L 27 B 92/08 P ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 470/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 92/08 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit ihren Schriftsätzen vom 2. und 27. Oktober 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch die Berichterstatterin im Beschlusswege nur noch über die Kosten des Verfahrens sowie den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung, die sich auf die Kosten beider Instanzen bezieht, ist nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern, die entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO nach Kopfteilen zu haften haben, die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen aufzuerlegen, weil sie ohne die von ihnen abgegebenen Erledigungserklärungen mit ihren Anträgen voraussichtlich nicht hätten durchdringen können.

Wie die Antragsgegner bei summarischer Prüfung zutreffend ausgeführt haben, hätte sich zunächst der Antrag zu 1) von Anfang an als unzulässig erwiesen. Dieser Antrag wäre zwar nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft gewesen, weil die Antragsteller in der Hauptsache eine – vorbeugende – Unterlassungsklage hätten erheben müssen. Für ihn hätte es jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil es den Antragstellern nach Lage der Akten zuzumuten gewesen wäre, zunächst die Entscheidung der Antragsgegner abzuwarten und um vorläufigen Rechtsschutz (nunmehr nach § 86 b Abs. 1 SGG) erst dann nachzusuchen, wenn der Versorgungsvertrag tatsächlich gekündigt worden wäre. Zudem hätten sie sich bei überschlägiger Prüfung auch entgegenhalten lassen müssen, dass die begehrte Verpflichtung – anders als von ihnen beantragt – nicht bis zum Abschluss eines anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens hätte ausgesprochen werden können, weil sie es bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation ansonsten in der Hand gehabt hätten, die von den Antragsgegnern bei Eingang des Antrags bei Gericht noch beabsichtigte Kündigung des Versorgungsvertrages auf Dauer dadurch zu verhindern, dass sie die im Vorfeld der Kündigung richtigerweise zu erhebende Unterlassungsklage nicht anhängig gemacht hätten. Da sich der Antrag zu 1) von Anfang an als unzulässig erwiesen hätte, wäre im Übrigen auch der im Beschwerdeverfahren auf einen Feststellungsantrag umgestellte Antrag unzulässig gewesen. Mit diesem Antrag hätten die Antragsteller ungeachtet der vorstehenden Ausführungen aber auch deshalb nicht durchdringen können, weil sich bei überschlägiger Prüfung eine prozessuale Erledigung des Verfahrens im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG hier nicht hätte feststellen lassen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hätte es nämlich an einem Anerkenntnis der Antragsgegner gefehlt, das die Antragsteller wirksam hätten annehmen können. Denn ihr Begehren wäre zwar der Sache nach durch den Schriftsatz der Antragsgegner vom 10. Oktober 2007 erledigt gewesen. Die Antragsgegner hätten mit diesem Schriftsatz jedoch gerade nicht zugegeben, dass sich das Begehren der Antragsteller aus dem von ihnen behaupteten Tatbestand ergeben bzw. der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehen würde, für den bei summarischer Prüfung im Übrigen auch nur die Antragstellerin zu 3) als alleinige Partnerin des Versorgungsvertrages aktivlegitimiert gewesen wäre.

Auch der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag zu 2) der Antragsteller hätte sich voraussichtlich als unzulässig erwiesen. Denn unabhängig davon, dass es diesem Antrag zumindest hinsichtlich des Teils, der "alle weiteren Angelegenheiten" betraf, an einer ausreichenden Bestimmtheit gemangelt hätte, hätten die Antragsteller hinsichtlich des mit ihm verfolgten Begehrens in seiner Gesamtheit des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedurft. Bei summarischer Prüfung hätten sie nämlich wiederum in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden können, vorläufigen Rechtsschutz erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen in Rede gestanden hätten, bei denen die Antragsgegner aus ihrer Sicht gegen die in § 13 Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) normierten Pflichten verstoßen hätten. Jedenfalls aber wäre der Antrag zu 2) aller Voraussicht nach unbegründet gewesen, weil die Antragsteller eine Gefahrenlage im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hätten. Denn die von ihnen gerügten Verstöße der Antragsgegner gegen die in § 13 Abs. 3 SGB X normierten Pflichten hätten sich, sofern sie überhaupt hätten bestätigt werden können, jedenfalls nicht als so gravierend erwiesen, dass sie eine vorläufige gerichtliche Intervention erforderlich gemacht hätten. Damit hätten die Antragsteller zugleich mit ihrem von einem Erfolg des Antrags zu 2) abhängenden Antrag zu 3) nicht durchdringen können.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt, dass die Antragsteller hier drei Anträge gestellt haben, die mit Blick auf die im vorliegenden Fall einem Hauptsacheverfahren gleichkommende Bedeutung der Sache jeweils ohne Abschläge mit dem Streitwert für das Hauptsacheverfahren zu bemessen waren. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung war insoweit für die Anträge zu 1) und 2) jeweils vom Auffangwert auszugehen, während für den Antrag zu 3) die Höhe des aus Sicht der Antragsteller maximal anzudrohenden Zwangsgeldes ausschlaggebend war.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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