L 18 AS 541/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 124 AS 1421/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 541/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Antragsteller gegen den mit dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) abgelehnten Erlass einer den Antragsgegner zur vorläufigen Tragung von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 576,60 EUR für die Zeit ab 1. Dezember 2008 verpflichtenden Regelungsanordnung i.S. von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die vom SG versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wenden, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Regelung in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem SG (19. Januar 2009) gilt dies bereits deshalb, weil eine einstweilige Anordnung für bereits abgelaufene Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich. Im Übrigen, d.h. für die Zeit ab Antragseingang, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller, die vorliegend nur die Gewährung von Unterkunftskosten geltend machen, nicht zu besorgen ist. Eine Kündigung des Mietverhältnisses oder eine Androhung derselben ist bislang nicht erfolgt. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist den Antragstellern daher derzeit ohne weiteres zumutbar. Zudem enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft selbst für den Fall einer Räumungsklage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht).

Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Antragsteller ungeachtet dessen, ob der Antragsteller zu 1. das Vermögen auf dem Festzinssparbuch des B-W-V z K eG (im Folgenden: BWVspar) nur treuhänderisch für seinen in P lebenden Bruder W Gverwaltet, auf die vorläufige Verwertung dieses Vermögens verwiesen werden können. Der Antragsteller zu 1. ist insoweit nach den Feststellungen des SG, die die Antragsteller mit ihrer Beschwerdeschrift nicht angegriffen haben, verfügungsberechtigt. Eine vorzeitige Verwertung ist nach der vom SG eingeholten Auskunft der BWVspar auch möglich. Sollte es sich, was durch entsprechende Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, insoweit um Vermögen des Bruders handeln, kann ein entsprechender Ausgleich nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen.

Das SG hat den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten somit zu Recht abgelehnt (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für die PKH-Beschwerde sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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