L 15 SO 113/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 3031/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 113/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.472,77 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin als Vermieterin begehrt vom Beklagten (als Drittschuldner) die Zahlung eines Kostenvorschusses für eine (künftige) Teilrenovierung der an die Beigeladene vermieteten Wohnung.

Die 1915 geborene pflegebedürftige Beigeladene erhält vom Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie wohnt als Mieterin in einer Wohnung der Klägerin.

Die Klägerin erwirkte gegen die Beigeladene, die eine Wohnungsrenovierung alters- und gesundheitsbedingt ablehnt, ein Urteil des Landgerichts B vom 23. März 2006 , mit dem die Beigeladene verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.987,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 237 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – seit dem 06. Juni 2005 zu zahlen. Dieser Betrag ergab sich aus einem Kostenangebot zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der von der Beigeladenen gemieteten Wohnung mit Ausnahme des Zimmers, in welchem sich die bettlägerige Beigeladene überwiegend aufhält. Die Klägerin erwirkte außerdem einen dem Beklagten am 09. Oktober 2006 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. Juni 2006, mit dem der (angebliche) Anspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten auf Gewährung eines Renovierungskostenvorschusses gepfändet wurde. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 eine Zahlung ab, er sei nicht Drittschuldner, und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – seien grundsätzlich nicht pfändbar.

Mit der am 14. Dezember 2006 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 6.330,43 Euro (Hauptforderung 5.987,54 Euro zuzüglich Zinsen bis einschließlich 02. Mai 2006) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2006 aus 5.987,54 Euro von dem Beklagten beansprucht. Sie meint, die Beigeladene habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen. Diesen Anspruch der Beigeladenen habe sie zulässigerweise gepfändet. Der einer Renovierung entgegenstehende Wille der Beigeladenen sei durch das Urteil des Landgerichts Berlin ersetzt worden, sodass es keines Antrages der Beigeladenen beim Beklagten auf Kostenübernahme mehr bedürfe.

Nachdem sich durch Aufrechnung nach Kostenausgleich die ursprüngliche Urteilssumme zuzüglich Zinsen auf 4.472,77 Euro reduziert hat, hat die Klägerin nur noch diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2007 beansprucht.

Der Beklagte ist dem Zahlungsbegehren entgegengetreten. Ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen würde allein der Beigeladenen zustehen. Er sei höchstpersönlich und könne weder übertragen noch gepfändet werden. Darüber hinaus wolle die Beigeladene die von der Klägerin begehrte Leistung nicht, so dass das für eine Leistungsbewilligung erforderliche Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt worden sei.

Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Zwar fehle der als allgemeine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobenen Klage nicht bereits das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, weil die Klägerin aus dem vor dem Zivilgericht erstrittenen rechtskräftigen Urteil vollstrecken könne. Denn ein unterstellter Anspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten auf Leistungen der Grundsicherung in Höhe der notwendigen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sei – selbst wenn ein solcher Anspruch als bestehend unterstellt würde – nicht pfändbar wegen der höchstpersönlichen Natur der Sozialhilfeansprüche (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1975, Aktenzeichen V C 79/94 in BVerwGE 50, 60 bis 64). Die Leistungsklage sei jedoch deshalb unstatthaft, weil hier – anders als in § 54 Abs. 5 SGG vorausgesetzt werde - ein Verwaltungsakt zur Regelung eines Rechtsanspruchs der Klägerin respektive der Beigeladenen zu ergehen hätte. Ein solcher sei jedoch, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, nicht ergangen. Weder habe der Beklagte der Klägerin eine Kostenzusage auf Übernahme der Renovierungskosten erteilt, noch der Beigeladenen die von der Klägerin geforderte Leistung bewilligt. Insbesondere folge ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Urteil des Landgerichts B. Denn dieses habe keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte sei auch nicht als Drittschuldner zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Eine pfändbare Forderung der Beigeladenen gegen den Beklagten auf Zahlung eines Renovierungskostenvorschusses in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe bestehe gegenwärtig nicht. Denn ungeachtet der fehlenden Pfändbarkeit eines solchen Anspruchs ergebe sich dieser weder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus einem die Beigeladene begünstigenden Leistungsbescheid. Dass hier ein Zahlungsanspruch zuvor eine begünstigende Verwaltungsentscheidung des Beklagten voraussetze, folge daraus, dass die Beteiligten vorliegend nicht im Gleichordnungsverhältnis zueinander stünden, welches eine einseitige hoheitliche Regelung durch Verwaltungsakt ausschlösse. Vielmehr stünden die Beteiligten in dem das öffentlich-rechtliche Leistungsrecht grundsätzlich kennzeichnenden Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander, in welchem der Rechtsanspruch des Bürgers auf eine Leistung der Behörde nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Einzelfall durch Verwaltungsakt individuell zu regeln sei. Aus diesem Grunde sei die Klage auch nicht als unechte Leistungsklage im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Denn es fehle an einer anfechtbaren, die Leistung ablehnenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten, die jedoch insofern Voraussetzung wäre. Selbst wenn die Klage trotz anwaltlicher Vertretung dahingehend ausgelegt würde, dass mit ihr zumindest hilfsweise die Feststellung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG begehrt werde, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Beigeladenen Grundsicherungsleistungen in Höhe der geltend gemachten Kosten für Schönheitsreparaturen zu gewähren, sei sie unzulässig. Zwar stehe dem so verstandenen Begehren nicht entgegen, dass die Klägerin damit auf die Feststellung von Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der grundsicherungsberechtigten Beigeladenen abziele und nicht die Feststellung eigener Rechtsbeziehungen zum Beklagten begehre. Dieses Begehren sei jedoch als berechtigt im Sinne der Norm anzuerkennen, weil die Klägerin unverändert ein wirtschaftliches Interesse daran habe, ihre privatrechtliche Forderung aus dem Mietvertrag gegen die Beigeladene erfüllt zu erhalten. Die Feststellungsklage sei jedoch mangels Feststellungsinteresses gleichwohl unzulässig, weil eine solche Feststellung ins Leere ginge und der Klägerin daher trotz obiger Ausführungen das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung fehle (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1972, Az. V C 43/72). Denn selbst wenn die ergänzend grundsicherungsberechtigte Beigeladene dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der von ihr seit Jahrzehnten bewohnten Wohnung gemäß § 42 Nr. 2 i. V. m. § 29 SGB XII haben sollte, könne ihr eine solche Leistung nicht aufgedrängt werden, wenn sie selbst die Hilfeleistung ablehne. Dies sei hier, wie sich zuletzt aus dem Schriftsatz des Betreuers der Beigeladenen vom 23. November 2007 ergebe, der Fall. Der dahingehende Wille könne durch eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung, hier zur Zahlung eines Renovierungskostenvorschusses zwecks Durchführung der Schönheitsreparaturen im Wege der Ersatzvornahme, nicht ersetzt werden. Vielmehr könne auch einem objektiv Bedürftigen gegen seinen Willen Sozialhilfe nicht aufgezwungen werden, weil dies mit der Freiheit der Person unvereinbar wäre. Insoweit sei er gegenüber einem Dritten, dessen Anliegen naturgemäß nicht sozialhilferechtliche Belange des potentiellen Hilfeempfängers, mithin seines Schuldners betreffe, sondern ausschließlich die eigenen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen als Gläubiger verfolge, schutzwürdig. Jener sei folglich auf den Rechtsschutz beschränkt, der ihm durch den Zivilprozess ermöglicht werde. Habe er, wie hier die Klägerin mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geschehen, nur eine "angebliche" Forderung gepfändet und ergebe sich, dass die Forderung nicht bestehe oder, im Falle ihres Bestehens, unpfändbar wäre, gehe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere.

Gegen den ihr am 03. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. April 2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 4.472,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Klägerin stehe der begehrte Zahlungsanspruch nicht zu.

Der Betreuer der Beigeladenen hat mitgeteilt, dass die Beigeladene bettlägerig sei und zu einer Verhandlung nicht erscheinen könne. Sie wolle niemanden in ihrer Wohnung haben, der etwas mache, was sie nicht kontrollieren könne. Sie lehne deshalb eine Renovierung ab. Hinzu komme, dass sie einer solchen Renovierung gesundheitlich nicht gewachsen sei, was der Klägerin wohl bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie Bd. VII der über die Beigeladene geführten Sozialhilfeakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Teilrenovierung der an die Beigeladene vermieteten Wohnung gerichtete Klage kann keinen Erfolg haben, wie das SG richtig entschieden hat.

Das Begehren der anwaltlich vertretenen Klägerin stellt nach dem sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren formulierten Antrag auf Zahlung eine echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG dar. Sie hat ihren Anwendungsbereich im Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten, während die unechte Leistungsklage des § 54 Abs. 4 SGG ihn im Über- und Unterordnungsverhältnis hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, Rdnr. 37 zu § 54).

Die Klägerin macht jedoch keinen eigenen Zahlungsanspruch aus einem Rechtsverhältnis geltend, in dem sie gleichgeordnet zum Beklagten ist. Vielmehr beansprucht sie die Zahlung aufgrund eines der Beigeladenen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, also im Über- und Unterordnungsverhältnis, zustehenden Leistungsanspruchs – hier (gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 19 Abs. 3 vorrangige) Leistungen der Grundsicherung gem. §§ 41, 29 SGB XII -, der auf Antrag (§ 41 Abs. 1 SGB XII) und durch Bescheid dem Leistungsberechtigten zugesprochen wird. Insofern ließe sich daran denken (§ 123 SGG), das Begehren der Klägerin als unechte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG zu verstehen. Einer solchen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage mangelt es jedoch ebenso wie der zuvor angesprochenen echten Leistungsklage an der Zulässigkeit. Denn es fehlt bereits an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.

Der Beklagte hat über die Kosten einer Renovierung weder eine positive noch eine negative Entscheidung getroffen. Auch wenn der Beklagte gehalten ist, über einen möglichen Bedarf nicht nur auf ausdrücklichen förmlichen Antrag des Betreffenden zu entscheiden, sondern jedes als Leistungsbegehren zu verstehende Vorbringen in gleicher Weise zu behandeln, so ist es einem Sozialhilfe- bzw. Leistungsträger andererseits verwehrt, Leistungsansprüche zuzuerkennen, die der Betroffene ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen will. Selbst einem objektiv Bedürftigen kann gegen seinen Willen Sozialhilfe nicht aufgezwungen werden, weil er sonst zum bloßen Objekt behördlichen Handelns würde und dies den Grundsätzen des Artikels 2 Abs. 1 Grundgesetz zuwider liefe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1975 – Aktenzeichen V C 79/74 – in BVerwGE 50, 60). Deshalb kann auch der dahin gehende Wille nicht durch eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung, hier zur Zahlung eines Renovierungskostenzuschusses zwecks Durchführung der Schönheitsreparaturen im Wege der Ersatzvornahme, ersetzt werden. Das erstrittene Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2006 kann daher Rechtswirkungen nur im zivilrechtlichen Mietverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener nach den dort geltenden Regelungen entfalten, nicht aber gleichzeitig das öffentlich– rechtlich bestimmte Verhältnis der Beigeladenen zum Beklagten gestaltend regeln. Das erstrittene zivilrechtliche Urteil kann nicht das für eine Entscheidung des Beklagten erforderliche Leistungsbegehren der Beigeladenen ersetzen. Ersetzen kann es nur die im zivilrechtlichen Rechtskreis ggf. erforderlichen Erklärungen, wie sie durch das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Mietverhältnis vorgesehen sind. Es hat deshalb auch nur auf der Grundlage einer mietrechtlichen Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen einen Zahlungsanspruch zuerkannt.

Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt entgegen der Auffassung der Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung im Verhältnis der Beigeladenen zum Beklagten. Soweit die Klägerin dazu auf § 836 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – verweist, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners (hier der Beigeladenen) ersetzt, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einzeihung der Forderung abhängig ist. Schon aus dem Wortlaut wird damit deutlich, dass damit nur die Ebene der Vollstreckung, nicht aber die Grundlage des (behaupteten) Forderungsbestandes angesprochen ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 27. Auflage, Rdnr. 4 zu § 829). Mit diesem Beschluss wird daher nicht das Entstehen eines Anspruchs in einem anderen Rechtsverhältnis des Schuldners – hier der Beigeladenen – bestimmt, sondern es wird lediglich die Vollstreckung in einen nach Darlegung des Gläubigers vermeintlich bestehenden Anspruch gegen einen Dritten angeordnet.

Die Klägerin verweist zwar zutreffend darauf, dass der Beschluss mangels Anfechtung wirksam ist. Denn auch wenn er die Unpfändbarkeit des Leistungsanspruchs der Beigeladenen gegen den Beklagten gemäß § 17 SGB XII missachtet, so ist in einem solchen Fall ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Stöber aaO, Rdnr. 4, 22 ff zu § 829). Doch auch ein danach wirksamer Beschluss geht ins Leere, wenn die vom Gläubiger behauptete Forderung tatsächlich nicht besteht, denn das Vollstreckungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, nur die Voraussetzungen einer Pfändung, nicht aber das Bestehen der zu pfändenden Forderung zu prüfen (vgl. Stöber, aaO, Rdnr. 4). Darauf hat bereits das SG richtig hingewiesen. Der Pfändungsbeschluss erlangt daher nur dann Wirkung, wenn die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner besteht; dies wird als Streit über den materiellen Anspruch im Prozessverfahren geprüft (Stöber aaO). Mithin ist im vorliegenden Rechtsstreit auch zutreffend zu prüfen, ob überhaupt der gepfändete Anspruch der Beigeladenen gegen den Beschluss besteht.

Daran mangelt es jedoch, da der Beklagte wegen Fehlens eines entsprechenden Leistungsbegehrens gehindert ist, eine derartige Entscheidung zu treffen.

Ob die vom SG erwogene Auslegung des klägerischen Vorbringens im Sinne einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht bereits eine Überdehnung des klägerischen Vorbringens darstellt, kann dahinstehen, da auch eine solche Klage unzulässig wäre. Einer solchen Klage, die darauf gerichtet wäre, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Beigeladenen Grundsicherungsleistungen in Höhe der geltend gemachten Kosten für Schönheitsreparaturen zu gewähren, mag es zwar im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht von vornherein an jeglichem Rechtsschutzbedürfnis mangeln, auch wenn eine solche Feststellung nicht das eigene, sondern das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zum Beklagten betrifft. Jedenfalls fehlt es aber aus den vorangehenden Erwägungen an dem für die Zulässigkeit einer solchen Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn eine solche Feststellung hätte keine rechtliche Relevanz für die Durchsetzung des eigentlichen gegen die Beigeladene gerichteten Zahlungsanspruchs für die vorgesehene Renovierung. Die Beigeladene ist nämlich, wie bereits ausgeführt, nicht gehalten, entsprechende Leistungsansprüche bei dem Beklagten geltend zu machen. Ohne eine solche Bereitschaft der Beigeladenen ist der Beklagte damit jedoch gehindert, eine entsprechende zusprechende Bewilligung auszusprechen, die dann im Ergebnis der Klägerin zugute käme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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