L 17 R 1497/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 6034/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1497/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist im Berufungsverfahren, ob der Kläger eine Anpassung der ihm von der Beklagten geschuldeten Altersrente zum 1. Juli 2006 verlangen kann.

Der 1934 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Sein gesamtes Versicherungsleben hat er in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Mit Rentenbescheid vom 8. April 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1994 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Entscheidungsgründe:

Mit einem undatierten Schreiben, welches am 22. September 2006 bei der Beklagten einging, teilte der Kläger mit, er lege "Einspruch" ein, weil seine Rente in den letzten Jahren nicht entsprechend der Inflationsrate angepasst worden sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 bestätigte die Beklagte den Eingang dieser Mitteilung und wies darauf hin, dass das Aussetzen der Anpassung keinen Verwaltungsakte darstelle, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angefochten werden könne, denn es liege weder eine Anpassungsmitteilung noch ein diesbezüglicher Bescheid vor. Der Widerspruch müsste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

In ihrem Bescheid vom 19. Oktober 2006 fasste die Beklagte das Begehren des Klägers als Antrag auf Anpassung der Rente zum 1. Juli 2006 auf und lehnte diesen Antrag ab.

Durch Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15. Juni 2006 - verkündet im Bundesgesetzblatt I (BGBl. I, S. 1304 am 22. Juli 2006 - sei festgelegt, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2006 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rentenleistung des Klägers nicht eintrete. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit bereits mehrmals vergleichbare Regelungen getroffen, mit denen er im Interesse einer Finanzierbarkeit der Rentenleistungen an sich vorgesehene Anpassungszeitpunkte ausgesetzt bzw. verzögert habe. Diese Änderungen in der Dynamisierung der Rentenleistung hätten verfassungsrechtlich Bestand gehabt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 3. November 2006.

Am 30. Oktober 2006 hatte der Kläger zuvor bereits zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Sozialgerichts D Klage erhoben. Die Inflation sei seit drei Jahren nicht berücksichtigt worden. Seiner Meinung nach werde in dem Bescheid der Beklagten der Eindruck erweckt, dass ein Widerspruch an sich schon sinnlos sei.

Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das Sozialgericht D sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht B verwiesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe.

Unter dem 18. Januar 2007 hat die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen und die Begründungsausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt.

Der Kläger hat unter dem 3. Juli 2007 vorgetragen, es habe in den letzten drei Jahren - 2004, 2005, 2006 - keine Rentenanpassungen gegeben. Die Leistung sei unter Berücksichtigung der Inflation in Deutschland nicht angepasst worden. Dies wäre in anderen Ländern Europas nicht möglich gewesen. Dies betreffe Millionen anderer Rentner auch.

Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, der Kläger beantrage sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2006 eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den seiner Auffassung nach zutreffenden Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen und ist diesen gefolgt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend sei auszuführen, dass das Bundesverfassungsgericht seine von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zitierte Rechtsprechung jüngst in einem Beschluss vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03; 1 BvR 1247/07) fortgeführt habe, in dem es zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 richteten, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Beiden Entscheidungen hätten Erwägungen zugrunde gelegen, wonach es dahingestellt bleiben könne, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie falle, denn sowohl bei der am Preisindex ausgerichteten Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch bei deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 handele es sich um gesetzliche Maßnahmen, die Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Die gesetzgeberischen Entscheidungen seien von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen seien auch verhältnismäßig und ließen die Rentenleistung in ihrer Funktion als substantielle Alterssicherung unangegriffen.

Gegen die ihm am 5. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 26. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 aufzuheben und ihm, dem Kläger, eine höhere Leistung aufgrund einer Rentenanpassung ab 1. Juli 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die begehrte Rentenanpassung bestehe keine rechtliche Grundlage.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten zum Zeichen sowie die Prozessakte. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zur Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vorgelegen.

II. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, denn er begehrt mit der Anpassung des Wertes seiner Rente für die Zeit seit 1. Juli 2006 zusätzliche laufende monatliche Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. A., 2008, § 144 Tz. 21b). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger eine Anpassung seiner Rente ab 1. Juli 2006 nicht verlangen kann. Denn die angefochtenen, dies ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI) und des aktuellen Rentenwertes.

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI).

Der aktuelle Rentenwert wird nach der Grundsatznorm des § 63 Abs. 7 SGB VI entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Des näheren bestimmt sich der aktuelle Rentenwert als der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 EUR. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 SGB VI neu gefasst durch Gesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242, durch Gesetz vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2742).

Der aktuelle Rentenwert in diesem Sinne betrug bezüglich der alten Bundesländer - dies ist für den Kläger maßgebend, denn dort allein hat er sein Versicherungsleben zurückgelegt - bereits ab 1. Juli 2003 26,13 EUR (vgl. auch Sozialversicherungswerte in Aichberger, SGB, Textsammlung 4/11, IX). Für die Zeit bis 1. Juli 2007 erfolgte keine Veränderung dieses Wertes, wie der Kläger zutreffend vorträgt. Erst ab diesem Datum wurde der aktuelle Rentenwert auf 26,27 EUR angehoben. Damit fiel bis dahin eine - positive - Anpassung im Sinne einer Erhöhung der monatlichen Rentenleistung aus.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Berechung seiner Rente ab Juli 2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwertes als 26,13 EUR.

Denn durch formelles Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 - verkündet als Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 - (s. o. im Tatbestand) hatte der Bundesgesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass zu diesem Zeitpunkt der aktuelle Rentenwert nicht verändert werde. Dies bedeutete eine so genannte "Null-Anpassung": Diese schloss eine Erhöhung der Zahlbeträge aus, verhinderte indes auch eine - mögliche - Absenkung der Renten ab 1. Juli 2006.

In den Begründungsausführungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung hat die Beklagte die einfachgesetzliche Entwicklung, die zu diesem Ergebnis führte, zutreffend dargestellt:

Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 2. SGB VI - ÄndG - vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3013 f. ordnete der Bundesgesetzgeber an, dass zum 1. Juli 2004 der aktuelle Rentenwert nicht verändert werde. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) hat die Vorschriften über den aktuellen Rentenwert mit Wirkung vom 1. August 2004 erneut geändert. In die Formel zu dessen Bestimmung floss insbesondere der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor ein (§ 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Die Anwendung der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz geänderten Vorschriften der Rentenanpassung führte dazu, dass der aktuelle Rentenwert weder zum 1. Juli 2005 noch zum 1. Juli 2006 angehoben wurde (vgl. die Darstellung des Bundesverfassungsgerichts, 1. Senat, 3. Kammer - Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, zitiert nach juris Rz. 35ff).

Dies war Folge dessen, dass sich - von den hierfür geltenden Berechnungsfaktoren (§ 68 i.V.m. § 255e SGB VI) - zwar die Bruttolohn - und Gehaltssumme im maßgebenden Zeitraum (leicht) erhöht hatte, sich jedoch sowohl die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils als auch die Berücksichtigung des neu eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors negativ auswirkten. Die auf dieser Grundlage zu errechnende Rentenabsenkung wurde nur durch Anwendung der Niveausicherungsklausel (§ 255e Abs. 5 SGB VI) vermieden (vgl. die Darstellung in der Terminvorschau des Bundessozialgerichts - BSG - Nr. 57/08 zum dortigen Verfahren B 13 R 13/08 R). Der aktuelle Rentenwert verblieb vom 1. Juli 2005 an bei unverändert 26,13 EUR (§ 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 vom 6. Juni 2005, BGBl. I S. 1578).

Unter Zugrundelegung der neuen, geänderten Dynamisierungsvorschriften drohte den Rentenbeziehern eine weitere, so genannte Negativanpassung zum 1. Juli 2006: Diese hätte zur Absenkung der Zahlbeträge geführt. In ihrer amtlichen Begründung eines Entwurfs (Drs. 16/794 vom 3. März 2006) eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vermochte die Bundesregierung aus damaliger Sicht nicht auszuschließen, dass die Lohnentwicklung eine geringe Minderung der aktuellen Rentenwerte bewirken könnte. "Die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel würde dies nicht verhindern. Sie schließt lediglich eine rentenmindernde Wirkung der Elemente der Anpassungsformel aus, mit denen die Veränderungen bei den Aufwendungen der Beschäftigten für ihre Altersversorgung und bei dem zahlenmäßigen Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern (Nachhaltigkeitsfaktor) bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden" (S. 1 der Drs.).

Dies bedeute aber auch - so die Bundesregierung - dass die Leistungsbezieher der Rentenversicherung grundsätzlich nicht von Einkommenseinsbußen der aktiv Beschäftigten verschont bleiben könnten. "Eine solche Entwicklung hat es zwar bei der Rentenanpassung bislang nicht gegeben. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit, einen Rückgang der versicherungspflichtigen Beschäftigung und den Verzicht vieler Arbeitnehmer auf Lohnbestandteile gekennzeichnet ist, kann aber eine - wenn auch geringe - negative Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 aus gegenwärtiger Sicht nicht ausgeschlossen werden. Hierzu kann unter anderem auch der Zuwachs an Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Ein-Euro-Jobs) im Jahre 2005 beitragen, der den statistischen Durchschnittswert der Bruttolöhne und -gehälter senkt und somit die für die Rentenanpassung maßgebende Bruttolohnentwicklung beeinflusst." ( S. 6 der Drs.).

Abweichend von § 65 SGB VI fand daher im Ergebnis keine - positive - Rentenanpassung statt, um eine eventuelle Rentenkürzung zum 1. Juli 2006 auszuschließen (BT-Drs. 16/794 - Besonderer Teil - Zu Art. 1, S. 6).

Diese einfachrechtliche Gesetzeslage, welche die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - G), begegnet auch im Lichte verfassungsrechtlicher Maßstäbe keinen Bedenken:

Unter anderem am Beispiel der oben erwähnten Aussetzung einer Anpassung zum 1. Juli 2004 hat das BVerfG im Ausgangspunkt ausdrücklich offen gelassen, ob auch die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre jedenfalls die - auf sozialrechtliche Positionen bezogene - Eigentumsgarantie nicht verletzt. Dem Gesetzgeber müsse eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um die Finanzierung des Rentenversicherungssystems zu gewährleisten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG - Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - OS 1c, aa., bb. zitiert nach juris; vgl. vorgehend und grundlegend auch: BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a.; Beschl. v. 10. Mai 1983 - 1 BvR 820/79).

Werde Modus und Ausmaß der Rentenanpassung dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterstellt, wäre jedenfalls zu unterscheiden zwischen dem Wertverlust aufgrund der Preissteigerung einerseits und der Abkoppelung der Rentenanpassung von der Entwicklung der Arbeitseinkommen andererseits (BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2007, OS 1b, a.a.O.).

Der hier entscheidende Senat hat keine Zweifel, dass der zum 1. Juli 2006 angeordnete gesetzgeberische Modus einer " Null-Anpassung" gewichtigen finanzpolitischen Zwecken einer Sicherung der Rentenversicherung dient und - zumal gegenüber den Rentnern wie dem Kläger - auch den Kriterien der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht, da den gegenwärtigen Leistungsbeziehern der bisherige Zahlbetrag gerade erhalten wird.

Unter dem Gesichtspunkt einer Abkopplung der Rentenanpassung von der aktuellen Entwicklung der - versicherten - Entgelte der Aktivbeschäftigten ist die "Null-Anpassung" zum 1. Juli 2006 indes gerade nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden: Eine Anpassung nach Maßgabe dieser Entwicklung hätte zu einer Negativ-Anpassung führen müssen, vor der einfachrechtlich der Kläger gerade geschützt wurde. Die "Null-Anpassung" zum 1. Juli 2006, welche nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung führte, stellte sich mithin nur als eine zeitliche begrenzte, punktuelle Maßnahme ohne strukturelles Gewicht dar, welche zudem ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in verfassungsrechtlich erheblicher Weise nicht tangieren konnte: In einem im Wege des Umlageverfahrens finanzierten Rentensystem, in welchem die jeweilig aktiv Beschäftigten die aktuellen Renten bestreiten, kann eine schützenswerte Erwartung in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung nicht bestehen (BVerfG, a.a.O., OS 1d, dd, 2a; Rz. 57).

Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, a.a.O, Rz. 58ff). Vorliegend führt die "Null-Anpassung" insoweit nur zu einer zeitlich - zunächst bis Ende Juni 2007 - begrenzten realen Entwertung der nominal gleich bleibenden monatlichen Zahlbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug - jeweils gegenüber dem Vorjahreszeitraum - im Jahre 2005 2,0 %, im Jahre 2006 1,7 % (Verbraucherpreisindex für Deutschland in NJW-Dokumentation, Heft 6/2007, S. XXXI). Dies berührt ersichtlich die so genannte "Globaläquivalenz" zwischen der Gesamtheit der erbrachten Beitragsleistungen des Klägers einerseits und den von der Beklagten zu erbringenden Versicherungsleistungen andererseits nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass diese Beurteilung auch davon abhängt, ob der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 255e SGB VI) verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Der Kläger hat dies nicht explizit geltend gemacht. Im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2007, a.a.O., hat der hier entscheidende Senat keinen Anhalt für verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. auch SG Braunschweig, Urteil vom 7. Dezember 2007, S 29 R 745/05 zitiert nach juris, Sprungrevision anhängig zu B 13 R 13/08 R).

Nach allem konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden wegen der bereits vorliegenden und oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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