Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 10740/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2203/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein sog. Promotionsstudium, das auf den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums aufbaut, fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Vorliegend streiten die Beteiligten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Kläger zu 2) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007. In dieser Zeit bildeten die Kläger (noch) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2) war in dieser Zeit an der P M immatrikuliert mit dem Ziel der Promotion. Seit Juli 2007 ist er exmatrikuliert. Beide Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II). Durch Änderungsbescheid vom 27. März 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 576,00 EUR für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006. Im Falle des Klägers zu 2) sei der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II eingetreten. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die Klage zum Az.: S 101 AS 8461/06 hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Änderungsbescheid aufgehoben. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II sei im Falle eines Promotionsstudiums nicht gegeben. Bei dem Promotionsstudium des Klägers zu 2) handele es sich nicht um eine berufsqualifizierende Ausbildung, die nach § 7 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Wenngleich die Promotion unter Umständen die Chancen auf eine berufliche Stelle erhöhen möge und sich etwa für Berufe im akademischen Bereich teilweise als Zugangsvoraussetzung eingebürgert habe, sei das Promotionsstudium grundsätzlich keine berufsqualifizierende Ausbildung (Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995 Az.: 7 S 2963/94, zit. n. Juris). Darüber hinaus bestünden bereits Zweifel an dem Ausbildungscharakter eines Promotionsstudiums, da es in der Regel keinerlei feste Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorsehe, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Ebenso wenig sei die Immatrikulation erforderlich, um den angestrebten Abschluss, die Promotion zu erlangen. Der Kläger zu 2) könne sich jederzeit exmatrikulieren lassen, in gleichem Umfang an seiner Dissertation weiter arbeiten und Leistungen nach dem SGB II beziehen. Allein der Umstand, dass jemand an einer Hochschule immatrikuliert sei, begründe nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, wie das Beispiel berufsbegleitender Aufbaustudiengänge zeige (Hinweis auf LSG Thüringen, Az.: L 7 AS 63/06 ER, zit. n. Juris). Im Übrigen habe der Beklagte bei seiner Aufhebungsentscheidung von dem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Bereits deshalb müsse die Klage Erfolg haben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Februar 2007 der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II, hinsichtlich des Klägers zu 2) entschied der Beklagte jedoch, dass diesem keine Leistungen zustünden, weil der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II vorliege. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger zu 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den streitigen Zeitraum zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Nur in besonderen Härtefällen könnten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffern 2 bis 6 BAföG sei grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig; die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II komme in diesen Fällen nicht in Betracht. Die Ausbildung müsse abstrakt förderungsfähig sein. Es komme nicht darauf an, ob der Auszubildende die Förderungsleistungen nach dem BAföG oder dem SGB III tatsächlich erhalte (Hinweis auf Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 50). Der Kläger zu 2) sei als Doktorand eingeschrieben. Es handele sich hierbei um ein Studium an einer Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG Der Studiengang sei bis zum berufsqualifizierenden Abschluss auch grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig. Vorliegend liege ein solcher berufsqualifizierender Abschluss, der Voraussetzung sei für die Zulassung als Doktorand, bereits vor. Das nunmehr als Doktorand weiter betriebene Studium sei lediglich deshalb nicht förderungsfähig, weil es nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG verbunden sei. Mithin greife der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein. Dass dies zutreffend sei, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II. Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der insoweit § 26 des zum 1. Januar 2006 aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 22 Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB XII) entspreche, habe der Gesetzgeber bezweckt, die Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenso wie die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassten, sei außerhalb des SGB II und XII im BAföG sondergesetzlich abschließend geregelt. Das bedeute, dass entsprechende Leistungen während einer Ausbildung grundsätzlich nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe erbracht werden könnten; denn diese beiden Sozialleistungsbereiche sollten keine "versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene” ermöglichen. Vorliegend sei das Studium bis zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig. Leistungen nach dem SGB II seien diesbezüglich nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Die Fortführung als Doktorandenstudium sei vom Gesetzgeber lediglich im Rahmen des BAföG als nicht mehr förderungsfähig eingestuft worden. Dem widerspräche es nun zur Gänze, vorliegend aus dem zwar fürsorgerechtlichen, aber strikt arbeitsmarktbezogenen Leistungssystem des SGB II Leistungen zu gewähren. Wenn schon eine berufsqualifizierende Ausbildung zu einem Leistungsausschluss nach dem SGB II führe, müsse dies für ein weitergehendes Studium erst recht gelten. Auf eine eventuell gegebene freie Verfügbarkeit komme es daher nicht an. Hinzu komme, dass diese Leistungen zeitlich praktisch unbegrenzt zu gewähren wären, da das SGB II - anders als das BAföG - keine zeitliche Grenze für eine solche Förderung vorgebe, weil es schlicht für diese Art der Förderung nicht vorgesehen sei. Vorliegend sei auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II ersichtlich. Dem Kläger zu 2) sei es zumutbar, sein Promotionsstudium entweder selbst oder anderweitig zu finanzieren oder durch die Exmatrikulation die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu schaffen. Schließlich habe der Kläger zu 2) auch nicht glaubhaft gemacht, ob er sich zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit um Tätigkeiten bemüht zu haben, welche keinen akademischen Abschluss erforderten. Es könne nicht zu Lasten der aus Steuergeldern finanzierten Sozialleistungen gehen, wenn sich der Kläger zu 2) entschließe, ein Promotionsstudium aufzunehmen und dadurch dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung stehe, obwohl dieses Studium zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Leistungsausschluss des Klägers zu 2) gemäß § 7 Abs. 5 SGB II durch den Beklagten sei rechtswidrig, er sei kein Auszubildender im Sinne dieser Vorschrift. Er habe seine Ausbildung beendet, er sei lediglich nach wie vor Promotionsstudent. Eine Promotion sei jedoch keine Ausbildung und daher in keiner Weise nach dem BAföG förderungsfähig; Denn eine Promotion sei lediglich zur Erlangung eines Titels erforderlich, nicht jedoch um einen neuen Ausbildungsstand zu erreichen. Des Weiteren habe der Beklagte seinen Ausschluss lediglich von der Immatrikulation abhängig gemacht. Der Kläger zu 2) sei seit dem 19. Juli 2007 exmatrikuliert. Seit diesem Zeitpunkt erhalte er Leistungen vom Beklagten, obwohl er nach wie vor promoviere. Denn er sei erwerbsfähig und durch seine Promotion in keiner Weise an der Aufnahme und Durchführung einer Beschäftigung gehindert. Viele Doktoranden gingen vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach. Schließlich müssten für eine Promotion keine Lehrveranstaltungen mehr besucht werden, welche eine Beschäftigung verhindern würden. So sei es auch bei ihm. Er habe für seine Promotion keine Lehrveranstaltungsteilnahmenachweise zu erbringen, da diese nicht erforderlich seien. Er sei lediglich als Promotionsstudent immatrikuliert gewesen, weil sein Doktorvater ihm dies nahe gelegt habe. Denn die Förderung für Universitäten werde an der Zahl der immatrikulierten Studenten festgemacht. Die im Juli letzten Jahres erfolgte Exmatrikulation habe keinerlei Einfluss auf seine Promotion gehabt. Der Vorwurf des Beklagten, er habe sich zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit nicht um Tätigkeiten bemüht, welche keinen akademischen Abschluss erforderten, treffe nicht zu. Bereits im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum dortigen Geschäftszeichen S 101 AS 8461/06 habe er glaubhaft machen können, sich für jedwede Tätigkeit beworben zu haben. Die Beiziehung dieser Gerichtsakte werde angeregt. Auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum habe er sich regelmäßig um Arbeit bemüht. Er habe sich auf Zeitungsannoncen hin als Aushilfskraft und auch bei Zeitarbeitfirmen für jedwede Tätigkeit beworben und habe, noch bevor der Beklagte ihm Leistungen nach seiner Exmatrikulation bewilligt habe, bereits eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten Sozialgerichts zum Az.: S 101 AS 8461/06 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Den Klägern stehen Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum zu. Dies ist für die Klägerin zu 1) für den streitbefangenen Zeitraum unstreitig, es gilt jedoch auch für den Kläger zu 2) der seinerzeit mit der Klägerin zu 1) noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38 SGB II bildete. Der Kläger gehört zu den Anspruchsberechtigten nach dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. In dem hier vom Streit erfassten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 lag auch Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vor. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen liegen vor; der Kläger zu 2) konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern. Die von dem Beklagten mit der Berufung vorgetragenen Bedenken gegenüber den Anstrengungen des Klägers zu 2) sich auch um Tätigkeiten bemüht zu haben, die keinen akademischen Abschluss erforderten, hat er nicht wiederholt, nachdem der Kläger seine Anstrengungen dargelegt hat. Sie können auch nicht durchgreifend gewesen sein, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt (Schriftsatz vom 11. Dezember 2007) schon wieder Leistungen nach dem SGB II an den Kläger zu 2) erbrachte. Die Tatsache, dass die Kläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von der Mutter der Klägerin zu 1) darlehensweise 530,00 EUR monatlich im Hinblick auf die Ablehnung von Leistungen des Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 2) erhielten, steht der Bedürftigkeit nicht entgegen, weil sich die Kläger zur Rückzahlung für den Fall der Leistung durch den Beklagten verpflichtet haben. Mittel aus einem Darlehen sind kein Einkommen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist dabei allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann, wie dies hier der Fall ist (vgl. LSG Nordrhein- Westfalen vom 11. Dezember 2008 - L 7AS 62/08 -). Die Beteiligten streiten auch nicht über die Höhe des Leistungsbetrags im Einzelnen. Streitig ist allein die Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Fall des Klägers zu 2) greift. Hierzu hat das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt in seiner Entscheidung vom 3. April 2008 - L 2 AS 71/06 - (zit. nach Juris) für den vergleichbaren Fall einer Studentin während eines Promotionsstudiums ausgeführt: "Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung u. a. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hochschulausbildungen sind grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig. Zwar ist die Klägerin seit 10. Januar 2005 wieder an der -Universität M. immatrikuliert und damit formell wieder Studentin. Sie absolviert an der Hochschule jedoch keine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Was mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" im § 7 Abs. 5 SGB II gemeint ist, erschließt sich aus der Zielrichtung der Vorschrift: Wie bei der wortgleichen Vorgängervorschrift in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die auch in § 22 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unverändert übernommen wurde, geht es darum, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Materie der Ausbildungsförderung in BAföG und SGB III spezialgesetzlich und abschließend geregelt ist. Die Sozialhilfe nach dem BSHG sollte - nach der gesetzgeberischen Intention - keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene darstellen; das Sozialleistungssystem sollte nicht die finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung tragen (vgl. BverwG, Urteil vom 12. Februar 1981, Az.: 5 C 51/08; BVerwGE 61/352). Bereits das Bundesverwaltungsgericht interpretierte die in § 26 BSHG verwendete Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993, Az.: 5 B 82/92, MDR 1994, Seite 418). Es bestand daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn das BAföG die konkrete Ausbildung überhaupt - unter welchen individuellen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig ansah. Dementsprechend kommt es auch bei § 7 Abs. 5 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b 36/06 R, zit. n. juris) nur darauf an, dass eine Ausbildung grundsätzlich gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret aus unterschiedlichen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben kann. Das Arbeitslosengeld II soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl. BSG, a.a.O). Ausschlaggebend ist allein, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG oder SGB III gefördert werden kann. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach diesen Gesetzen ausschließen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BSG, a.a.O.). Ein Bezug von Arbeitslosengeld II soll immer dann ausscheiden, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig regelt. Durch das SGB II sollen wegen der insoweit gleichen Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden. Maßgeblich für ein Eingreifen von § 7 Abs. 5 BAföG im Falle der Klägerin ist daher, ob das von ihr betriebene Promotionsstudium zu den grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildungen nach den Regelungen des BAföG gehört. Dies ist nicht der Fall. Promotionsstudiengänge gehören grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen Ausbildungen, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Anders ist es beim sog. grundständigen Promotionsstudium, mit dessen Absolvieren erstmals ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird und das eine Ausnahme darstellt, die hier nicht vorliegt. Generell sind nach BAföG - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulausbildungen - nur solche berufsbildende Ausbildungen förderungsfähig, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Zu dem Besuch einer in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte (hier: Hochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) muss eine Ausbildung treten, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 7 BAföG). Entsprechend sind im BAföG unter der amtlichen Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" als Abschnitt I in §§ 1 bis 7 die abstrakten Förderungsvoraussetzungen geregelt; die "Persönlichen Voraussetzungen" folgen als Abschnitt II und umfassen §§ 8 bis 10 (wie Staatsangehörigkeit, Eignung, Alter). Dies bedeutet für Hochschulausbildungen, dass sie nur dann abstrakt und dem Grunde nach förderungsfähig sind, wenn sie einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Dies erfolgt durch ein Promotionsstudium grundsätzlich nicht. Es ist kein Studiengang, der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt; es setzt vielmehr in der Regel das Vorhandensein eines berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Das Promotionsstudium ist als Ausbildung nicht berufszielorientiert und damit grundsätzlich nicht nach BAföG förderungsfähig (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 7 S 2963/94, zitiert nach juris; SG Reutlingen, Urteil vom 13. März 2006, Az.: S 12 AS 2707/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Promotion ausnahmsweise dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977, BVerwGE 54, 186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 1994, Az.: 16 B 22/94; zitiert nach juris). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dementsprechend und folgerichtig hat auch das Studentenwerk der ... -Universität M. den BAföG-Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2007 bereits "dem Grunde nach" abgelehnt. Das Promotionsstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BAföG und ist damit dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Es ist genauso zu beurteilen wie ein Teilzeitstudium, das mangels Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich nicht förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 5 BAföG; vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, Az.: L 7 AS 1130/06 ER, FEVS 59, 45), oder wie ein berufsbegleitender postgradualer Aufbaustudiengang Master, der nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: L 7 AS 63/06 ER, zitiert nach juris) und daher nicht förderungsfähig ist. Auch die im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg angestellte Überlegung, nach der eine Promotion auch berufsbegleitend, d. h. ohne formelle Immatrikulation an der Hochschule, erfolgen kann und dann - auch nach Auffassung der Beklagten - der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht greift, ist zutreffend. Es wäre kein sachgerechtes Kriterium, Doktoranden bei einem geltend gemachten SGB II-Leistungsanspruch nur wegen einer Immatrikulation, die möglicherweise allein sozialversicherungsrechtliche Gründe hat, unterschiedlich zu behandeln. Soweit die Beklagte vorträgt, unter Geltung des BSHG habe der Anwendungsausschluß auch Promotionsstudenten erfasst, trifft das so nicht zu. § 26 BSHG, jetzt § 22 SGB XII, und § 7 Abs. 5 SGB II sind wortgleich. Der Anwendungsbereich der Ausschlussregel hat sich nicht geändert. Richtig ist, dass bereits zur Geltung des BSHG erkannt wurde, dass die Regelung problematisch war, weil sie einerseits mit dem im Sozialhilferecht geltende Individualisierungsgebot kollidierte (vgl. hierzu: Spellbrink in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 RN 90 ff. m.w.Nachw.; Schellhorn/Jirasek/ Seipp: BSHG, 14. Auflage 1993, § 26 RN 3) und andererseits sog. Exotenausbildungen, die weder vom BAföG noch vom SGB III für grundsätzlich förderungswert und - fähig befunden waren, dadurch privilegierte, dass der Anwendungsausschluss in § 26 BSHG nicht galt (vgl. Brühl in LPK: BSHG, 5. Auflage 1998, § 26 RN 10). Es gab auch unter der Geltung des BSHG Auszubildende, die von der Regelung des § 26 BSHG nicht erfasst waren. Für sie wurde diskutiert, ob sie auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 18 Abs. 3 BSHG) zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden konnten (vgl. Brühl, a.a.O. RN 16). Dazu gehörten auch Promotionsstudenten, wenn die Promotion nicht der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses diente (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 7 S 2963/94 zit. n. juris). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Problematik den Anwendungsausschluß unverändert in § 7 Abs. 5 SGB II übernommen, so dass eine planwidrigen Regelungslücke nicht vorliegt. Die von der Beklagten gewünschte analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II auf Hochschulbesuche, die nicht nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, ist daher nicht möglich. Da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II im Fall der Klägerin nicht greift, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf SGB II-Leistungen." Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung an. Auch im Falle des Klägers zu 2) steht daher sein Promotionsstudium einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Vorliegend streiten die Beteiligten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Kläger zu 2) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007. In dieser Zeit bildeten die Kläger (noch) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2) war in dieser Zeit an der P M immatrikuliert mit dem Ziel der Promotion. Seit Juli 2007 ist er exmatrikuliert. Beide Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II). Durch Änderungsbescheid vom 27. März 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 576,00 EUR für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006. Im Falle des Klägers zu 2) sei der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II eingetreten. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die Klage zum Az.: S 101 AS 8461/06 hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Änderungsbescheid aufgehoben. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II sei im Falle eines Promotionsstudiums nicht gegeben. Bei dem Promotionsstudium des Klägers zu 2) handele es sich nicht um eine berufsqualifizierende Ausbildung, die nach § 7 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Wenngleich die Promotion unter Umständen die Chancen auf eine berufliche Stelle erhöhen möge und sich etwa für Berufe im akademischen Bereich teilweise als Zugangsvoraussetzung eingebürgert habe, sei das Promotionsstudium grundsätzlich keine berufsqualifizierende Ausbildung (Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995 Az.: 7 S 2963/94, zit. n. Juris). Darüber hinaus bestünden bereits Zweifel an dem Ausbildungscharakter eines Promotionsstudiums, da es in der Regel keinerlei feste Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorsehe, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Ebenso wenig sei die Immatrikulation erforderlich, um den angestrebten Abschluss, die Promotion zu erlangen. Der Kläger zu 2) könne sich jederzeit exmatrikulieren lassen, in gleichem Umfang an seiner Dissertation weiter arbeiten und Leistungen nach dem SGB II beziehen. Allein der Umstand, dass jemand an einer Hochschule immatrikuliert sei, begründe nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, wie das Beispiel berufsbegleitender Aufbaustudiengänge zeige (Hinweis auf LSG Thüringen, Az.: L 7 AS 63/06 ER, zit. n. Juris). Im Übrigen habe der Beklagte bei seiner Aufhebungsentscheidung von dem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Bereits deshalb müsse die Klage Erfolg haben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Februar 2007 der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II, hinsichtlich des Klägers zu 2) entschied der Beklagte jedoch, dass diesem keine Leistungen zustünden, weil der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II vorliege. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger zu 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den streitigen Zeitraum zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Nur in besonderen Härtefällen könnten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffern 2 bis 6 BAföG sei grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig; die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II komme in diesen Fällen nicht in Betracht. Die Ausbildung müsse abstrakt förderungsfähig sein. Es komme nicht darauf an, ob der Auszubildende die Förderungsleistungen nach dem BAföG oder dem SGB III tatsächlich erhalte (Hinweis auf Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 50). Der Kläger zu 2) sei als Doktorand eingeschrieben. Es handele sich hierbei um ein Studium an einer Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG Der Studiengang sei bis zum berufsqualifizierenden Abschluss auch grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig. Vorliegend liege ein solcher berufsqualifizierender Abschluss, der Voraussetzung sei für die Zulassung als Doktorand, bereits vor. Das nunmehr als Doktorand weiter betriebene Studium sei lediglich deshalb nicht förderungsfähig, weil es nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG verbunden sei. Mithin greife der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein. Dass dies zutreffend sei, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II. Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der insoweit § 26 des zum 1. Januar 2006 aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 22 Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB XII) entspreche, habe der Gesetzgeber bezweckt, die Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenso wie die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassten, sei außerhalb des SGB II und XII im BAföG sondergesetzlich abschließend geregelt. Das bedeute, dass entsprechende Leistungen während einer Ausbildung grundsätzlich nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe erbracht werden könnten; denn diese beiden Sozialleistungsbereiche sollten keine "versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene” ermöglichen. Vorliegend sei das Studium bis zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig. Leistungen nach dem SGB II seien diesbezüglich nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Die Fortführung als Doktorandenstudium sei vom Gesetzgeber lediglich im Rahmen des BAföG als nicht mehr förderungsfähig eingestuft worden. Dem widerspräche es nun zur Gänze, vorliegend aus dem zwar fürsorgerechtlichen, aber strikt arbeitsmarktbezogenen Leistungssystem des SGB II Leistungen zu gewähren. Wenn schon eine berufsqualifizierende Ausbildung zu einem Leistungsausschluss nach dem SGB II führe, müsse dies für ein weitergehendes Studium erst recht gelten. Auf eine eventuell gegebene freie Verfügbarkeit komme es daher nicht an. Hinzu komme, dass diese Leistungen zeitlich praktisch unbegrenzt zu gewähren wären, da das SGB II - anders als das BAföG - keine zeitliche Grenze für eine solche Förderung vorgebe, weil es schlicht für diese Art der Förderung nicht vorgesehen sei. Vorliegend sei auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II ersichtlich. Dem Kläger zu 2) sei es zumutbar, sein Promotionsstudium entweder selbst oder anderweitig zu finanzieren oder durch die Exmatrikulation die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu schaffen. Schließlich habe der Kläger zu 2) auch nicht glaubhaft gemacht, ob er sich zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit um Tätigkeiten bemüht zu haben, welche keinen akademischen Abschluss erforderten. Es könne nicht zu Lasten der aus Steuergeldern finanzierten Sozialleistungen gehen, wenn sich der Kläger zu 2) entschließe, ein Promotionsstudium aufzunehmen und dadurch dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung stehe, obwohl dieses Studium zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Leistungsausschluss des Klägers zu 2) gemäß § 7 Abs. 5 SGB II durch den Beklagten sei rechtswidrig, er sei kein Auszubildender im Sinne dieser Vorschrift. Er habe seine Ausbildung beendet, er sei lediglich nach wie vor Promotionsstudent. Eine Promotion sei jedoch keine Ausbildung und daher in keiner Weise nach dem BAföG förderungsfähig; Denn eine Promotion sei lediglich zur Erlangung eines Titels erforderlich, nicht jedoch um einen neuen Ausbildungsstand zu erreichen. Des Weiteren habe der Beklagte seinen Ausschluss lediglich von der Immatrikulation abhängig gemacht. Der Kläger zu 2) sei seit dem 19. Juli 2007 exmatrikuliert. Seit diesem Zeitpunkt erhalte er Leistungen vom Beklagten, obwohl er nach wie vor promoviere. Denn er sei erwerbsfähig und durch seine Promotion in keiner Weise an der Aufnahme und Durchführung einer Beschäftigung gehindert. Viele Doktoranden gingen vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach. Schließlich müssten für eine Promotion keine Lehrveranstaltungen mehr besucht werden, welche eine Beschäftigung verhindern würden. So sei es auch bei ihm. Er habe für seine Promotion keine Lehrveranstaltungsteilnahmenachweise zu erbringen, da diese nicht erforderlich seien. Er sei lediglich als Promotionsstudent immatrikuliert gewesen, weil sein Doktorvater ihm dies nahe gelegt habe. Denn die Förderung für Universitäten werde an der Zahl der immatrikulierten Studenten festgemacht. Die im Juli letzten Jahres erfolgte Exmatrikulation habe keinerlei Einfluss auf seine Promotion gehabt. Der Vorwurf des Beklagten, er habe sich zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit nicht um Tätigkeiten bemüht, welche keinen akademischen Abschluss erforderten, treffe nicht zu. Bereits im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum dortigen Geschäftszeichen S 101 AS 8461/06 habe er glaubhaft machen können, sich für jedwede Tätigkeit beworben zu haben. Die Beiziehung dieser Gerichtsakte werde angeregt. Auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum habe er sich regelmäßig um Arbeit bemüht. Er habe sich auf Zeitungsannoncen hin als Aushilfskraft und auch bei Zeitarbeitfirmen für jedwede Tätigkeit beworben und habe, noch bevor der Beklagte ihm Leistungen nach seiner Exmatrikulation bewilligt habe, bereits eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten Sozialgerichts zum Az.: S 101 AS 8461/06 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Den Klägern stehen Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum zu. Dies ist für die Klägerin zu 1) für den streitbefangenen Zeitraum unstreitig, es gilt jedoch auch für den Kläger zu 2) der seinerzeit mit der Klägerin zu 1) noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38 SGB II bildete. Der Kläger gehört zu den Anspruchsberechtigten nach dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. In dem hier vom Streit erfassten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 lag auch Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vor. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen liegen vor; der Kläger zu 2) konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern. Die von dem Beklagten mit der Berufung vorgetragenen Bedenken gegenüber den Anstrengungen des Klägers zu 2) sich auch um Tätigkeiten bemüht zu haben, die keinen akademischen Abschluss erforderten, hat er nicht wiederholt, nachdem der Kläger seine Anstrengungen dargelegt hat. Sie können auch nicht durchgreifend gewesen sein, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt (Schriftsatz vom 11. Dezember 2007) schon wieder Leistungen nach dem SGB II an den Kläger zu 2) erbrachte. Die Tatsache, dass die Kläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von der Mutter der Klägerin zu 1) darlehensweise 530,00 EUR monatlich im Hinblick auf die Ablehnung von Leistungen des Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 2) erhielten, steht der Bedürftigkeit nicht entgegen, weil sich die Kläger zur Rückzahlung für den Fall der Leistung durch den Beklagten verpflichtet haben. Mittel aus einem Darlehen sind kein Einkommen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist dabei allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann, wie dies hier der Fall ist (vgl. LSG Nordrhein- Westfalen vom 11. Dezember 2008 - L 7AS 62/08 -). Die Beteiligten streiten auch nicht über die Höhe des Leistungsbetrags im Einzelnen. Streitig ist allein die Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Fall des Klägers zu 2) greift. Hierzu hat das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt in seiner Entscheidung vom 3. April 2008 - L 2 AS 71/06 - (zit. nach Juris) für den vergleichbaren Fall einer Studentin während eines Promotionsstudiums ausgeführt: "Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung u. a. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hochschulausbildungen sind grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig. Zwar ist die Klägerin seit 10. Januar 2005 wieder an der -Universität M. immatrikuliert und damit formell wieder Studentin. Sie absolviert an der Hochschule jedoch keine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Was mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" im § 7 Abs. 5 SGB II gemeint ist, erschließt sich aus der Zielrichtung der Vorschrift: Wie bei der wortgleichen Vorgängervorschrift in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die auch in § 22 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unverändert übernommen wurde, geht es darum, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Materie der Ausbildungsförderung in BAföG und SGB III spezialgesetzlich und abschließend geregelt ist. Die Sozialhilfe nach dem BSHG sollte - nach der gesetzgeberischen Intention - keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene darstellen; das Sozialleistungssystem sollte nicht die finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung tragen (vgl. BverwG, Urteil vom 12. Februar 1981, Az.: 5 C 51/08; BVerwGE 61/352). Bereits das Bundesverwaltungsgericht interpretierte die in § 26 BSHG verwendete Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993, Az.: 5 B 82/92, MDR 1994, Seite 418). Es bestand daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn das BAföG die konkrete Ausbildung überhaupt - unter welchen individuellen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig ansah. Dementsprechend kommt es auch bei § 7 Abs. 5 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b 36/06 R, zit. n. juris) nur darauf an, dass eine Ausbildung grundsätzlich gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret aus unterschiedlichen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben kann. Das Arbeitslosengeld II soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl. BSG, a.a.O). Ausschlaggebend ist allein, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG oder SGB III gefördert werden kann. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach diesen Gesetzen ausschließen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BSG, a.a.O.). Ein Bezug von Arbeitslosengeld II soll immer dann ausscheiden, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig regelt. Durch das SGB II sollen wegen der insoweit gleichen Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden. Maßgeblich für ein Eingreifen von § 7 Abs. 5 BAföG im Falle der Klägerin ist daher, ob das von ihr betriebene Promotionsstudium zu den grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildungen nach den Regelungen des BAföG gehört. Dies ist nicht der Fall. Promotionsstudiengänge gehören grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen Ausbildungen, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Anders ist es beim sog. grundständigen Promotionsstudium, mit dessen Absolvieren erstmals ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird und das eine Ausnahme darstellt, die hier nicht vorliegt. Generell sind nach BAföG - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulausbildungen - nur solche berufsbildende Ausbildungen förderungsfähig, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Zu dem Besuch einer in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte (hier: Hochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) muss eine Ausbildung treten, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 7 BAföG). Entsprechend sind im BAföG unter der amtlichen Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" als Abschnitt I in §§ 1 bis 7 die abstrakten Förderungsvoraussetzungen geregelt; die "Persönlichen Voraussetzungen" folgen als Abschnitt II und umfassen §§ 8 bis 10 (wie Staatsangehörigkeit, Eignung, Alter). Dies bedeutet für Hochschulausbildungen, dass sie nur dann abstrakt und dem Grunde nach förderungsfähig sind, wenn sie einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Dies erfolgt durch ein Promotionsstudium grundsätzlich nicht. Es ist kein Studiengang, der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt; es setzt vielmehr in der Regel das Vorhandensein eines berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Das Promotionsstudium ist als Ausbildung nicht berufszielorientiert und damit grundsätzlich nicht nach BAföG förderungsfähig (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 7 S 2963/94, zitiert nach juris; SG Reutlingen, Urteil vom 13. März 2006, Az.: S 12 AS 2707/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Promotion ausnahmsweise dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977, BVerwGE 54, 186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 1994, Az.: 16 B 22/94; zitiert nach juris). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dementsprechend und folgerichtig hat auch das Studentenwerk der ... -Universität M. den BAföG-Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2007 bereits "dem Grunde nach" abgelehnt. Das Promotionsstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BAföG und ist damit dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Es ist genauso zu beurteilen wie ein Teilzeitstudium, das mangels Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich nicht förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 5 BAföG; vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, Az.: L 7 AS 1130/06 ER, FEVS 59, 45), oder wie ein berufsbegleitender postgradualer Aufbaustudiengang Master, der nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: L 7 AS 63/06 ER, zitiert nach juris) und daher nicht förderungsfähig ist. Auch die im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg angestellte Überlegung, nach der eine Promotion auch berufsbegleitend, d. h. ohne formelle Immatrikulation an der Hochschule, erfolgen kann und dann - auch nach Auffassung der Beklagten - der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht greift, ist zutreffend. Es wäre kein sachgerechtes Kriterium, Doktoranden bei einem geltend gemachten SGB II-Leistungsanspruch nur wegen einer Immatrikulation, die möglicherweise allein sozialversicherungsrechtliche Gründe hat, unterschiedlich zu behandeln. Soweit die Beklagte vorträgt, unter Geltung des BSHG habe der Anwendungsausschluß auch Promotionsstudenten erfasst, trifft das so nicht zu. § 26 BSHG, jetzt § 22 SGB XII, und § 7 Abs. 5 SGB II sind wortgleich. Der Anwendungsbereich der Ausschlussregel hat sich nicht geändert. Richtig ist, dass bereits zur Geltung des BSHG erkannt wurde, dass die Regelung problematisch war, weil sie einerseits mit dem im Sozialhilferecht geltende Individualisierungsgebot kollidierte (vgl. hierzu: Spellbrink in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 RN 90 ff. m.w.Nachw.; Schellhorn/Jirasek/ Seipp: BSHG, 14. Auflage 1993, § 26 RN 3) und andererseits sog. Exotenausbildungen, die weder vom BAföG noch vom SGB III für grundsätzlich förderungswert und - fähig befunden waren, dadurch privilegierte, dass der Anwendungsausschluss in § 26 BSHG nicht galt (vgl. Brühl in LPK: BSHG, 5. Auflage 1998, § 26 RN 10). Es gab auch unter der Geltung des BSHG Auszubildende, die von der Regelung des § 26 BSHG nicht erfasst waren. Für sie wurde diskutiert, ob sie auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 18 Abs. 3 BSHG) zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden konnten (vgl. Brühl, a.a.O. RN 16). Dazu gehörten auch Promotionsstudenten, wenn die Promotion nicht der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses diente (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 7 S 2963/94 zit. n. juris). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Problematik den Anwendungsausschluß unverändert in § 7 Abs. 5 SGB II übernommen, so dass eine planwidrigen Regelungslücke nicht vorliegt. Die von der Beklagten gewünschte analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II auf Hochschulbesuche, die nicht nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, ist daher nicht möglich. Da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II im Fall der Klägerin nicht greift, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf SGB II-Leistungen." Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung an. Auch im Falle des Klägers zu 2) steht daher sein Promotionsstudium einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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