Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 38211/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 523/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahmen der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Im Hauptsacheverfahren beträgt die Berufungssumme 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Mindestbeschwer von 750,00 EUR wird hier nicht erreicht: Der Antragsteller hat in erster Instanz der Sache nach nur die einstweilige Gewährung von konkret bezifferten höheren Leistungen als den vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 28. Januar 2009 für November sowie vom 24. November 2008 für Dezember 2008 bis Mai 2009 monatlich bewilligten 622,90 EUR monatlich, nämlich 711 EUR beantragt. Er hat also 88,10 EUR mehr pro Monat, insgesamt für sieben Monate demnach 616,70 EUR begehrt. Im Streit sind konkret die Unterkunftskosten gewesen: In den bewilligten 622,90 EUR sind 271,90 EUR Kosten für Unterkunft enthalten. Der Antragsteller hat vorgebracht, ihm stünden 360,00 EUR zu. Das SG hat ihm einstweilig jedenfalls für die Zeit ab Januar 2009 bis Mai 2009 5 x (303,40 EUR./. 271,90 EUR) = 157,50 EUR zugesprochen. Der Antragsteller ist also maximal um 616,70 EUR./. 157,50 EUR = 459,20 EUR beschwert.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nach § 145 SGG nur gegen Urteile, nicht aber gegen Beschlüsse des Sozialgerichts statt. Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen überdies stets nur vorläufig. Ihnen kann deshalb regelmäßig - und auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahmen der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Im Hauptsacheverfahren beträgt die Berufungssumme 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Mindestbeschwer von 750,00 EUR wird hier nicht erreicht: Der Antragsteller hat in erster Instanz der Sache nach nur die einstweilige Gewährung von konkret bezifferten höheren Leistungen als den vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 28. Januar 2009 für November sowie vom 24. November 2008 für Dezember 2008 bis Mai 2009 monatlich bewilligten 622,90 EUR monatlich, nämlich 711 EUR beantragt. Er hat also 88,10 EUR mehr pro Monat, insgesamt für sieben Monate demnach 616,70 EUR begehrt. Im Streit sind konkret die Unterkunftskosten gewesen: In den bewilligten 622,90 EUR sind 271,90 EUR Kosten für Unterkunft enthalten. Der Antragsteller hat vorgebracht, ihm stünden 360,00 EUR zu. Das SG hat ihm einstweilig jedenfalls für die Zeit ab Januar 2009 bis Mai 2009 5 x (303,40 EUR./. 271,90 EUR) = 157,50 EUR zugesprochen. Der Antragsteller ist also maximal um 616,70 EUR./. 157,50 EUR = 459,20 EUR beschwert.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nach § 145 SGG nur gegen Urteile, nicht aber gegen Beschlüsse des Sozialgerichts statt. Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen überdies stets nur vorläufig. Ihnen kann deshalb regelmäßig - und auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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