L 18 AS 813/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 170 AS 4658/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 813/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2009 (nur noch) der Antragsteller (Antragsteller zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2009 eine monatliche Leistung i.H.v. 90,- EUR für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu bewilligen, und mit der er sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist hinsichtlich der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das SG unzulässig und war daher insoweit zu verwerfen; im Übrigen ist sie nicht begründet.

Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt ausgehend von dem erstinstanzlich erhobenen Begehren nicht die Summe von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewert aus den geltend gemachten Leistungen für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes errechnet und vorliegend mithin 540,- EUR für sechs Monate beträgt. Denn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sollen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II regelmäßig für sechs Monate bewilligt werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt auch im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ein längerer Regelungszeitraum grundsätzlich nicht in Betracht. Da die Beschwerde daher insoweit als unzulässig zu verwerfen war, kam mangels Erfolgsaussichten auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die PKH-Beschwerde ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn hinreichende Erfolgsaussichten für den erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen verbunden wäre. Denn das Existenzminimum des Antragstellers (Regelbedarf = monatlich 281,- EUR; vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) ist durch seine Einkünfte aus Kindergeld (= 154,- EUR monatlich), Unterhalt (= 128,- EUR) und die von dem Antragsgegner hälftig getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Da der Gesetzgeber unter gewissen Umständen sogar eine Absenkung der Regelleistungen um 30 v. H. ohne die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, für vertretbar hält (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II), ist unter Berücksichtigung der begehrten Mehrbedarfsleistung, die in der geltend gemachten Höhe von 90,- EUR monatlich ohnehin nicht nachvollziehbar sein dürfte, nicht von einer unhaltbaren Unterschreitung des Existenzminimums auszugehen. Hinzu kommt, dass die Mutter des Antragstellers seit 1. April 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der sie im April 2009 ein Nettoeinkommen von 1.149,94 EUR erzielt hat. Mit diesen Einkünften, die den Bedarf der Mutter deutlich übersteigen, kann einstweilen auch ein etwaiger ernährungsbedingter Mehrbedarf des Antragstellers befriedigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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