Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 15206/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2260/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2007 geändert. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung bis zum 31.3.2008 zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Endet der Rechtsstreit wie in diesem Verfahren ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende, und es sind im Einzelfall als Korrektiv auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen hat der Antragsgegner dem Antragsteller ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Diese Quote berücksichtigt angemessen einerseits die Erfolgsaussichten des Verfahrens und andererseits die Veranlassung des Rechtsstreits durch den Antragsgegner. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung bestehen. Zwar kann sich ein Hilfebedürftiger veranlasst sehen, gerichtlichen Rechtsschutz - ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - in Anspruch zu nehmen, wenn ein Leistungsträger bindend festgestellte Leistungen nicht erbringt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007 - L 28 B 1530/07 AS - in juris veröffentlicht). Dennoch ist im Rahmen von § 86 b Abs. 2 SGG grundsätzlich von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich zunächst an die Verwaltung wenden muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86 b Rdnr 26b). Im vorliegenden Fall hätte durch einfache Nachfrage geklärt werden können, dass die Leistungen weiterhin ausgezahlt werden. Dies hätte vor allem deshalb nahe gelegen, weil der Antragsteller und seine Ehefrau, anwaltlich vertreten, auch im Zusammenhang mit anderen Leistungsangelegenheiten fortlaufend im Kontakt mit dem Antragsgegner standen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aus besonderen Gründen davon ausgehen musste, beim Antragsgegner mit seinem Anliegen auf Auszahlung der Leistungen für Juli 2007 kein Gehör zu finden, bestanden nicht. Dem entspricht es, dass er in seinem Antrag an das Sozialgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ohne ersichtlichen Grund die Leistungen nicht ausgezahlt worden seien.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antrag in der Sache Erfolg hatte und der Antragsgegner, wie er selbst einräumt, aufgrund eines Versehens fehlerhaft die Leistungen für den Monat Juli 2007 nicht ausgezahlt hat. Damit hat er auch Veranlassung zur Erhebung des Antrags vor dem Sozialgericht gegeben, was in der Kostenquotelung zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung bis zum 31.3.2008 zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Endet der Rechtsstreit wie in diesem Verfahren ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende, und es sind im Einzelfall als Korrektiv auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen hat der Antragsgegner dem Antragsteller ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Diese Quote berücksichtigt angemessen einerseits die Erfolgsaussichten des Verfahrens und andererseits die Veranlassung des Rechtsstreits durch den Antragsgegner. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung bestehen. Zwar kann sich ein Hilfebedürftiger veranlasst sehen, gerichtlichen Rechtsschutz - ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - in Anspruch zu nehmen, wenn ein Leistungsträger bindend festgestellte Leistungen nicht erbringt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007 - L 28 B 1530/07 AS - in juris veröffentlicht). Dennoch ist im Rahmen von § 86 b Abs. 2 SGG grundsätzlich von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich zunächst an die Verwaltung wenden muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86 b Rdnr 26b). Im vorliegenden Fall hätte durch einfache Nachfrage geklärt werden können, dass die Leistungen weiterhin ausgezahlt werden. Dies hätte vor allem deshalb nahe gelegen, weil der Antragsteller und seine Ehefrau, anwaltlich vertreten, auch im Zusammenhang mit anderen Leistungsangelegenheiten fortlaufend im Kontakt mit dem Antragsgegner standen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aus besonderen Gründen davon ausgehen musste, beim Antragsgegner mit seinem Anliegen auf Auszahlung der Leistungen für Juli 2007 kein Gehör zu finden, bestanden nicht. Dem entspricht es, dass er in seinem Antrag an das Sozialgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ohne ersichtlichen Grund die Leistungen nicht ausgezahlt worden seien.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antrag in der Sache Erfolg hatte und der Antragsgegner, wie er selbst einräumt, aufgrund eines Versehens fehlerhaft die Leistungen für den Monat Juli 2007 nicht ausgezahlt hat. Damit hat er auch Veranlassung zur Erhebung des Antrags vor dem Sozialgericht gegeben, was in der Kostenquotelung zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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