L 3 U 119/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 U 211/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 119/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin (SG) vom 20. Januar 2009, mit welchem ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 649,04 Euro festgesetzt worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das SG den Streitwert auf 162,26 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin hat auch nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Februar 2009 mit der – endgültigen – Streitwertfestsetzung ihre Beschwerde aufrecht erhalten (Schriftsatz vom 24. Februar 2009).

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in den Fällen, in denen Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig sind, durch das Gericht der Wert für die Gebührtenfestsetzung sogleich ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festzusetzen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des SG vom 20. Januar 2009 ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unstatthaft (so schon zur Rechtslage vor der Neuregelung des GKG: Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07. Juli 1999 - 9 WF 114/99 -, in MDR 2000, 174). Statthaft ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erst gegen die endgültige (Gebühren-)Streitwertfestsetzung (vgl. Dörndörfer in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG und JVEG, 2007, Randnr. 2 zu § 63 GKG).

Im Übrigen sind der Antragstellerin die aufgrund der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts zu viel gezahlten Gebühren in Höhe von 30,00 Euro laut Akteninhalt bereits am 27. Februar 2009 erstattet worden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Absatz 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Rechtskraft
Aus
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