L 32 AS 512/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 7303/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 512/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die im Rahmen des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (Bundessozialgericht BSGE 17, 124, 128; SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). § 193 SGG ist hier einschlägig, weil der Antragsteller das Begehren für erledigt erklärt hat und nur noch eine Kostenentscheidung begehrt. Es besteht insoweit kein Unterschied zu einer Antragsrücknahme. Ein Anschließen an die Erledigungserklärung durch den Antragsgegner ist deshalb nicht erforderlich.

Für die Kostenentscheidung kommt es vor allem auf die summarische Beurteilung an, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ausgegangen wäre, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht. Nur ausnahmsweise entspricht es allerdings nicht billigem Ermessen, bei einem Anerkenntnis bzw. einer Klaglosstellung die Kosten nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dieser bis zum erledigenden Ereignis keinen Anlass zu einem gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Hier ist bei der alleine gebotenen und möglichen summarischen Betrachtung von einer Klaglosstellung, also dem freiwilligen Nachgeben des Beklagten/Antragsgegners ohne gerichtliche Verpflichtung, auszugehen. Eine Ausnahmesituation hat hier wohl nicht bestanden, auch wenn fraglich ist, ob der Eilantrag zulässig gewesen ist. Der Antragsgegner hat die Situation entscheidend verschuldet.

Ob ein Eilverfahren generell ausgeschlossen ist, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Beachtung einer (vorläufig) vollstreckbaren Eilentscheidung nicht nachkommt, braucht hier demnach nicht entschieden zu werden. Ein "Eilverfahren im Eilverfahren" könnte in Einzelfällen die einzige Möglichkeit und deshalb aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz geboten sein, wenn das Gericht das an sich gebotene und einschlägige Vollstreckungsverfahren so zögerlich betreibt, dass damit die einstweilen zugesprochenen Rechte (teilweise) vereitelt zu werden drohen. Das ist hier nach Aktenlage der Fall gewesen. Das Sozialgericht - als Vollstreckungsgericht - hat wohl zu zögerlich gehandelt (vgl. zu den gebotenen Maßnahmen: Groth NJW 2007, 2294, 2296f), indem es nicht sofort ein Zwangsgeld angedroht und dieses nicht nach ganz wenigen Tagen festgesetzt hat.

Der Antragsgegner hat schließlich trotz Nachfrage keine Umstände benannt, die es gerechtfertigt erscheinen, sich mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Beachtung gerichtlicher Entscheidungen rund einen Monat Zeit zu lassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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