Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 38075/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 132/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner zur darlehensweisen Zahlung von Kosten der Unterkunft verpflichtet hat. Auch insoweit wird der Antrag auf Übernahme von Kosten der Unterkunft abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 im Übrigen geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller über die mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinaus darlehensweise weitere Leistungen für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 70,- EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 in Höhe von monatlich 60,- EUR zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf volle Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld sowie auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 333,32 EUR monatlich für den Zeitraum des Antragseingangs beim Sozialgericht (2. Dezember 2008) bis zum 31. Mai 2009 weiterverfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 zuzusprechenden weiteren Leistungen zum Lebensunterhalt bestehen sowohl ein – bei existenziellen Leistungen regelmäßig gegebener - Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang. Dabei geht der Senat aufgrund der "eidesstattlichen Erklärungen" des Vaters des Antragstellers, seiner Großmutter väterlicherseits und seiner Schwester F vom 1. bzw. 2. Dezember 2008 davon aus, dass der Antragsteller nach dem im Oktober 2008 erfolgten Auszug seiner Schwester und seines Vaters aus seiner Wohnung keine Bedarfgemeinschaft mehr mit diesen Personen bildet und mithin für ihn der volle Regelleistungssatz in Höhe von 351,- EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusetzen ist. Soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 dem am 1990 geborenen Antragsteller lediglich 80 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zugebilligt hat, ergibt sich hierfür auch nicht aus der Regelung des § 20 Abs. 2a SGB II eine Rechtfertigung. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut lediglich Personen unter 25 Jahren, die ohne eine Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, nicht jedoch Personen, die – wie der Antragsteller - nach dem Auszug anderer Personen in ihrer bisherigen – nunmehr u.U. unangemessenen - Wohnung verbleiben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2007 – L 11 B 13/07 AS ER -, veröffentlicht in juris).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das für den Antragsteller an dessen kindergeldberechtigten Vater ausgezahlte Kindergeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 90) beim Antragsteller zu berücksichtigen. Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vater des Antragstellers das Kindergeld im hier streitigen Zeitraum an den Antragsteller weitergeleitet hat bzw. weiterleitet. Der Antragsteller selbst hat in seiner zwei Tage nach dem Auszug seines Vaters unterzeichneten "Anlage EK" zum Weiterbewilligungsantrag die Frage nach dem Bezug von Kindergeld mit "Ja" beantwortet und dazu angegeben, er erhalte Kindergeld in Höhe (des damaligen Kindergeldsatzes) von 154,- EUR monatlich. Auf den entsprechenden Vorhalt des Senats im vorliegenden Verfahren hat er lediglich mit Schriftsatz vom 15. April 2009 erklärt, es müsse sich – sofern er entsprechende Angaben getätigt haben sollte - um ein "Missverständnis" gehandelt haben. Eine Erklärung, wie es zu diesem Missverständnis gekommen sein soll, hat er weder in dem angeführten Schriftsatz noch im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 abgegeben. Kontoauszüge des Antragstellers und dessen Vaters, deren Vorlage ungeachtet des Umstandes, dass mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 die Existenz eines Kontos des Antragstellers in Abrede gestellt worden war, noch mit Schriftsatz vom 15. April 2009 in Aussicht gestellt worden waren, sind ebenfalls nicht eingereicht worden. Angesichts des unsubstantierten und teilweise widersprüchlichen Vorbringens des Antragstellers kommt auch der mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers, mit der eine Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller ohne nähere Erläuterung des Sachverhalts geleugnet wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt auch deshalb, weil sich die nun vorgelegte Erklärung des Vaters des Antragstellers gerade nicht ohne weiteres – wie vom Antragssteller vorgetragen – als Bekräftigung des bereits vor dem Sozialgericht vorgenommenen Sachvortrages darstellt. Bei den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erklärungen des Antragstellers und seiner Verwandten handelt es sich lediglich um Bestätigungen der in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2008 angegebenen Tatsachen, ohne dass in diesen Erklärungen oder in der in Bezug genommenen Antragsschrift konkrete Angaben zum Verbleib des Kindergeldes enthalten gewesen wären. Hinsichtlich der Einkommenssituation des Antragstellers beschränkte sich die Antragsschrift vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, der Antragsteller verfüge über kein "anrechenbares Einkommen" bzw. über "keinerlei eigenes Einkommen". Nach alledem ergibt sich unter der gebotenen Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Antragstellers in Höhe von 154,- EUR für den Monat Dezember 2008 sowie in Höhe von monatlich 164,- EUR für die Monate Januar bis Mai 2009, jeweils abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und in Anwendung des § 41 SGB II ein Leistungsanspruch von 227,- EUR für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 bzw. von 217,- EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009. Dementsprechend war der Antragsgegner nach Abzug der bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bewilligten Beträge nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie tenoriert zur darlehensweisen Zahlung weiterer Leistungen zum Lebensunterhalt an den Antragsteller zu verpflichten und im Übrigen die weitergehende Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers war auch insoweit zurückzuweisen, als er über die ihm vom Sozialgericht zuerkannten Beträge hinaus die Verpflichtung zur Übernahme weiterer KdU begehrte. Zugleich war auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Sozialgerichts insoweit zu ändern, als dieses den Antragsgegner zur Zahlung eines die bewilligten KdU von 222,- EUR monatlich übersteigenden Betrages von 49,- EUR verpflichtet hat, und es war ferner der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme weiterer KdU in vollem Umfang abzulehnen. Mangels eines Anordnungsgrundes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Übernahme weiterer KdU nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nicht zu besorgen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses oder eine Androhung derselben durch die Vermieter – den Vater des Antragstellers - ist bislang nicht erfolgt. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller daher derzeit ohne weiteres zumutbar. Zudem enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft selbst für den Fall einer Räumungsklage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf volle Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld sowie auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 333,32 EUR monatlich für den Zeitraum des Antragseingangs beim Sozialgericht (2. Dezember 2008) bis zum 31. Mai 2009 weiterverfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 zuzusprechenden weiteren Leistungen zum Lebensunterhalt bestehen sowohl ein – bei existenziellen Leistungen regelmäßig gegebener - Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang. Dabei geht der Senat aufgrund der "eidesstattlichen Erklärungen" des Vaters des Antragstellers, seiner Großmutter väterlicherseits und seiner Schwester F vom 1. bzw. 2. Dezember 2008 davon aus, dass der Antragsteller nach dem im Oktober 2008 erfolgten Auszug seiner Schwester und seines Vaters aus seiner Wohnung keine Bedarfgemeinschaft mehr mit diesen Personen bildet und mithin für ihn der volle Regelleistungssatz in Höhe von 351,- EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusetzen ist. Soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 dem am 1990 geborenen Antragsteller lediglich 80 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zugebilligt hat, ergibt sich hierfür auch nicht aus der Regelung des § 20 Abs. 2a SGB II eine Rechtfertigung. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut lediglich Personen unter 25 Jahren, die ohne eine Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, nicht jedoch Personen, die – wie der Antragsteller - nach dem Auszug anderer Personen in ihrer bisherigen – nunmehr u.U. unangemessenen - Wohnung verbleiben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2007 – L 11 B 13/07 AS ER -, veröffentlicht in juris).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das für den Antragsteller an dessen kindergeldberechtigten Vater ausgezahlte Kindergeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 90) beim Antragsteller zu berücksichtigen. Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vater des Antragstellers das Kindergeld im hier streitigen Zeitraum an den Antragsteller weitergeleitet hat bzw. weiterleitet. Der Antragsteller selbst hat in seiner zwei Tage nach dem Auszug seines Vaters unterzeichneten "Anlage EK" zum Weiterbewilligungsantrag die Frage nach dem Bezug von Kindergeld mit "Ja" beantwortet und dazu angegeben, er erhalte Kindergeld in Höhe (des damaligen Kindergeldsatzes) von 154,- EUR monatlich. Auf den entsprechenden Vorhalt des Senats im vorliegenden Verfahren hat er lediglich mit Schriftsatz vom 15. April 2009 erklärt, es müsse sich – sofern er entsprechende Angaben getätigt haben sollte - um ein "Missverständnis" gehandelt haben. Eine Erklärung, wie es zu diesem Missverständnis gekommen sein soll, hat er weder in dem angeführten Schriftsatz noch im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 abgegeben. Kontoauszüge des Antragstellers und dessen Vaters, deren Vorlage ungeachtet des Umstandes, dass mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 die Existenz eines Kontos des Antragstellers in Abrede gestellt worden war, noch mit Schriftsatz vom 15. April 2009 in Aussicht gestellt worden waren, sind ebenfalls nicht eingereicht worden. Angesichts des unsubstantierten und teilweise widersprüchlichen Vorbringens des Antragstellers kommt auch der mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers, mit der eine Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller ohne nähere Erläuterung des Sachverhalts geleugnet wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt auch deshalb, weil sich die nun vorgelegte Erklärung des Vaters des Antragstellers gerade nicht ohne weiteres – wie vom Antragssteller vorgetragen – als Bekräftigung des bereits vor dem Sozialgericht vorgenommenen Sachvortrages darstellt. Bei den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erklärungen des Antragstellers und seiner Verwandten handelt es sich lediglich um Bestätigungen der in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2008 angegebenen Tatsachen, ohne dass in diesen Erklärungen oder in der in Bezug genommenen Antragsschrift konkrete Angaben zum Verbleib des Kindergeldes enthalten gewesen wären. Hinsichtlich der Einkommenssituation des Antragstellers beschränkte sich die Antragsschrift vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, der Antragsteller verfüge über kein "anrechenbares Einkommen" bzw. über "keinerlei eigenes Einkommen". Nach alledem ergibt sich unter der gebotenen Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Antragstellers in Höhe von 154,- EUR für den Monat Dezember 2008 sowie in Höhe von monatlich 164,- EUR für die Monate Januar bis Mai 2009, jeweils abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und in Anwendung des § 41 SGB II ein Leistungsanspruch von 227,- EUR für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 bzw. von 217,- EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009. Dementsprechend war der Antragsgegner nach Abzug der bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 bewilligten Beträge nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie tenoriert zur darlehensweisen Zahlung weiterer Leistungen zum Lebensunterhalt an den Antragsteller zu verpflichten und im Übrigen die weitergehende Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers war auch insoweit zurückzuweisen, als er über die ihm vom Sozialgericht zuerkannten Beträge hinaus die Verpflichtung zur Übernahme weiterer KdU begehrte. Zugleich war auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Sozialgerichts insoweit zu ändern, als dieses den Antragsgegner zur Zahlung eines die bewilligten KdU von 222,- EUR monatlich übersteigenden Betrages von 49,- EUR verpflichtet hat, und es war ferner der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme weiterer KdU in vollem Umfang abzulehnen. Mangels eines Anordnungsgrundes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Übernahme weiterer KdU nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nicht zu besorgen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses oder eine Androhung derselben durch die Vermieter – den Vater des Antragstellers - ist bislang nicht erfolgt. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller daher derzeit ohne weiteres zumutbar. Zudem enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft selbst für den Fall einer Räumungsklage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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