Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 133 AS 13126/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 770/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2009 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 18. Mai 2009 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,40 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Mit ihr begehren die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen die vorläufige Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,40 EUR monatlich, und zwar unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab dem 29. April 2009 (Eingang ihres Antrags bei Gericht), hilfsweise ab dem Zeitpunkt einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts. Über dieses Begehren hat das Sozialgericht auf der Grundlage des entsprechend auszulegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vollumfänglich entschieden.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist unzutreffend, soweit den Antragstellern hiermit die ihnen nunmehr für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zuerkannten Leistungen versagt worden sind.
Bezogen auf diese Leistungen erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zunächst als zulässig. Insbesondere bestehen gegen seine Statthaftigkeit keine Bedenken, obwohl der Antragsgegner die begehrte Leistung hier mit seinem Bescheid vom 17. März 2009 nicht wegen des Fehlens materieller Leistungsvoraussetzungen, sondern nach § 66 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten versagt hat. Gegen diesen Bescheid müssten die Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar richtigerweise mit der Anfechtungsklage vorgehen. Im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes können sie jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf verwiesen werden, zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzziels nach § 86 b Abs. 1 SGG vorzugehen. Denn Ziel ihres Antrags ist die vorläufige Zahlung von Leistungen, die durch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Versagungsbescheides nicht erreicht werden könnte.
Dass der Versagungsbescheid vom 17. März 2009 nach Lage der Akten bestandskräftig geworden ist, weil die Antragsteller hiergegen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben haben und der Antragsgegner diesen Widerspruch mittlerweile auch bereits mit seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 als unzulässig verworfen hat, ändert an der Statthaftigkeit des hier in Rede stehenden Antrags nichts und führt des Weiteren auch nicht dazu, dass der Antrag etwa mangels streitigen Rechtsverhältnisses oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen werden müsste. Mit Rücksicht auf die nach Lage der Akten eingetretene Bestandskraft des Versagungsbescheides steht zwar zwischen den Beteiligten bindend fest, dass den Antragstellern wegen fehlender Mitwirkung derzeit kein durchsetzbarer Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht. Angesichts der in ihrem Fall vorliegenden Besonderheiten bedeutet dies jedoch nicht, dass sie sich nicht mit Erfolg auf ein der vorläufigen Regelung fähiges Recht berufen könnten. Denn es darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller bei dem Antragsgegner zugleich mit ihrem Widerspruch beantragt haben, die Bestandskraft des Versagungsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu durchbrechen. Diesem Antrag lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht absprechen, weil nach Lage der Akten alles dafür spricht, dass der Versagungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen für die Versagung nicht vorgelegen haben. Hierbei geht der Senat davon aus, dass es sich – anders als die Antragsteller bislang meinen – bei dem in dem Versagungsbescheid angeführten Schreiben vom 30. Januar 2009 nicht um das ebenfalls vom 30. Januar 2009 stammende Schreiben an den Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) handelt, mit dem der Lebenspartner daran erinnert worden ist, der ausschließlich an ihn gerichteten früheren Mitwirkungsaufforderung vom 22. Dezember 2008 nachzukommen, sondern dass insoweit betroffen sein müsste das an die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben vom 30. Januar 2009, mit dem sie aufgefordert worden ist, die Anlage EKS ihres Lebenspartners für die Zeit von Februar 2009 bis Juli 2009 vorzulegen. Denn nur das an die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben weist einen Zusammenhang mit den Leistungen für die Zeit ab Februar 2009 aus, während sich das an den Lebenspartner gerichtete Schreiben ersichtlich auf die Leistungen bezieht, die den Antragstellern für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 (bislang) unter Außerachtlassung der Partnerschaft gewährt worden sind. Ob die Antragstellerin zu 1) das an sie adressierte Schreiben vom 30. Januar 2009 überhaupt erhalten hat, steht nach Lage der Akten nicht fest, kann hier aber auch auf sich beruhen, weil ausweislich der dem Senat vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine von der Antragstellerin zu 1) und ihrem Lebenspartner mit Datum vom 25. Februar 2009 unterzeichnete Anlage EKS für die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels bei dem Antragsgegner bereits am 2. März 2009 eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner bereits mehr als zwei Wochen vor Erlass des Versagungsbescheides vom 17. März 2009 über die von ihm mit dem an die Antragstellerin zu 1) adressierten Schreiben angeforderten Unterlagen verfügte und den Versagungsbescheid bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr hätte erlassen dürfen.
Auch im Übrigen lässt sich für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsantrag zeitgleich gestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts haben die Antragsteller jedoch trotz dieses Umstands nicht verfrüht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Denn das bisherige Vorgehen des Antragsgegners lässt nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass die Antragsteller die von ihnen verfolgten Ansprüche auf Leistungen, die der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zeitnah durchsetzen könnten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragsteller seit ihrer Antragstellung vom 28. Januar 2009 – abgesehen von dem Versagungsbescheid vom 17. März 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 – nur mit Mitwirkungsaufforderungen konfrontiert hat und nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass er deren weitgehende Erledigung, soweit sie für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 überhaupt Relevanz hat, überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich darüber hinaus bezogen auf die den Antragstellern nunmehr zuerkannten Leistungen auch als begründet. Denn die Antragsteller haben insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn den Antragstellern ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie sind nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, für die zuerkannten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigen die Leistungen jedoch, um ihren laufenden Lebensunterhalt decken zu können. Hieran ändert nichts, dass das Girokonto der Antragstellerin zu 1) am 23. April 2009 ein Guthaben von 572, 86 EUR ausgewiesen hat. Denn abgesehen davon, dass dieses Guthaben nach den vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift inzwischen nicht mehr vorhanden ist, lassen die für einen Zeitraum von mehreren Monaten überreichten Kontoauszüge keine regelmäßigen oder einmaligen Einkünfte erkennen, aus denen auf zur Bedarfsdeckung ausreichende finanzielle Mittel geschlossen werden könnte.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der nunmehr zuerkannten Leistungen auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Er ergibt sich im Fall der Antragsteller aus einer Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Eine solche Folgenabwägung erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil die Antragsteller hier Leistungen begehren, die dazu dienen, ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und den Antragstellern bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Entscheidung, ob den Antragstellern die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, hängt nicht zuletzt von der genauen Klärung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie der finanziellen Verhältnisse des Lebenspartners der Antragstellerin zu 1) ab, der zugleich der Vater der Antragstellerin zu 4) ist. Die Klärung dieser Frage ist anhand der hier vorliegenden Akten nicht möglich und muss, weil sie den Charakter des nur vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die zur Gewährung effektiven Rechtsschutz gebotene Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller und der von ihnen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragten Leistung in Höhe von 571,40 EUR monatlich aus. Denn bei pauschaler und jeweils auf einen Monat bezogener Betrachtung stehen den Antragstellern aller Voraussicht nach auf der Bedarfsseite die Regelleistungen für einen volljährigen Partner einer Bedarfsgemeinschaft sowie drei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von (316,00 EUR + ( 3 x 211,00 EUR) =) 949,00 EUR zu, die um die auf vier Personen entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die von fünf Personen bewohnte Wohnung in Höhe von (530,00 EUR - 106,00 EUR =) 424,00 EUR zu ergänzen sind. Von den sich hiernach ergebenden 1.373,00 EUR sind das den Antragstellern nach Lage der Akten auch in den nächsten sechs Monaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufließenden Einkünfte abzusetzen, die sich aus dem Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 498,00 EUR sowie dem für die Antragstellerin zu 3) gezahlten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 117,00 EUR zusammensetzen, so dass ein Bedarf in Höhe von 758,00 EUR verbleibt. Dieser Betrag ist nach § 123 SGG um 186,60 EUR zu kürzen, weil das Gericht über den mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag geltend gemachten Betrag von 571,40 EUR nicht hinausgehen darf. Mit dieser Kürzung werden zugleich Unsicherheiten aufgefangen, die sich auf der Einkommensseite insbesondere vor dem Hintergrund ergeben, dass die offenbar ab März 2009 eingestellten Unterhaltszahlungen für den Antragsteller zu 2) wieder aufgenommen werden könnten und/oder die Antragstellerin zu 1) möglicherweise auch nach dem Auslaufen ihres bis zum 30. Mai 2009 befristeten Arbeitsvertrages erneut Einkommen erzielen könnte. Der aus dieser Kürzung resultierende Betrag von 571,40 EUR ist den Antragstellern im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung zuzuerkennen, weil ihnen bei einer hinter diesem Betrag zurückbleibenden Entscheidung existenzielle Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande sind von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die sich im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrag für die Zeit ab dem 18. Mai 2009 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, in einem für den Antragsgegner überschaubaren Rahmen halten und dementsprechend hinter den den Antragstellern drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Klarstellend weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass er den Antragsgegner lediglich dazu verpflichtet hat, den Antragstellern die tenorierten Beträge – vorläufig – zu zahlen. Wie der Antragsgener diesem Zahlungsausspruch Folge leistet, d. h. insbesondere, ob er insoweit Bewilligungsbescheide vorschalten will, bleibt ihm überlassen.
Zurückzuweisen war die Beschwerde jedoch, soweit die Antragsteller Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats begehren. Denn insoweit erweist sich die Sache aus heutiger Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es insoweit (mittlerweile) auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nach Lage der Akten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller im Wesentlichen mit ihrem Begehren durchgedrungen sind.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Denn die Antragsteller bedürfen gemäß § 173 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO der Prozesskostenhilfe nicht, weil ihnen aufgrund der durch den Senat für das Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zusteht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). In analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG kann er jedoch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage auf Antrag durch das Gericht der Hauptsache geändert oder aufgehoben werden.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Mit ihr begehren die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen die vorläufige Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,40 EUR monatlich, und zwar unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab dem 29. April 2009 (Eingang ihres Antrags bei Gericht), hilfsweise ab dem Zeitpunkt einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts. Über dieses Begehren hat das Sozialgericht auf der Grundlage des entsprechend auszulegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vollumfänglich entschieden.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist unzutreffend, soweit den Antragstellern hiermit die ihnen nunmehr für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zuerkannten Leistungen versagt worden sind.
Bezogen auf diese Leistungen erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zunächst als zulässig. Insbesondere bestehen gegen seine Statthaftigkeit keine Bedenken, obwohl der Antragsgegner die begehrte Leistung hier mit seinem Bescheid vom 17. März 2009 nicht wegen des Fehlens materieller Leistungsvoraussetzungen, sondern nach § 66 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten versagt hat. Gegen diesen Bescheid müssten die Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar richtigerweise mit der Anfechtungsklage vorgehen. Im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes können sie jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf verwiesen werden, zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzziels nach § 86 b Abs. 1 SGG vorzugehen. Denn Ziel ihres Antrags ist die vorläufige Zahlung von Leistungen, die durch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Versagungsbescheides nicht erreicht werden könnte.
Dass der Versagungsbescheid vom 17. März 2009 nach Lage der Akten bestandskräftig geworden ist, weil die Antragsteller hiergegen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben haben und der Antragsgegner diesen Widerspruch mittlerweile auch bereits mit seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 als unzulässig verworfen hat, ändert an der Statthaftigkeit des hier in Rede stehenden Antrags nichts und führt des Weiteren auch nicht dazu, dass der Antrag etwa mangels streitigen Rechtsverhältnisses oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen werden müsste. Mit Rücksicht auf die nach Lage der Akten eingetretene Bestandskraft des Versagungsbescheides steht zwar zwischen den Beteiligten bindend fest, dass den Antragstellern wegen fehlender Mitwirkung derzeit kein durchsetzbarer Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht. Angesichts der in ihrem Fall vorliegenden Besonderheiten bedeutet dies jedoch nicht, dass sie sich nicht mit Erfolg auf ein der vorläufigen Regelung fähiges Recht berufen könnten. Denn es darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller bei dem Antragsgegner zugleich mit ihrem Widerspruch beantragt haben, die Bestandskraft des Versagungsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu durchbrechen. Diesem Antrag lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht absprechen, weil nach Lage der Akten alles dafür spricht, dass der Versagungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen für die Versagung nicht vorgelegen haben. Hierbei geht der Senat davon aus, dass es sich – anders als die Antragsteller bislang meinen – bei dem in dem Versagungsbescheid angeführten Schreiben vom 30. Januar 2009 nicht um das ebenfalls vom 30. Januar 2009 stammende Schreiben an den Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) handelt, mit dem der Lebenspartner daran erinnert worden ist, der ausschließlich an ihn gerichteten früheren Mitwirkungsaufforderung vom 22. Dezember 2008 nachzukommen, sondern dass insoweit betroffen sein müsste das an die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben vom 30. Januar 2009, mit dem sie aufgefordert worden ist, die Anlage EKS ihres Lebenspartners für die Zeit von Februar 2009 bis Juli 2009 vorzulegen. Denn nur das an die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben weist einen Zusammenhang mit den Leistungen für die Zeit ab Februar 2009 aus, während sich das an den Lebenspartner gerichtete Schreiben ersichtlich auf die Leistungen bezieht, die den Antragstellern für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 (bislang) unter Außerachtlassung der Partnerschaft gewährt worden sind. Ob die Antragstellerin zu 1) das an sie adressierte Schreiben vom 30. Januar 2009 überhaupt erhalten hat, steht nach Lage der Akten nicht fest, kann hier aber auch auf sich beruhen, weil ausweislich der dem Senat vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine von der Antragstellerin zu 1) und ihrem Lebenspartner mit Datum vom 25. Februar 2009 unterzeichnete Anlage EKS für die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels bei dem Antragsgegner bereits am 2. März 2009 eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner bereits mehr als zwei Wochen vor Erlass des Versagungsbescheides vom 17. März 2009 über die von ihm mit dem an die Antragstellerin zu 1) adressierten Schreiben angeforderten Unterlagen verfügte und den Versagungsbescheid bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr hätte erlassen dürfen.
Auch im Übrigen lässt sich für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsantrag zeitgleich gestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts haben die Antragsteller jedoch trotz dieses Umstands nicht verfrüht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Denn das bisherige Vorgehen des Antragsgegners lässt nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass die Antragsteller die von ihnen verfolgten Ansprüche auf Leistungen, die der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zeitnah durchsetzen könnten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragsteller seit ihrer Antragstellung vom 28. Januar 2009 – abgesehen von dem Versagungsbescheid vom 17. März 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 – nur mit Mitwirkungsaufforderungen konfrontiert hat und nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass er deren weitgehende Erledigung, soweit sie für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 überhaupt Relevanz hat, überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich darüber hinaus bezogen auf die den Antragstellern nunmehr zuerkannten Leistungen auch als begründet. Denn die Antragsteller haben insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn den Antragstellern ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie sind nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, für die zuerkannten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigen die Leistungen jedoch, um ihren laufenden Lebensunterhalt decken zu können. Hieran ändert nichts, dass das Girokonto der Antragstellerin zu 1) am 23. April 2009 ein Guthaben von 572, 86 EUR ausgewiesen hat. Denn abgesehen davon, dass dieses Guthaben nach den vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift inzwischen nicht mehr vorhanden ist, lassen die für einen Zeitraum von mehreren Monaten überreichten Kontoauszüge keine regelmäßigen oder einmaligen Einkünfte erkennen, aus denen auf zur Bedarfsdeckung ausreichende finanzielle Mittel geschlossen werden könnte.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der nunmehr zuerkannten Leistungen auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Er ergibt sich im Fall der Antragsteller aus einer Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Eine solche Folgenabwägung erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil die Antragsteller hier Leistungen begehren, die dazu dienen, ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und den Antragstellern bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Entscheidung, ob den Antragstellern die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, hängt nicht zuletzt von der genauen Klärung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie der finanziellen Verhältnisse des Lebenspartners der Antragstellerin zu 1) ab, der zugleich der Vater der Antragstellerin zu 4) ist. Die Klärung dieser Frage ist anhand der hier vorliegenden Akten nicht möglich und muss, weil sie den Charakter des nur vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die zur Gewährung effektiven Rechtsschutz gebotene Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller und der von ihnen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragten Leistung in Höhe von 571,40 EUR monatlich aus. Denn bei pauschaler und jeweils auf einen Monat bezogener Betrachtung stehen den Antragstellern aller Voraussicht nach auf der Bedarfsseite die Regelleistungen für einen volljährigen Partner einer Bedarfsgemeinschaft sowie drei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von (316,00 EUR + ( 3 x 211,00 EUR) =) 949,00 EUR zu, die um die auf vier Personen entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die von fünf Personen bewohnte Wohnung in Höhe von (530,00 EUR - 106,00 EUR =) 424,00 EUR zu ergänzen sind. Von den sich hiernach ergebenden 1.373,00 EUR sind das den Antragstellern nach Lage der Akten auch in den nächsten sechs Monaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufließenden Einkünfte abzusetzen, die sich aus dem Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 498,00 EUR sowie dem für die Antragstellerin zu 3) gezahlten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 117,00 EUR zusammensetzen, so dass ein Bedarf in Höhe von 758,00 EUR verbleibt. Dieser Betrag ist nach § 123 SGG um 186,60 EUR zu kürzen, weil das Gericht über den mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag geltend gemachten Betrag von 571,40 EUR nicht hinausgehen darf. Mit dieser Kürzung werden zugleich Unsicherheiten aufgefangen, die sich auf der Einkommensseite insbesondere vor dem Hintergrund ergeben, dass die offenbar ab März 2009 eingestellten Unterhaltszahlungen für den Antragsteller zu 2) wieder aufgenommen werden könnten und/oder die Antragstellerin zu 1) möglicherweise auch nach dem Auslaufen ihres bis zum 30. Mai 2009 befristeten Arbeitsvertrages erneut Einkommen erzielen könnte. Der aus dieser Kürzung resultierende Betrag von 571,40 EUR ist den Antragstellern im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung zuzuerkennen, weil ihnen bei einer hinter diesem Betrag zurückbleibenden Entscheidung existenzielle Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande sind von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die sich im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrag für die Zeit ab dem 18. Mai 2009 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, in einem für den Antragsgegner überschaubaren Rahmen halten und dementsprechend hinter den den Antragstellern drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Klarstellend weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass er den Antragsgegner lediglich dazu verpflichtet hat, den Antragstellern die tenorierten Beträge – vorläufig – zu zahlen. Wie der Antragsgener diesem Zahlungsausspruch Folge leistet, d. h. insbesondere, ob er insoweit Bewilligungsbescheide vorschalten will, bleibt ihm überlassen.
Zurückzuweisen war die Beschwerde jedoch, soweit die Antragsteller Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats begehren. Denn insoweit erweist sich die Sache aus heutiger Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es insoweit (mittlerweile) auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nach Lage der Akten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller im Wesentlichen mit ihrem Begehren durchgedrungen sind.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Denn die Antragsteller bedürfen gemäß § 173 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO der Prozesskostenhilfe nicht, weil ihnen aufgrund der durch den Senat für das Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zusteht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). In analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG kann er jedoch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage auf Antrag durch das Gericht der Hauptsache geändert oder aufgehoben werden.
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