Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 1858/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 271/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Altersrente unter Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt.
Die in G (Ö) geborene Klägerin lebt in den USA, deren Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Wegen anerkannter haft- bzw. verfolgungsbedingter Leiden erhält sie eine Opferrente nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz. Ausweislich des der Rentenbewilligung zugrunde liegenden Bescheides war sie von Oktober 1942 bis April 1945 in Theresienstadt und dem Konzentrationslager Bergen-Belsen aus Abstammungsgründen inhaftiert. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz machte sie nicht geltend.
Die Klägerin beantragte am 2. Juni 2003 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg die Zahlung einer Rente im Hinblick auf geleistete Arbeit in einem Ghetto während des Zweiten Weltkriegs. Hierzu legte sie einen von ihr ausgefüllten Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vor, wonach sie von Januar bis August 1942 als Schülerin ("Elevin") im zahntechnischen Laboratorium eines Zahnarztes in Wien beschäftigt war, am 10. September 1942 nach Theresienstadt deportiert und von dort in die Konzentrationslager Krutzbach, Mauthausen, Gross-Rosen, Auschwitz und Bergen-Belsen transportiert worden sei, bis sie am 9. Mai 1945 befreit wurde. Bis Ende des Jahres 1948 habe sie sich in Schweden aufgehalten, legte dort bei der staatlichen Zahntechnikerschule in Göteborg die Prüfung als Zahntechnikerin ab, habe nach ihrer Rückkehr nach Wien von Oktober 1949 bis Mai 1951 in einem Zahnambulatorium gearbeitet, bevor sie im Juni 1951 in die USA auswanderte.
Die LVA Hamburg lehnte mit Bescheid von November 2003 die Bewilligung einer Regelaltersrente ab. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei von September 1942 bis September 1944 in Theresienstadt im zahntechnischen Labor im Hinblick auf ihre Ausbildungszeit bei einem Zahnarzt in Wien unentgeltlich beschäftigt gewesen; danach sei sie nach Auschwitz und die anderen Konzentrationslager verbracht worden. Die LVA Hamburg hob den Ablehnungsbescheid mangels Zuständigkeit im Juli 2004 auf, weil die
geltend gemachten Beschäftigungszeiten in einem zahntechnischen Labor der Angestelltenversicherung zuzuordnen seien. In dem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten vorgelegten Fragebogen gab die Klägerin an, im September 1942 in Theresienstadt angekommen zu sein und 24 Monate mindestens acht Stunden täglich im Zahnlabor des Ghettos Theresienstadt gearbeitet zu haben, bis sie im September 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei. Sie sei im Hinblick auf ihre beruflichen Angaben bei Ankunft in Theresienstadt der Zahnklinik zugewiesen worden. Die Arbeit sei nur innerhalb des Ghettos auszuführen gewesen. Sie habe aus dem Gebiss Verstorbener die falschen Zähne ziehen müssen, die für neue Gebisse verwendet worden seien. Für ihre Arbeit habe sie weder Ghettogeld noch ein Entgelt in einer anderen Währung erhalten. Im Rahmen einer "Ausspeisung" hätten alle gegessen. Gewohnt hätte sie im
Jugendheim des Ghettos.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente aufgrund einer Beschäftigung in einem Ghetto mit der Begründung ab, der Klägerin seien für die Arbeit weder Entgelt noch Sachbezüge im wesentlichen Umfang gewährt worden. Den hiergegen am 18. Januar 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Rentenanspruch mangels Versicherungszeiten nicht bestehe. Die Zeit der Tätigkeit während des Ghettoaufenthalts könne nicht berücksichtigt werden, weil kein Entgelt gezahlt worden sei.
Die Klägerin hat am 12. April 2005 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, sie habe fast zwei Jahre ohne finanziellen Ausgleich in der Zahnklinik von Theresienstadt gearbeitet. Nahrung sei ihr nur gegeben worden, um sie am Leben zu erhalten, bevor sie nach Auschwitz verbracht worden sei. Ihre Arbeit sei aufgrund ihrer Ausbildungskenntnisse freiwillig gewesen sei; eine Vergütung habe sie nicht erhalten. Sie sei mit fünfzehn Jahren nach Theresienstadt deportiert worden und habe nicht gewusst, dass sie mindestens sechzig Monate hätte beschäftigt sein müssen, um in den Genuss von Rentenleistungen zu kommen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Arbeit der Klägerin im zahntechnischen Labor in Theresienstadt seien keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Diese könnten auch nicht nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto fingiert werden, weil die Arbeit mangels Vergütung nicht gegen Entgelt im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden sei. Auch Nahrungsmittel seien der Klägerin nicht in so erheblichem Umfang gewährt worden, dass hierdurch eine Qualifizierung als Entgelt gerechtfertigt sei. Insoweit hat es auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R – Bezug genommen. Die Zeit in Theresienstadt könne mangels Versicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung auch nicht als Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung gewertet werden.
Gegen das der Klägerin am 26. Dezember 2006 in den USA zugestellte Urteil hat sie am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin nach Weiterleitung des Schriftsatzes durch die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe den Holocaust als Waise überlebt. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie im September 1942 in Theresienstadt eingetroffen, habe im dortigen Ghetto und nicht im angrenzenden Konzentrationslager im Jugendheim gelebt und, bis sie im September 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei, gearbeitet. Sie sei bei ihrer Ankunft gefragt worden, ob sie über Arbeitserfahrung bzw. eine Ausbildung auf einem bestimmten Gebiet verfüge. Nachdem sie von ihrer Ausbildung bei einem Zahnarzt in Wien als Schülerin berichtet habe, sei sie zu der Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos in der Nähe des Brunnenparks eingeteilt worden. Zur Ausgabe der Lebensmittel, der Ausspeisung, hätte sie sich mit anderen in einer Reihe aufstellen müssen. Die wenigen Überlebenden des Ghettos, mit denen sie nach der Befreiung Kontakt gehabt hätte, seien zwischenzeitlich verstorben. Alle Bewohner des Ghettos, die hierzu körperlich in der Lage gewesen waren, hätten arbeiten müssen. Sie wisse nicht, welche Vergütung ältere Menschen erhalten hätten. Sie sei damals erst fünfzehn Jahre alt gewesen, und für die Arbeit seien ihr weder Gutscheine noch sei ihr Ghettogeld oder eine andere Entlohnung gewährt worden. Kleidung von Verstorbenen habe man in einer Wäscherei erhalten. Darüber hinaus habe man nur etwas Seife sowie andere Dinge für grundlegende persönliche Bedürfnisse bekommen. Zu Tauschgeschäften sei ihr nichts bekannt gewesen. Die Mädchen hätten untereinander mit einigen Kleidungsstücken gehandelt. Sie habe sich, insbesondere nachdem ihre Mutter im Oktober 1943 gestorben sei, in einem schrecklichen Zustand befunden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeit der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt in der Zeit von September 1942 bis September 1944 als Beitragszeit eine Altersrente ab dem 1. Juli 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend dazu vor, die Klägerin habe weder eine Entlohnung noch Sachbezüge, die über freien Unterhalt hinausgingen, erhalten, so dass Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei. Der
Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 14. Dezember 2006 folge sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere hat die Klägerin die Berufung frist- und formgerecht nach §§ 151 Abs. 1 und 2, 153 Abs. 1 i.V.m. 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Denn dem von der Beklagten weitergeleiteten, am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin ist zweifellos deren Wille zu entnehmen, dass sie Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil vom 6. Juli 2006 einlegen wollte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente, weil keine Beitragszeiten vorliegen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch gegen den deutschen Rentenversicherungsträger errechnen könnte. Gemäß § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337 – SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
werden gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 und 4, § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet, wobei nach § 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 1358 - DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 83) und des Zweiten
Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 203) die in den USA anrechnungsfähigen Versicherungszeiten der Klägerin Berücksichtigung finden. Voraussetzung einer Rentenzahlung ist jedoch, dass eine Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung besteht, die gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 DAS-VA nur einen Monat betragen muss. Die Klägerin hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, erfüllt jedoch nicht die Mindestversicherungszeit, weil keine Beitragszeiten für sie anrechenbar sind. Die Zeit im Ghetto Theresienstadt ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder dem Reichsversicherungsgesetz Pflichtbeiträge oder freiwillige Beitrage gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zu diesen besonderen Vorschriften gehört das ZRBG. Nach § 1 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Das ZRBG ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 2 ZRBG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz aber nur für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist (Nummer 1 Buchstabe a), diese gegen Entgelt ausgeübt wurde (Nummer 1 Buchstabe b) und sich das Ghetto in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (Nummer 2), soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht sämtlich vor.
Die Klägerin ist zwar als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG anzusehen. Verfolgter ist danach, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalistische Gewalt-maßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (vgl. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – Bundesentschädigungsgesetz). Auch wenn die Klägerin keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht hat, hat der Senat, der die Verfolgteneigenschaft in eigener Zuständigkeit festzustellen hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005 – B 13 RJ 20/05 R – juris), an der Verfolgteneigenschaft der Klägerin keine Zweifel. Denn sie war von Herbst 1942 bis April 1945 aus Abstammungsgründen in verschiedenen Ghettos oder Konzentrationslagern der Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft interniert.
Die Klägerin hat sich auch zwangsweise in einem Ghetto – dem Ghetto Theresienstadt – aufhalten müssen, das sich in einem Gebiet befand, welches im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG dem Deutschen Reich eingegliedert war. Denn das Ghetto Theresienstadt befand sich im damaligen, vom Deutschen Reich besetzten Protektorat Böhmen und Mähren.
Ob die im Zeitpunkt der Deportation erst 15jährige Klägerin die Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos aus eigenem Willensentschluss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ZRBG) verrichtet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die weitere Voraussetzung der Vorschrift nicht erfüllt, wonach die Arbeit gegen Entgelt ausgeübt worden sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG). Hieran fehlt es, wie die Klägerin selbst einräumt. Der Entgeltcharakter ist aber eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Rentengewährung nach dem ZRBG. Denn dieses Gesetz dient nicht der allgemeinen Entschädigung von Menschen, die – wie die Klägerin – unter unmenschlichen Bedingungen in den unter der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten errichteten Ghettos gelebt und gearbeitet haben. Gesetzgeberisches Ziel war es vielmehr, Menschen, die aus freiem Willensentschluss Arbeit in Ghettos gegen Entgelt erbracht haben, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung zu beziehen, obgleich verfolgungsbedingt keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Zahlung einer Rente setzt daher voraus, dass die im Einzelfall erbrachte Arbeit der im Ghetto verfolgten Person noch annähernd einer solchen Tätigkeit entsprach, die auch außerhalb der Zwangssituation in dieser Form hätte erbracht werden können. Dies war hier aber mangels Entlohnung nicht der Fall. Die Verrichtung von Zwangsarbeit führt dagegen mangels Ähnlichkeit zu einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis nicht zu einer Rentenzahlung nach diesem Gesetz.
Die Klägerin hat für die von ihr erbrachte Arbeit keine Vergütung in Form von Ghettogeld oder einem anderen Zahlungsmittel erhalten. Die ihr im Rahmen der Ausspeisung ausgeteilten Lebensmittel sowie die gewährte Unterkunft und gegebenenfalls Bekleidung sind kein Entgelt im Sinne des Gesetzes. Als Entgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG ist nur eine solche Entlohnung für geleistete Arbeit anzuerkennen, welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet hätte. Davon ist auch das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R – juris) zutreffend ausgegangen. Das Bundessozialgericht hat insofern ausgeführt, dem ZRBG sei nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der so genannten Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen seien. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ZRBG, wonach die Beschäftigung nicht nur aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen, sondern auch gegen Entgelt ausgeübt worden sein müsse. Damit knüpfe das Gesetz erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergebe sich auch aus der hierzu vorliegenden
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 1, 6; 14/8602, S. 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verabschiedet worden sei, um – entgegen § 272 SGB VI – in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten Kreis hinaus sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgten
vielmehr dieser Rechtsprechung und verdeutlichten die Abgrenzung zur nicht versicherten Zwangsarbeit (BT-Drs. 14/8583, S. 6; 14/8602, S. 6). Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer Beschäftigung auch dann bereits vorliege und zu einem Rentenanspruch führen solle, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes, und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 ZRBG zu lesen sei, müssten die Zeiten der Beschäftigung zu rentenrechtlichen Zeiten führen, was wiederum nur möglich sei, wenn das Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG als ein die Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen sei. Damit müsse das Entgelt nicht nur eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches eine Versicherungspflicht begründen zu können, sondern es dürfe auch nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäfti-gung vorliege. Der Gesetzgeber sei den Weg einer weitergehenden Entschädigung von Ghetto-Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegangen.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts an und hält die gegenteilige Auffassung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R – (juris) für nicht überzeugend. Aus der Entste-hungsgeschichte des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigungsfähigkeit von Beschäftigungen in einem Ghetto (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – juris) erlassen wurde, ergibt sich, dass eine Vormerkung von Versicherungszeiten und daraus resultierend ein Rentenanspruch (nur) dann gegeben sein soll, wenn die Arbeitstätigkeit im Ghetto noch annähernd mit derjenigen einer Tätigkeit außerhalb einer Zwangssituation wie dem Ghettoaufenthalt vergleichbar ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hatte insoweit ausgeführt (BSG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.), dass Rechtsgrundlage für Arbeit in diesem Sinne das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei. Zustande komme das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch sei mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt sei das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte seien die Ar-beit auf der einen sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt – der Lohn – auf der anderen Seite. Das Arbeitsentgelt könne in Geld oder Gegenständen, insbesondere körperlichen Ge-genständen ("Sachen" im Sinne des § 90 BGB) bestehen, d.h. Bar- oder Sachlohn sein. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ("Äquivalenz") der Leistungen brauche nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt müsse allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entstünde. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 6 zu § 2), auf die auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 2004 (a.a.O.) Bezug genommen hat, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der Anerkennung der Beschäftigung in einem Ghetto als Beitragszeit festhalten wollte. Darin heißt es, dass eine Gleichstellung nicht nur für Zeiten erfolge, in denen nach früherem Reichsrecht für freiwillig gegen Entgelt aufgenommene Beschäftigungen Beiträge zu zahlen waren. Vielmehr werde für entsprechende Zeiten auch außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze, also in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten, für die Berechnung von Renten eine Beitragszahlung für eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets unterstellt. Dies gelte auch für Zeiten in einem Staat, in dem ein System der sozialen Sicherung für den Fall des Alters (noch) nicht errichtet war. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R – (juris) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, mit der Einführung des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto sei das rentenversicherungsrechtliche Erfordernis einer freiwilligen Beschäftigung gegen Entgelt nicht geändert worden. Neben der freiwilligen Aufnahme und Ausübung der Arbeit sei vielmehr auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 2008 – L 8 275/07 – m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben genügen die der Klägerin ausgegebenen Lebensmittelrationen im Rah-men der Ausspeisung dem Entgeltbegriff nicht. Die Nahrungsmittel reichten nach dem Vorbringen der Klägerin gerade aus, um die seinerzeit 15- bis 17-Jährige am Leben zu erhalten. Die Ausspeisung – auch unter Berücksichtigung gewährter Unterkunft und Kleidung – hätte zu einer Rentenversicherungspflicht nach den damals geltenden deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht geführt. Denn eine solche Arbeit, für die, wie für Zwangsarbeit typisch, nur gerade die Versorgung gewährt wurde, die zur Erhaltung der Arbeitskraft der Menschen erforderlich war, unterfiel nicht der Versicherungspflicht der Reichsversicherungsordnung (§§ 1227, 1227 RVO i.V.m. § 160 RVO a.F. bzw. §§ 1227, 1228 RVO in der am 1. März 1957 in Kraft getretenen Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45)), wonach die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung kraft Gesetzes Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.). Entgeltlichkeit der Beschäftigung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Vereinbarung und Auszahlung einer angemessenen Entlohnung gehabt hätte. Denn erst die Vereinbarung über die Arbeitsleistung auf der einen und die Vergütung auf der anderen Seite hätte zur Annahme eines versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses führen können. Schließlich ist zwar davon auszugehen, dass eine Entlohnung der Klägerin im Ghetto verfolgungsbedingt unterblieben ist. Gleichwohl kann aufgrund dessen die Zahlung eines Entgeltes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ZRBG auch nicht in entsprechender Anwendung des § 12 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetztes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) angenommen werden. Danach gelten zwar als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen ein Verfolgter eine renten-versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind. Hier fehlt es jedoch mangels Entgeltzahlung bereits an den Voraussetzungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Ist, wie im Falle der Klägerin, verfolgungsbedingt kein Entgelt für die Arbeit während der Internierung im Ghetto gezahlt worden, so ist innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleich insoweit allein eine Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI vorgesehen, nicht aber die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit. Wie aber vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt wurde, finden Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt. Denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten" zugute kommen, mithin Personen, die bereits Beiträge in die Rentenversicherung erbracht haben (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 14. Dezember 2005 – B 4 R 29/06 R – juris) abgewichen wird.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Altersrente unter Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt.
Die in G (Ö) geborene Klägerin lebt in den USA, deren Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Wegen anerkannter haft- bzw. verfolgungsbedingter Leiden erhält sie eine Opferrente nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz. Ausweislich des der Rentenbewilligung zugrunde liegenden Bescheides war sie von Oktober 1942 bis April 1945 in Theresienstadt und dem Konzentrationslager Bergen-Belsen aus Abstammungsgründen inhaftiert. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz machte sie nicht geltend.
Die Klägerin beantragte am 2. Juni 2003 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg die Zahlung einer Rente im Hinblick auf geleistete Arbeit in einem Ghetto während des Zweiten Weltkriegs. Hierzu legte sie einen von ihr ausgefüllten Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vor, wonach sie von Januar bis August 1942 als Schülerin ("Elevin") im zahntechnischen Laboratorium eines Zahnarztes in Wien beschäftigt war, am 10. September 1942 nach Theresienstadt deportiert und von dort in die Konzentrationslager Krutzbach, Mauthausen, Gross-Rosen, Auschwitz und Bergen-Belsen transportiert worden sei, bis sie am 9. Mai 1945 befreit wurde. Bis Ende des Jahres 1948 habe sie sich in Schweden aufgehalten, legte dort bei der staatlichen Zahntechnikerschule in Göteborg die Prüfung als Zahntechnikerin ab, habe nach ihrer Rückkehr nach Wien von Oktober 1949 bis Mai 1951 in einem Zahnambulatorium gearbeitet, bevor sie im Juni 1951 in die USA auswanderte.
Die LVA Hamburg lehnte mit Bescheid von November 2003 die Bewilligung einer Regelaltersrente ab. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei von September 1942 bis September 1944 in Theresienstadt im zahntechnischen Labor im Hinblick auf ihre Ausbildungszeit bei einem Zahnarzt in Wien unentgeltlich beschäftigt gewesen; danach sei sie nach Auschwitz und die anderen Konzentrationslager verbracht worden. Die LVA Hamburg hob den Ablehnungsbescheid mangels Zuständigkeit im Juli 2004 auf, weil die
geltend gemachten Beschäftigungszeiten in einem zahntechnischen Labor der Angestelltenversicherung zuzuordnen seien. In dem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten vorgelegten Fragebogen gab die Klägerin an, im September 1942 in Theresienstadt angekommen zu sein und 24 Monate mindestens acht Stunden täglich im Zahnlabor des Ghettos Theresienstadt gearbeitet zu haben, bis sie im September 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei. Sie sei im Hinblick auf ihre beruflichen Angaben bei Ankunft in Theresienstadt der Zahnklinik zugewiesen worden. Die Arbeit sei nur innerhalb des Ghettos auszuführen gewesen. Sie habe aus dem Gebiss Verstorbener die falschen Zähne ziehen müssen, die für neue Gebisse verwendet worden seien. Für ihre Arbeit habe sie weder Ghettogeld noch ein Entgelt in einer anderen Währung erhalten. Im Rahmen einer "Ausspeisung" hätten alle gegessen. Gewohnt hätte sie im
Jugendheim des Ghettos.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente aufgrund einer Beschäftigung in einem Ghetto mit der Begründung ab, der Klägerin seien für die Arbeit weder Entgelt noch Sachbezüge im wesentlichen Umfang gewährt worden. Den hiergegen am 18. Januar 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Rentenanspruch mangels Versicherungszeiten nicht bestehe. Die Zeit der Tätigkeit während des Ghettoaufenthalts könne nicht berücksichtigt werden, weil kein Entgelt gezahlt worden sei.
Die Klägerin hat am 12. April 2005 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, sie habe fast zwei Jahre ohne finanziellen Ausgleich in der Zahnklinik von Theresienstadt gearbeitet. Nahrung sei ihr nur gegeben worden, um sie am Leben zu erhalten, bevor sie nach Auschwitz verbracht worden sei. Ihre Arbeit sei aufgrund ihrer Ausbildungskenntnisse freiwillig gewesen sei; eine Vergütung habe sie nicht erhalten. Sie sei mit fünfzehn Jahren nach Theresienstadt deportiert worden und habe nicht gewusst, dass sie mindestens sechzig Monate hätte beschäftigt sein müssen, um in den Genuss von Rentenleistungen zu kommen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Arbeit der Klägerin im zahntechnischen Labor in Theresienstadt seien keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Diese könnten auch nicht nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto fingiert werden, weil die Arbeit mangels Vergütung nicht gegen Entgelt im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden sei. Auch Nahrungsmittel seien der Klägerin nicht in so erheblichem Umfang gewährt worden, dass hierdurch eine Qualifizierung als Entgelt gerechtfertigt sei. Insoweit hat es auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R – Bezug genommen. Die Zeit in Theresienstadt könne mangels Versicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung auch nicht als Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung gewertet werden.
Gegen das der Klägerin am 26. Dezember 2006 in den USA zugestellte Urteil hat sie am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin nach Weiterleitung des Schriftsatzes durch die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe den Holocaust als Waise überlebt. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie im September 1942 in Theresienstadt eingetroffen, habe im dortigen Ghetto und nicht im angrenzenden Konzentrationslager im Jugendheim gelebt und, bis sie im September 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei, gearbeitet. Sie sei bei ihrer Ankunft gefragt worden, ob sie über Arbeitserfahrung bzw. eine Ausbildung auf einem bestimmten Gebiet verfüge. Nachdem sie von ihrer Ausbildung bei einem Zahnarzt in Wien als Schülerin berichtet habe, sei sie zu der Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos in der Nähe des Brunnenparks eingeteilt worden. Zur Ausgabe der Lebensmittel, der Ausspeisung, hätte sie sich mit anderen in einer Reihe aufstellen müssen. Die wenigen Überlebenden des Ghettos, mit denen sie nach der Befreiung Kontakt gehabt hätte, seien zwischenzeitlich verstorben. Alle Bewohner des Ghettos, die hierzu körperlich in der Lage gewesen waren, hätten arbeiten müssen. Sie wisse nicht, welche Vergütung ältere Menschen erhalten hätten. Sie sei damals erst fünfzehn Jahre alt gewesen, und für die Arbeit seien ihr weder Gutscheine noch sei ihr Ghettogeld oder eine andere Entlohnung gewährt worden. Kleidung von Verstorbenen habe man in einer Wäscherei erhalten. Darüber hinaus habe man nur etwas Seife sowie andere Dinge für grundlegende persönliche Bedürfnisse bekommen. Zu Tauschgeschäften sei ihr nichts bekannt gewesen. Die Mädchen hätten untereinander mit einigen Kleidungsstücken gehandelt. Sie habe sich, insbesondere nachdem ihre Mutter im Oktober 1943 gestorben sei, in einem schrecklichen Zustand befunden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeit der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt in der Zeit von September 1942 bis September 1944 als Beitragszeit eine Altersrente ab dem 1. Juli 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend dazu vor, die Klägerin habe weder eine Entlohnung noch Sachbezüge, die über freien Unterhalt hinausgingen, erhalten, so dass Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei. Der
Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 14. Dezember 2006 folge sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere hat die Klägerin die Berufung frist- und formgerecht nach §§ 151 Abs. 1 und 2, 153 Abs. 1 i.V.m. 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Denn dem von der Beklagten weitergeleiteten, am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin ist zweifellos deren Wille zu entnehmen, dass sie Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil vom 6. Juli 2006 einlegen wollte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente, weil keine Beitragszeiten vorliegen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch gegen den deutschen Rentenversicherungsträger errechnen könnte. Gemäß § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337 – SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
werden gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 und 4, § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet, wobei nach § 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 1358 - DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 83) und des Zweiten
Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 203) die in den USA anrechnungsfähigen Versicherungszeiten der Klägerin Berücksichtigung finden. Voraussetzung einer Rentenzahlung ist jedoch, dass eine Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung besteht, die gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 DAS-VA nur einen Monat betragen muss. Die Klägerin hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, erfüllt jedoch nicht die Mindestversicherungszeit, weil keine Beitragszeiten für sie anrechenbar sind. Die Zeit im Ghetto Theresienstadt ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder dem Reichsversicherungsgesetz Pflichtbeiträge oder freiwillige Beitrage gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zu diesen besonderen Vorschriften gehört das ZRBG. Nach § 1 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Das ZRBG ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 2 ZRBG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz aber nur für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist (Nummer 1 Buchstabe a), diese gegen Entgelt ausgeübt wurde (Nummer 1 Buchstabe b) und sich das Ghetto in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (Nummer 2), soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht sämtlich vor.
Die Klägerin ist zwar als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG anzusehen. Verfolgter ist danach, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalistische Gewalt-maßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (vgl. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – Bundesentschädigungsgesetz). Auch wenn die Klägerin keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht hat, hat der Senat, der die Verfolgteneigenschaft in eigener Zuständigkeit festzustellen hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005 – B 13 RJ 20/05 R – juris), an der Verfolgteneigenschaft der Klägerin keine Zweifel. Denn sie war von Herbst 1942 bis April 1945 aus Abstammungsgründen in verschiedenen Ghettos oder Konzentrationslagern der Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft interniert.
Die Klägerin hat sich auch zwangsweise in einem Ghetto – dem Ghetto Theresienstadt – aufhalten müssen, das sich in einem Gebiet befand, welches im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG dem Deutschen Reich eingegliedert war. Denn das Ghetto Theresienstadt befand sich im damaligen, vom Deutschen Reich besetzten Protektorat Böhmen und Mähren.
Ob die im Zeitpunkt der Deportation erst 15jährige Klägerin die Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos aus eigenem Willensentschluss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ZRBG) verrichtet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die weitere Voraussetzung der Vorschrift nicht erfüllt, wonach die Arbeit gegen Entgelt ausgeübt worden sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG). Hieran fehlt es, wie die Klägerin selbst einräumt. Der Entgeltcharakter ist aber eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Rentengewährung nach dem ZRBG. Denn dieses Gesetz dient nicht der allgemeinen Entschädigung von Menschen, die – wie die Klägerin – unter unmenschlichen Bedingungen in den unter der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten errichteten Ghettos gelebt und gearbeitet haben. Gesetzgeberisches Ziel war es vielmehr, Menschen, die aus freiem Willensentschluss Arbeit in Ghettos gegen Entgelt erbracht haben, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung zu beziehen, obgleich verfolgungsbedingt keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Zahlung einer Rente setzt daher voraus, dass die im Einzelfall erbrachte Arbeit der im Ghetto verfolgten Person noch annähernd einer solchen Tätigkeit entsprach, die auch außerhalb der Zwangssituation in dieser Form hätte erbracht werden können. Dies war hier aber mangels Entlohnung nicht der Fall. Die Verrichtung von Zwangsarbeit führt dagegen mangels Ähnlichkeit zu einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis nicht zu einer Rentenzahlung nach diesem Gesetz.
Die Klägerin hat für die von ihr erbrachte Arbeit keine Vergütung in Form von Ghettogeld oder einem anderen Zahlungsmittel erhalten. Die ihr im Rahmen der Ausspeisung ausgeteilten Lebensmittel sowie die gewährte Unterkunft und gegebenenfalls Bekleidung sind kein Entgelt im Sinne des Gesetzes. Als Entgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG ist nur eine solche Entlohnung für geleistete Arbeit anzuerkennen, welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet hätte. Davon ist auch das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R – juris) zutreffend ausgegangen. Das Bundessozialgericht hat insofern ausgeführt, dem ZRBG sei nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der so genannten Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen seien. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ZRBG, wonach die Beschäftigung nicht nur aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen, sondern auch gegen Entgelt ausgeübt worden sein müsse. Damit knüpfe das Gesetz erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergebe sich auch aus der hierzu vorliegenden
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 1, 6; 14/8602, S. 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verabschiedet worden sei, um – entgegen § 272 SGB VI – in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten Kreis hinaus sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgten
vielmehr dieser Rechtsprechung und verdeutlichten die Abgrenzung zur nicht versicherten Zwangsarbeit (BT-Drs. 14/8583, S. 6; 14/8602, S. 6). Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer Beschäftigung auch dann bereits vorliege und zu einem Rentenanspruch führen solle, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes, und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 ZRBG zu lesen sei, müssten die Zeiten der Beschäftigung zu rentenrechtlichen Zeiten führen, was wiederum nur möglich sei, wenn das Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG als ein die Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen sei. Damit müsse das Entgelt nicht nur eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches eine Versicherungspflicht begründen zu können, sondern es dürfe auch nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäfti-gung vorliege. Der Gesetzgeber sei den Weg einer weitergehenden Entschädigung von Ghetto-Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegangen.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts an und hält die gegenteilige Auffassung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R – (juris) für nicht überzeugend. Aus der Entste-hungsgeschichte des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigungsfähigkeit von Beschäftigungen in einem Ghetto (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – juris) erlassen wurde, ergibt sich, dass eine Vormerkung von Versicherungszeiten und daraus resultierend ein Rentenanspruch (nur) dann gegeben sein soll, wenn die Arbeitstätigkeit im Ghetto noch annähernd mit derjenigen einer Tätigkeit außerhalb einer Zwangssituation wie dem Ghettoaufenthalt vergleichbar ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hatte insoweit ausgeführt (BSG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.), dass Rechtsgrundlage für Arbeit in diesem Sinne das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei. Zustande komme das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch sei mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt sei das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte seien die Ar-beit auf der einen sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt – der Lohn – auf der anderen Seite. Das Arbeitsentgelt könne in Geld oder Gegenständen, insbesondere körperlichen Ge-genständen ("Sachen" im Sinne des § 90 BGB) bestehen, d.h. Bar- oder Sachlohn sein. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ("Äquivalenz") der Leistungen brauche nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt müsse allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entstünde. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 6 zu § 2), auf die auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 2004 (a.a.O.) Bezug genommen hat, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der Anerkennung der Beschäftigung in einem Ghetto als Beitragszeit festhalten wollte. Darin heißt es, dass eine Gleichstellung nicht nur für Zeiten erfolge, in denen nach früherem Reichsrecht für freiwillig gegen Entgelt aufgenommene Beschäftigungen Beiträge zu zahlen waren. Vielmehr werde für entsprechende Zeiten auch außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze, also in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten, für die Berechnung von Renten eine Beitragszahlung für eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets unterstellt. Dies gelte auch für Zeiten in einem Staat, in dem ein System der sozialen Sicherung für den Fall des Alters (noch) nicht errichtet war. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R – (juris) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, mit der Einführung des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto sei das rentenversicherungsrechtliche Erfordernis einer freiwilligen Beschäftigung gegen Entgelt nicht geändert worden. Neben der freiwilligen Aufnahme und Ausübung der Arbeit sei vielmehr auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 2008 – L 8 275/07 – m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben genügen die der Klägerin ausgegebenen Lebensmittelrationen im Rah-men der Ausspeisung dem Entgeltbegriff nicht. Die Nahrungsmittel reichten nach dem Vorbringen der Klägerin gerade aus, um die seinerzeit 15- bis 17-Jährige am Leben zu erhalten. Die Ausspeisung – auch unter Berücksichtigung gewährter Unterkunft und Kleidung – hätte zu einer Rentenversicherungspflicht nach den damals geltenden deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht geführt. Denn eine solche Arbeit, für die, wie für Zwangsarbeit typisch, nur gerade die Versorgung gewährt wurde, die zur Erhaltung der Arbeitskraft der Menschen erforderlich war, unterfiel nicht der Versicherungspflicht der Reichsversicherungsordnung (§§ 1227, 1227 RVO i.V.m. § 160 RVO a.F. bzw. §§ 1227, 1228 RVO in der am 1. März 1957 in Kraft getretenen Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45)), wonach die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung kraft Gesetzes Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.). Entgeltlichkeit der Beschäftigung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Vereinbarung und Auszahlung einer angemessenen Entlohnung gehabt hätte. Denn erst die Vereinbarung über die Arbeitsleistung auf der einen und die Vergütung auf der anderen Seite hätte zur Annahme eines versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses führen können. Schließlich ist zwar davon auszugehen, dass eine Entlohnung der Klägerin im Ghetto verfolgungsbedingt unterblieben ist. Gleichwohl kann aufgrund dessen die Zahlung eines Entgeltes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ZRBG auch nicht in entsprechender Anwendung des § 12 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetztes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) angenommen werden. Danach gelten zwar als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen ein Verfolgter eine renten-versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind. Hier fehlt es jedoch mangels Entgeltzahlung bereits an den Voraussetzungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Ist, wie im Falle der Klägerin, verfolgungsbedingt kein Entgelt für die Arbeit während der Internierung im Ghetto gezahlt worden, so ist innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleich insoweit allein eine Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI vorgesehen, nicht aber die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit. Wie aber vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt wurde, finden Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt. Denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten" zugute kommen, mithin Personen, die bereits Beiträge in die Rentenversicherung erbracht haben (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 14. Dezember 2005 – B 4 R 29/06 R – juris) abgewichen wird.
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