Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 1602/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1354/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird.
2) Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 – zitiert nach juris Rn. 38 mwN).
3) Sowohl die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das „Spiegelbild“ des Leistungsverhältnisses.
4) Es bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden – die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 – zitiert nach juris Rn. 27).
2) Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 – zitiert nach juris Rn. 38 mwN).
3) Sowohl die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das „Spiegelbild“ des Leistungsverhältnisses.
4) Es bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden – die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 – zitiert nach juris Rn. 27).
Auf die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006, dieser in der Fassung des Bescheides vom 2. Mai 2008, wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beklagte hat den Klägern die vollen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten bezüglich des Leistungszeitraumes Mai und Juni 2005.
Der 1968 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1965 geborenen Klägerin zu 3) verheiratet. Sie wohnen mit ihren 2001 (Klägerin zu 2)) und 2003 (Klägerin zu 4) und Klägerin zu 5)) geborenen Kindern zusammen. Der Kläger zu 1) war seit 2004 selbstständig (Verkauf von orientalischem Kunsthandwerk, Antiquitäten, Geschenkartikeln und ähnlichem) und erwirtschaftete jedenfalls im Jahr 2005 keine Gewinne. Die Klägerin zu 3) war zunächst in Elternzeit und erzielte kein Einkommen. Bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beim Beklagten im September 2004 gab die Klägerin zu 3) unter Hinweis auf eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers an, dass sie zunächst bis März 2005 in Elternzeit und ab April 2005 in Teilzeit beschäftigt sein werde.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 29. November 2004 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 1.292,66 EUR. Darin waren zunächst Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 511,66 EUR enthalten. Der monatliche Leistungsbetrag setzte sich zusammen aus Ansprüchen des Klägers zu 1) in Höhe von 304,52 EUR (Regelsatz von 311,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 108,82 EUR = 202,18 zuzüglich anteiliger Kosten für die Unterkunft [KdU] von 102,34 EUR), der Klägerin zu 3) in Höhe von 304,50 EUR (Regelsatz von 311,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 108,83 EUR = 202,17 zuzüglich anteiliger KdU von 102,33 EUR) und den Ansprüchen der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) in Höhe von je 227,88 (Sozialgeld von 207,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 81,54 EUR = 125,55 EUR zuzüglich anteiliger KdU von 102,33 EUR). Die Einkommensanrechnung resultierte daraus, dass das Kindergeld in Höhe von monatlich 462,00 EUR als Einkommen der Klägerin zu 3) bewertet und anteilig entsprechend dem Verhältnis des individuellen Bedarfs zum Gesamtbedarf verteilt wurde.
Anfang März teilte die Klägerin zu 3) dem Beklagten mit, dass sie voraussichtlich ab Mai bzw. Juni 2005 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde, und gab für Rückfragen ihre Telefonnummer an. Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2005 wurden die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 auf monatlich 1.316,75 EUR wegen einer Änderung der Miete erhöht. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Der Leistungsanteil für die KdU für jeden Kläger betrug nunmehr monatlich 107,15 EUR. Außerdem ergeben sich aus dem Berechnungsbogen nunmehr eine andere Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen und daraus resultierend andere Einzelansprüche der Kläger. Am 29. Juni 2005 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Dabei gab die Klägerin zu 3) an, seit Mai 2005 ein Gehalt zu beziehen, wobei die Auszahlung jeweils am Ende des laufenden Monats fällig sei. Nach den ebenfalls am 29. Juni 2005 eingereichten Gehaltsbescheinigungen wurde der Klägerin zu 3) im Mai 2005 einschließlich Urlaubsgeld ein Nettoeinkommen von 1.865,01 EUR und im Juni 2005 ein Nettoeinkommen von 1.302,71 EUR ausgezahlt.
Ohne Anhörung erfolgte mit dem an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 21. Juli 2005 eine "Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)". Weiter enthält der Bescheid folgende Ausführungen:
"Sehr geehrter Herr E die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird für die nachfolgenden Zeiträume teilweise in der genannten Höhe aufgehoben: vom 1.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 1316,75 EUR vom 1.06.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1032,26 EUR Begründung: Ihre Ehegattin S E hat ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen erzielt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht."
Weiter findet sich der Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) vorlägen, da nach Antragstellung bzw. Erlass der Entscheidung Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Hinsichtlich der Erstattungsforderung enthält der Bescheid ausschließlich folgende Ausführungen:
"Soweit ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 50 SGB X zu erstatten. Zahlungen sind an die Kasse RD Berlin-Brandenburg zu leisten"
Mit Bescheid vom gleichen Tage (21. Juli 2005) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 284,49 EUR. Mit am 11. August 2005 eingegangenen Widerspruch gegen diesen Bescheid über die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2005 wandte sich der Kläger zu 1) gegen diese nach seiner Ansicht zu niedrige Leistungshöhe. Im Juli 2005 habe seine Frau ein Nettoeinkommen in Höhe von knapp 1.300,00 EUR erzielt, er habe jedoch allein für die Ladenmiete im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit monatlich ungefähr diesen Betrag aufbringen müssen und erwirtschafte laufend Verluste, weshalb der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei.
Mit am 20. August 2005 eingegangenen Widerspruch vom 19. August 2005 gegen den Bescheid vom 21. Juli 2005 wandte sich der Kläger zu 1) gegen die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai und Juni 2005, da die Klägerin zu 3) ihren Auskunftspflichten im vollen Umfang nachgekommen sei. Im Übrigen wies er auf die derzeitig sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie hin.
Hinsichtlich der Leistungshöhe ab Juli 2005 wies der Beklagte den am 11. August 2005 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 unter Darlegung der Einkommensberechnung und Einkommensanrechnung zurück.
Am 20. Februar 2006 hat die Klägerin zu 3) wegen "Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 erhoben. Streitgegenstand sei der vom Kläger zu 1) eingereichte Widerspruch vom 19. August 2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005, mit dem dieser die Leistungsbewilligung für Mai und Juni 2005 aufgehoben habe. Ihr Gehalt sei im Mai 2005 nur wegen des Jahresurlaubsgeldes besonders hoch gewesen. Außerdem sei das Einkommen des Klägers zu 1) aus seiner selbstständigen Tätigkeit unzureichend, weshalb die Familie auf ihre zusätzlichen Einkünfte angewiesen sei und keine Verrechnung vorgenommen werden dürfe. Es sei daher keine Überzahlung eingetreten, und es seien keine Leistungen zu erstatten.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 hat der Beklagte während des Klageverfahrens den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2005 wegen der Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai und Juni 2005 zurückgewiesen. Auf S. 3 des Widerspruchsbescheides wird formuliert, dass "für den Widerspruchsführer" ab Januar 2005 ein Bedarf von 1.316,75 EUR festgestellt sei. Nach Abzug der Freibeträge sei Einkommen im Mai in Höhe von 1.590,74 EUR und im Juni 2005 in Höhe von 1.053,61 EUR auf den Monatsbedarf anzurechnen. Hier habe "der Widerspruchsführer nach Erlass des Verwaltungsaktes" Einkommen erlangt, welches zum Wegfall des Anspruchs führe. Weiter wird im Rahmen des fünfseitigen Bescheides unter anderem im Zusammenhang mit Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen auf S. 4 ausgeführt: "Demzufolge war der Bescheid vom 4. April 2005 für die Zeit vom 1.05.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 2349,01 Euro aufzuheben." Abschließend enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis: "Nach alledem ist der Bescheid vom 21.07.2005 rechtmäßig und hat der Widerspruchsführer die Leistungen in Höhe von 2349,01 EUR zu erstatten."
Das Sozialgericht hat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger in das Verfahren einbezogen und den Steuerbescheid für das Jahr 2005 angefordert. Daraus ergeben sich negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) für 2005 in Höhe von insgesamt 15.096,00 EUR. Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt, ihnen unter Änderung der angefochtenen Bescheide ab Juli 2005 höhere Leistungen zu gewähren und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufzuheben.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Oktober 2006 den Bescheid vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufgehoben, soweit er über einen Betrag von 2.070,34 EUR hinausgeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 40 Abs. 2 SGB II 56 % der nach § 19 SGB II berücksichtigten Unterkunftskosten nicht zurückgezahlt werden müssen, weshalb sich die Rückforderungssumme für Mai 2005 von 1.316,75 EUR auf 1.016,73 EUR mindere. Im Juni 2005 liege eine Teilaufhebung vor, weshalb diese Regelung nach dem maßgeblich anzuwendenden Recht keine Anwendung finde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ohne genaue Bestimmung der einzelnen Erstattungsforderungen an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft zu richten. Im Übrigen komme eine Bereinigung des Gehalts der Klägerin zu 3) um die negativen Einkünfte des Klägers zu 1) nicht in Betracht, weshalb auch kein höherer Leistungsanspruch ab Juli 2005 bestehe.
Gegen das ihnen am 18. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Dezember 2006 eingelegte Berufung der Kläger, mit der diese nur noch ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. Juli 2005 bezüglich des Leistungszeitraumes Mai und Juni 2005 weiterverfolgen. Zur Begründung haben sie zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten zu unbestimmt sei, da er sich an die Bedarfsgemeinschaft als solche und nicht an jeden Adressaten richte.
Der Beklagte hat daraufhin im Berufungsverfahren mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 eine in persönlicher und zeitlicher Hinsicht individualisierte Aufhebung der mit Bescheid vom 29. November 2004 vorgenommenen Leistungsgewährung für die Monate Mai und Juni 2005 hinsichtlich des Klägers zu 1) sowie der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) vorgenommen. Zu dem Änderungsbescheid vom 4. April 2005 wird keine Regelung verlautbart. In dem Bescheid vom 2. Mai 2008 errechnet der Beklagte individuell nach Personen, Art der Leistung und Zeit differenziert einen Aufhebungsbetrag von insgesamt 1.617,62 EUR und einen Erstattungsbetrag von insgesamt 1.399,06 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der an den Kläger zu 1) gerichtete Bescheid enthält den Hinweis, dass er hinsichtlich der Kinder an den Kläger zu 1) als deren gesetzlicher Vertreter ergehe. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens werde. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) enthält der Bescheid vom 2. Mai 2008 keine explizite Regelung, weder eine Aufhebung und Rückforderung noch eine Aufhebung des ursprünglichen Aufhebungsbescheides vom 21. Juli 2005. Schriftsätzlich weist der Beklagte jedoch darauf hin, dass die Aufhebung und Erstattung gegenüber der Klägerin zu 3) nicht mehr weiterverfolgt würden. Hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge sei "Verjährung" eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht an sie adressiert worden sei.
Den trotz des Hinweises auf § 96 SGG von den Klägern erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2008 als unzulässig verworfen, da dieser Bescheid bereits Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeiten S 75 AS 20062/08 beim Sozialgericht Berlin anhängig.
Die Kläger vertreten die Auffassung, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 sei mangels Identität der Beteiligten nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Jedenfalls sei der Bescheid rechtswidrig, da er nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X erlassen worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über den im Bescheid vom 2. Mai 2008 genannten Aufhebungs- und Erstattungsbetrag hinausgeht.
Der Beklagte macht geltend, eine "Verjährung" nach der Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nur hinsichtlich des auf die Klägerin zu 3) entfallenden Teils der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht an diese adressiert gewesen sei. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) werde keine Forderung mehr erhoben. Hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Kinder, also der Klägerinnen zu 2), 4) und 5) könnten die Aufhebung der Ursprungsbewilligung und der Erstattungsanspruch jedoch weiterverfolgt werden. Der ursprüngliche Aufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 sei an den Kläger zu 1) direkt bzw. mittels der Vertretung ihres Vaters an die Kinder, die Klägerinnen zu 2), 4) und 5) gerichtet worden. Dieser Bescheid habe durch die jeweils eingelegten Rechtsmittel nie Bestandskraft erlangt und könne daher im Berufungsverfahren abgeändert werden, was mit dem Bescheid vom 2. Mai 2008 erfolgt sei. Da der Ursprungsaufhebungsbescheid nicht aufgehoben worden sei, greife entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 75 AS 20062/08 und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung sowohl der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 als auch der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008. Dieser Bescheid ist nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor dem LSG entsprechend gilt, Gegenstand des Verfahrens geworden. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, oder wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 23/04 R, zitiert nach juris Rn 14.).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2008 ändert den Bescheid vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ab. Beide Bescheide betreffen denselben Streitgegenstand und zwar die Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2004 und hier jeweils die ursprüngliche Leistungsgewährung im Mai und Juni 2005. In Bezug auf die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) verfolgt der Beklagte explizit seine ursprüngliche Aufhebung und den Erstattungsanspruch weiter, er modifiziert jedoch sowohl die Beträge der Aufhebung der Leistungsbewilligung als auch die Erstattungsforderung und konkretisiert beides in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) enthält der Bescheid vom 2. Mai 2008 keine explizite Regelung. Der Beklagte hat auch durch den Hinweis auf § 96 SGG im Bescheid vom 2. Mai 2008 und durch seinen Antrag im Berufungsverfahren deutlich gemacht, dass er an der ursprünglichen Aufhebungsentscheidung in der bisherigen Höhe nicht festhält und seine Erstattungsforderung reduziert hat. Da alle Kläger nach der Einbeziehung durch das Sozialgericht in das Verfahren auch Beteiligte des vorliegenden Berufungsverfahrens sind, stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob § 96 SGG dann nicht anzuwenden ist, wenn die Adressaten des weiteren Verwaltungsakts nicht Beteiligte des anhängigen Verfahrens sind, nicht. Der neue Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist auch zur Regelung derselben Rechtsverhältnisse (Abwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Beklagten) ergangen. Ob die Regelungen im ursprünglichen Verwaltungsakt geeignet waren, das Rechtsverhältnis zu regeln, insbesondere, ob sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X sind, ist ein Problem ihrer materiellen Rechtmäßigkeit, nicht jedoch der Einbeziehung nach § 96 SGG.
2. Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 3) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Ihrer Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 13. Oktober 2006 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, welches als allgemeine Prozessvoraussetzung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht gegeben sein muss (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, Vor § 143 Rn. 10e). Eine Beschwer der Klägerin zu 3) durch das angegriffene Urteil liegt nicht (mehr) vor. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu 3) ausdrücklich durch den Schriftsatz und den modifizierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 sowie durch den Berufungsantrag deutlich gemacht, dass er hinsichtlich ihrer Person weder an der Aufhebung der Leistungsbewilligung noch an der Erstattungsforderung festhält und den Ursprungsbescheid aufhebt. Die Klägerin zu 3) hat daher in der Sache voll obsiegt. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse im Berufungsverfahren ist nicht erkennbar.
3. Die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ist mangels Individualisierung und Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung aufzuheben (s. unter a). Der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist aufzuheben, weil er nicht fristgerecht ergangen ist (s. unter b). Nur soweit auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 beantragt wurde, ist die Berufung zurückzuweisen (s. unter c).
a) Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ist rechtswidrig. Er ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil es der Beklagte versäumt hat, die Kläger zur beabsichtigten Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen anzuhören. Bevor ein Verwaltungsakt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, erlassen wird, ist diesem gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Verpflichtung zur Anhörung hat angesichts des Eingriffs durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch im vorliegenden Falle bestanden. Ein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X, demzufolge ausnahmsweise von der Anhörung abgesehen werden kann, hat offensichtlich nicht vorgelegen. Die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X führt hier jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten - spätestens bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens - nachgeholt wird. Der in der fehlenden vorherigen Anhörung der Kläger begründete Verfahrensverstoß ist vorliegend unbeachtlich, weil die Anhörung spätestens im Berufungsverfahren nachgeholt worden ist. In diesem Verfahren ist allen Beteiligten (zu diesem Erfordernis vgl. Udsching/Link, SGb 2007, S. 513 (515)) Gelegenheit gegeben worden, zu der wesentlichen Tatsache für die Leistungsaufhebung (Einkommenserzielung der Klägerin zu 3)) Stellung zu nehmen, und die Kläger haben davon Gebrauch gemacht. Der Entscheidung über die Leistungsaufhebung sind auch keine anderen oder neuen Tatsachen – etwa Verletzung von Mitwirkungspflichten – zugrunde gelegt werden, zu denen die Kläger hätten neu angehört werden müssen.
Wie das Sozialgericht richtig erkannt hat, ist Rechtsgrundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit – wie hier – nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Nach der Sonderregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ist die Bewilligung bei Leistungen nach dem SGB II in diesen Fällen aufzuheben. Das bedeutet, dass auch in atypischen Fällen eine Ermessensausübung ausscheidet und eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers im Leistungsverhältnis nach dem SGB II zu erfolgen hat. Im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung Ende 2004 hat die Klägerin zu 3) noch kein Einkommen erzielt, das den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verringert. Nachdem diese Änderung der Verhältnisse spätestens mit Einreichung der Gehaltsbescheinigungen am 29. Juni 2005 bekannt war, war der Beklagte verpflichtet, die ursprüngliche Leistungsbewilligung ganz bzw. teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X aufzuheben und die überzahlten Leistungen nach § 50 SGB X zurückzufordern.
Der vom Beklagten zu Recht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 3, 50 SGB X gestützte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 ist jedoch rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 25 B 1646/07 AS PKH – zitiert nach juris Rn. 7). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 – zitiert nach juris Rn. 38 mwN).
Diesen Anforderungen genügt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 2), 4) und 5) als auch hinsichtlich des volljährigen Klägers zu 1), an den allein der Bescheid adressiert wurde. Dem Bestimmtheitsgebot widerspricht die volle Aufhebung für den Monat Mai 2005 und die unkonkretisierte Teilaufhebung für den Monat Juni 2005. Dies betrifft sowohl die Aufhebungs- als auch die Erstattungsverfügung, denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nach Auszahlung rechtswidrig bewilligter Leistungen in einem zweistufigen Verfahren vollzieht, so dass zwischen der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit einerseits und der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits zu unterscheiden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2006 – L 9 AS 127/06 ER -; SG Berlin, Urteil vom 23.04.2007 - S 119 AS 751/07 – zitiert nach juris Rn. 15).
Dem Bescheid vom 21. Juli 2005 lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, an wen sich die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung richtet. Sowohl die auf § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gestützte Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 18 B 1985/07 AS, zitiert nach juris Rn. 3; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07, zitiert nach juris Rn. 24; in diesem Sinne auch die Literatur vgl. Spellbrink, NZS 2007, Seite 121 (124); Brühl in LPK-SBG II 2. Auflage 2007, § 7 Rn. 33; Marschner in Estelmann, SGB II § 38 Rn. 15 Stand 11/2007). Damit entspricht das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 6b AS 8/06 R, zitiert nach juris Rn. 14). Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Eine solche Haftung ist weder im SGB II normiert, noch lässt sie sich aus Systematik oder Sinn und Zweck begründen. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II gilt nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei (Teil)Aufhebungen von Bewilligungsbescheiden, insbesondere ist der Vertreter nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten. Der Leistungsträger muss daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt wurden und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten hat. Nur gegenüber diesem Mitglied kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden.
Hinsichtlich der minderjährigen Kinder, also der Klägerinnen zu 2), 4) und 5), ist die fehlende Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung offensichtlich. Dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 und auch dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 lässt sich kein eindeutiger Verfügungssatz dahingehend entnehmen, dass die Leistungsbewilligung ihnen gegenüber ganz oder teilweise für die Monate Mai und Juni 2005 aufgehoben und Leistungen (in welcher Höhe?) von ihnen zurückgefordert werden sollen. Weder ist der Bescheid an sie direkt noch explizit an den Kläger zu 1) erkennbar in seiner Eigenschaft als ihr Vertreter gerichtet, noch wird auf die ursprüngliche Bewilligung der Leistungen an die Kinder Bezug genommen. Zwar könnte mit der an den Kläger zu 1) gerichteten Formulierung "Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (sind) nicht hilfebedürftig" gemeint sein, dass der Beklagte den Ursprungsbescheid auch hinsichtlich der Kinder aufheben wollte. Eindeutig ist dies jedoch nicht, insbesondere wird für keinen Monat deutlich, in welchem konkreten Umfang die Leistungsgewährung gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) aufgehoben werden soll. Der Bescheid enthält auch keine Anlagen, aus denen erkennbar wäre, wie sich die Gesamtsumme von 1.316,75 EUR für Mai 2005 und von 1.032,26 EUR für Juni 2005, die aufgehoben werden soll, zusammensetzt, so dass möglicherweise durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) die frühere anteilige Leistungsgewährung in einer bestimmten Höhe aufgehoben werden soll. Es kann daher offen bleiben, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht auch an die Mutter der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) hätte gerichtet werden müssen, die ebenfalls deren gesetzliche Vertreterin ist.
Dass mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht festgestellt werden kann, welchen Inhalt die Verfügungssätze sowohl hinsichtlich der Aufhebung als auch hinsichtlich der Erstattung für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben sollen, zeigt schließlich anschaulich der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008, der wiederum nur eine Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 29. November 2004 nicht jedoch des Änderungsbescheides vom 4. April 2005 enthält. Aus einer Aufhebung in vollem Umfang gegenüber der Bedarfsgemeinschaft kann danach keineswegs auf eine volle und korrekte Leistungsaufhebung im Einzelrechtsverhältnis geschlossen werden. Durch Bescheid vom 2. Mai 2008 wird gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) ein niedrigerer Betrag aufgehoben, als ihnen mit dem durch den Bescheid aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 wird für jede der Klägerinnen zu 2), 4) und 5) die Bewilligung für Mai 2005 in Höhe von 160,15 EUR (53,00 EUR Sozialgeld und 107,15 EUR KdU) und für Juni 2005 in Höhe von 128,15 EUR (53,00 EUR Sozialgeld und 75,15 EUR KdU) aufgehoben. Bewilligt wurde diesen Klägerinnen hingegen mit dem ausdrücklich aufgehobenen Bescheid vom 29. November 2004 für jeden Monat ein Betrag von 227,88 EUR (125,55 EUR Sozialgeld und 102,33 EUR KdU). Die Aufhebungsbeträge entsprechen damit nicht den Bewilligungsbeträgen in dem aufgehobenen Leistungsbescheid, sondern sind der Höhe nach nur mit dem späteren Änderungsbescheid vom 4. April 2005 erklärbar.
Dem Aufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Änderungsbescheid vom 4. April 2005, mit dem die Leistungshöhe den erhöhten Kosten der Unterkunft angepasst worden und (wegen einer anderen Einkommensanrechnung) eine Änderung der individuellen Leistungsansprüche erfolgt ist, aufgehoben wird. Ausdrücklich findet sich nur der Hinweis auf die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 29. November 2004. Zwar lässt sich aus der aufgehobenen Summe von 1.316,75 EUR für Mai 2005 möglicherweise schlussfolgern, dass auch der Änderungsbescheid vom 4. April 2005 über die monatliche Leistung in dieser Höhe aufgehoben werden soll, einen klaren Verfügungssatz enthält der Bescheid vom 21. Juli 2005 jedoch nicht. Daran ändert auch der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 nichts. Ein expliziter Hinweis auf die Aufhebung auch des Änderungsbescheides vom 4. April 2005 erfolgt nicht. Es wird zwar im Rahmen des fünfseitigen Bescheides unter anderem im Zusammenhang mit Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen ausgeführt: "Demzufolge war der Bescheid vom 4. April 2005 für die Zeit vom 1.05.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 2349,01 Euro aufzuheben." Dieser versteckte Hinweis bezieht sich jedoch auf eine (angeblich) erfolgte Aufhebung und stellt keine eigenständige Regelung dar. Selbst wenn diese Formulierung jedoch als eigenständiger Verfügungssatz anzusehen wäre, so wäre auch dieser zu unbestimmt, da insoweit nicht einmal eine zeitliche Zuordnung zu den Leistungsmonaten erfolgt und es daher an der notwendigen zeitlichen Konkretisierung der Aufhebungsentscheidung fehlt (vgl. zur Aufhebung von Arbeitslosengeld BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R – zitiert nach juris, Rn. 18).
Auch hinsichtlich des Klägers zu 1) wird aus dem Bescheid vom 21. Juni 2005 nicht hinreichend erkennbar, welche Verfügungen bezogen auf ihn getroffen werden sollen. Dies gilt zunächst für die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X. Für den Juni 2005 hat der Beklagte eine (Teil)Aufhebung in Höhe von 1032,26 EUR ausgesprochen. Bewilligt wurde der gesamten Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat mit dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid ein Betrag von 1292,66 EUR. Aufgehoben wurden damit knapp 80 Prozent der Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft, ohne dass deutlich wird, welche 20 Prozent von der Aufhebung nicht betroffen sind. Der Leistungsanteil an den Kläger zu 1) belief sich für den Monat Juni nach den insoweit hinreichend konkreten Verfügungen im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 auf insgesamt 304,52 EUR, der Betrag setzt sich aus 202,18 EUR für die Regelleistung (nach Anrechnung von Einkommen) und 102,34 EUR anteiligen Kosten für die Unterkunft zusammen. Ob diese an ihn erbrachten Leistungen vollständig oder anteilig und zu welchem Anteil aufgehoben werden sollen, lässt sich dem Aufhebungsbescheid nicht entnehmen. Für den Kläger zu 1) ist daher aus dem Bescheid aus sich heraus nicht erkennbar, in welchem Umfang die Leistungsgewährung für den Monat Juni 2005 aufgehoben werden soll, und erst recht nicht, in welchem Umfang er zur Erstattung von Leistungen verpflichtet werden soll.
Auch für Mai 2005 ist die Aufhebungsentscheidung nicht hinreichend bestimmt. Zunächst wird auch für diesen Monat ein anderer – diesmal höherer – Betrag aufgehoben (1.316,37 EUR) als in dem ausdrücklich aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 der gesamten Bedarfsgemeinschaft bewilligt wurde (1.292,66 EUR). Wiederum ist den Verfügungssätzen nicht zu entnehmen, ob nur gegenüber dem Kläger zu 1) oder gegenüber allen Klägern die Bewilligung ganz oder in einem bestimmten Umfang aufgehoben werden soll. Der Bescheid ist zwar nur an den Kläger zu 1) adressiert, abgestellt wird jedoch auf "die" und nicht "Ihre" Bewilligung mit einem Gesamtbetrag für die einzelnen Monate. Auch die Formulierung, wonach "Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" nicht hilfebedürftig seien, spricht dagegen, dass gegenüber dem Kläger zu 1) allein eine Bewilligung in Höhe von rund 1300 EUR in den jeweiligen Monaten aufgehoben werden soll. Auch der allein an den Kläger zu 1) gerichtete Widerspruchsbescheid führt hier nicht zur Eindeutigkeit. Zwar wird nunmehr auf den Bedarf "für den Widerspruchsführer" ab Januar 2005 abgestellt und auch ausgeführt, dass "der Widerspruchsführer" den Gesamtbetrag zu erstatten habe. Die weiteren Ausführungen zeigen jedoch, dass der Widerspruchsführer auch in Vertretung für die Bedarfsgemeinschaft bzw. für einzelne Mitglieder im Widerspruchsbescheid angesprochen wird. Dies veranschaulicht der Hinweis, dass "der Widerspruchsführer" Einkommen erzielt habe. Es hat jedoch nur die Klägerin zu 3) und nicht der Kläger zu 1) Einkommen erzielt. Daher wird durch die Formulierung deutlich, dass im Widerspruchsbescheid generell der Widerspruchsführer in Vertretung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen werden soll. Wenn entgegen dem Ursprungsbescheid der Beklagte nunmehr nur den Kläger zu 1) hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte es insoweit eines ausdrücklichen Hinweises bedurft. Jedenfalls lässt sich nach Auffassung des Senats nicht hinreichend klar den insoweit widersprüchlichen Bescheiden entnehmen, dass eine volle Aufhebung der gesamten Leistungsbewilligung nur gegenüber dem Kläger zu 1) erfolgen sollte. Dass der Beklagte dies auch nicht wollte, zeigt der weitere Prozessverlauf, in dem er die Auffassung vertritt, dass in dem Ursprungsaufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 auch eine anteilige Aufhebung gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) erfolgt sei und diese nach seiner Ansicht wirksame Aufhebung dann mit Bescheid vom 2. Mai 2008 konkretisiert worden sei.
Im Übrigen bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Damit hätten es die Behörden in der Hand, durch eine auf jeden Fall zu hohe Aufhebung jedenfalls auch den richtigen Betrag als "Minus" mitzuerfassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden – die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 – zitiert nach juris Rn. 27; wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2007 – L7 SO 2899/06 – zitiert nach juris Rn. 19).
Dass aus einer zutreffenden Gesamtaufhebung nicht auf eine bestimmte Einzelverfügung im individuellen Leistungsverhältnis geschlossen werden kann, zeigt das vorliegende Verfahren wiederum anschaulich. Der Leistungsanteil an den Kläger zu 1) belief sich für den Monat Mai (wie im gesamten ersten Halbjahr 2005) nach dem Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 auf insgesamt 304,52 EUR, der Betrag setzt sich aus 202,18 EUR für die Regelleistung (nach Anrechnung von Einkommen) und 102,34 EUR anteiligen Kosten für die Unterkunft zusammen. In dem konkretisierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 hat der Beklagte für den Monat Mai 2005 hingegen einen Betrag von 418,15 EUR (311 EUR Regelleistung und 107,15 EUR Kosten der Unterkunft) aufgehoben und damit 113,63 EUR mehr als dm Kläger zu 1) in dem ausdrücklich aufgehobenen Bescheid bewilligt wurde. Dieser Betrag lässt sich nur aus dem nicht aufgehobenen Änderungsbescheid vom 4. April 2005 ableiten, nach dem der Beklagte von einer anderen Einkommensverteilung des Kindergeldes als Einkommen ausgeht.
Auch die Erstattungsverfügung für Mai 2005 ist nicht hinreichend konkretisiert und damit als zu unbestimmt aufzuheben. Im Ursprungsbescheid wird nur der Gesetzestext wiederholt, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Gegen wen sich diese Forderung richtet und ob insbesondere nur der Kläger zu 1) oder die Einzelmitglieder der Bedarfsgemeinschaft (in welcher Höhe?) in Anspruch genommen werden sollen, ist nicht erkennbar, zumal im Rahmen der Aufhebungsentscheidung auf das (teilweise) Entfallen der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgestellt wurde. Diese Unklarheiten werden auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 beseitigt. Zwar wird hier generell auf den Widerspruchsführer abgestellt, wie die Ausführungen zu dem angeblich von ihm erzielten Einkommen zeigen, könnte er jedoch auch insoweit stellvertretend für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stehen. Im Übrigen setzt eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X die Aufhebung des Verwaltungsaktes voraus, weshalb ohne wirksame Aufhebungsverfügung auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig ist.
Da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich aller Kläger und Monate und sowohl hinsichtlich der Aufhebungs- als auch hinsichtlich der Erststattungsentscheidung zu unbestimmt ist, ist er in vollem Umfang aufzuheben und kann auch nicht durch spätere Bescheide konkretisiert werden. Diese späteren Bescheide können vielmehr nur eigenständige erstmalige Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen enthalten, die jedoch im Rahmen der §§ 45, 48 und 50 SGB X zu prüfen sind.
b) Der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist aufzuheben, weil er nicht fristgerecht ergangen ist. Der Bescheid enthält zwar eine präzise sachliche, zeitliche und persönliche Zuordnung der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung und entspricht damit dem Gebot der Bestimmtheit nach § 33 SGB X, er ist jedoch nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X ergangen. Danach kann die Behörde einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Es kann offen bleiben, ob es dabei auf die Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen oder die Rechts- und Tatsachenkenntnis hinsichtlich der Grundvoraussetzung der Rücknahme ankommt (vgl. zu diesen beiden Auslegungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 Rar 28/88 – zitiert nach juris, Rn. 27/28). Der Beklagte hatte vorliegend spätestens mit Erlass des ersten Aufhebungsbescheides im Juni 2005 sowohl die Rechts- und Tatsachenkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2004 und 4. April 2005 als auch die Tatsachenkenntnis hinsichtlich der weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Jahresfrist für eine Rücknahme war damit im Mai 2008 seit deutlich mehr als einem Jahr abgelaufen.
c) Nur soweit auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 beantragt wurde, ist die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2008 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Wie oben ausgeführt, ist der Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2008 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nach § 96 SGG geworden. Die von den Klägern gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Berlin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage (Aktenzeichen S 75 AS 20062/08) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Der Widerspruchsbescheid ist damit nicht materiell rechtswidrig und hat auch keinen Regelungsgehalt dahingehend, dass er den Bescheid vom 2. Mai 2008 inhaltlich bestätigt. Er ist daher auch nicht vom Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt im Wesentlichen dem Ergebnis in der Sache. Soweit die Kläger geringfügig unterlegen sind, fällt dies im Verhältnis zu ihrem Obsiegen nicht ins Gewicht, so dass es angemessen ist, dem Beklagten die vollen Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren, wobei offen bleiben kann, ob die nicht anwaltlich vertretenen Kläger in diesem Verfahren überhaupt höhere Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 klageweise geltend machen oder sich nicht vielmehr nach den Erklärungen in ihren Schriftsätzen nur gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit (Mai und Juni 2005) wenden wollten.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot nach § 33 SGB X an Verwaltungsakte über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II stellt.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten bezüglich des Leistungszeitraumes Mai und Juni 2005.
Der 1968 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1965 geborenen Klägerin zu 3) verheiratet. Sie wohnen mit ihren 2001 (Klägerin zu 2)) und 2003 (Klägerin zu 4) und Klägerin zu 5)) geborenen Kindern zusammen. Der Kläger zu 1) war seit 2004 selbstständig (Verkauf von orientalischem Kunsthandwerk, Antiquitäten, Geschenkartikeln und ähnlichem) und erwirtschaftete jedenfalls im Jahr 2005 keine Gewinne. Die Klägerin zu 3) war zunächst in Elternzeit und erzielte kein Einkommen. Bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beim Beklagten im September 2004 gab die Klägerin zu 3) unter Hinweis auf eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers an, dass sie zunächst bis März 2005 in Elternzeit und ab April 2005 in Teilzeit beschäftigt sein werde.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 29. November 2004 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 1.292,66 EUR. Darin waren zunächst Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 511,66 EUR enthalten. Der monatliche Leistungsbetrag setzte sich zusammen aus Ansprüchen des Klägers zu 1) in Höhe von 304,52 EUR (Regelsatz von 311,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 108,82 EUR = 202,18 zuzüglich anteiliger Kosten für die Unterkunft [KdU] von 102,34 EUR), der Klägerin zu 3) in Höhe von 304,50 EUR (Regelsatz von 311,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 108,83 EUR = 202,17 zuzüglich anteiliger KdU von 102,33 EUR) und den Ansprüchen der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) in Höhe von je 227,88 (Sozialgeld von 207,00 EUR abzüglich Einkommensanrechnung von 81,54 EUR = 125,55 EUR zuzüglich anteiliger KdU von 102,33 EUR). Die Einkommensanrechnung resultierte daraus, dass das Kindergeld in Höhe von monatlich 462,00 EUR als Einkommen der Klägerin zu 3) bewertet und anteilig entsprechend dem Verhältnis des individuellen Bedarfs zum Gesamtbedarf verteilt wurde.
Anfang März teilte die Klägerin zu 3) dem Beklagten mit, dass sie voraussichtlich ab Mai bzw. Juni 2005 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde, und gab für Rückfragen ihre Telefonnummer an. Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2005 wurden die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 auf monatlich 1.316,75 EUR wegen einer Änderung der Miete erhöht. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Der Leistungsanteil für die KdU für jeden Kläger betrug nunmehr monatlich 107,15 EUR. Außerdem ergeben sich aus dem Berechnungsbogen nunmehr eine andere Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen und daraus resultierend andere Einzelansprüche der Kläger. Am 29. Juni 2005 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Dabei gab die Klägerin zu 3) an, seit Mai 2005 ein Gehalt zu beziehen, wobei die Auszahlung jeweils am Ende des laufenden Monats fällig sei. Nach den ebenfalls am 29. Juni 2005 eingereichten Gehaltsbescheinigungen wurde der Klägerin zu 3) im Mai 2005 einschließlich Urlaubsgeld ein Nettoeinkommen von 1.865,01 EUR und im Juni 2005 ein Nettoeinkommen von 1.302,71 EUR ausgezahlt.
Ohne Anhörung erfolgte mit dem an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 21. Juli 2005 eine "Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)". Weiter enthält der Bescheid folgende Ausführungen:
"Sehr geehrter Herr E die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird für die nachfolgenden Zeiträume teilweise in der genannten Höhe aufgehoben: vom 1.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 1316,75 EUR vom 1.06.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1032,26 EUR Begründung: Ihre Ehegattin S E hat ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen erzielt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht."
Weiter findet sich der Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) vorlägen, da nach Antragstellung bzw. Erlass der Entscheidung Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Hinsichtlich der Erstattungsforderung enthält der Bescheid ausschließlich folgende Ausführungen:
"Soweit ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 50 SGB X zu erstatten. Zahlungen sind an die Kasse RD Berlin-Brandenburg zu leisten"
Mit Bescheid vom gleichen Tage (21. Juli 2005) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 284,49 EUR. Mit am 11. August 2005 eingegangenen Widerspruch gegen diesen Bescheid über die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2005 wandte sich der Kläger zu 1) gegen diese nach seiner Ansicht zu niedrige Leistungshöhe. Im Juli 2005 habe seine Frau ein Nettoeinkommen in Höhe von knapp 1.300,00 EUR erzielt, er habe jedoch allein für die Ladenmiete im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit monatlich ungefähr diesen Betrag aufbringen müssen und erwirtschafte laufend Verluste, weshalb der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei.
Mit am 20. August 2005 eingegangenen Widerspruch vom 19. August 2005 gegen den Bescheid vom 21. Juli 2005 wandte sich der Kläger zu 1) gegen die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai und Juni 2005, da die Klägerin zu 3) ihren Auskunftspflichten im vollen Umfang nachgekommen sei. Im Übrigen wies er auf die derzeitig sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie hin.
Hinsichtlich der Leistungshöhe ab Juli 2005 wies der Beklagte den am 11. August 2005 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 unter Darlegung der Einkommensberechnung und Einkommensanrechnung zurück.
Am 20. Februar 2006 hat die Klägerin zu 3) wegen "Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 erhoben. Streitgegenstand sei der vom Kläger zu 1) eingereichte Widerspruch vom 19. August 2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005, mit dem dieser die Leistungsbewilligung für Mai und Juni 2005 aufgehoben habe. Ihr Gehalt sei im Mai 2005 nur wegen des Jahresurlaubsgeldes besonders hoch gewesen. Außerdem sei das Einkommen des Klägers zu 1) aus seiner selbstständigen Tätigkeit unzureichend, weshalb die Familie auf ihre zusätzlichen Einkünfte angewiesen sei und keine Verrechnung vorgenommen werden dürfe. Es sei daher keine Überzahlung eingetreten, und es seien keine Leistungen zu erstatten.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 hat der Beklagte während des Klageverfahrens den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2005 wegen der Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai und Juni 2005 zurückgewiesen. Auf S. 3 des Widerspruchsbescheides wird formuliert, dass "für den Widerspruchsführer" ab Januar 2005 ein Bedarf von 1.316,75 EUR festgestellt sei. Nach Abzug der Freibeträge sei Einkommen im Mai in Höhe von 1.590,74 EUR und im Juni 2005 in Höhe von 1.053,61 EUR auf den Monatsbedarf anzurechnen. Hier habe "der Widerspruchsführer nach Erlass des Verwaltungsaktes" Einkommen erlangt, welches zum Wegfall des Anspruchs führe. Weiter wird im Rahmen des fünfseitigen Bescheides unter anderem im Zusammenhang mit Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen auf S. 4 ausgeführt: "Demzufolge war der Bescheid vom 4. April 2005 für die Zeit vom 1.05.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 2349,01 Euro aufzuheben." Abschließend enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis: "Nach alledem ist der Bescheid vom 21.07.2005 rechtmäßig und hat der Widerspruchsführer die Leistungen in Höhe von 2349,01 EUR zu erstatten."
Das Sozialgericht hat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger in das Verfahren einbezogen und den Steuerbescheid für das Jahr 2005 angefordert. Daraus ergeben sich negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) für 2005 in Höhe von insgesamt 15.096,00 EUR. Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt, ihnen unter Änderung der angefochtenen Bescheide ab Juli 2005 höhere Leistungen zu gewähren und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufzuheben.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Oktober 2006 den Bescheid vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufgehoben, soweit er über einen Betrag von 2.070,34 EUR hinausgeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 40 Abs. 2 SGB II 56 % der nach § 19 SGB II berücksichtigten Unterkunftskosten nicht zurückgezahlt werden müssen, weshalb sich die Rückforderungssumme für Mai 2005 von 1.316,75 EUR auf 1.016,73 EUR mindere. Im Juni 2005 liege eine Teilaufhebung vor, weshalb diese Regelung nach dem maßgeblich anzuwendenden Recht keine Anwendung finde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ohne genaue Bestimmung der einzelnen Erstattungsforderungen an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft zu richten. Im Übrigen komme eine Bereinigung des Gehalts der Klägerin zu 3) um die negativen Einkünfte des Klägers zu 1) nicht in Betracht, weshalb auch kein höherer Leistungsanspruch ab Juli 2005 bestehe.
Gegen das ihnen am 18. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Dezember 2006 eingelegte Berufung der Kläger, mit der diese nur noch ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. Juli 2005 bezüglich des Leistungszeitraumes Mai und Juni 2005 weiterverfolgen. Zur Begründung haben sie zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten zu unbestimmt sei, da er sich an die Bedarfsgemeinschaft als solche und nicht an jeden Adressaten richte.
Der Beklagte hat daraufhin im Berufungsverfahren mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 eine in persönlicher und zeitlicher Hinsicht individualisierte Aufhebung der mit Bescheid vom 29. November 2004 vorgenommenen Leistungsgewährung für die Monate Mai und Juni 2005 hinsichtlich des Klägers zu 1) sowie der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) vorgenommen. Zu dem Änderungsbescheid vom 4. April 2005 wird keine Regelung verlautbart. In dem Bescheid vom 2. Mai 2008 errechnet der Beklagte individuell nach Personen, Art der Leistung und Zeit differenziert einen Aufhebungsbetrag von insgesamt 1.617,62 EUR und einen Erstattungsbetrag von insgesamt 1.399,06 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der an den Kläger zu 1) gerichtete Bescheid enthält den Hinweis, dass er hinsichtlich der Kinder an den Kläger zu 1) als deren gesetzlicher Vertreter ergehe. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens werde. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) enthält der Bescheid vom 2. Mai 2008 keine explizite Regelung, weder eine Aufhebung und Rückforderung noch eine Aufhebung des ursprünglichen Aufhebungsbescheides vom 21. Juli 2005. Schriftsätzlich weist der Beklagte jedoch darauf hin, dass die Aufhebung und Erstattung gegenüber der Klägerin zu 3) nicht mehr weiterverfolgt würden. Hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge sei "Verjährung" eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht an sie adressiert worden sei.
Den trotz des Hinweises auf § 96 SGG von den Klägern erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2008 als unzulässig verworfen, da dieser Bescheid bereits Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeiten S 75 AS 20062/08 beim Sozialgericht Berlin anhängig.
Die Kläger vertreten die Auffassung, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 sei mangels Identität der Beteiligten nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Jedenfalls sei der Bescheid rechtswidrig, da er nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X erlassen worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über den im Bescheid vom 2. Mai 2008 genannten Aufhebungs- und Erstattungsbetrag hinausgeht.
Der Beklagte macht geltend, eine "Verjährung" nach der Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nur hinsichtlich des auf die Klägerin zu 3) entfallenden Teils der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge eingetreten, da der ursprüngliche Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht an diese adressiert gewesen sei. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) werde keine Forderung mehr erhoben. Hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Kinder, also der Klägerinnen zu 2), 4) und 5) könnten die Aufhebung der Ursprungsbewilligung und der Erstattungsanspruch jedoch weiterverfolgt werden. Der ursprüngliche Aufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 sei an den Kläger zu 1) direkt bzw. mittels der Vertretung ihres Vaters an die Kinder, die Klägerinnen zu 2), 4) und 5) gerichtet worden. Dieser Bescheid habe durch die jeweils eingelegten Rechtsmittel nie Bestandskraft erlangt und könne daher im Berufungsverfahren abgeändert werden, was mit dem Bescheid vom 2. Mai 2008 erfolgt sei. Da der Ursprungsaufhebungsbescheid nicht aufgehoben worden sei, greife entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 75 AS 20062/08 und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung sowohl der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 als auch der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008. Dieser Bescheid ist nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor dem LSG entsprechend gilt, Gegenstand des Verfahrens geworden. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, oder wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 23/04 R, zitiert nach juris Rn 14.).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2008 ändert den Bescheid vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ab. Beide Bescheide betreffen denselben Streitgegenstand und zwar die Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2004 und hier jeweils die ursprüngliche Leistungsgewährung im Mai und Juni 2005. In Bezug auf die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) verfolgt der Beklagte explizit seine ursprüngliche Aufhebung und den Erstattungsanspruch weiter, er modifiziert jedoch sowohl die Beträge der Aufhebung der Leistungsbewilligung als auch die Erstattungsforderung und konkretisiert beides in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) enthält der Bescheid vom 2. Mai 2008 keine explizite Regelung. Der Beklagte hat auch durch den Hinweis auf § 96 SGG im Bescheid vom 2. Mai 2008 und durch seinen Antrag im Berufungsverfahren deutlich gemacht, dass er an der ursprünglichen Aufhebungsentscheidung in der bisherigen Höhe nicht festhält und seine Erstattungsforderung reduziert hat. Da alle Kläger nach der Einbeziehung durch das Sozialgericht in das Verfahren auch Beteiligte des vorliegenden Berufungsverfahrens sind, stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob § 96 SGG dann nicht anzuwenden ist, wenn die Adressaten des weiteren Verwaltungsakts nicht Beteiligte des anhängigen Verfahrens sind, nicht. Der neue Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist auch zur Regelung derselben Rechtsverhältnisse (Abwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Beklagten) ergangen. Ob die Regelungen im ursprünglichen Verwaltungsakt geeignet waren, das Rechtsverhältnis zu regeln, insbesondere, ob sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X sind, ist ein Problem ihrer materiellen Rechtmäßigkeit, nicht jedoch der Einbeziehung nach § 96 SGG.
2. Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 3) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Ihrer Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 13. Oktober 2006 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, welches als allgemeine Prozessvoraussetzung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht gegeben sein muss (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, Vor § 143 Rn. 10e). Eine Beschwer der Klägerin zu 3) durch das angegriffene Urteil liegt nicht (mehr) vor. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu 3) ausdrücklich durch den Schriftsatz und den modifizierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 sowie durch den Berufungsantrag deutlich gemacht, dass er hinsichtlich ihrer Person weder an der Aufhebung der Leistungsbewilligung noch an der Erstattungsforderung festhält und den Ursprungsbescheid aufhebt. Die Klägerin zu 3) hat daher in der Sache voll obsiegt. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse im Berufungsverfahren ist nicht erkennbar.
3. Die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ist mangels Individualisierung und Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung aufzuheben (s. unter a). Der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist aufzuheben, weil er nicht fristgerecht ergangen ist (s. unter b). Nur soweit auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 beantragt wurde, ist die Berufung zurückzuweisen (s. unter c).
a) Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 ist rechtswidrig. Er ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil es der Beklagte versäumt hat, die Kläger zur beabsichtigten Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen anzuhören. Bevor ein Verwaltungsakt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, erlassen wird, ist diesem gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Verpflichtung zur Anhörung hat angesichts des Eingriffs durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch im vorliegenden Falle bestanden. Ein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X, demzufolge ausnahmsweise von der Anhörung abgesehen werden kann, hat offensichtlich nicht vorgelegen. Die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X führt hier jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten - spätestens bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens - nachgeholt wird. Der in der fehlenden vorherigen Anhörung der Kläger begründete Verfahrensverstoß ist vorliegend unbeachtlich, weil die Anhörung spätestens im Berufungsverfahren nachgeholt worden ist. In diesem Verfahren ist allen Beteiligten (zu diesem Erfordernis vgl. Udsching/Link, SGb 2007, S. 513 (515)) Gelegenheit gegeben worden, zu der wesentlichen Tatsache für die Leistungsaufhebung (Einkommenserzielung der Klägerin zu 3)) Stellung zu nehmen, und die Kläger haben davon Gebrauch gemacht. Der Entscheidung über die Leistungsaufhebung sind auch keine anderen oder neuen Tatsachen – etwa Verletzung von Mitwirkungspflichten – zugrunde gelegt werden, zu denen die Kläger hätten neu angehört werden müssen.
Wie das Sozialgericht richtig erkannt hat, ist Rechtsgrundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit – wie hier – nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Nach der Sonderregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ist die Bewilligung bei Leistungen nach dem SGB II in diesen Fällen aufzuheben. Das bedeutet, dass auch in atypischen Fällen eine Ermessensausübung ausscheidet und eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers im Leistungsverhältnis nach dem SGB II zu erfolgen hat. Im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung Ende 2004 hat die Klägerin zu 3) noch kein Einkommen erzielt, das den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verringert. Nachdem diese Änderung der Verhältnisse spätestens mit Einreichung der Gehaltsbescheinigungen am 29. Juni 2005 bekannt war, war der Beklagte verpflichtet, die ursprüngliche Leistungsbewilligung ganz bzw. teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X aufzuheben und die überzahlten Leistungen nach § 50 SGB X zurückzufordern.
Der vom Beklagten zu Recht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 3, 50 SGB X gestützte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 ist jedoch rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 25 B 1646/07 AS PKH – zitiert nach juris Rn. 7). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 – zitiert nach juris Rn. 38 mwN).
Diesen Anforderungen genügt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 2), 4) und 5) als auch hinsichtlich des volljährigen Klägers zu 1), an den allein der Bescheid adressiert wurde. Dem Bestimmtheitsgebot widerspricht die volle Aufhebung für den Monat Mai 2005 und die unkonkretisierte Teilaufhebung für den Monat Juni 2005. Dies betrifft sowohl die Aufhebungs- als auch die Erstattungsverfügung, denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nach Auszahlung rechtswidrig bewilligter Leistungen in einem zweistufigen Verfahren vollzieht, so dass zwischen der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit einerseits und der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits zu unterscheiden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2006 – L 9 AS 127/06 ER -; SG Berlin, Urteil vom 23.04.2007 - S 119 AS 751/07 – zitiert nach juris Rn. 15).
Dem Bescheid vom 21. Juli 2005 lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, an wen sich die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung richtet. Sowohl die auf § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gestützte Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 18 B 1985/07 AS, zitiert nach juris Rn. 3; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07, zitiert nach juris Rn. 24; in diesem Sinne auch die Literatur vgl. Spellbrink, NZS 2007, Seite 121 (124); Brühl in LPK-SBG II 2. Auflage 2007, § 7 Rn. 33; Marschner in Estelmann, SGB II § 38 Rn. 15 Stand 11/2007). Damit entspricht das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 6b AS 8/06 R, zitiert nach juris Rn. 14). Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Eine solche Haftung ist weder im SGB II normiert, noch lässt sie sich aus Systematik oder Sinn und Zweck begründen. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II gilt nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei (Teil)Aufhebungen von Bewilligungsbescheiden, insbesondere ist der Vertreter nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten. Der Leistungsträger muss daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt wurden und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten hat. Nur gegenüber diesem Mitglied kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden.
Hinsichtlich der minderjährigen Kinder, also der Klägerinnen zu 2), 4) und 5), ist die fehlende Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung offensichtlich. Dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 und auch dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 lässt sich kein eindeutiger Verfügungssatz dahingehend entnehmen, dass die Leistungsbewilligung ihnen gegenüber ganz oder teilweise für die Monate Mai und Juni 2005 aufgehoben und Leistungen (in welcher Höhe?) von ihnen zurückgefordert werden sollen. Weder ist der Bescheid an sie direkt noch explizit an den Kläger zu 1) erkennbar in seiner Eigenschaft als ihr Vertreter gerichtet, noch wird auf die ursprüngliche Bewilligung der Leistungen an die Kinder Bezug genommen. Zwar könnte mit der an den Kläger zu 1) gerichteten Formulierung "Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (sind) nicht hilfebedürftig" gemeint sein, dass der Beklagte den Ursprungsbescheid auch hinsichtlich der Kinder aufheben wollte. Eindeutig ist dies jedoch nicht, insbesondere wird für keinen Monat deutlich, in welchem konkreten Umfang die Leistungsgewährung gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) aufgehoben werden soll. Der Bescheid enthält auch keine Anlagen, aus denen erkennbar wäre, wie sich die Gesamtsumme von 1.316,75 EUR für Mai 2005 und von 1.032,26 EUR für Juni 2005, die aufgehoben werden soll, zusammensetzt, so dass möglicherweise durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) die frühere anteilige Leistungsgewährung in einer bestimmten Höhe aufgehoben werden soll. Es kann daher offen bleiben, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht auch an die Mutter der minderjährigen Klägerinnen zu 2), 4) und 5) hätte gerichtet werden müssen, die ebenfalls deren gesetzliche Vertreterin ist.
Dass mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht festgestellt werden kann, welchen Inhalt die Verfügungssätze sowohl hinsichtlich der Aufhebung als auch hinsichtlich der Erstattung für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben sollen, zeigt schließlich anschaulich der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008, der wiederum nur eine Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 29. November 2004 nicht jedoch des Änderungsbescheides vom 4. April 2005 enthält. Aus einer Aufhebung in vollem Umfang gegenüber der Bedarfsgemeinschaft kann danach keineswegs auf eine volle und korrekte Leistungsaufhebung im Einzelrechtsverhältnis geschlossen werden. Durch Bescheid vom 2. Mai 2008 wird gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) ein niedrigerer Betrag aufgehoben, als ihnen mit dem durch den Bescheid aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 wird für jede der Klägerinnen zu 2), 4) und 5) die Bewilligung für Mai 2005 in Höhe von 160,15 EUR (53,00 EUR Sozialgeld und 107,15 EUR KdU) und für Juni 2005 in Höhe von 128,15 EUR (53,00 EUR Sozialgeld und 75,15 EUR KdU) aufgehoben. Bewilligt wurde diesen Klägerinnen hingegen mit dem ausdrücklich aufgehobenen Bescheid vom 29. November 2004 für jeden Monat ein Betrag von 227,88 EUR (125,55 EUR Sozialgeld und 102,33 EUR KdU). Die Aufhebungsbeträge entsprechen damit nicht den Bewilligungsbeträgen in dem aufgehobenen Leistungsbescheid, sondern sind der Höhe nach nur mit dem späteren Änderungsbescheid vom 4. April 2005 erklärbar.
Dem Aufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Änderungsbescheid vom 4. April 2005, mit dem die Leistungshöhe den erhöhten Kosten der Unterkunft angepasst worden und (wegen einer anderen Einkommensanrechnung) eine Änderung der individuellen Leistungsansprüche erfolgt ist, aufgehoben wird. Ausdrücklich findet sich nur der Hinweis auf die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 29. November 2004. Zwar lässt sich aus der aufgehobenen Summe von 1.316,75 EUR für Mai 2005 möglicherweise schlussfolgern, dass auch der Änderungsbescheid vom 4. April 2005 über die monatliche Leistung in dieser Höhe aufgehoben werden soll, einen klaren Verfügungssatz enthält der Bescheid vom 21. Juli 2005 jedoch nicht. Daran ändert auch der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 nichts. Ein expliziter Hinweis auf die Aufhebung auch des Änderungsbescheides vom 4. April 2005 erfolgt nicht. Es wird zwar im Rahmen des fünfseitigen Bescheides unter anderem im Zusammenhang mit Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen ausgeführt: "Demzufolge war der Bescheid vom 4. April 2005 für die Zeit vom 1.05.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 2349,01 Euro aufzuheben." Dieser versteckte Hinweis bezieht sich jedoch auf eine (angeblich) erfolgte Aufhebung und stellt keine eigenständige Regelung dar. Selbst wenn diese Formulierung jedoch als eigenständiger Verfügungssatz anzusehen wäre, so wäre auch dieser zu unbestimmt, da insoweit nicht einmal eine zeitliche Zuordnung zu den Leistungsmonaten erfolgt und es daher an der notwendigen zeitlichen Konkretisierung der Aufhebungsentscheidung fehlt (vgl. zur Aufhebung von Arbeitslosengeld BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R – zitiert nach juris, Rn. 18).
Auch hinsichtlich des Klägers zu 1) wird aus dem Bescheid vom 21. Juni 2005 nicht hinreichend erkennbar, welche Verfügungen bezogen auf ihn getroffen werden sollen. Dies gilt zunächst für die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X. Für den Juni 2005 hat der Beklagte eine (Teil)Aufhebung in Höhe von 1032,26 EUR ausgesprochen. Bewilligt wurde der gesamten Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat mit dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid ein Betrag von 1292,66 EUR. Aufgehoben wurden damit knapp 80 Prozent der Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft, ohne dass deutlich wird, welche 20 Prozent von der Aufhebung nicht betroffen sind. Der Leistungsanteil an den Kläger zu 1) belief sich für den Monat Juni nach den insoweit hinreichend konkreten Verfügungen im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 auf insgesamt 304,52 EUR, der Betrag setzt sich aus 202,18 EUR für die Regelleistung (nach Anrechnung von Einkommen) und 102,34 EUR anteiligen Kosten für die Unterkunft zusammen. Ob diese an ihn erbrachten Leistungen vollständig oder anteilig und zu welchem Anteil aufgehoben werden sollen, lässt sich dem Aufhebungsbescheid nicht entnehmen. Für den Kläger zu 1) ist daher aus dem Bescheid aus sich heraus nicht erkennbar, in welchem Umfang die Leistungsgewährung für den Monat Juni 2005 aufgehoben werden soll, und erst recht nicht, in welchem Umfang er zur Erstattung von Leistungen verpflichtet werden soll.
Auch für Mai 2005 ist die Aufhebungsentscheidung nicht hinreichend bestimmt. Zunächst wird auch für diesen Monat ein anderer – diesmal höherer – Betrag aufgehoben (1.316,37 EUR) als in dem ausdrücklich aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 der gesamten Bedarfsgemeinschaft bewilligt wurde (1.292,66 EUR). Wiederum ist den Verfügungssätzen nicht zu entnehmen, ob nur gegenüber dem Kläger zu 1) oder gegenüber allen Klägern die Bewilligung ganz oder in einem bestimmten Umfang aufgehoben werden soll. Der Bescheid ist zwar nur an den Kläger zu 1) adressiert, abgestellt wird jedoch auf "die" und nicht "Ihre" Bewilligung mit einem Gesamtbetrag für die einzelnen Monate. Auch die Formulierung, wonach "Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" nicht hilfebedürftig seien, spricht dagegen, dass gegenüber dem Kläger zu 1) allein eine Bewilligung in Höhe von rund 1300 EUR in den jeweiligen Monaten aufgehoben werden soll. Auch der allein an den Kläger zu 1) gerichtete Widerspruchsbescheid führt hier nicht zur Eindeutigkeit. Zwar wird nunmehr auf den Bedarf "für den Widerspruchsführer" ab Januar 2005 abgestellt und auch ausgeführt, dass "der Widerspruchsführer" den Gesamtbetrag zu erstatten habe. Die weiteren Ausführungen zeigen jedoch, dass der Widerspruchsführer auch in Vertretung für die Bedarfsgemeinschaft bzw. für einzelne Mitglieder im Widerspruchsbescheid angesprochen wird. Dies veranschaulicht der Hinweis, dass "der Widerspruchsführer" Einkommen erzielt habe. Es hat jedoch nur die Klägerin zu 3) und nicht der Kläger zu 1) Einkommen erzielt. Daher wird durch die Formulierung deutlich, dass im Widerspruchsbescheid generell der Widerspruchsführer in Vertretung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen werden soll. Wenn entgegen dem Ursprungsbescheid der Beklagte nunmehr nur den Kläger zu 1) hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte es insoweit eines ausdrücklichen Hinweises bedurft. Jedenfalls lässt sich nach Auffassung des Senats nicht hinreichend klar den insoweit widersprüchlichen Bescheiden entnehmen, dass eine volle Aufhebung der gesamten Leistungsbewilligung nur gegenüber dem Kläger zu 1) erfolgen sollte. Dass der Beklagte dies auch nicht wollte, zeigt der weitere Prozessverlauf, in dem er die Auffassung vertritt, dass in dem Ursprungsaufhebungsbescheid vom 21. Juli 2005 auch eine anteilige Aufhebung gegenüber den Klägerinnen zu 2), 4) und 5) erfolgt sei und diese nach seiner Ansicht wirksame Aufhebung dann mit Bescheid vom 2. Mai 2008 konkretisiert worden sei.
Im Übrigen bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Damit hätten es die Behörden in der Hand, durch eine auf jeden Fall zu hohe Aufhebung jedenfalls auch den richtigen Betrag als "Minus" mitzuerfassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden – die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07 – zitiert nach juris Rn. 27; wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2007 – L7 SO 2899/06 – zitiert nach juris Rn. 19).
Dass aus einer zutreffenden Gesamtaufhebung nicht auf eine bestimmte Einzelverfügung im individuellen Leistungsverhältnis geschlossen werden kann, zeigt das vorliegende Verfahren wiederum anschaulich. Der Leistungsanteil an den Kläger zu 1) belief sich für den Monat Mai (wie im gesamten ersten Halbjahr 2005) nach dem Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004 auf insgesamt 304,52 EUR, der Betrag setzt sich aus 202,18 EUR für die Regelleistung (nach Anrechnung von Einkommen) und 102,34 EUR anteiligen Kosten für die Unterkunft zusammen. In dem konkretisierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 hat der Beklagte für den Monat Mai 2005 hingegen einen Betrag von 418,15 EUR (311 EUR Regelleistung und 107,15 EUR Kosten der Unterkunft) aufgehoben und damit 113,63 EUR mehr als dm Kläger zu 1) in dem ausdrücklich aufgehobenen Bescheid bewilligt wurde. Dieser Betrag lässt sich nur aus dem nicht aufgehobenen Änderungsbescheid vom 4. April 2005 ableiten, nach dem der Beklagte von einer anderen Einkommensverteilung des Kindergeldes als Einkommen ausgeht.
Auch die Erstattungsverfügung für Mai 2005 ist nicht hinreichend konkretisiert und damit als zu unbestimmt aufzuheben. Im Ursprungsbescheid wird nur der Gesetzestext wiederholt, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Gegen wen sich diese Forderung richtet und ob insbesondere nur der Kläger zu 1) oder die Einzelmitglieder der Bedarfsgemeinschaft (in welcher Höhe?) in Anspruch genommen werden sollen, ist nicht erkennbar, zumal im Rahmen der Aufhebungsentscheidung auf das (teilweise) Entfallen der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgestellt wurde. Diese Unklarheiten werden auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 beseitigt. Zwar wird hier generell auf den Widerspruchsführer abgestellt, wie die Ausführungen zu dem angeblich von ihm erzielten Einkommen zeigen, könnte er jedoch auch insoweit stellvertretend für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft stehen. Im Übrigen setzt eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X die Aufhebung des Verwaltungsaktes voraus, weshalb ohne wirksame Aufhebungsverfügung auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig ist.
Da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich aller Kläger und Monate und sowohl hinsichtlich der Aufhebungs- als auch hinsichtlich der Erststattungsentscheidung zu unbestimmt ist, ist er in vollem Umfang aufzuheben und kann auch nicht durch spätere Bescheide konkretisiert werden. Diese späteren Bescheide können vielmehr nur eigenständige erstmalige Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen enthalten, die jedoch im Rahmen der §§ 45, 48 und 50 SGB X zu prüfen sind.
b) Der weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2008 ist aufzuheben, weil er nicht fristgerecht ergangen ist. Der Bescheid enthält zwar eine präzise sachliche, zeitliche und persönliche Zuordnung der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung und entspricht damit dem Gebot der Bestimmtheit nach § 33 SGB X, er ist jedoch nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X ergangen. Danach kann die Behörde einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Es kann offen bleiben, ob es dabei auf die Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen oder die Rechts- und Tatsachenkenntnis hinsichtlich der Grundvoraussetzung der Rücknahme ankommt (vgl. zu diesen beiden Auslegungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 Rar 28/88 – zitiert nach juris, Rn. 27/28). Der Beklagte hatte vorliegend spätestens mit Erlass des ersten Aufhebungsbescheides im Juni 2005 sowohl die Rechts- und Tatsachenkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vom 29. November 2004 und 4. April 2005 als auch die Tatsachenkenntnis hinsichtlich der weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Jahresfrist für eine Rücknahme war damit im Mai 2008 seit deutlich mehr als einem Jahr abgelaufen.
c) Nur soweit auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 beantragt wurde, ist die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2008 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Wie oben ausgeführt, ist der Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2008 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nach § 96 SGG geworden. Die von den Klägern gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Berlin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage (Aktenzeichen S 75 AS 20062/08) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Der Widerspruchsbescheid ist damit nicht materiell rechtswidrig und hat auch keinen Regelungsgehalt dahingehend, dass er den Bescheid vom 2. Mai 2008 inhaltlich bestätigt. Er ist daher auch nicht vom Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt im Wesentlichen dem Ergebnis in der Sache. Soweit die Kläger geringfügig unterlegen sind, fällt dies im Verhältnis zu ihrem Obsiegen nicht ins Gewicht, so dass es angemessen ist, dem Beklagten die vollen Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren, wobei offen bleiben kann, ob die nicht anwaltlich vertretenen Kläger in diesem Verfahren überhaupt höhere Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 klageweise geltend machen oder sich nicht vielmehr nach den Erklärungen in ihren Schriftsätzen nur gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit (Mai und Juni 2005) wenden wollten.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot nach § 33 SGB X an Verwaltungsakte über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II stellt.
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