Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 5030/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 785/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Kosten einer am 5. November 2008 begonnenen Heilpraktiker-Ausbildung zu übernehmen, ist nicht begründet.
Es fehlt insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch, und zwar ungeachtet dessen, ob die in Rede stehende Bildungsmaßnahme als Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren ist. Denn als berufliche Ausbildung wäre die Maßnahme ohnehin – durch die insoweit zuständige Bundesagentur für Arbeit (BA) – nur förderungsfähig, wenn es sich um eine Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelte (vgl. §§ 59, 60 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III). Dies ist indes nicht der Fall, so dass wegen eines insoweit offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs auch von einer Beiladung der BA abgesehen werden konnte.
Auch bei einer Qualifizierung als Weiterbildungsmaßnahme bestünde aber kein Anspruch des Antragstellers auf Förderung der "Heilpraktiker-Ausbildung" durch die insoweit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iV mit §§ 77ff. SGB III zuständige Antragsgegnerin. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können danach u. a. gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Es handelt sich hierbei um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Leistung, auf die regelmäßig kein – im Wege einer einstweiligen Anordnung gegebenenfalls durchsetzbarer - Rechtsanspruch besteht. Tatbestandliche Voraussetzung ist zudem, dass die Weiterbildung notwendig ist, um den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beruflich einzugliedern. Erforderlich ist insoweit eine Beschäftigungsprognose, wonach die Erwartung bestehen muss, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Der Antragsgegnerin steht bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG aaO). Hieran bestehen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zu den tatsächlichen Grundlagen ihrer (negativen) Prognoseentscheidung keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller greift diese Prognosenentscheidung mit seiner Beschwerde auch nicht inhaltlich an, sondern macht im Wesentlichen geltend, dass eine künftige freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker nicht von "statistischen Umständen" abhängig gemacht werden dürfe. Eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine künftige tatsächliche Entwicklung ist jedoch von der aktuellen Datenlage auf dem entsprechenden Arbeitsmarkt abhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Kosten einer am 5. November 2008 begonnenen Heilpraktiker-Ausbildung zu übernehmen, ist nicht begründet.
Es fehlt insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch, und zwar ungeachtet dessen, ob die in Rede stehende Bildungsmaßnahme als Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren ist. Denn als berufliche Ausbildung wäre die Maßnahme ohnehin – durch die insoweit zuständige Bundesagentur für Arbeit (BA) – nur förderungsfähig, wenn es sich um eine Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelte (vgl. §§ 59, 60 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III). Dies ist indes nicht der Fall, so dass wegen eines insoweit offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs auch von einer Beiladung der BA abgesehen werden konnte.
Auch bei einer Qualifizierung als Weiterbildungsmaßnahme bestünde aber kein Anspruch des Antragstellers auf Förderung der "Heilpraktiker-Ausbildung" durch die insoweit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iV mit §§ 77ff. SGB III zuständige Antragsgegnerin. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können danach u. a. gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Es handelt sich hierbei um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Leistung, auf die regelmäßig kein – im Wege einer einstweiligen Anordnung gegebenenfalls durchsetzbarer - Rechtsanspruch besteht. Tatbestandliche Voraussetzung ist zudem, dass die Weiterbildung notwendig ist, um den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beruflich einzugliedern. Erforderlich ist insoweit eine Beschäftigungsprognose, wonach die Erwartung bestehen muss, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Der Antragsgegnerin steht bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG aaO). Hieran bestehen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zu den tatsächlichen Grundlagen ihrer (negativen) Prognoseentscheidung keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller greift diese Prognosenentscheidung mit seiner Beschwerde auch nicht inhaltlich an, sondern macht im Wesentlichen geltend, dass eine künftige freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker nicht von "statistischen Umständen" abhängig gemacht werden dürfe. Eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine künftige tatsächliche Entwicklung ist jedoch von der aktuellen Datenlage auf dem entsprechenden Arbeitsmarkt abhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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