 237,52 EUR gewährt, wovon 157,53 EUR auf die (seinerzeit noch um eine Warmwasserpauschale gekürzten) Kosten der Unterkunft entfielen. Dies hat sie mit Änderungsbescheid vom 30. November 2005 korrigiert und dem Kläger für die Monate September bis November 2005 (um eine Warmwasserpauschale gekürzte) Leistungen für die Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 151,90 EUR gewährt. Der Änderungsbescheid enthielt zwar den Hinweis "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben." Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte damit jedoch die ursprüngliche Leistungsgewährung nicht ordnungsgemäß der Höhe nach teilweise aufgehoben.

Zwar dürften die Voraussetzungen für eine auch rückwirkende Leistungsaufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches vorgelegen haben, da der Kläger die Beklagte erst Anfang November 2005 und damit viel zu spät von der – mit Schreiben der Hausverwaltung vom 16. Juni 2005 angekündigten - Änderung der Miethöhe zum 01. September 2005 informiert hat. Indes fehlt es zur Überzeugung des Senats an einer ordnungsgemäßen Aufhebungsentscheidung. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen wird der "Änderungsbescheid" vom 30. November 2005 nicht gerecht.

Der Senat hat bereits Bedenken, ob der Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Regelung, der teilweisen Leistungsaufhebung, hinreichend bestimmt ist, da sich der Formulierung "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben" nicht entnehmen lässt, welcher konkrete Bescheid in welchem Umfang aufgehoben wird. Jedenfalls fehlt es dem Bescheid aber an einer ausreichenden Begründung. Der Bescheid, der zwar einen – wenn auch sprachlich äußerst missglückten – Hinweis auf die Änderung der zu zahlenden Betriebskosten enthält, lässt jegliche rechtliche Begründung vermissen. Es ist nicht erkennbar, ob sich die Beklagte auch nur ansatzweise bewusst war, dass eine (teilweise) Leistungsaufhebung für die Vergangenheit an bestimmte gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Dementsprechend ist ihre Prüfung – so denn eine erfolgt sein sollte – nicht nachzuvollziehen, mit der Folge, dass dem Kläger ein sachgerechtes Entgegentreten gegen die Entscheidung und damit eine fundierte Wahrnehmung seiner Interessen verwehrt war. Weiter war die Begründung auch nicht ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 – insbesondere Nr. 2 – SGB X entbehrlich. Weder war dem vor Erlass des Bescheides nicht angehörten Kläger die Sach- und Rechtslage bekannt noch war sie ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Diesen Mangel hat die Beklagte schließlich auch nicht im Widerspruchsbescheid geheilt.

Mangels ordnungsgemäßer Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist die Beklagte damit an die ursprünglich für die Monate September bis Oktober 2005 gewährten Leistungen zum einen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum anderen für die Kosten der Unterkunft gebunden. Auswirkungen hat dies vorliegend nur für die Kosten der Unterkunft, die dem Kläger damit in der ursprünglich gewährten Höhe von 157,53 EUR zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der vom Kläger im Verfahren erzielte Teilerfolg gemessen an seinem tatsächlichen Begehren der Höhe nach vernachlässigenswert ist, hat der Senat davon abgesehen, eine Kostenquotelung vorzunehmen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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