Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 U 211/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 39/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 162,26 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. September 2008 (bei der Antragsgegnerin eingegangen am 07. Oktober 2008) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 betreffend die Jahre 2003 bis 2007.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) diesen Antrag abgelehnt mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 erklärt habe, auf die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 11. September 2008 zu verzichten und den Beitragsbescheid im Hinblick auf neue Angaben der Antragstellerin zu überprüfen, liege ein Anordnungsgrund nicht mehr vor.
Hiergegen richtet sich die fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 17. März 2009 hat die Antragsgegnerin einen berichtigten Beitragsbescheid für die Jahre 2003 bis 2007 erlassen.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Beitragsbescheid vom 11. September 2008 hat sich durch den berichtigten Bescheid vom 17. September 2009 erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Im Übrigen hat die Antragstellerin inzwischen die von der Antragstellerin geltend gemachten Beitragsansprüche bis auf 9,30 Euro (Säumniszuschläge und Mahngebühr) beglichen, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.
Soweit die Antragstellerin die Beitragsforderungen dem Grunde nach für rechtswidrig hält, ist dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Antragsgegnerin bzw. anschließend gegebenenfalls im Klageverfahren vor dem SG und nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Antragstellerin, die hier allein in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen auftritt, nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, kann § 193 SGG keine Anwendung finden.
Der Streitwert in Höhe eines Viertels der Beitragsforderung bestimmt sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. September 2008 (bei der Antragsgegnerin eingegangen am 07. Oktober 2008) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2008 betreffend die Jahre 2003 bis 2007.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) diesen Antrag abgelehnt mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 erklärt habe, auf die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 11. September 2008 zu verzichten und den Beitragsbescheid im Hinblick auf neue Angaben der Antragstellerin zu überprüfen, liege ein Anordnungsgrund nicht mehr vor.
Hiergegen richtet sich die fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 17. März 2009 hat die Antragsgegnerin einen berichtigten Beitragsbescheid für die Jahre 2003 bis 2007 erlassen.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Beitragsbescheid vom 11. September 2008 hat sich durch den berichtigten Bescheid vom 17. September 2009 erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Im Übrigen hat die Antragstellerin inzwischen die von der Antragstellerin geltend gemachten Beitragsansprüche bis auf 9,30 Euro (Säumniszuschläge und Mahngebühr) beglichen, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.
Soweit die Antragstellerin die Beitragsforderungen dem Grunde nach für rechtswidrig hält, ist dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Antragsgegnerin bzw. anschließend gegebenenfalls im Klageverfahren vor dem SG und nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Antragstellerin, die hier allein in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen auftritt, nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, kann § 193 SGG keine Anwendung finden.
Der Streitwert in Höhe eines Viertels der Beitragsforderung bestimmt sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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