Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 69/09 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Kläger unter Hinweis auf § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.10.07 (1 BvR 782/07 zit. n. juris) steht dem nicht entgegen; denn dort war die Anhörungsrüge beim letztinstanzlichen Bundesarbeitsgericht (BAG) erhoben worden, das ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des BAG abgelehnt hatte. Nach Rdnr. 9 der Entscheidung hat das BVerfG die Zulässigkeit der Anhörungsrüge im dortigen Fall darauf gestützt, dass der Antragsteller es sonst hinnehmen müsste, dass das weitere Verfahren vor dem BAG von einem nicht zuständigen Richter des BAG behandelt würde. Das ist bei Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) im Ablehnungsverfahren gegen einen Richter erster Instanz nicht zu besorgen; denn der als befangen abgelehnte Richter der ersten Instanz wäre bei Einlegung eines Rechtsmittels an das LSG nicht mehr befasst.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, vom abgelehnten Richter eine weitere dienstliche Äußerung einzuholen. Die Vorwürfe des Klägers ergeben sich aus Unstreitigem nach dem Akteninhalt. Es geht hier nicht um mündliche Äußerungen, andere Sachverhaltsschilderungen oder ähnliches, zu welchem eine Stellungnahme des Richters zur Aufklärung geboten wäre. Weiter hat der Senat die Argumentation des Antragstellers verstanden, teilt jedoch dessen Annahme eines groben Verfahrensfehlers nach wie vor nicht. Der Kammervorsitzende hat gerade die Fragen des Klägers zum Sachverständigengutachten zum Anlass genommen, dem Sachverständigen deren Beantwortung aufzugeben.
Das erstinstanzliche Verfahren ist fortzusetzen. Falls der Kläger mit der später ergehenden Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann er Rechtsmittel einlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).
Gründe:
Die vom Kläger unter Hinweis auf § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.10.07 (1 BvR 782/07 zit. n. juris) steht dem nicht entgegen; denn dort war die Anhörungsrüge beim letztinstanzlichen Bundesarbeitsgericht (BAG) erhoben worden, das ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des BAG abgelehnt hatte. Nach Rdnr. 9 der Entscheidung hat das BVerfG die Zulässigkeit der Anhörungsrüge im dortigen Fall darauf gestützt, dass der Antragsteller es sonst hinnehmen müsste, dass das weitere Verfahren vor dem BAG von einem nicht zuständigen Richter des BAG behandelt würde. Das ist bei Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) im Ablehnungsverfahren gegen einen Richter erster Instanz nicht zu besorgen; denn der als befangen abgelehnte Richter der ersten Instanz wäre bei Einlegung eines Rechtsmittels an das LSG nicht mehr befasst.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, vom abgelehnten Richter eine weitere dienstliche Äußerung einzuholen. Die Vorwürfe des Klägers ergeben sich aus Unstreitigem nach dem Akteninhalt. Es geht hier nicht um mündliche Äußerungen, andere Sachverhaltsschilderungen oder ähnliches, zu welchem eine Stellungnahme des Richters zur Aufklärung geboten wäre. Weiter hat der Senat die Argumentation des Antragstellers verstanden, teilt jedoch dessen Annahme eines groben Verfahrensfehlers nach wie vor nicht. Der Kammervorsitzende hat gerade die Fragen des Klägers zum Sachverständigengutachten zum Anlass genommen, dem Sachverständigen deren Beantwortung aufzugeben.
Das erstinstanzliche Verfahren ist fortzusetzen. Falls der Kläger mit der später ergehenden Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann er Rechtsmittel einlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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