Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 111/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 83/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen, die er bisher nicht erhält. In diesem Fall setzt eine einstweilige Verpflichtung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sind hinreichend dargelegt. Betreffend den Anordnungsanspruch kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt gegenüber der Antragsgegnerin leistungsberechtigt sein kann: Nach Lage der Akten hat er keine eigenen Einkünfte und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Eltern. Er könnte deshalb zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gehören. Dies schlösse gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen der Weiterbildungsförderung aus der Arbeitsförderung ("Arbeitslosenversicherung") aus. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem von ihm besuchten Ausbildungsgang überhaupt um eine "Weiterbildung" im Sinne der zur Begründung eines Leistungsanspruchs allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 77 SGB III handelte (s. BSG SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Schließlich kann auch offen bleiben, ob die (sonstigen) tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Leistungsrecht erfüllt sind. Insoweit bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass eine Weiterbildungsförderung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III "notwendig" ist. In Betracht kommt von vornherein lediglich die Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit (erste Alternative) oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit (zweite Alternative). Wegen fehlenden Berufsabschlusses (dritte Alternative i.V. mit § 77 Abs. 2 SGB III) kann eine Weiterbildung des Antragstellers ersichtlich nicht notwendig sein, da er im Jahr 2008 einen Berufsabschluss erworben hatte, der eine Ausbildungsdauer von wenigstens zwei Jahren erforderte und er danach noch nicht berufstätig war. Für die "Notwendigkeit" im Sinne der ersten oder zweiten Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist eine Beschäftigungsprognose erforderlich: Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch ohne diese Förderung ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweit erreicht. Dies kommt auch in § 4 Abs. 2 SGB III zum Ausdruck, der den Vorrang der Vermittlung in der Regel auch gegenüber den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festlegt (s. – auch zum Folgenden – BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Es bestehen keine greifbaren Bedenken dagegen, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sein könnte. Solche Bedenken resultieren im besonderen nicht daraus, dass andere Dienststellen der Antragsgegnerin für Teilnehmer des von ihm besuchten Bildungsgangs nach Darstellung des Antragstellers Leistungen der beruflichen Weiterbildung bewilligt und also eine "Notwendigkeit" angenommen haben. Denn insoweit können Besonderheiten des regionalen Arbeitsmarktes im Zuständigkeitsbereich der bewilligenden Agenturen für Arbeit oder auch individuelle Verhältnisse der Geförderten eine Rolle spielen. Der Hinweis auf die vermeintlich geringeren Anforderungen an die "Notwendigkeit" bei fehlendem Berufsabschluss geht fehl, weil der Zweck dieser Förderungsalternative nicht unmittelbar mit dem der beiden anderen vergleichbar ist (s. BSG SozR 4100 § 44 Nr. 30, SozR 3-4100 § 44 Nr. 5 und SozR 3-4100 § 10 Nr. 1). Selbst wenn unterstellt wurde, dass Leistungen der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III nicht generell ausgeschlossen wären und die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, ergäbe sich zudem kein Leistungs"anspruch". Leistungen der Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff SGB III "können" gewährt werden, stehen also im Ermessen der Antragsgegnerin (s. auch ausdrücklich § 3 Abs. 5 SGB III). Das Gericht darf das der Verwaltung zustehende Ermessen grundsätzlich nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn lediglich eine die Leistung zuerkennende Verwaltungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist und sich deshalb der Ermessensspielraum zu einem Anspruch "verdichtet" hat (s. dazu statt vieler BSG SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Eine derartige "Ermessensreduzierung auf Null" kann sich vor allem dann ergeben, wenn die Antragsgegnerin in gleichartigen Fällen stets gleich entschieden hat und diese Verwaltungspraxis auch nicht generell mit Wirkung für die Zukunft zu ändern beabsichtigt. Es ist nicht belegt, dass die Antragsgegnerin in einem Fall wie dem vorliegenden ihr Ermessen immer im Sinne einer Bewilligung von Leistungen betätigt hätte. Dies ergibt sich noch nicht allein daraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers andere, im Land Brandenburg gelegene, Agenturen für Arbeit Leistungen zur Weiterbildungsförderung in "exakt gleichen Fällen" bewilligt haben. Eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen über den Zuständigkeitsbezirk einer Agentur für Arbeit hinaus stets gleich auszuüben, ist für den Bereich der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 5 SGB III) nicht zu begründen. Denn gemäß § 71b Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind die Mittel für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Teil der Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. Die im Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Die Zuweisung richtet sich vor allem nach der regionalen Entwicklung der Beschäftigung, der Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie der jeweiligen Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr. Für jede Art der Ermessensleistungen der Arbeitsförderung haben die Agenturen für Arbeit Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund steht jeder Agentur für Arbeit ein Spielraum dabei zu, wie sie die ihr zugewiesenen Mittel auf die einzelnen Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung verteilt und dementsprechend auch, wie sie ihr Ermessen für eine Leistungsart ausübt. Dass der Antragsteller die Ausbildung bereits aufgenommen hat, reduziert das Ermessen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Es ist sein eigenes Risiko, wenn er Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, die er ohne Leistungen der Antragsgegnerin möglicherweise nicht erfüllen kann. Ebenso wenig hat Bedeutung, dass der Antragsteller die Berufsausbildung als Physiotherapeut bereits bei Aufnahme der 2008 abgeschlossenen Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister gewünscht habe, die jedoch Volljährigkeit voraussetze. Es gibt kein allgemeines Recht zur staatlichen Förderung einer gewünschten Ausbildung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Juni 2002 – 1 BvR 1594/99, NVwZ-RR 2002, 839, und BVerfGE 99, 165 ff). Selbst wenn ein "Anordnungsanspruch" gegeben wäre, würde eine Verpflichtung der Antragsgegnerin am fehlenden Anordnungsgrund scheitern. Das Risiko, die Ausbildung wegen nicht ausreichender Finanzierung abbrechen zu müssen, begründet ihn jedenfalls dann nicht (auch nicht nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg), wenn diese Ausbildung – wie hier – noch nicht weit fortgeschritten ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller 2008 einen arbeitsmarktlich verwertbaren Abschluss erworben hat. Es ist ihm deshalb jedenfalls gegenwärtig noch zuzumuten, die Entscheidung über sein Anliegen in der Hauptsache abzuwarten. Dass ihm von der Antragsgegnerin bislang kein Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, mag seinen Grund auch darin haben, dass er sich nach Aktenlage am 29. September 2008 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte. Der Senat hat davon abgesehen, den Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gemäß § 75 SGG beizuladen. Selbst wenn dessen Leistungszuständigkeit auf Grund von § 7 SGB II begründet wäre, lägen aus den genannten Gründen auch ihm gegenüber die Voraussetzungen für eine Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. Die Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung im SGB II sind mit denen des SGB III identisch und es handelt sich gleichfalls um eine Ermessensleistung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1a – seit 1. Januar 2009: Abs. 2 – SGB II). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen, die er bisher nicht erhält. In diesem Fall setzt eine einstweilige Verpflichtung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sind hinreichend dargelegt. Betreffend den Anordnungsanspruch kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt gegenüber der Antragsgegnerin leistungsberechtigt sein kann: Nach Lage der Akten hat er keine eigenen Einkünfte und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Eltern. Er könnte deshalb zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gehören. Dies schlösse gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen der Weiterbildungsförderung aus der Arbeitsförderung ("Arbeitslosenversicherung") aus. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem von ihm besuchten Ausbildungsgang überhaupt um eine "Weiterbildung" im Sinne der zur Begründung eines Leistungsanspruchs allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 77 SGB III handelte (s. BSG SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Schließlich kann auch offen bleiben, ob die (sonstigen) tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Leistungsrecht erfüllt sind. Insoweit bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass eine Weiterbildungsförderung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III "notwendig" ist. In Betracht kommt von vornherein lediglich die Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit (erste Alternative) oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit (zweite Alternative). Wegen fehlenden Berufsabschlusses (dritte Alternative i.V. mit § 77 Abs. 2 SGB III) kann eine Weiterbildung des Antragstellers ersichtlich nicht notwendig sein, da er im Jahr 2008 einen Berufsabschluss erworben hatte, der eine Ausbildungsdauer von wenigstens zwei Jahren erforderte und er danach noch nicht berufstätig war. Für die "Notwendigkeit" im Sinne der ersten oder zweiten Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist eine Beschäftigungsprognose erforderlich: Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch ohne diese Förderung ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweit erreicht. Dies kommt auch in § 4 Abs. 2 SGB III zum Ausdruck, der den Vorrang der Vermittlung in der Regel auch gegenüber den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festlegt (s. – auch zum Folgenden – BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Es bestehen keine greifbaren Bedenken dagegen, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sein könnte. Solche Bedenken resultieren im besonderen nicht daraus, dass andere Dienststellen der Antragsgegnerin für Teilnehmer des von ihm besuchten Bildungsgangs nach Darstellung des Antragstellers Leistungen der beruflichen Weiterbildung bewilligt und also eine "Notwendigkeit" angenommen haben. Denn insoweit können Besonderheiten des regionalen Arbeitsmarktes im Zuständigkeitsbereich der bewilligenden Agenturen für Arbeit oder auch individuelle Verhältnisse der Geförderten eine Rolle spielen. Der Hinweis auf die vermeintlich geringeren Anforderungen an die "Notwendigkeit" bei fehlendem Berufsabschluss geht fehl, weil der Zweck dieser Förderungsalternative nicht unmittelbar mit dem der beiden anderen vergleichbar ist (s. BSG SozR 4100 § 44 Nr. 30, SozR 3-4100 § 44 Nr. 5 und SozR 3-4100 § 10 Nr. 1). Selbst wenn unterstellt wurde, dass Leistungen der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III nicht generell ausgeschlossen wären und die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, ergäbe sich zudem kein Leistungs"anspruch". Leistungen der Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff SGB III "können" gewährt werden, stehen also im Ermessen der Antragsgegnerin (s. auch ausdrücklich § 3 Abs. 5 SGB III). Das Gericht darf das der Verwaltung zustehende Ermessen grundsätzlich nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn lediglich eine die Leistung zuerkennende Verwaltungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist und sich deshalb der Ermessensspielraum zu einem Anspruch "verdichtet" hat (s. dazu statt vieler BSG SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Eine derartige "Ermessensreduzierung auf Null" kann sich vor allem dann ergeben, wenn die Antragsgegnerin in gleichartigen Fällen stets gleich entschieden hat und diese Verwaltungspraxis auch nicht generell mit Wirkung für die Zukunft zu ändern beabsichtigt. Es ist nicht belegt, dass die Antragsgegnerin in einem Fall wie dem vorliegenden ihr Ermessen immer im Sinne einer Bewilligung von Leistungen betätigt hätte. Dies ergibt sich noch nicht allein daraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers andere, im Land Brandenburg gelegene, Agenturen für Arbeit Leistungen zur Weiterbildungsförderung in "exakt gleichen Fällen" bewilligt haben. Eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen über den Zuständigkeitsbezirk einer Agentur für Arbeit hinaus stets gleich auszuüben, ist für den Bereich der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 5 SGB III) nicht zu begründen. Denn gemäß § 71b Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind die Mittel für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Teil der Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. Die im Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Die Zuweisung richtet sich vor allem nach der regionalen Entwicklung der Beschäftigung, der Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie der jeweiligen Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr. Für jede Art der Ermessensleistungen der Arbeitsförderung haben die Agenturen für Arbeit Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund steht jeder Agentur für Arbeit ein Spielraum dabei zu, wie sie die ihr zugewiesenen Mittel auf die einzelnen Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung verteilt und dementsprechend auch, wie sie ihr Ermessen für eine Leistungsart ausübt. Dass der Antragsteller die Ausbildung bereits aufgenommen hat, reduziert das Ermessen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Es ist sein eigenes Risiko, wenn er Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, die er ohne Leistungen der Antragsgegnerin möglicherweise nicht erfüllen kann. Ebenso wenig hat Bedeutung, dass der Antragsteller die Berufsausbildung als Physiotherapeut bereits bei Aufnahme der 2008 abgeschlossenen Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister gewünscht habe, die jedoch Volljährigkeit voraussetze. Es gibt kein allgemeines Recht zur staatlichen Förderung einer gewünschten Ausbildung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Juni 2002 – 1 BvR 1594/99, NVwZ-RR 2002, 839, und BVerfGE 99, 165 ff). Selbst wenn ein "Anordnungsanspruch" gegeben wäre, würde eine Verpflichtung der Antragsgegnerin am fehlenden Anordnungsgrund scheitern. Das Risiko, die Ausbildung wegen nicht ausreichender Finanzierung abbrechen zu müssen, begründet ihn jedenfalls dann nicht (auch nicht nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg), wenn diese Ausbildung – wie hier – noch nicht weit fortgeschritten ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller 2008 einen arbeitsmarktlich verwertbaren Abschluss erworben hat. Es ist ihm deshalb jedenfalls gegenwärtig noch zuzumuten, die Entscheidung über sein Anliegen in der Hauptsache abzuwarten. Dass ihm von der Antragsgegnerin bislang kein Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, mag seinen Grund auch darin haben, dass er sich nach Aktenlage am 29. September 2008 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte. Der Senat hat davon abgesehen, den Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gemäß § 75 SGG beizuladen. Selbst wenn dessen Leistungszuständigkeit auf Grund von § 7 SGB II begründet wäre, lägen aus den genannten Gründen auch ihm gegenüber die Voraussetzungen für eine Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. Die Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung im SGB II sind mit denen des SGB III identisch und es handelt sich gleichfalls um eine Ermessensleistung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1a – seit 1. Januar 2009: Abs. 2 – SGB II). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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